Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Dezember 2016 Fünfter Senat 5 AZR 266/16 - ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR266.16.0 I. Arbeitsgericht Heilbronn Urteil vom 2. September 2015 - 4 Ca 230/15 - II. Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg Urteil vom 11. Februar 2016 - 18 Sa 58/15 - Entscheidungsstichwort : Besonderer Erfüllungseinwand des Arbeitgebers bei Lohnsteuerabzug Leits a tz: Der Arbeitgeber kann sich auf den besonderen Erfüllungseinwand des Abzugs und der Abführung von Lohnsteuer nur für den abzurechnenden Kalendermonat und ggf. als Korrektur für den Vormonat berufen. ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR266.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 266 /16 1 8 Sa 58 /15 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 1 . Dezember 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Dezember 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Bormann und Menssen für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 266/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR266.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 11. Februar 2016 - 18 Sa 58/18 - aufgehoben . 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch übe r die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütung. Der Kläger war vo n Juli 2006 bis Juni 2015 bei der Beklagten als Mita r- beiter im Verkauf und Dekoration , zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 4 . 750,00 Euro, beschäftigt. D ie Beklagte stellte dem Kläger einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung . Bis 31. Dezember 2010 versteuerte die Beklagte den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des D ienstwagens auf der Grundlage von Fahrtenbüchern. Danach berücksichtigte sie monatlich einen zu versteuernden geldwerten Vorteil iHv. 300,00 Euro bzw. später 375,00 Euro . Mit Gehaltsa brechnung für Mai 2015 führte die Beklagte eine Rüc k- rechnung des von Jan uar 2011 bis April 2015 gewährten geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Dienstwagens auf Basis der sog. 1 % - Regelung und der tatsächlichen Fahr t strecke vom Wohnort zur Arbeitsstätte durch . Da nach ergab sich - nach Abzug der bislang berücksichtigten P auschal en - ein zu versteuer n- der Betrag iHv. 25.704,80 Euro. Die Beklagte berücksichtigte in den Gehaltsa b- rechnungen für Mai 2015 einen zusätzlichen geldwerten Vorteil iHv. 13.000,00 Euro brutto und für Juni 2015 iHv. 12.704,80 Euro brutto. Aus diese n er höhten Bruttobetr ä g en errechnete sie die zu zahlende Lohnsteuer für Mai 2015 iHv. 7.015,08 Euro und für Juni 2015 iHv. 6.891,08 Euro. An den Kläger zahlte d ie Beklagte keine Vergütung . 1 2 3 - 3 - 5 AZR 266/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR266.16.0 - 4 - Mit seiner Zahlungsk lage begehrt der Kläger die Vergütung für Mai und Juni 2015 und meint , die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den geldwerten Vorteil für die P rivat n utzung des Dienstwagens nach der 1 % - Regelung zu b e- rechnen und e ine Nachberechnung für mehrere Jahre vorzunehmen . Der Kläger hat beantragt, di e Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.500,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.750,00 Euro seit dem 1. Juni 2015 und aus weiteren 4.750,00 Euro seit dem 1. Juli 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zu de r Nachberec h- nung sei sie verpflichtet gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Für die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ni emand erschienen. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Klägers durch unechtes Versäumnisurteil zurückgewiesen. Mit d er vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein B e- gehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision de s Klägers ist begründet. Das Urteil des Landesarbeit s- gerichts ist schon deshalb aufzuheben, weil der Tatbestand in sich widersprüc h- lich ist. Mangels Feststellungen zur Lohnsteuerabführung kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden . Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 4 5 6 7 8 - 4 - 5 AZR 266/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR266.16.0 - 5 - I. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils ist in sich widerspr üchlich . Deshalb fehlt es an beweiskräftigen, das Revisionsgericht bindenden Festste l- lung en . 1. Das tatsächliche Vorbringen einer Partei ist in erster Linie dem Tatb e- stand des Urteils zu entnehmen (§ 314 ZPO) . Dabei ist anerkannt, dass vom Geltungsbereich des § 314 ZPO auch die tatsächlichen Feststellungen erfasst werden, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind. Dazu gehört auch die Frage, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht. Die Beweiskraft des Tatbestands und damit die Bindungsw irkung für das Revisionsgericht en t- fällt aber, soweit die Feststellungen Unklarheiten enthalten, Lücken aufweisen oder widersprüchlich sind (BAG 18. September 2003 - 2 AZR 498/02 - zu B I 1 der Gründe; 19. Juni 2007 - 2 AZR 599/06 - Rn. 14; 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 - Rn. 16; BGH 9. Juli 1993 - V ZR 262/91 - zu III der Gründe) . Ein solcher Widerspruch ist - auch ohne Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO - von Amts wegen zu berücksichtigen. Beruht die rechtlic he Würdigung des Berufungsgerichts auf Feststellungen, die dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere Beurteilung des Parteivorbringens erlauben, ist das Berufungsurteil schon wegen dieses Mangels aufzuheben (BAG 18. September 2003 - 2 AZR 498/02 - zu B I 1 der Gründe; 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 - Rn. 16 ; 21. August 2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 54; BGH 9. Juli 1993 - V ZR 262/91 - zu III der Gründe) . 2. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils gibt streitiges Vorbringen der Beklagten wieder, obgleich d as Urteil bei Säumnis der Beklag t en ergangen ist . Es ignoriert die als Folge der Säumnis anzuwendende Geständnisfiktion ( § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) . Dies gilt ebenso für das als streitig wiedergegebene Vo r- bringen des Klägers zur Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt. 9 10 11 12 - 5 - 5 AZR 266/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR266.16.0 - 6 - II. Über den Erfolg der Zahlungsklage kann der Senat aufgrund der fe h- lenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Das Landesa r- beitsgericht wird im erneuten Berufungsverfahren Folgendes zu beachten h a- ben: 1. Vergütungsansprüche des Klägers für Mai und Juni 2015 sind unstreitig entstanden. Solc he hat die Beklagte den von ihr erteilten Gehaltsabrechnungen zugrunde gelegt. 2. Ob die Vergütungsansprüche nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen sind, bedarf weiterer Feststellungen. Erfüllung - auch nur zum Teil - könnte allenfalls durch Abfü hrung der Lohnsteuer eingetre ten sein. a) Der Arbeitgeber ist zum Einbehalt und Abzug der Lohnsteuer verpflic h- tet. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber bei Ei n- künften aus nichtselbständiger Arbeit Einkommensteuer durch Abzug vom A r- beitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten. Der Arbeitgeber kann zudem gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer vom Arbeitnehmer verlangen, wenn er zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat ( vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 16, BAGE 126, 325) . b) Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seine Vergüt ungspflicht. Die Abfü h- rung begründ et einen besonderen Erfüllungseinwand. Es bedarf keiner Au f- rechnung. Der Einbehalt des Arbeitgebers für Rechnung des Arbeitnehmers (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG ) dient der Vorbereitung der Abführung. Erfüllt wird erst durch die Abführung nach § 41a EStG, wobei der Arbeitgeber in einer Art treuhänderischen Stellung für den Steuerfiskus tätig wird (BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 3 b der Gründe, BAGE 97, 150; BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 18, BAGE 126, 325) . Der Arbeitgeber hat die einz u- behaltende Lohnsteuer beim Finanzamt anzumelden und abzuführen ( § 41a 13 14 15 16 17 - 6 - 5 AZR 266/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR266.16.0 - 7 - Abs. 1 Satz 1 EStG ) . Die Lohnsteuer - Anmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich ( § 168 Satz 1 AO ) . Sie betrifft den j e- weiligen Arbeitnehmer als Schuldn er der Lohnsteuer unmittelbar, weil er ihren Abzug vom Lohn zu dulden hat ( vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 18, BAGE 126, 325) . Danach wäre zur - zumindest teilweisen - Erfüllung der Forderungen die Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt erforderlich gewesen, wozu das Landesarbeitsgericht Feststellungen zu treffen haben wird. c) Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass die Beklagte Loh n- steuer an das Finanzam t abgeführt hat, könnten die Vergütungsansprüche des Klägers dennoch nur teilweise erfüllt worden sein. Die Gerichte für Arbeitssachen sind grundsätzlich nicht befugt, die B e- rechtigung der Abzüge für Steuer - und Sozialversicherungsbeiträge zu überpr ü- fen. Der Arbeitgeber erfüllt beim Lohnsteuerabzug öffentlich - rechtliche Aufg a- ben, die allein ihm obliegen. Er ist Steuerentrichtungspflichtiger iSv. § 43 Satz 2 AO ( vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 20, BAGE 126, 325; BFH 4. Februar 2003 - VI B 70/02 - ) . Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge ei n- behalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht er folgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer - und sozia l- rechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre auf g rund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar g ewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Ander n- falls tritt die Erfüllungswirkung ein ( vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 21, aaO ; vgl. auch BGH 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 163, 103) . 18 19 20 - 7 - 5 AZR 266/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR266.16.0 - 8 - Aufgrund der d em Kläger gestatteten Privatnutzung des Dienstwagens ist bei diesem ein zu versteuernder geldwerter Vorteil eingetreten (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 8 Abs. 1 EStG) . Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Beklagte konnte grundsätzlich eine Berechnung nach der 1 % - Regelung vornehmen (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 iVm. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) . Doch war die Beklagte nicht berechtigt, eine Nachberechnung für me h- rere Jahre und über mehrere Monate vorzunehm en. Ein Lohnsteuerabzug im Sinne der Rechtsprechung zum besonderen Erfüllungseinwand kommt nur im abzurechnenden Kalendermonat in Betracht, allenfalls als Korrektur für den Vormonat (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) . Verrechnungen wegen etwaiger Ansprüche a uf Erstattung nachträglich abgeführter Lohnsteuer genießen dieses Vorrecht nicht, sondern sind mittels Aufrechnung nach den dafür bestehenden besonderen Regeln vorzunehmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber nach Übermit t- lung der Lohn steuerbescheinigung den Lohnsteuerabzug nicht mehr ändern darf ( LStR 2015 R 41c.1 Abs. 7 Satz 1 ) . Die Lohnsteuerbescheinigung ist B e- weispapier über den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BFH 13. November 2012 - VI R 38/11 - Rn. 16, BFHE 239, 403) . Demnach war die Beklagte allenfalls berechtigt, etwaige noch nicht e r- hobene Lohnsteuer für Mai und Juni sowie ggf . für April 2015 einzubehalten. Ein nachträglicher Lohnsteuereinbehalt in Mai und Juni 2015 für die Zeit Januar 2011 bis März 2015 könnte den besonderen Erfüllungseinwand nicht begrü n- den. 21 22 23 24 - 8 - 5 AZR 266/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR266.16.0 Die Fehlerhaftigkeit einer etwaigen Lohnsteuera bführung beträfe alle r- dings nur den Teil, der auf der Nachberechnung beruht e , nicht aber denjenigen, den der Kläger ohnehin bezüglich der ihm zustehenden Bruttovergütung für den jeweiligen Monat hätte abführen müssen. Zur Höhe dieses Anteils fehlt es an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Müller - Glöge Weber Volk Bormann Menssen 25
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