Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. September 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 439/17 - ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.5AZR439.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 15. Februar 2017 - 28 Ca 351/16 - II. Urteil vom 13. Juli 2017 - 7 Sa 37/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Übung - Leits a tz: Beschränkt der Arbeitgeber Entgelterhöhungen nicht auf den Arbeitsve r- dienst, den er durch die arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines Tarifve r- zahlen verpflichtet ist, sondern erhöht er zugleich den zusätzlich gewährten übertariflichen Entgeltbestandteil in gleicher Weise wie den tariflichen, kommt es für das Entstehen einer betrieblichen Übung in B e- zug auf den übertariflichen Vergütungsanteil al lein darauf an, wie die A beitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen mussten und durften. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.5AZR439.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 439/17 7 Sa 37/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. September 2018 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. September 2018 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl , die Ric h terin am Bundesarbeitsgericht Berger sowie den ehrenamtlichen Richter Jungbluth und die ehrenamtliche Richterin zu Dohna - Jaeger für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 439/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.5AZR439.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2017 - 7 Sa 37/17 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts H amburg vom 15. Februar 2017 - 28 Ca 351/16 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 401,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 66,96 Euro seit dem 2. Oktober 2016, aus 133,92 Euro seit dem 2. November 2016 und aus jeweils weiteren 66,96 Euro seit dem 2. Dezember 2016, 2. Januar 2017 und 2. Februar 2017 zu zahlen. Im weitergehenden Zinsa n- trag wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! T atbestand Die Parteien streiten über eine Gehaltserhöhung. Der Kläger ist seit 1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgäng e- rinnen als Sachbearbeiter beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftl i- cher Arbeitsvertrag zugrunde, in de m es ua. heißt : für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken sowie der Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung. Ein Exemplar des Tarifvertrages und der Dienstordnung füg en wir für Sie bei. Als Arbeitsverdienst für Ihre Tätigkeit erhalten Sie, jeweils am Anfang des Kalendermonats, ein Bruttogehalt nach der Tarifgruppe 7 im 8. Berufsjahr in Höhe von DM 3.440, - monatlich. Über 12 Monatsgehälter hinaus erhalten Sie Sonderzahlungen, die in einem Kalenderjahr wenigstens 1 Monatsgehalt ausmachen. Der Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (i F MTV Banken) sieht eine nach der auszuübenden Tätigkeit erfolge n- 1 2 3 - 3 - 5 AZR 439/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.5AZR439.17.0 - 4 - de Eingruppierung in neun Tarifgruppen vor . J ede Tarifgruppe enthält mehrere Stufen, denen die Beschäftigten nach Berufsjahren zuzuordnen sind . Die vo r- malige Arbeitgeberin, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die durch Staatsvertrag der Länder mit Wirkung zum 1. Juli 20 12 gegründete Beklagte ist, beließ es im Bereich der Vergütung nicht bei dem tariflichen Vergütungssystem, sondern fügte seit jeher - als Haustarif - jeder der neun tariflichen Vergütungsgruppen a- rifliche Stufen - numme riert mit 21, 31, 41 und 51 - hinzu. Zur Vergütung teilte d ie damalige Arbeitgeberin dem Kläger mit Schre i- ben vom 30. Dezember 1996 mit : Wir haben Ihr Gehalt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 a n- gehoben. Es beträgt jetzt in der Tarifgruppe 7 der übert a- riflichen Stufe 21 DM 5.431, -- n- b e trieb zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Jahre 2009 wandte sich d er Vorstandsvorsitzende der vormaligen Arbeitgeberin per E - Mail vom 10. Juli 2009 an die Beschäftigten wie folgt : wie Sie wissen, war im Zusammenhang mit dem Betrieb s- übergang der N vom Eigenbetrieb auf die Anstalt öffen t l i- chen Rechts über die wichtige Frage der statischen oder dynamischen Anwendung des Bankentarifvertrages auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, bei denen sich eine dynamische Anwendung nicht aufgrund der Rechtslage automatisch ergab, zu entscheiden. Auf seiner 1. Sitzung am 1. April 2009 ist unser Aufsicht s- rat unserem Vorschlag gefolgt und hat der dynamischen Besitzstandswahrung für alle Mitarbeiter zugestimmt. Der Beschluss des Gremiums lautet konkret: Der Aufsichtsrat stimmt einer Anwendung der dyn amischen Besitzstand s- wahrung für alle Mitarbeiter der N zu, die vor dem 1. April 2009 für die N tätig waren. Dies bedeutet, dass zukün f t i ge Änderungen im Bankentarifvertrag wie z.B. Lohnerh ö hu n- gen, neue Regelungen zum Urlaub oder zur Arbeit s zeit auch weiterhin für Sie alle gelten. 4 5 - 4 - 5 AZR 439/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.5AZR439.17.0 - 5 - Bis zum Jahr 2016 haben die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen die Gehälter der Beschäftigten insgesamt , dh. einschließlich der übertariflichen Stufe , entsprechend den Tariferhöhungen im Bankengewerbe erhöht. Anlä s s- lich der Unterrichtung über eine Tariferhöhung 2014 wies die Beklagte den Kl ä- ger erstmals darauf hin, es bestehe kein Anspruch über - bzw. außertariflichen Teil s Ihres Gehalts entsprechend der Tariflohnerh ö- . Zur Tariferhöhung im privaten und öffentlichen Bankgewerbe von 1,5 % ab dem 1. Oktober 2016 te ilte die Beklagte dem Kläger mit, Personalausschuss und Vorstand hätten beschlossen, diese n- Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, mit der er für die Gehälter der Monate Oktober 2016 bis Februar 2017 und die jeweils mit dem Novembergehalt geleistete jährliche Sonderzahlung eine Erhöhung um 1,5 % verlangt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 401,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 auf 66,9 6 Euro, seit dem 1. November 2016 auf 133,92 Euro, seit dem 1. Dezember 2016 auf 66,96 Euro, seit dem 1. Januar 2017 auf 66,96 Euro und seit dem 1. Februar 2017 auf 66,96 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision be gehrt . 6 7 8 9 10 - 5 - 5 AZR 439/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.5AZR439.17.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht d i e Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeit s- gerichts zurückgewiesen . Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat Anspruch auf eine Gehaltserhöhung um 1,5 % ab dem 1. Oktober 2016. 1. Zwischen den Par teien steht außer Streit, dass auf ihr Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für das private Ban k- gewerbe und die öffentlichen Banken Anwendung finden und diese Bezugna h- me dynamisch ausgestaltet ist. Aufgrund dessen ist die Beklagte verpflichtet, das Gehalt des Klägers zum Zeitpunkt der Tariferhöhungen um den tariflich vorgesehenen Prozentsatz zu steigern. 2. Dass die Beklagte die Gehaltserhöhung, zu der sie dem Grunde nach durch die dynamisch ausgestaltete Bezugnahmekl ausel verpflichtet ist, auf der Basis des dem Kläger zum Zeitpunkt der Erhöhung zustehenden tatsächlichen Gehalts und nicht nur eines - gedachten - daran vornehmen muss, ergibt sich aus betrieblicher Übung. a) Die Beurteilung, ob ein e betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (BAG 19. August 2015 - 5 AZR 4 5 0/14 - Rn. 20 ; 24 . Februar 201 6 - 4 AZR 990 /1 3 - Rn. 18 mwN ) . b) U nter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung b e- stimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die A r- beitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünst i- gung auf Dauer eingeräumt werden. Aus einem als Vertragsangebot zu werte n- den Verha lten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stil l- schweigend angenommen wird (§ 151 BGB) , erwachsen vertragliche Anspr ü- che auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für das Entstehen 11 12 13 14 15 16 - 6 - 5 AZR 439/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.5AZR439.17.0 - 7 - eines Anspruchs ist, wie die Erklärungsempfänge r die Erklärung oder das Ve r- halten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste n und ob sie auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte n . Ob dieser tatsächlich mit ein em entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat , ist unerheblich (st. Rspr., vgl. nur BAG 11 . Juli 2018 - 4 AZR 443 /1 7 - Rn. 2 9 mwN ; 23. August 2017 - 10 AZR 136/17 - Rn. 18 ) . Eine betriebliche Übung kann auch bezüglich übertariflicher Leistungen und übertariflicher Anteile einer einheitlichen Leistung entstehen (BAG 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 - Rn. 20 mwN ) . Für den A n- spruch aus betrieblicher Übung ist unerheblich, ob der betreffende Arbeitne h- mer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist (BAG 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 18) . Sie richtet sich an alle Beschäftigten eines B e- triebs oder zumindest kollektiv abgrenzbare Gruppen. Das Vertragsangebot des Arbeitgebers ist regelmäßig so zu verstehen, dass er - vorbehaltlich besonderer Abr eden - alle Arbeitnehmer zu den im Betrieb üblichen Bedingungen beschä f- tigen will ( vgl. MHdB ArbR/Fischinger 4. Aufl. § 1 0 Rn. 23; MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 416 ; Schaub ArbR - HdB/Ahrendt 17. Aufl. § 110 Rn. 21; Waltermann RdA 2006, 257 , 265) . Will der Arbeitgeber das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern, muss er bei oder im Zusammenhang mit der Gewährung einer Leistung den Beschäftigten klar und verständlich deutlich m a- chen, er wolle sich für die Zukunft nicht binden ( hM, vgl. nur BAG 1 8 . März 20 09 - 10 AZR 289/08 - Rn. 17 ff.; ErfK/Preis 18. Aufl. § 611a BGB Rn. 222; HWK/Thüsing 8. Aufl. § 611a BGB Rn. 384; Schaub ArbR - HdB / Ahrendt 17. Aufl. § 110 Rn. 17; MHdB ArbR/Fischinger 4. Aufl. § 10 Rn. 1 8 ) . c ) Von diese n Grunds ä tz en hat das Bundesarbeitsgericht eine Ausnahme gemacht , wenn der Arbeitgeber freiwillig - also ohne rechtliche Verpflichtung aufgrund von Tarifgebundenheit - die Entgelte der Beschäftigten entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet anhe bt . In diesem Falle müssen für das Entstehen einer betrieblichen Übung auf weitere entsprechende Gehaltserhöhungen in der Folgezeit deutliche Anhaltspunkte in dem Verhalten des Arbeitgebers dafür sprechen , dieser wolle die Erhöhungen - auch ohne das Besteh en einer tarifvertraglichen Verpflichtung - künftig, dh. auf Dauer übe r- 17 - 7 - 5 AZR 439/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.5AZR439.17.0 - 8 - nehmen (BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 990/13 - Rn. 21; 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 14; 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 61 mwN) . Denn die fehlende Tarifgebundenheit des Arbei tgebers verdeutlicht - für den Arbei t- nehmer erkennbar - den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwic k- lung vorzunehmen. Dadurch soll der nicht tarifgebundene Arbeitgeber, der fre i- willig die Entgelte entsprechend den Tariferhöhungen seiner Branche steigert , nicht schlechter gestellt werden als der tarifgebundene Arbeitgeber, der die Möglichkeit hat, durch Verbandsaustritt eine dauerhafte Bindung zu vermeiden. d) Weil es fü r das Entstehen einer betrieblichen Übung grundsätzlich u n- erheblich ist, ob der Arbeitgeber bei seinem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen handelt (oben Rn. 16 ) , kommt d iese (Ausnahme - ) Rechtsprechung , au f die das Landesarbeit s- gericht seine Entscheidung zu Ungunsten des Klägers gestützt hat, nur zur A n- wendung, wenn der Wille des Arbeitgebers, sich für die Zukunft nicht binden zu wollen, für die Arbeitnehmer erkennbar ist. Diese Voraussetzung liegt - anders als bei Entgelterhöhungen des nicht tarifgebundenen Arbeitgeber s entspr e- chend den Tariferhöhungen seiner Branche , bei denen schon die fehlende T a- rifbindung den fehlenden Bindungswillen erkennen lässt - im Streitfall nicht vor . aa) Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen haben sich durch die I n- bezugnahme von Tarifverträgen gegenüber de n Arbeitnehmer n vertraglich g e- bunden und sich außerdem mi t der dynamischen Ausgestaltung der Bezu g- nahme auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien anvertraut (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 24) . b b) Des Weiteren haben die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen den bei ihnen beschäfti gten Arbeitnehmern seit jeher ein höheres Entgelt g ezahlt als sie aufgrund der Inbezugnahme des Tarifvertrag s für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken zu zahlen verpflichtet waren. Sie haben zusätzlich ein betriebliches Entgeltsystem geschaf fen , das innerhalb des geltenden tarifl i- chen Vergütungs - und Eingruppierungssystems eigene 18 19 20 - 8 - 5 AZR 439/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.5AZR439.17.0 - 9 - vorsieht und diesen bestimmte Geldbeträge zu ordnet . Diese haben sie über Jahre hinweg entsprechend den Tariferhöhungen im Bankgewerbe erhöht . B e- s ch ränkt der Arbeitgeber Entgelterhöhungen nicht auf den Arbeitsverdienst , den er durch die arbeitsvertraglich e Inbezugnahme eines Tarifvertrags zu zahlen verpflichtet ist , sondern erhöht er zugleich den zusätzlich gewährten übertarifl i- chen Entgeltbestandteil in gleicher Weise wie den tariflichen, kommt es für das Entstehen einer betrieblichen Übung in Bezug auf den übertariflichen Verg ü- tungsanteil allein darauf an, wie die Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitg e- bers nach Treu und Glaube n (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung aller Beglei t- umstände verstehen mussten und durften. Der Arbeitgeber definiert diesen Vergütungsbestandteil autonom , ordnet ihm bestimmte Geldbeträge zu und m- men. Die Gehaltsentwicklung ist in diesem Fall nicht u der Rechtsprechung zur freiwilligen Tariferhöhung nicht tarifgebundener Arbei t- geber ( sh. etwa BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 15 mwN) , vielmehr sind lediglich die vom Arbeitgeber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einer betrieblichen Übung der dynamische n Ausgestaltung unterworfen. Die übertariflichen Entgeltbestandte i- le sind in Bezug auf das Entstehen einer betrieblichen Übung nicht anders zu behandeln als sonstige übertarifliche Leistungen, wie etwa Sonderzahlungen, die zusätzlich zu tarifvertraglich geschuldeten Zahlungen vom Arbeitgeber g e- leistet werden. D en Eintritt dieser Rechtsfolge kann der Arbeitgebe r durch en t- sprechende Vorbehalte (vgl. oben Rn. 16 ) verhindern. e) Danach ist durch die jahrelang wiederholte Erhöhung des übertarifl i- chen Entgeltbestandteils in Höhe der Tarifsteigerungen eine betriebliche Übung dahingehend entstanden, die Entgelte der jenigen Arbeitnehmer , denen ein das tarifliche übersteigendes Entgelt zugesagt worden ist, insgesamt entsprechend den Tarifsteigerungen im Bereich des privaten Bankgewerbes und der öffentl i- chen Banken zu erhöhen. a a) D ie entsprechende jahrzehntelange Prax is der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen mussten und durften die Arbeitnehmer nach Treu und 21 22 - 9 - 5 AZR 439/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.5AZR439.17.0 - 10 - Glauben in diesem Sinne verstehen. Unerheblich ist, ob in der Person des Kl ä- gers die Voraussetzungen der betrieblichen Übung entstanden sind, weil es nach d en Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bei der Beklagte n und d e- ren Rechtsvorgänger innen seit jeher das System der vier übertariflichen Stufen gab, die Vergütung in einem einheitlichen Betrag ausgewiesen wurde und die Entgelterhöhungen auch stets den ü bertariflichen Gehaltsbestandteil erfassten. Eine n dem entgegenstehenden Vorbehalt ha ben die Beklagte oder ihre Recht s- vorgängerinnen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts im Zusammenhang mit den Entgelterhöhungen nie geäußer t (z um Transparenzerfordernis eines Vorbehalts vgl. zB : BAG 5. August 2009 - 10 AZR 483/08 - Rn. 13 ff. ; 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 20 ff., BAGE 139, 156) . b b ) Einem solchen Verständnis des Verhaltens der Beklagten entgegenst e- hende Begleitumstände sind weder ersichtlich noch dargetan. (1 ) Angesichts des von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen praktizierten innerbetrieblichen Entgeltsystem s mit vorbehaltslosen ö- bei den übertariflichen Stufen innerhalb der Tarifgruppen fehlte für die betroffenen Beschäftigten jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, die vormalige Arbeitgeberin wolle bei jeder Tariferhöhung neu darüber entscheiden, ob sie auch einen - gedachten - übertariflichen Gehaltsanteil an hebt . Dass die Beklagte nach jeder Tarifsteigerung eigene Gehaltstabellen erstellte, war en t- gegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht geeignet, einen (event u- ell) fehlenden Bindungswillen zu verdeutlichen. Die Gehaltstabellen drücken - so auch die Beklagte in der Revisionserwiderung - zugeordnet war. Für einen (eventuell) fehlenden Bindungswillen sind sie ohne Aussagekraft. (2 ) Ein Anhaltspunkt dafür, die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen hätten bei jeder Tariferhöhung neu entscheiden wollen, ob auch die übertarifl i- chen Gehälter entsprechend ge steigert würden, ergibt sich auch nicht a u s der 23 24 25 - 10 - 5 AZR 439/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.5AZR439.17.0 - 11 - E - Mail des Vorstand s vorsitzenden vom 10. Juli 2009 . Im Gegenteil: Wenn dort g- ten, die - wie der Kläger - vor dem 1. April 2009 für die N tätig waren, und in ist dies vor dem Hintergrund der bis dahin geübten betrieblichen Praxis geeignet , den Eindruck zu erwecken, es gebe insoweit keine Änderungen . Spätestens zu diesem Z eitpunkt wäre die vormalige Arbeitgeberin gehalten gewesen, einen angeblich fehlenden Bindungswillen klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen. Stattdessen hat sie noch jahrelang ohne Vorbehalt die Gehälter entsprechend den Tariferhöhungen in der Bankenbra nche auch in den übertariflichen Steig e- rungsstufen erhöht und sogar noch in der Abrechnung für Oktober 2016 das . 3 . D ie Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Gehaltserhöhung nicht erfüllt. Weil sie verpflichtet ist , das dem Kläger zu diesem Zeitpunkt geschuldete Gehalt in Gänze zum 1. Oktober 2016 um 1,5 % anzuheben, bleibt für eine i r- 4 . Die Höhe des monatlichen Steigerungsbetrags ( 66,96 Euro brutto ) ste ht zwischen den Parteien außer Streit. D esgleichen ist unstrittig, dass dem Kläger arbeitsvertraglich eine Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts zugesagt ist und diese - über die Vorgaben des § 10 Nr. 1 MTV Banken hinausg e- hend - in der Vergangenheit stets entsprechend den Tariferhöhungen auch im 5 . Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 i V m . § 286 Abs. 2 Nr. 1 n- Der Verzug beginnt somit nicht an diesem, sondern erst am Folgetag. Soweit der Kläger einen früheren Zinsbeginn beantragt hat, ist die Klage abzuweisen. 26 27 28 - 11 - 5 AZR 439/17 ECLI:DE:BAG:2018:190918.U.5AZR439.17.0 I I. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Linck Berger Biebl Jungbluth Dohna - Jaeger 29
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