- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 872/12 H 6 Sa 21/12 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. August 2013 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 21. August 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl und die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Dittrich und Busch für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 872/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 15. August 2012 - H 6 Sa 21/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen ! Tatbestand Die Parteien streiten über weitere Vergütung. Der Kläger war von Juli 2007 bis Januar 2011 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Er wurde als Feuerwehrmann bei der A GmbH eingesetzt. Der Stundenlohn des Klägers betrug 19,82 Euro brutto. In einer Z u- satzerklärung zum Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Geltung b e- stimmter tarifvertraglich für die Entleiherin geregelter Arbeitsbedingungen. Zw i- schen der IG Metall (Bezirk Küste) und einer Reihe von Arbeitgeberverbänd en der Metall - und Elektroindustrie wurde für den Entleiherbetrieb ein Zusatztari f- vertrag über den Einsatz und die Vergütung von Leiharbeitnehmern geschlo s- sen. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, für ihn ein Lebensarbeit szeitkonto nach den für die Entleiherin geltenden Vo r- schriften einzurichten und ihm auf diesem Konto für die Monate Oktober 2010 bis Januar 2011 insgesamt 39 Stunden gutzuschreiben. Aufgrund der Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses könne er die Auszahlung d es Wertguthabens verlangen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 772,98 Euro brutto z u- züglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 16. April 2011 zu zahlen. 1 2 3 4 5 - 3 - 5 AZR 872/12 - 4 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die auf die Entleiherin an - wendbaren Tarifverträge zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Leiharbei t- nehmern sähen die Einrichtung von Lebensarbeitszeitkonten für Leiharbei t- nehmer nicht vor. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Land esarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die B e- rufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Wertguthabens. Für den Kläger ist kein Lebensarbeitszeitkonto eingerichtet und geführt worden. D ie geforderte Leistung ist der Beklagten daher unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) . Gleiches würde für die nachträgliche Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos gelten. Die Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbei t- geber für den Arbeitn ehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zum Zeitpunkt der Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung nicht erfasste oder zu Unrecht gekürzte Arbeitsstunden noch gutgeschrieben werden können. Dies ist nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr der Fall (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 22 ) . II. Ebenso wenig steht dem Kläger ein Anspruch auf entsprechenden Schadensersatz zu. Der Kläger hat keinen Schaden in Höhe der Vergütung von 39 Arbeitsstunden dargelegt. 1. Eine Gutschrift auf einem Lebensarbeitszeitkonto und damit ein en t- sprechender Schaden setzten voraus, dass der Kläger Arbeitsstunden erbrac h- 6 7 8 9 10 11 - 4 - 5 AZR 872/12 te, die noch nicht vergütet wurden und deshalb als Guthaben auf dem Leben s- arbeitszeitkonto zu verbuchen wären. Dies hat der Kläger nicht dargelegt. 2. Anhaltspunkte dafür, dass die Entleiherin den bei ihr angestellten Fe u- bestehen nicht. Vielmehr lässt sich den vorgelegten Tarifverträgen entnehmen, dass die zur Stammbelegschaft gehörenden Feuerwehrleute eine längere A r- beitszeit als die anderen Berufsgruppen leisten müssen, ihr Entgelt sich aber nach derselben Tabelle bemisst. 3. Dass das Stundenentgelt des Klägers, das ihm für die tatsächlich er - brachten Stunden geleistet wurde, unzutreffend ermittelt wurde, hat der Kläger nicht geltend gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Dittrich Busch 12 13 14
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