Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2017 Fünfter Senat - - ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR453.15.0 I. Arbeitsgericht Suhl Urteil vom 28. Februar 2014 - 3 Ca 1587/13 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 22. April 2015 - 4 Sa 87/14 - Entscheidungsstichwort : Branchenzuschlag nach dem TV über Branchenzuschläge für Arbeitneh- merüberlassungen in der Metall - und Elektroindustrie Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - AZR 252/16 - , - 5 AZR 253/16 - und - 5 AZR 552 - 555/14 - ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR453.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 453/15 4 Sa 87 /14 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Februar 2017 URTEIL Metze , Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beits gericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Ilgenfritz - Donné und die ehrenamtliche Richterin Mattausch für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 453/15 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR453.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klä gers wird das das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 22. April 2015 - 4 Sa 87/14 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung eines Branchenzuschl ags nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall - und Elektr oindustrie vom 22. Mai 2012 (TV BZ ME). Der Kläger ist Mitglie d der IG Metall und seit dem 1. November 20 12 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt und Mi t- glied im Interessenverband Deut scher Zeitarbeitsunternehmen e. V. ist, als Gabelstaplerfahrer beschäftigt . Der Kläger ist seit Beginn des Arbeitsverhältnisses als Gabelstaplerfa h- rer bei der B GmbH (B ) eingesetzt. Die B ist ein L o gistikdiens t leister und b e- treibt in ihrem Logistikzentrum ausschließlich die A b wicklung von Ein - und Au s- lagerungsvorgängen im Lager, L eerguthandling und die Abwic k lung der Produ k- tionsversorgung für die A GmbH (A ), die Fron t scheinwe r fer für PKW herstellt. Der Brutt o stundenlohn des Kl ä gers beträgt 7,64 Euro . Mit dem Kläger ve r- gleichbare A r beitnehmer erhalten bei der B einen Bruttostu n de n lohn iHv. 10,14 Euro. Am 22. Mai 2012 schlossen der Bundesarbeitgeberverband der Pers o- naldienstleister e. V. (BAP) sowie iGZ - Interessenverband Deutscher Zeita r- beitsunternehmen e. V. (iGZ) einerseits und der IG Metall Vorstand andere r- seits einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassu n- gen in der Metall - und Elektroindustrie ( TV BZ ME), der ua. bestimmt: 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 453/15 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR453.15.0 - 4 - § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: 1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie ei n- setzen. Als Kundenbetrieb der Metall - und Elektroi n- dustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaft s- zweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: - - Automobilindustrie und Fahrzeugbau - sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen g e- hörenden Reparatur - , Zubehör - , Montage - , Diens t- leistungs - und sonstigen Hilfs - und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe ar t- verwandter Industrien. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entsche i- dungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte 3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbei t- nehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 Branchenzuschlag (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vorausse t- zungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Ku n- denbetrieb der Metall - und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbroch e- nen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. ... - 4 - 5 AZR 453/15 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR453.15.0 - 5 - (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzda u- er in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: - nach der sechsten vollendeten Woche 15 % - nach dem dritten vollendeten Monat 20 % - nach dem fünften vollendeten Monat 30 % - nach dem siebten vollendeten Monat 45 % - nach dem neunten vollendeten Monat 50 % des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertr a- ges Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bu n- desverband Zeitarbeit Personal - Dienstleistungen e.V. - BZA - und der DGB - Tarifgemeinschaft Zeita r- beit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttari f- vertrages, abgesch lossen zwischen dem Interesse n- verband Deutsc her Zeitarbeitsunternehmen e.V. - iGZ - und der DGB - Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit. (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum la u- fenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsen t- gelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche u n- berücksichtigt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß § 13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag iGZ. § 6 Einführung des Tarifvertrags (1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlages ma ß- geblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen. § 7 Schlussbestimmungen (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2012 in Kraft. - 5 - 5 AZR 453/15 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR453.15.0 - 6 - In den Protokollnotizen zum TV BZ ME vom 7. September 2012 heißt es : 3. Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 4 TV BZ ME § 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden rege l- mäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichb a- ren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlages, wenn der Kundenbetrieb eine Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 1 8 . Oktober 2013 eingereichten und mehrfach erweiterten Klage einen tariflichen Branchenzuschlag iHv. 2,29 Euro brutto/Stunde für Mai 2013 und iHv. 2,50 Euro brutto/Stunde für Juni bis September 2013 begehrt . D ie B sei ein Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie. H ierfür genüge, dass der En t leiherbetrieb Dienstleistungen für einen Betrieb der Automobilindustrie e r- bringe. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.118,53 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 485,56 Euro seit dem 11. August 2013, aus 454,88 Euro seit dem 29. Oktober 2013 und aus 178,09 Euro seit dem 7. November 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Die B unterh alte einen L o- gistikbetrieb . Sie sei auch kein Hilfs - oder Nebenbetrieb, es fehle an der Ide n t i- tät mit der Inhaberin des Hauptbetriebs, der A . Das Vergleichsentgelt sei auf 90 % des Lohns eines Stammmitarbeiters beschränkt. Das Arbeitsgericht hat die Kla ge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelass e- nen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. 5 6 7 8 9 - 6 - 5 AZR 453/15 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR453.15.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeits gericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeit s- gerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Auf Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, in welchem Umfang die Klage begründet ist . Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Streitgegenständlich sind tarifliche Branchenzuschläge für insgesamt fünf Monate. II. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Berufung des Klägers nicht zurückgewiesen werden. Die Annahme, die B falle nicht in den fachlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 2 TV BZ ME, weil keine Identität zwischen dem Inhaber des Hauptbetriebs und dem des Hilfs - und N e- benbetriebs bestehe, ist nicht frei von Rechtsfehlern . 1. Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 bi s Abs. 3 TV BZ ME, der aufgrund be i- derseitiger Tarifgebundenheit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) , nach der sechsten vollendeten Woche des Einsatzes bei der B fü r die weitere Dauer der ununterbrochenen Überlassung an diese Anspruch auf einen Branchenzuschlag. D e ren Betrieb wird vom fachliche n Geltungsbereich des TV BZ ME erfasst . a) Nach § 1 Nr. 2 Satz 1 TV BZ ME gilt dieser fachlich ua. für Mitgliedsu n- ternehmen des iGZ, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie einsetzen, wobei nach § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME die dort genannten Betriebe als Kundenbetriebe der Metall - und Elektroindustri e gelten. Die Beklagte ist Mitglied des iGZ und b e- 10 11 12 13 14 - 7 - 5 AZR 453/15 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR453.15.0 - 8 - schäftigt den Kläger im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Das ist zw i- schen den Parteien unstreitig . b) Der Kläger war im Streitzeitraum einem gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME als Kundenbetrieb der Metal l - und Elektroindustrie geltenden Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen. a a) Nach dem Katalog des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME gelten als Kundenbetriebe der Metall - und Elektroindustrie ua. Betriebe des Wirtschaft s- zweigs Automobilindustrie und Fahr zeugbau, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind. (1 ) Dass der Einsatzbetrieb des Klägers dem Handwerk zuzuordnen wäre, hat die Beklagte bereits nic ht geltend gemacht (zur Abgrenzung Handwerk - Industriebetrieb vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/ 14 - Rn. 35 f. mwN) . (2 ) Betriebe des Wirtschaftszweigs Automobilindustrie und Fahrzeugbau sind neben denjenigen der Automobil - und Fahrzeughersteller im engeren Si n- ne alle Betriebe, deren überwiegende Tätigkeit als Glied einer Fertigungskette unmittelbar auf die Fertigung eines Automobils oder eines sonstigen Fahrzeugs sowie seiner Bestandteile gerichtet ist. Dies hat der Senat in sein em am heut i- gen Tag ergangenen Urteil in einem Parallelverfahren ( - 5 AZR 552/14 - Rn . 21 ff .) , auf de ss en Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen ve r- wiesen wird, entschieden. (3 ) Ein solcher Betrieb ist derjenige der B nicht. Seine ausschließlichen Tätigkeiten sind nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Lande sarbeitsgerichts solche aus dem Bereich Logistik. Diese unterstützen zwar die Produktion von Automobilen, sind aber nicht unmittelbar in die Fert i- gungsk ette des Automobilzulieferers A eingebunden. bb) Doch ist der fachliche Geltungsbereich bei Unterstüt zungsbetrieben wie demjenigen der B nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs . 2 TV BZ ME eröffnet. 15 16 17 18 19 20 - 8 - 5 AZR 453/15 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR453.15.0 - 9 - (1) Diese Bestimmung erweitert durch die Formulierung fachl i- chen Geltungsbereich des Tarifvertrags auf Reparatur - , Zubehör - , Montage - , Dienstleistungs - u nd sonstige Hilfs - und Neben be triebe. Gemeint sind damit Betriebe, die nicht originär einem der i n § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME genannten Wirtschaftszweige unterfallen, die aber nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines K a- talogbetriebs unterstützen und deshalb zum entsprechenden Wirtschaftszweig Das folgt aus dem - (zur Identität der Begriffe sh. BAG 1. A pril 1987 - 4 AZR 77/86 - BAGE 55, 154) , für den die ausdrücklich genannten R e- paratur - , Zubehör - , Montage - und Dienstleistungsbetriebe - klargestellt durch - Regelbeispiele sind. Kennzeichnend für den Hilfs - oder Nebenbetrie b ist, dass der betreffende Betrieb ein selbständiger B e- trieb ist, der für einen anderen Betrieb - den Hauptbetrieb - eine Hilfsfunktion ausübt und den dort verfolgten Betriebszweck unterstützt (vgl. BAG 29. Januar 1992 - 7 ABR 2 7 /91 - zu IV 2 der Gründe mwN, BAGE 69, 286; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 23 mwN, BAGE 121, 7 ) . (2) E ntgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es nicht erfo r- derlich, dass Katalogbetrieb und Unterstützungsbetrieb iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME denselben Inhaber haben. Für eine sol che - ungeschrie - bene - Voraussetzung bietet die Tarifnorm keinen Anhaltspunkt. (a) Unabhängig davon, dass bei Vorliegen eines Regelbeispiels der jewe i- lige unbestimmte Oberbegriff erfüllt ist ( dazu etwa BAG 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - Rn. 19 mwN) , ist es nicht zwingend, dass Hilfs - oder Nebe n- b e triebe stets denselben Inhaber haben müssen wie der Hauptbetrieb. (aa) Der Begriff des Nebenbetriebs stammt aus dem Betriebsverfassung s- recht (vgl. zur Begriffsge schichte Richardi BetrVG 1 5 . Aufl. § 4 Rn. 4 ) . In der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung bestimmte § 4 Satz 2 BetrVG, dass N e- benbetriebe, die die Voraussetzungen des § 1 BetrVG aF nicht erfüllten, dem Hauptbetrieb zuzuordnen waren. In diesem Kontext i st es selbstverständlich, 21 22 23 24 - 9 - 5 AZR 453/15 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR453.15.0 - 10 - dass betriebsverfassungsrechtlich Haupt - und Nebenbetrieb denselben Recht s- träger haben mussten. (bb) Dieses Verständnis ist indes für die Verwendung des Begriffs in Tari f- verträgen nicht zwingend. Vielmehr können Tarifvertragspart eien autonom fes t- Verständnis wie im Betriebsverfassungsrecht oder einen hiervon abweichenden Inhalt beimessen wollen . So hat etwa das Bundesarbeitsgericht zu einem Tari f- vertrag, der n des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen einschließlich ihrer Hilfs - und N e- n- haltspunkt für die Erfassung auch branchenfremder Unternehmen (BAG 1. April 1987 - 4 AZR 77/86 - BAGE 55, 154 ) . Ebenso ist es von einer Inhaberi dentität ausgegangen alle Betriebe der Land - und Forstwirtschaft (BAG 25. April 1995 - 3 AZR 528/94 - BAGE 80, 14) . (b) An einer solchen sprachlichen Verknüpfung von Haupt - und Nebenb e- trieb fehlt es indes in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME . Hätten die Tarifve r- tragsparteien eine Inhaberident ität der dort genannten Hilfs - und Nebenbetriebe zu den im vorangehenden Halbs. 1 angeführten Betrieben festlegen wollen, hätten sie dies durch eine entsprechende Formulierung oder Einschränkung unschwer klarstellen können. Stattdessen haben sie als Anknüp fungsmerkmal auf die betriebliche Tätigkeit abgestellt und die bloße Unterstützungsfunktion für einen der Katalogbetriebe des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME ausreichen lassen. c) Danach ist der Einsatzbetrieb des Klägers ein zum Wirtschaftszweig der A utomobilindustrie und Fahrzeugbau gehörender Dienstleistungsbetrieb. Der Betrieb der B unterstützt mit seinen ausschließlichen Tätigkeiten der L o gi s- tik die Produk tion des Automobilzulieferers A . 25 26 27 - 10 - 5 AZR 453/15 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR453.15.0 - 11 - 2. Zum Umfang der Begründetheit der Klage fehlt es an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum einschlägigen tariflichen Stundentabellenentgelt des ETV iGZ . Das führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung . Dabei wird es Folgendes z u beachten haben : a) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung eines Branchenz u- schlags sind grundsätzlich erfüllt, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 TV BZ ME. aa) Nach § 2 Abs. 1 TV BZ ME erhalten Arbeitnehmer für die Dauer ihres jeweiligen ununterbrochenen Einsatzes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TV BZ ME) im Ra h- men der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb einen Branchenz u- schlag, dessen Höhe sich in Abhängigkeit von der Einsatzdauer bestimmt (§ 2 Abs. 3 TV BZ ME) . bb) Ausgehend vom Inkrafttreten des Tarifvertrags am 1. November 2012 (§ 7 Abs. 1 TV BZ ME) , d as mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses des Kl ä- gers zusammenfällt, und der gemäß § 6 Abs. 1 TV BZ ME mit diesem Datum beginnenden Berechnung der Einsatzzeit en liegt ein ununterbrochener Einsatz des Kläger bei der B vor. Dies ist zw ischen den Parteien unstreitig. b) Zur Bestimmung der Höhe des Branchenzuschlags bedarf es wei terer Feststell ungen des Landesarbeitsgerichts . aa) Nach § 2 Abs. 3 TV BZ ME beträgt der Branchenzuschlag für Mai 2013, dh. nach dem fünften vollendeten Monat, 30 % und von Juni bis Juli 2013, dh. nach dem siebten vollendeten Monat, 45 % sowie von August bis September 2013, dh. nach dem neunten vollendeten Monat, 50 % des Stundenta bellenen t- gelts des ETV iGZ . bb) Das Landesarbeitsgericht wird auf der Grundlage des vom Kläger ge l- tend gemachten Anspruchs (§ 308 Abs. 1 ZPO) die notwendigen Feststellungen 28 29 30 31 32 33 34 - 11 - 5 AZR 453/15 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR453.15.0 - 12 - zum tariflichen Stundentabellenentgelt der einschlägigen Entgeltgruppe zu tre f- fen haben. c) Auf eine Deckelung des Anspruchs nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME kann sich die Beklagte nicht berufen. Der Branchenzuschlag ist nicht auf die Diff e- renz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetr iebs beschränkt. aa) Nach der Protokollnotiz vom 7. September 2012 ist § 2 Abs. 4 TV BZ ME als Ausnahmeregelung auszulegen. Die Anwendung setzt die Ge l- tendmachung der Deckelung durch den Kundenbetrieb voraus. Damit kann im Kundenbetrieb eine höhere Entlohnung der Leitarbeitnehmer im Vergleich zur Stammbelegschaft vermieden werden. bb) Die Protokollnotiz ist materieller Bestandteil des Tarifvertrags. Ob Pr o- tokollerklärungen oder - notizen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Wah rung der gebotenen Form (§ 1 Abs. 2 TVG) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normensetzung hinreichend zum Ausdruck kommt (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 33 mwN) . Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Protokollnotiz ist von den Tarifvertragsparte i- en schriftlich vereinbart worden . Sie gestaltet die Modalitäten des Branchenz u- schlags durch Geltendmachung ein er Deckelung eigenständig aus und knüpft - im Vergleich zur R egelung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME - eigenständige Anford e- r ungen an deren Anwendung. cc) Im Streitfall scheidet eine Anwendung von § 2 Abs. 4 TV BZ ME aus . Die Beklagte wäre nur zu einer Deckelung berechtigt, wenn die B n- eine solche gefordert hätte. Dies hat die Beklagte aber selbst nicht b ehauptet. d ) Der Anspruch auf Verzugszinsen für d i e geltend gemachten Zuschläge für Mai und Juni 2013 folg t aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Branchenzuschlag ist Teil des Arbeitsentgelts (§ 2 Abs. 6 TV BZ ME) und damit mit dem für das Arbeitsentgelt bestimmten Zeitpunkt fällig . Das ist nach 35 36 37 38 39 - 12 - 5 AZR 453/15 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR453.15.0 § 1 Arbeitsvertrag iVm. § 13.1 Man teltarifvertrag Zeitarbeit (BZA/ DGB - Tarifgemeinschaft ) vom 22. Juli 2003 idF vom 9. März 2010 der 15. Bank tag des Folgemonats. Verzugszinsen für Mai und Juni 2013 si nd damit jedenfalls ab 11. August 2013 geschuldet. Prozesszinsen für den Branchenzuschlag für Juli bis September 201 3 stehen dem Kläger nach § 291 BGB zu. Koch Biebl Volk Mattausch Ilgenfritz - Donnè
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