Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. November 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 491/14 - I. Arbeitsgericht Herford Urteil vom 31. Oktober 2013 - 3 Ca 1287/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 12. Juni 2014 - 11 Sa 1566/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Betriebsvereinbarung - Kurzarbeit - Annahmeverzug Bestimmungen: BGB 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 , § 295 Satz 1; BetrVG § 77 Abs. 1 Leitsatz: Eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit muss die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten so deutlich regeln, dass diese für die Arbeitnehmer zuverlässig zu erkennen sind. Erforderlich sind mi destens die Bestimmung von Beginn und Dauer der K urzarbeit, die Reg e- lung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der b e- troffenen Arbeitnehmer . ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR491.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 491/14 11 Sa 1566/13 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. November 2015 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, p p . Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. November 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk so wie die ehrenamtliche Richt e- rin Reinders und den ehrenamtlichen Richter Ilgenfritz - Donné für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 491/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR491.14.0 - 3 - 1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Juni 2014 - 11 Sa 1566/13 - werden mit der M a ß- gabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 11. November 2011 (Buchstabe a), 12. Dezember 2011 (Buchstabe b) und 11. Januar 2012 (Buchstabe c) zu zahlen sind. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 % zu tra gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs für Ze i- ten der Kurzarbeit. Der Kläger war bei der Beklagten seit 1988 beschäftigt. D er Geschäft s- führer der Beklagte n und der V orsitzende des Betriebsrats unterzeichneten am 7. (im Folgenden BV Kurzarbeit) , die ua. regelt : Ziel der Einführung von Kurzarbeit ist es, Entlassungen zu vermeiden. Die Geschäftsleitung wird die Produktion so verteilen, dass der Zweck der Kurzarbeit, nämlich die R e- duzierung der Produktionsmenge an den verringerten A b- satz, nicht gefährdet wird. § 1 Beginn und Dauer In der Zeit vom 11.03.2011 bis zum 31.12.2011 wird Kur z- arbeit im ganzen Betrieb eingeführt. § 2 Geltungsbereich Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Von der Kurza r- beit ausgenommen werden: 1 2 - 3 - 5 AZR 491/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR491.14.0 - 4 - 1. Auszubildende und Studierende in dualen Studiengä n- gen 2. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während des Kurzarbeitszeitraums aufgrund Kündigung oder Aufh e- bungsvertrag endet 3. Schwangere Frauen und werdende Väter, die Elter n- 4. Geringfügig Beschäftigte 5. Arbeitnehmer, bei denen die persön lichen Vorausse t- zungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nicht vorli e- gen ... 6. Die Beschäftigten, die von der Geschäftsführung au f- grund ihrer Aufgabenstellung ausgenommen werden mü s- sen. § 3 Ausfallzeiten 1. Die Kurzarbeit erfolgt flexibel und wird an den Arbeit s- anfall in den jeweiligen Arbeitsbereichen angepasst. Die Planung erfolgt in den Abteilungen mit dem Vorgesetzten. 2. Die Kurzarbeitertage der Mitarbeiter werden von den Vorgesetzten in die Urlaubsplanungsdatei mindestens e i- ne Woche im Vorau s eingetragen, so dass Geschäftsle i- In der Zeit vom 11. März bis zum 31. Dezember 2011 ordnete die B e- klagte ua. für den Kläger Kurzarbeit an. Für ihn entfielen insgesamt 385 Arbeitsstunden. Da durch mi nderte sich das Bruttoe n t gelt um insgesamt 7.618,93 Euro . Der Kläger bezog Kurzarbeitergeld iHv. 2.814,37 Euro netto. Der Betriebsrat kündigte am 12. Oktober 2011 die BV Kurzarbeit fris t- los. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 bot der Kläger der Beklagten seine Der Kläger fordert Nachz ahlung der Differenz zwischen der vereinba r- ten und der tatsächlich bezogenen Vergütung unter Anrechnung des Kurarbe i- tergeld s . D ie Beklagte habe sich im Annahmeverzug befunden. D ie BV Kurzarbeit sei unwirksam. Ein tatsächliches oder wörtliches Angebot sei entbehrlich gewesen. Jedenfalls habe er mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 seine Arbeitsleistung ausreichend angeboten. 3 4 5 - 4 - 5 AZR 491/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR491.14.0 - 5 - Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.618,93 Euro brutto abzüglich 2.814,37 Euro netto nebst Zinsen in g e- staffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . D ie Kurzarbeit sei wirksam eingeführt worden . Im Übrigen wäre ein tatsächli ches Angebot des Klägers e r- forderlich gewesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat d as Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise a b- geändert, die Klage für die Zeit vom 11. März bis zum 17. Okt ober 2011 abg e- wiesen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit ihren vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen R evisionen verfolgen beide Parteien ihre Anträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revisionen sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsst reit zutreffend entschieden. Durch die Anordnung von Kurzarbeit wurde d ie Arbeitspflicht des Klägers nicht wirksam eing eschränkt. Die Beklagte g e riet erst i n Annahmeverzug, als der Kläger seine Arbeitsleistung wörtlich anbot. I. Der Vergütungsanspruch für die Zeit vom 18. Oktober bis zum 31. Dezember 2011 folgt aus § 611 Abs. 1 iVm. § 615 Satz 1 BGB. 1. Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Verg ü- tung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbei tsleistung in Verzug kommt. Der Arbeitnehmer muss die infolge des Annahmeverzugs aus - gefallene Arbeit nicht nachleisten. 6 7 8 9 10 11 - 5 - 5 AZR 491/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR491.14.0 - 6 - a) In welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber in Annahmeverzug ger a- ten kann, richtet sich grundsätzlich nach der arbeitsvertraglic h vereinbarten A r- beitszeit. Diese bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen ( vgl. BAG 16. April 2014 - 5 AZR 483/12 - Rn. 13 ; 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 14 ) . b) Unstreitig hätte die Arbeitspflicht des Klägers im Streitzeitraum ohne Anordnung von Kurzarbeit weitere 385 Stunden umfasst. 2. D urch die Anordnung von Kurzarbeit wurde d ie Arbeitspflicht des Kl ä- gers nicht wirksam eing eschränkt. Die BV Kurzarbeit war mangels Konkretisi e- rung des betroffenen Arbeitnehmerkreises unwirksam. a) Kurzarbeit ist die vorübergehende Kürzung des Volumens der regelm ä- ßig geschuldeten Arbeitszeit bei anschließender Rückkehr zum vereinbar ten Zeitumfang. Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer besonderen normativen oder einzelvertraglichen G rundlage. Allein d as Direktionsrecht des Arbeitgebers ist kein geeignetes Instrument, die vertraglich e Vergütungspflicht einzuschrä n- ken ( vgl. BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 164/08 - Rn. 27 mwN , BAGE 129, 4 6 ) . Hingegen kann aufgrund § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG durch eine Betriebsve r- einbarung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung ( § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ) Kurzarbeit eingeführt werden ( vgl. BAG 11. Juli 1990 - 5 AZR 557/89 - zu I 2 der Gründe, BAGE 65, 260; 16. Dezember 2008 - 9 AZR 164/08 - Rn. 28, BAGE 129, 46) . Eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit muss die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten so deutlich regeln, dass diese für die Arbeitnehmer zuverlässig zu erkennen sind. Erforde r- lich sind mindestens die Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie die Auswahl der b e- troffenen Arbeitnehmer (Schaub/Linck Arb R - Hd B 16. Aufl. § 47 Rn. 6) . 12 13 14 15 - 6 - 5 AZR 491/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR491.14.0 - 7 - b ) D ie BV Kurzarbeit entsprach nicht diesen Mindesterfordernissen. Durch sie wurde Kurzarbeit für den Kläger nicht wirksam eingeführt . Aus der BV Kurzarbeit ergibt sich insbesondere nicht , für welche A r- beitnehmer Kurzarbeit an geordnet wird. Vielmehr konnte nach § 2 Satz 2 Nr. 6 BV Kurzarbeit die Geschäftsführung allein darüber entscheiden, welche Arbei t- nehmer über die in § 2 Satz 2 Nrn. 1 - 5 BV Kurzarbeit G enannten hinaus w e- von der Kurzarbeit ausgenommen werden. Bereits dieser Mangel der Betriebsvereinbarung steht der wirksamen Einführung von Kurzarbeit entgegen, denn die Auswahl nach einem mehr oder minder gebu n- denen Ermessen der Geschäftsführung genügt nicht den Anforderung en an einen wirksamen Eingriff in die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten der Arbei t- nehmer des Betriebs. Die Unbestimmtheit des von der Anordnung betroffenen Personenkreises folgt z u dem aus § 3 Abs. 2 BV Kurzarbeit . Danach sollten die Vorgesetzten über die Anordnung der Kurzarbeit durch Aufnahme in die U r- laubsplanungsdatei bestimmen . Damit fehlt es an einer aus der Betriebsverei n- barung resultierenden Bestimmbarkeit der durch diese Norm beeinflussten A r- beitsverhältnisse . 3. Der Kläger hat seine Arbeitsleistung mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 in ausreichender Weise angeboten. a) Der Arbeitgeber kommt gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden A rbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitslei s- tung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) g e- nügt, wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht anne h- men oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehm er in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen. Streiten die Parteien über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, genügt ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers. Dieses kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen di e Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert und/oder eine Bestandsschut z- klage einreicht. Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, ein 16 17 18 19 - 7 - 5 AZR 491/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR491.14.0 - 8 - Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich. Z u- dem kann ein Angebot der Arbeitsleistung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn offenkundig ist, dass der Arbeitgeber auf seiner Weigerung, die geschu l- dete Leistung anzunehmen, beharrt, insbesondere er durch eins eitige Freiste l- lung des Arbeitnehmers von der Arbeit auf das Angebot der Arbeitsleistung ve r- zichtet hat ( vgl. BAG 1 8 . November 201 5 - 5 AZR 814 /1 4 - Rn. 50 mwN ) . b) Das wörtliche Angebot des Klägers mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 war nach § 295 Satz 1 BGB ausreichend , um die Beklagte in Annahm e- verzug zu versetzen. Durch die Einteilung des Klägers zur Kurzarbeit gab die Beklagte zu erkennen , in diesen Zeiträumen jede weitere Arbeitsleistung des Klägers nicht annehmen zu wollen. 4. Die Höh e des Anspruch s ist unstreitig. 5. Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ) werden grun d- sätzlich ab dem jeweils 11. des Folgemonats geschuldet , denn die Vergütung des Klägers war am 10. des Folgemonats zur Zahlung fällig. Wegen § 193 BGB sind Verzugszinsen für den Monat November 2011 ab dem 12. Dezember 2011 geschuldet. Der 11. Dezember 2011 war ein Sonntag. II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen weiteren Vergütungsanspruch für die Zeit vom 11. März bis 17. Oktober 2011 , w ie das Lan desarbeitsgericht zu Recht erkannt hat . In dieser Zeit befand sich d ie B e- klagte nicht im Annahmeverzug . Der Kläger hatte seine Arbeitsleistung vor dem 18. Oktober 2011 weder tatsächlich noch wörtlich angeboten , sondern war der Arbeit widerspruchslos fern ge blieb en . E r hätte zumindest gegen die Anordnung der Kurzarbeit protestieren und damit seine Arbeitsleistung wörtlich anbieten müssen (vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 42; 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 51 ) . 20 21 22 23 - 8 - 5 AZR 491/14 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR491.14.0 III. Die Kostenentschei dung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Volk Reinders Ilgenfritz - Donné 24
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