Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. September 2014 Fünfter Senat - 5 AZR 593/12 - I. Arbeitsgericht Kassel Urteil vom 15. Oktober 2010 - 5 Ca 213/10 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Schlussurteil vom 15. März 2012 - 9 Sa 1910/10 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Bestimmtheit des Streitgegenstands - objektive Klagehäufung - Verg ü- tung wegen Annahmeverzugs - Leistungsfähigkeit - unwirksame Zusti m- mung des Integrationsamts zur Kündigung - Restitutionsklage - zweistuf i- ge Ausschlussfrist - Verjährung Bestimmungen: GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BGB § 194 Abs. 1, §§ 195, 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1, §§ 206, 217, 286, 288 Abs. 1, § § 293, 297, 615 Satz 1, § 615 Satz 2; GewO § 106 Satz 11 Nr. 1; SGB X § 115 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 260, 308, 322, 578, 705 Leitsatz: Fordert eine tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist in ihrer zweiten St u- fe die gerichtliche Geltendmachung, entfällt die fristwahrende Wirkung einer Bestandsschutzklage für vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhä n- gige Ansprüche nicht mit der formellen Rechtskraft des Urteils, wenn di e- ses auf eine Restitutionsklage hin aufgehoben wird. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 593/12 9 Sa 1910/10 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. September 2014 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte , Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, p p . Kläger, Berufungskläger , Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. September 2014 durch den Vizepräsidenten de s Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Dittrich und Dr. Dombrowsky für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 593/12 - 3 - 1. Auf die Revision en der Beklagten und des Klägers wird das Schlussu rteil des Hessische n Landesarbeitsg e- richts vom 15. März 2012 - 9 Sa 1910/10 - aufgehoben, soweit es über den Zahlungsantra g entschieden hat. 2. I m Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch ü ber die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die P arteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs . Der 1960 geborene, mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger ist bei der Beklagten, e i- nem Unternehmen der Automobilindustrie, 1984 eingetreten. Er wurde nach einer studienbedingten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit einer ane r- kannten Betriebszugehö rigkeit seit 25. Dezember 198 8 als Maschinenbediener beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. April 2004 kündigte die Beklagte nach vorang e- gangener Zustimmung des Landeswohlfahrtsverbands Hessen - Integrations - amt - das Arbeitsverhältnis wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten des Kl ägers personenbedingt ordentlich zum 31. August 2004. Mit der dagegen g e- richteten, am 19. Mai 2004 beim Arbeitsgericht Kassel eingereichten Künd i- g ungsschutzklage machte der Kläger zugleich Entgeltansprüche für den Fall des Annahmeverzugs geltend. Das Arbei tsgericht wies die K ündigungsschut z- k lage mit Urteil vom 1. April 2005 ( - 6 Ca 233/04 - ) ab. Die Berufung des Kl ä- gers wurde vom Hessische n Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2006 ( - 9 Sa 896/05 - ) zurück gewiesen. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 593/12 - 4 - Mit Urteil vom 5. Dezember 2 007 hob das Verwaltungsgericht Kassel ( - 5 E 1382/06 - ) den Zustimmungsbescheid und den Widerspruchsbescheid des Landeswohlf ahrtsverbandes Hessen auf . Der Hessi sche Verwaltungsg e- richtshof lehnte den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsg erichts durch Beschluss vom 23. Okt ober 2008 ( - 10 A 120/08.Z - ) ab . Auf die vom Kläge r erhobene Restitutionsklage hob das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. April 2009 ( - 9 Sa 1949/08 - ) das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2006 ( - 9 Sa 896/05 - ) auf und änderte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kassel vom 1. April 2005 ( - 6 Ca 233/04 - ) auf die Berufung des Klägers ab . E s st ellt e fest , dass das A r- beitsverhältnis der P arteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. April 2 004 nicht aufgelöst w u rde. Die Beklagte leistete Vergütung bis einschließlich 10. April 2004. Bis 31. Aug ust 2004 bezog der Kläger Krankengeld , a nschließend Arbeitslosengeld und in der Folgezeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts . Der Kl ä- ger nahm seine Arbeit bei der Beklagten ab 18. Mai 2009 wieder auf. Am 3. Juni 2009 verlangte er mit einer in der Personalabteilung der Beklagten zu h- sagte dem Kläger Entgeltnachzahlungen für den Zeitraum von März bis Mai 2009 zu. Weitere Zahlungen lehnte sie unter Hinweis auf die im kraft beiderse i- tiger Tarifgebundenheit anwendbaren Manteltarifvertrag geregelte Ausschlus s- frist ab. Über weitere Zahlungsansprüche, die der Kläger in Höhe des Diff e- renzbetrags zwischen Entgeltgruppe 9 und Entgeltgruppe 11 für die Zeit vom 1. März bis 30. November 2009 unter Berufung auf die ihm 1996/1997 erteilte Wiedereinstellungszusage erhob , entschied das Arbeitsgericht Kassel durch klageabweisendes Urteil vom 22. Juni 2010 ( - 6 Ca 119/10 - ) . Die dagegen g e- richtete Berufung des Klägers wurde vom Hessische n Landesarbeitsge richt mit Urteil vom 13. Jan uar 2011 ( - 9 Sa 1238/10 - ) zurückgewiesen. 4 5 6 7 - 4 - 5 AZR 593/12 - 5 - Mit der vorliegenden am 2. Sept ember 2009 beim Arbeitsgericht eing e- reichten Klage begehrte der Kläger zunächst Lohnabrechnungen für den Zei t- raum April 2004 bis Februar 2009 entsprechend Entgeltgruppe 11 und Zahlung des sich daraus ergebenden Bruttolohn s abzüglich auf Dritte übergegangener Ansprüche, mindestens jedoch 155.876, 00 Euro bru tto ( 150.112, 00 Euro brutto - aufgeschlüsselt nach Mo nats beträgen - als Grundlohn und 5.764, 00 Euro bru t- to - aufgeschlüs selt nach Jahres beträgen - als mindestens zu leistende Boni für die Jahre 200 5 bis 2008 ) . Im Gütetermin hat das Arbeitsg ericht den Kläger auf erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit des Zah lungsantrags hingewiesen. M it Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 hat die Beklagte r- aum April 2004 bis Februar 2009 vorgelegt, in denen auf Basis der Entgeltgruppen 9 und 11 jahresbezogen - für das Jahr 2009 mit - r- ausgewie sen sind . Mit einem am 6. Januar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene n Schriftsatz hat d er Kläger sich die Berechnung der Beklagte n zu E igen gemacht und - unter Z ugrundelegung der Entgeltgruppe 11 - Zahlung von 206.528, 00 Euro brutto nebst Zinsen abzüglich auf Dritte übergegangener A n- sprüche begehrt. Im Kammertermin vom 22. Juli 2010 hat der Kläger die in A b- zug zu bringenden Sozialleistungen benannt und beziffert . Eine weitere Au f- schlüsselung der Zahlungsforderungen hat der Kläger, obwohl ihn das Arbeit s- gericht hierzu mit Beschluss vom 22. Juli 2010 aufforderte, auch später nicht vorgenommen. Die Beklagte hat dies mit Schriftsatz vom 25. August 2010 b e- anstandet. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamts zum 30. November 2012 gekündigt. Das Arbeitsgericht Kassel hat d ie Kündigungsschutzklage des Kl ä- gers mit Urteil vom 31. Januar 2013 ( - 3 Ca 281/12 - ) abgewiesen. Das Hess i- sche Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 12. November 2013 ( - 8 Sa 312/13 - ) 8 9 10 11 - 5 - 5 AZR 593/12 - 6 - zurückgewiesen. Gegen den Bescheid, mit dem sein Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamts zurückgewiesen wurde, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe für den Zeitraum Septem ber 2004 bis Februar 2009 wegen Annahmeverzugs der Beklagten Vergütung nach Entgeltgruppe 11 , mindestens nach Entgeltgruppe 9 in Höhe der sich aus der fiktiven Verdienstabrechnung der Beklagten ergebenden Beträge zu. Aufgrund der ihm erteilten Wiedereinste llungszusage könne er Vergütung nach Entgel t- gruppe 11 beanspruchen. Der Kläger hat behauptet, er sei am 31. August 2004 aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert worden. Für den allgemeinen A r- beitsmarkt sei er seit 1. Sept ember 2004 arbeitsfähig gewesen , bei der Bekla g- ten nur unter der Voraussetzung der Zuweisung eines leidensgerechten A r- beitsplatzes . Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei er lediglich für drei Stunden pro Tag arbeitsfähig gewesen. Mit Erhebung der Kündigungsschut z- klage habe er die erste und zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist gewahrt. Auf diese müssten d ie Verjährungsvorschriften, insbesondere § 206 BGB en t- sprechende Anwendung finden. Die zu Unrecht erteilte Zustimmung des Inte g- rationsamts zur Kündigung vom 30. April 2004 s owie die hierauf basierenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landes arbeitsgerichts seien als höhere Gewalt zu werten. Er sei hierdurch an der Rechts verfolgung gehindert gewesen . Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, d ie Beklagt e zu verurteilen, an ihn 206.528, 00 Euro brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegang e- ner 12.016,55 Euro sowie abzüg lich weiterer gemäß SGB II übergegangener 30.894,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 28.725,12 Euro brutto abzüglich 6.995,80 Euro ALG I seit dem 1. Jan uar 2005, aus 40.229,56 Euro brutto abz ü- glich 5.020,75 Euro ALG I und 7.104,45 Euro ALG II seit dem 1 . Jan uar 2006, aus 46.253,80 Euro brutto abzüglich 7.973,68 Euro ALG II seit dem 1. Jan uar 2007, aus 43.818,52 Euro brutto abzüglich 7.366,42 Euro ALG II seit dem 1. Jan uar 2008 und aus 6.278,32 Euro brutto abzü g- lich 1.578, 00 Euro ALG II ab dem 1. Juni 2009 zu zahlen . 12 13 - 6 - 5 AZR 593/12 - 7 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, Ve r- gütungsansprüche des Klägers bestünden nicht, weil der Kläger im Streitzei t- raum durchgehend arbeitsunfähig und nicht in der Lage gewesen sei, die g e- schuldete Arbeitsleistung z u erbringen. Etwaige A nsprüche seien insgesamt nach den tarifvertraglic hen Aussch lussfristen verfallen. Ansprüche aus den Ja h- ren 2004 und 2005 seien verjährt. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise abg e- ändert und die Beklagte zunächst durch - inzwischen rechtskräftiges - Teilurteil vom 15. Dez ember 2011 ( - 9 Sa 1910/10 - ) verurteilt, an den Kläger als Grun d- lohn für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009 je 2 . 888,50 Euro brutto en t- sprechend Entgeltgruppe 9 und 1 . 240, 00 Euro als Bonus für 2009, insgesamt 15.682,50 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes (ALG II) in Höhe von 2.630, 00 Euro netto zu zahlen. Mit Schlussurteil vom 15. März 2012 hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte zu weiteren Zahlungen für den Zeitraum Juli 2006 bis September 2008 verurteilt und die Berufung im Übrigen wegen U nbegründet heit der Klage zurückge wiesen. Mit den vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien im Schlussurteil zugelassenen Revision en begehrt die B e- klagte die Wiederherstellung der ersti nstanzlichen Entscheidung, während der Kläger nach teilweiser Rücknahme der Revision se inen ursprünglichen Za h- lungsantrag weiterver folgt, soweit nicht über diesen durch Teilurteil vom 15. Dezember 2011 entschieden ist . Entscheidungsgründe Die Revisionen des Klägers und der Beklagten sind begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht für zulässig erachtet. D ie vom Kläger erhobene Zahlungsklage ist nicht hinreichend bestimmt iS v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO , so dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Parteien 14 15 16 - 7 - 5 AZR 593/12 - 8 - nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann. Deshalb ist d as ang e- fochtene Urteil aufzuheben . D i e Sache ist zur neu en Verhandlung und En t- scheidung an das Landesarbeitsgericht zurück zuverweisen, um d em Kläger Gelege nheit zu geben, seinen Vortrag zu ergänzen und sein Zahlungsbegehren den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügend zu präzisieren , § 562 Abs. 1 , § 563 Abs. 1 ZPO . I. Die Klage ist unzulässig. Sie ist streitgegenständlich nicht hinreichend bestimm t iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Nach dieser Bestimmung muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entschei dung sie begehrt . D azu hat sie den Streitgegenstand so genau zu b e- zeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraf t- wirkung zwischen den Parteien entschied en werden kann (§ 322 ZPO) . Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachen t- scheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen - Gesamt - teilweise verfolgt, muss die Klagep artei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt. Dies bedeutet, dass sie vortragen muss, wie sie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt w issen will . Unzulässig ist e ine Klage, die verschiedene Streitgegenstände nicht iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO individual i- siert (vgl. BAG 11. No vember 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11; 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 21 ff.; Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. Vor § 253 Rn. 24; zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen abschließenden G e- samtklage , vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11, 12) . 17 18 - 8 - 5 AZR 593/12 - 9 - 2. Diesen Anforderungen wird die K lage nicht gerecht. a) Der Kläger mac ht im Wege einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) mehrere in einer Gesamtklage verbundene Ansprüche geltend, indem er in Ja h- resbeträgen zusammengefasst neben der monatlich zu leistenden Vergütung jährlich von der Beklagten zu zahlende Boni b egehrt. Welc he Teilbeträge dabei auf die einzelnen Monate und Vergütungsbestandteile entfallen, kann seinem Vortrag nicht entnommen werden. Die Klageforde rungen sind nicht hinreichend individualisiert. aa) Der Kläger hat nicht etwa - was zulässig wäre - feststehende, von der Beklagten im Monatsturnus zu leistende Vergütungszahlungen hochgerechnet und in Jahresbeträgen zusammengefasst. Vielmehr hat e r die auf die einzelnen Kalendermonate entfallenden Beträge nicht genannt . Die ursprünglich vom Kl ä- ger in der Klageschrif t für einzelne Monate angegebenen Forderungen sti m- men - rechnete man sie auf die Kalenderjahre des Streitzeitraums hoch - mit den von ihm zuletzt begehrte n Jahresbeträgen nicht überein. Auch ist nicht e r- sichtlich, in welcher Höhe Bonusforderungen in den ge ltend gemachten G e- samtbetrag eingefl ossen sind. Dies lässt sich auch nicht im Wege der Ausl e- gung des Klagebegehrens durch einen Rückgriff auf die ursprünglich in der Klageschrift angegebenen Beträge ermitteln. Der Kläger hat dort als Teilklage lediglich na ch seinem Behaupten von der Beklagten zu leistende Mindestb e- träge angegeben. F ür die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009, auf die sich das Teilurteil vom 15. De zember 2011 ( - 9 Sa 1910/10 - ) bezieht, hat der Kläger - obwohl er am bisherigen, auf Entgeltgruppe 11 basierenden Klageantrag fes t- h ä lt und diesen noch im Revisionsverfahren unter Berücksichtigung der bereits zugesprochenen Beträ ge stellt e - nicht angegeben, welche Einzelforderungen sich in welcher Höhe über die durch Teilurteil zugesproche nen Beträge hinaus erge ben sollen. Wie und auf welche Einzelforderungen die zugesprochenen Beträge angerechnet werden sollen, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen (vgl. zur Anrechnung von Teilzahlungen : BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 21 ) . 19 20 21 - 9 - 5 AZR 593/12 - 10 - bb) Di e jeweilige Höhe der streitgegenständlichen Einzelpositionen kann ä- ge ermittelt werden. Es ist nicht ersichtlich welche Einzelpositionen in die ang e- gebenen Jahresbeträge eingeflossen sind, insbesondere, in welcher Höhe Boni für die einzelnen Jahre in Ansatz gebracht und ob und ggf. in welcher Weise wegen Schichtarbeit zu leistende Zahlungen berücksichtigt w e rden . Eine U m- rechnung in Monatsbeträge scheidet zudem deshalb aus, weil die Bek lagte d a- b ) Eine Aufschlüsselung in Einzelpositionen war auch nicht im Hinbl ick auf die bei der Anrechnung anderweitigen Verdienst e s gemäß § 615 Satz 2 BGB, § 11 Nr. 1 KSchG vorzunehmen de Gesamtb erechnung (st. Rspr., vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 33 , BAGE 120, 308 ; 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 29 , BAGE 141, 340 ) e ntbehrlich . § 615 Satz 1 BGB g e- währt keinen eigenständigen Anspruch, sondern hält den ursprünglic hen Erfü l- lungsanspruch aufrecht. Streitgegen stand der An nahmeverzugsforderung ist weiterhin der jeweils vereinbarte Vergü tungsbestandteil (BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 37) . Macht der Arbeitnehmer mehrere Vergütung s- ansprüche mit einer Gesamtforderung geltend, sind diese, um den Anforderu n- gen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, individualisiert nach Einzelposit i- onen aufgeschlüsselt in bezifferter Höhe zu benennen. II. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufz u- heben und die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht nach § 5 63 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Revision des Klägers zurückweisen sowie der Revis i on der Beklagten stattgeben , mit der Maßgabe, dass die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen wird. Eine so l- che Entscheidung hätte der Senat nur treffen kön nen, wenn der Kläge r nach dem Verfahrensverlauf ausreichend Gelegenheit und Veranlassung gehabt hä t- te, s eine Klagebegründung den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzupassen . D ie Vorinstanzen haben jedoch , trotz der vom 22 23 24 - 10 - 5 AZR 593/12 - 11 - Arbeitsgericht zunächst mit Beschluss vom 22. Juli 2010 erteil ten sachdienl i- chen Hinweise , die Klag e nicht als unzulässig abgewiesen , sondern Sachen t- scheidungen getroffen. III. Sollte der Kläger d as Klagebegehren entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO präzisieren, wäre im weiteren Verfahren Folgendes zu beachten: 1 . Mögliche, vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängige Annahmeverzugsansprüche des Klägers sind nicht verfallen. Die - für den Streitzeitraum Anwendung findenden - tariflichen Ausschlussfristen , die in ihrer zweiten Stufe eine gerichtliche Geltendm achung verlangen, sind verfassung s- konform dahingehend auszulegen, dass mit Erhebung einer Bestandsschut z- klage (Kündigungsschutz - oder Befristungskontrollklage) die erste und die zwe i- te Stufe der tariflichen Ausschlussfrist gewahrt w e rd en . a) Der Arbeitneh mer wahrt mit einer Bestandsschutzklage , ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, die erste Stufe einer tariflichen Au s- schlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehm er nicht nur die Erhaltung se i- nes Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsa n- sprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (st. Rspr. , vgl. BAG 19. September 20 12 - 5 AZR 627/11 - Rn. 14 mwN , BAGE 143, 119 ) . Zugleich macht der Arbeitnehmer mit einer Bestandsschutzklage die vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche im Sinne der zwe i- Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet den Parteien im Zivilprozess effektiven Rechtsschutz. Danach darf den Prozesspa r- teien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu r echtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfG 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 ff . ) . Tarifvertragliche Ausschlus s- fristen, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsehen, sind ve r- fassungskonform dahingehend auszulegen, dass die vo m Erfolg einer B e- 25 26 27 28 - 11 - 5 AZR 593/12 - 12 - standsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klage in der B e- standsstreitigkeit gerichtlich geltend gemacht sind. Dass die Ansprüche nicht in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechenden Bestimmtheit geltend gemacht werden, ist - wie bei der Wahrung der ersten Stufe der Au s- schlussfrist für Ansprüche, die vom Ausgang der Bestandsschutzstreitigkeit a b- hängen - aus verfassungsr echtlichen Gründen hinzunehmen ( vgl . BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 15, 18 ff. , BAGE 143 ,119 ) . b) Die fristwahrende Wirkung der Bestandsschutzklage ist nicht mit der formellen Rechtskraft des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2006 ( - 9 Sa 896/05 - ) entfallen. a a) Die Rechtshängigkeit endet mit der in § 705 ZPO geregelten formellen Rechtskraft der Entscheidung (Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 261 Rn. 7) . Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Gesetzgeber ein Mittel geschaffen, um die Durchbrechung der Rechtskra ft zu ermöglichen (Musielak/ Musielak ZPO 11. Aufl. § 578 Rn. 1) . Ziel der Wiederaufnahmeklagen nach § 578 ZPO ist die rückwirkende Beseitigung des früheren Urteils (Musielak/ Musielak ZPO 11. Aufl. § 578 Rn. 4) . Wird das alte Urteil auf g rund einer zulä s- si gen und begründeten Wiederaufnahmeklage aufgehoben, muss der Recht s- streit wieder aufgenommen und fortgesetzt werden, um ihn durch eine En t- scheidung abzuschließen. Durch die Aufhebung des Urteils tritt eine Rechtslage ein, wie sie auch bestünde, wenn das an gefochtene Urteil nie erlassen worden wäre (Musielak/Musielak ZPO 11. Aufl. § 590 Rn. 4, 9) . Das frühere Verfahren wird in die Lage vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurückversetzt. Die Rechtslage des früheren Prozesses bleibt unverändert bestehen, so fern sie nicht von dem Anfechtungsgrund betroffen ist. Auf g rund dieser rückwirkenden Aufhebung des (alten) Urteils bleibt der (alte) Rechtsstreit unerledigt, so dass er erneut verhandelt und durch Urteil abgeschlossen werden muss. Der Streitg e- genstand des (alten) Prozesses wird rückwirkend wieder rechtshängig (Musielak/Musielak ZPO 11. Aufl. § 578 Rn. 1, 4 bis 6) . 29 30 - 12 - 5 AZR 593/12 - 13 - b b) Danach ist d ie die Ausschlussfristen wahrende Wirkung der Klageerh e- bung nicht durch das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16 . Februar 2006 ( - 9 Sa 896/05 - ) , mit dem die Berufung des Klägers gegen die die Kündigungsschutzklage abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Kassel vom 1. April 2005 ( - 6 Ca 233/04 - ) zurückgewiesen wurde, entfallen. Die Entscheidung hat das Hessisch e Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. April 2009 ( - 9 Sa 1949/08 - ) auf die vom Kläger erhobene Restitutionsklage aufgehoben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. April 2004 nich t aufgelöst worden ist. Dies hat zur Folge, dass die Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage erst mit Rechtskraft der letztgenannten Entscheidung endete. 2 . Etwaige in den Jahren 2004 und 2005 fällig gewordene Ansprüche des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs sind verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. a) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug entsteht wä h- rend des Annahmeverzugs sukzessive entsprechend den dem Vergütungsa n- spruch zu g rundeliegenden Regelungen. Die Fälligkeit der Annahmeverzu g s- vergütung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei tatsäc h- licher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 33 , BAGE 120, 308 ; 7. November 2007 - 5 AZR 910/06 - ; 16 . Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 31 , BAGE 141, 340 ) . b) Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es - neben dem Entstehen des Anspruchs - nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf an, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und d er Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. a a) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine b e- 31 32 33 34 35 - 13 - 5 AZR 593/12 - 14 - stimmte Person eine Kl age, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rech t- liche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rec htssicherheit und der Billigkeit genügt Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH 26. September 2012 - VIII ZR 240/11 - zu B II 3 b bb (2) (b) der Gründe; BAG 13. März 2013 - 5 AZR 424/12 - Rn. 24 mwN , BAGE 144, 322 ) . b b) Der Arbeitnehmer hat vom Anspruch auf Vergütung wegen Annahm e- verzugs ausreichende Kenntnis iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Anspruch begründen. Dagegen kommt es nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Etw as anderes gilt nur dann, wenn und solange dem Arbeitnehmer die Erhebung einer die Verjährung he m- menden Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unzumutbar ist (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 424/12 - Rn. 25 mwN , BAGE 144, 322 ) . Dem Kläger waren die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt. Eine Klageerhebung war auch nicht unzumutbar. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsich e- re und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; denn in diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung (BGH 26. September 2012 - VIII ZR 240/11 - Rn. 45) . Der Ausnahmefall einer unzumutbaren Klageerhebung ist vo r- liegend nicht gegeben. Der Klä ger selbst ging von der Unwirksamkeit der Z u- stimmung des Integrationsamts und der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung aus. Der ungewisse Ausgang des die Zustimmung des Integration s- amts betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und hiervon ab hängig, die Ungewissheit des Entstehens eines Restitutionsgrundes führt nicht zur U n- zumutbarkeit der Klageerhebung. c) Die Verjährung wurde nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erh e- bung der Kündigungsschutzklage gehemmt. 36 37 38 - 14 - 5 AZR 593/12 - 15 - a a) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs zwar auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs g e- hemmt. Erforderlich hierfür ist eine positive Feststellungsklage, deren Gege n- stand das Bestehen des Anspruchs ist . D ie Feststellung eines dies em zugru n- deliegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus (BGH 26. September 2012 - VIII ZR 240/11 - Rn. 54) . Die Kündigungsschutzklage umfasst nach ihrem Streitgegenstand nicht die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers. Damit wu r- de nicht - wie in § 204 Abs . 1 BGB vorausgesetzt - n- ne des § 194 Abs. 1 BGB, sondern nur über den Fortbestand des Arbeitsve r- hältnisses als eine für das Bestehen von Annahmeverzugsansprüchen bedeu t- same Vorfrage gestritten. Für die analoge Anwendung der §§ 203 ff. BGB ist mangels einer Regelungslücke kein Raum (vgl. BAG 7. November 2007 - 5 AZR 910/06 - Rn. 14; 7. November 1991 - 2 AZR 159/91 - zu B der Gründe) . b b) Die Verjährung wurde auch nicht durch die vom Kläger erhobene Rest i- tutionsklage gehemmt. Diese ist - wie bereits ausgeführt - darauf gerichtet , das frühere Verfahren in die Lage vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurüc k- zuversetzen. Durch die Aufhebung des Urteils tritt die Rechtslage ein, wie sie auch bestünde, wenn das angefochtene Urteil nie erlassen worden wäre (Musielak/Musielak ZPO 11. Aufl. § 590 Rn. 4, 9) . Die Wirkungen der Restitut i- onsklage gehen damit im Hinblick auf eine Hemmung der Verjährung nicht über die des Ausgangsverfahrens hinaus. d) Die Voraussetzungen einer Hemmung nach § 206 BGB liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger war nicht durch höhere Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung gehindert (§ 206 BGB) . Fehler amtlicher Stellen können sich als höhere Gewalt gegenüber e i- ner rech tzeitigen Rechtsverfolgung darstellen (BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - zu B I 4 b dd der Gründe , BAGE 103, 290 ) . Voraussetzung ist jedoch, dass der Berechtigte ohne jedes Eigenverschulden an der Klage gehindert war, etwa weil er auf die Richtigkeit der gerichtlichen Sachbehandlung vertraut e (BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - zu B I 4 b ee der Gründe , aaO ) . Di e- 39 40 41 42 - 15 - 5 AZR 593/12 - 16 - se Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat die Abweisung der Künd i- gungsschutzklage durch das Arbeitsgericht und die Zurückweisun g der Ber u- fung nicht als unabwendbares Ereignis hingenommen und auf dessen Richti g- keit vertraut, sondern das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortgeführt. Ihm war damit auch die Erhebung einer Zahlungsklage möglich. Der Kläger hat auch ansonsten keine Ums tände dargelegt, aus denen sich eine unverschuld e- te Versäumung der Verjährungsfrist ergäbe. Er hat keine Anstrengungen zur Wahrung der Verjährungsfrist unternommen (vgl. hierzu BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - zu B I 4 b gg der Gründe , aaO ) , obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre . e) Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeve r- zugs begann , soweit diese im Jahr 2004 fällig wurden, am 31. Dezember 2004 und soweit sie im Jahr 2005 fällig wurden, am 31. Dezember 2005 zu laufen, § 199 Abs. 1 BGB. Bei Erhebung der Klage im Jahr 2009 war die Verjährung s- frist abgelaufen. Mit den Hauptansprüchen sind gemäß § 217 BGB auch die Ansprüche auf die von ihnen abhängenden Nebenforderungen verjährt. 3. Ob die Voraussetzungen des Annahmeverzugs iSd . §§ 615, 293 ff. BGB vorlagen und in welchem Umfang dem Kläger ggf. - soweit nicht verjährt - Ansprüche aufgrund Annahmeverzugs der Beklagten zustehen, ist von der Lei s tungsfähigkeit des Klägers im Streitzeitraum abhängig , § 297 BGB . Aus den Erklärungen d es Klägers vor dem Arbeitsgericht ergibt sich, dass dieser hi n- sichtlich der vor Ausspruch der Kündigung zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht arbeitsfähig war. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kann aus der Bescheinigung der Barmer GEK vom 9. Mär z 2011 , für den Streitzeitraum lägen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, nicht auf eine im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit bestehende Arbeitsfähigkeit des Kl ä- gers geschlossen werden. Nach Ablauf der Kündigungsfrist war der Kläg er nicht mehr verpflichtet, der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzul e- gen. Ein Rückschluss aus den gegenüber der Bundesagentur bestehenden Nachweispflichten auf eine Arbeitsfähigkeit des Klägers ist nicht möglich. Eine 43 44 - 16 - 5 AZR 593/12 - 17 - Arbeitsfähigkeit a uf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, schlösse eine Arbeitsunf ä- higkeit des Klägers bezogen auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht aus. Das Landesarbeitsgericht hat zur vom Kläger zuletzt ausgeübten Täti g- keit und zu der Frage, ob der Kläger - wie die B eklagte behauptet - trotz le i- densgerechter Beschäftigung und unabhängig von der Art seiner Beschäftigung arbeitsunfähig war, bisher keine Feststellungen getroffen. Ob die Beklagte den Inhalt der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung gemäß § 106 Satz 1 GewO durch Zuweisung einer Tätigkeit an bestimmten Maschinen näher b e- stimmt hat, lässt sich anhand der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht beurteilen (zu den Rechtsfolgen einer unterla s- senen leidensgerechten Beschäft igung , vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 16 ff. , BAGE 134, 296 ; zur Frage einer Arbeitsunfähigkeit bei Lei s- tungseinschränkungen des Arbeitnehmers , vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 22 ff.) . Diese Feststellungen wären, eine streitgegenst ändliche Bestimmtheit der Klageforderungen vorausgesetzt, im neuen Berufungsverfa h- ren nachzuholen. 4. Soweit der Kläger unter Berufung auf eine ihm erteilte Wiedereinste l- lungszusage Vergütung nach Entgeltgruppe 11 begehrt, hat das rechtskräftige Urteil de s Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2011 ( - 9 Sa 1238/10 - ) präjudizielle Wirkung. Der Anspruch war bereits Streitgegenstand des genannten Verfahrens und nicht bloße Vorfrage (vgl. BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 23) . Er wurde vom Landesarbeitsgericht verneint, so dass die Rechtskraft d ies es Urteils einem auf der Wiedereinstellungszusage beruhenden Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 11 entgegensteht. 5. Von den monatlichen dem Kläger im Fall eines Annahmeverzugs der Beklagten zu stehenden Bruttovergütungen wären die vom Kläger zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II bezogenen Leistungen abzuziehen, weil i n- soweit die Ansprüche des Klägers gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf den Lei s- tungsträger übergegangen sind . Die Ver gütungen sind gemäß § 288 Abs. 1, § 286 BGB zu verzinsen. Der Kläger hat Anspruch auf Verzinsung der gesa m- 45 46 47 - 17 - 5 AZR 593/12 ten Bruttovergütung nur bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Leistungen bei ihm, danach kann er Zinsen lediglich auf den um die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verminderten Betrag verlangen (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 15, 16) . Den Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen beim Kläger als Voraussetzung für die Bestimmung des Zinsanspruchs hat das La n- desarbeitsgeric ht nicht festgestel lt. Dies wäre bei Zulässigkeit der Klage nac h- zuholen. Müller - Glöge Biebl Weber Dittrich Dombrowsky
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