Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. April 2019 Fünfter Senat - 5 AZR 331/18 - ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR331.18.0 I. Arbeitsgericht Rosenheim Endurteil vom 31. Mai 2017 - 3 Ca 213/17 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 14. November 2017 - - Entscheidungsstichwort e : Entgeltansprüche - Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschluss- fristenklausel ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR331.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 331/18 9 Sa 406/17 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. April 2019 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. April 2019 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsge richt Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Eberhard und Dr. Rahmstorf für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 331/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR331.18.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 14. November 2017 - 9 Sa 406/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Ko sten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision zuletzt noch über Arbeitsentgelt . Der Kläger war vom 1. Juni 2012 bis zum 31. März 2017 als Leiter des Bereichs Technik und Anwendungstechnik bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Eigenkündigung des Klägers. Dem Arbeit s- verhältnis lag ein schriftlicher Dienstvertrag vom 20. Februar 2012 zugrunde, der ua. regelte: § 6 - Vergütung 1) Der Arbeitnehmer erhält ein Ja hresgehalt in Höhe von 102.000, - i- ge Prämie in Höhe von 15.000, - Das Grundgehalt Die leistungsabhängige Prämie ist bis Ende 2013 gara n- tiert und zahlbar bis 31.03. des jew eiligen Folgeja h- res. Für das Jahr 2012 erhält der Arbeitnehmer eine zeitanteilige Prämie .. . § 14 - Ausschlussfristen 1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. A n- sprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend g e- macht werden, sind verfallen. 2) Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei W ochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der A n- spruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich 1 2 - 3 - 5 AZR 331/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR331.18.0 - 4 - geltend gemacht wird. 3) Der Ausschluss nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit der A nspruch auf der Haftung wegen Vorsatz Die Beklagte hat an den Kläger in den Jahren 2012 und 2013 Prämien i n H öhe v on 8.750,00 Euro und 15.000,00 Euro brutto gezahlt. Ab dem Jahr 2014 hat der Kläger keine Prämien mehr erhalten. Am 23. November 2015 hat der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten eine Liste mit Themen überg e- ben, über die ein Gespräch stattfinden sollte. Aufgeführt war ua. die Zahlung von für die Jahre 2014 und 2015. Das Gespräch hat diesbezüglich zu keinem Ergebnis g eführt . Mit seiner der Beklagten am 17. Februar 2017 zugestellten Klage hat der Kläger ua. die Zahlung von Prämien für die Jahre 2014 bis 2015 verlangt . Der Kläger hat die Auffassung vertreten , er habe Anspruch auf Prämien für die Jahre 2014 und 2015 i n H öhe v on jeweils 15.000,00 Euro. Die A nspr ü- che seien nicht verfallen, d ie arbeitsvertragliche Ausschlussklausel sei unwir k- sam. Jedenfalls sei es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Der Geschäftsführer hab e ihn immer wieder hi n- gehalten. I n der Revision hat sich der Kläger zudem auf die Hemmung des Laufs der Ausschlussfrist aufgrund von Vergleichsverhandlungen berufen . Soweit für die Revision von Bedeutung, hat der Kläger sinngemäß b e- antragt, die B eklagte zu verurteilen, an den Kläger Prämien für die Jahre 2014 und 2015 von jeweils 15.000,00 Euro brutto nebst Zinsen i n H öhe v on fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Februar 2017 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. E in Prämienanspruch b e- stehe nicht, weil die Leistungen des Klägers schlecht gewesen seien . Etwaige Ansprüche seien j edenfalls aufgrund der Ausschlussfrist verfallen. 3 4 5 6 7 - 4 - 5 AZR 331/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR331.18.0 - 5 - Die Vorinstanzen haben die Klage bezogen auf die in der Revision noch streitgegenständlichen Prämien abgewiesen . Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Prämienzahlung für die Jahre 2014 und 2015 weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Re vision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Etwaige Ansprüche auf Prämienzahlung für die Jahre 2014 und 2015 sind verfallen. Die in § 14 Di enstvertrag geregelte Ausschlussfrist ist wirksam. Der Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Der Lauf der Ausschlussfrist war auch nicht aufgrund von schwebenden Verhandlungen gehemmt. I. Die Revis ion ist zulässig. Der Kläger hat zur Begründung seiner Revis i- on gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen (vgl. hierzu BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 23, BAGE 157, 44) . Dor t hat er das Berufungsurteil hinsichtlich der Wirksamkeit einer vor Inkrafttreten des Mindes t- lohngesetzes vereinbarten Ausschlussklausel unter Hinweis darauf gerügt , dass es einem Arbeitgeber möglich und zumutbar sei, vertragliche Regelungen an geltende Ge setze anzupassen. Damit schließt er sich der Kritik von Seiten des Schrifttums an einer Lösung des Rechtsproblems an, wie sie vom Berufungsg e- richt vertreten wird. II. Die Revision ist unbegründet, weil Prämienansprüche mangels rech t- ze i tiger Geltendmachun g jedenfalls verfallen sind. Es kann deshalb dahinst e- hen, ob der Kläger überhaupt Anspruch auf Prämienzahlung für die Jahre 2014 und 2015 hat. 1. Bei den Regelungen des Dienstvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB ; zu deren Ausl e- 8 9 10 11 12 - 5 - 5 AZR 331/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR331.18.0 - 6 - gung vgl. BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 130/18 - Rn. 19 mwN ) . Dies folgt bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsg e- staltung. Ob es sich bei den Regelungen um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt (§ 305 Abs. 1 BGB) , bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl . BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 14 mwN) . Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Senat (BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 35 mwN) . 2. Die Ausschlussfrist erfasst den arbeitsvertraglich vereinbarten A n- spruch auf Prämienzahlung. a) Nach § 14 Abs. 1 Dienstvertrag verfallen Ansprüche aus dem Arbeit s- verhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, wenn sie nicht i n- nerhalb von drei M onaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Dazu gehören alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund i h- rer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell - rechtliche Anspruchsgrundlage ankommt ( vgl. BAG 20. Juni 2018 - 5 AZR 377/17 - Rn. 16) . b ) Offenbleiben kann, ob die Fälligkeit der Prämienansprüche - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Dienstvertrag am 31. März 2015 und 31. März 2016 eingetreten ist oder ob sich der Eintritt der Fälligkeit mangels einer Leistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB durch die Beklagte nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB richtet. aa) Entgegen der Revision beinhaltet § 6 Abs. 1 Satz 3 Dienstvertrag nicht nur eine Fälligkeitsbestimmung für die als garantiert bezeichneten Prämien für die Jahre 2012 und 2013. N eben der Garantie bestimmter Prämien wird darin auch die Fälligkeit für sämtliche leistungsabhängigen Prämien geregelt. Diese sollen bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres zahlbar sein . Ausgehend vom n- gend darauf zu schließen, dass sämtliche Folgejahre umfasst sein sollen. 13 14 15 16 - 6 - 5 AZR 331/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR331.18.0 - 7 - bb) Selbst wenn gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Leistungsbesti m- mung durch Urteil getroffen werden müsste, der Kläger also die Höhe seines Zahlungsa nspruchs zum 31. März des jeweiligen Folgejahres noch nicht im Einzelnen kennt, kann und muss er seinen A nspruch auf arbeitgeberseitige Ausübung des Bestimm ungsrechts zumindest dem Grunde nach schriftlich ge l- tend machen, um die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenr e- gelung zu wahren . In der streitgegenständlichen Klausel ist auch nur von schrif t licher Geltendmachung, aber nicht davon die Rede , dass diese konkret beziffert sein müsse März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 52 f. , BAGE 144, 306) . c ) Die arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung ist rechtswirksamer Vertragsbestandteil geworden. aa) Die Kla usel ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB und damit Vertragsbestandteil geworden. Die Vereinbarung von Ausschlussfristen en t- spricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben (vgl. nur BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 277/14 - Rn. 19, BAGE 154, 93) . bb) Die Klausel verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine einze l- vertragliche Verfallfrist, die eine Geltendmachung innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten verlangt, begegnet in AGB - rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenk en ( vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 17 mwN) . cc) Die Klausel ist auch nicht intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie ordnet eindeutig den Verfall der Ansprüche an, wenn diese nicht innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fä lligkeit geltend gemacht werden ( vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 48, BAGE 144, 306) . dd) Die vertragliche Ausschlussfristenregelung ist nicht wegen eines Ve r- stoßes gegen § 3 Satz 1 MiLoG insgesamt unwirksam (vgl. BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 30 ) . 17 18 19 20 21 22 - 7 - 5 AZR 331/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR331.18.0 - 8 - Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgericht s (§ 559 Abs. 2 ZPO) wurde der Dienstvertrag am 20. Februar 2012 ab geschlossen. Bei dem Arbeitsvertrag handelt sich damit um einen sog. Altvertrag, der vor Inkraf t- treten des Mindes tlohngesetzes am 16. August 2014, das als Art. 1 des Tarifa u- tonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014 verkündet wurde (BGBl. I S. 1348) , abgeschlossen ist. Für einen solchen nehmen - wenn auch mit unte r- schiedlichen Begründung en - sowohl der Neunte Senat des Bundesarbeitsg e- richts ( vgl. BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 42) als auch die ganz überwiegende Meinung im Schrifttum (vgl. nur Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 3 Rn. 30; Greiner in Thüsing MiLoG/AEntG 2. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 12; MüKoBGB /Müller - Glöge 7. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 3; ErfK/Franzen 19. Aufl. MiLoG § 3 Rn. 3a - alle mwN; abw. Schaub ArbR - HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 66 Rn. 45 ; Seiwerth NZA 2019, 17 , 18 ; Zwanziger AuR 2017, 333, 336 ) zu Recht an , dass es bei der von § 3 Satz 1 MiLoG vor gesehenen Teilu n- , weil eine bei Ve r- tragsschluss transparente Klausel nicht durch eine spätere Änderung der Rechtslage intransparent wird ( insoweit zutr. BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 42 mwN; aA neuerdings Seiwerth NZA 2019, 17 , 18 unter Ber u- Schulte BB 2019, 501, 503 ) . ee) Eine solche Ausschlussfristenregelung ist auch nicht intransparent und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil tarifliche Ansprüche und Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen in ihr nicht ausdrücklich ausg e- nommen werden (vgl. hierzu ausführlich BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 31 ff. ) . d ) Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgericht s (§ 559 Abs. 2 ZPO) hat der Kläger die streitgegenständlichen Prämien erstmals mit der Klageschrift, die der Beklagten am 17. Februar 2017 zugestellt wurde , schriftlich geltend gemacht . Etwaige Zahlungsansprüche war en zu diesem Zeitpunkt au f- grund der ersten Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist bereits verfallen. 23 24 25 - 8 - 5 AZR 331/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR331.18.0 - 9 - aa) Die Auflistung der Gesprächsthemen vom 23. November 2015 ist keine schriftliche Geltendmachung . Zur Geltendmachung im Sinne von Ausschlus s- fris ten gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinre i- chend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersich t- lich gemacht wird; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der A n- spruch gestützt wird, müssen erkennbar sein (vgl. zu einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24 mwN , BAGE 144, 210) . Dem genügt die Gesprächsthemenliste nicht, weil sich ihr nicht unmissverständlich entnehmen lässt, dass der Kläger auf der Erfüllung einer bestimmten Forderung besteht. Es handelt sich lediglich um ein Dok u- ment zur Vorbereitung eines Gesprächs. bb) Ob der Kläger mit seiner Klage die zweite Stufe der Ausschlussfrist ei n- gehalten hat, be darf keine r Prüfung, weil er m it seiner der Beklagten am 17. Februar 2017 zugestellten Klage schon die erste Stufe der Ausschlussfrist nach § 14 Abs. 1 Dienstvertrag für die schriftliche Geltendmachung der Präm i- enansprüche für die Jahre 2014 und 2015 nicht eingehalten hat . 3 . Der Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ve r- wehrt, sich auf die vertragliche Ausschlussfrist zu berufen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar, wenn die zum Verfall von Ansprüchen führende Untätigkeit des Arbeitnehmers durch ein Ve r- halten des Arbeitgebers veranlasst worden ist. Dies setzt voraus, dass der A r- beitgeber den Arbeitnehmer von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten hat. In einem solchen Fall setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten, wenn er zunächst die Untätigkeit des Arb eitnehmers veranlasst, und dann aus dieser Untätigkeit 26 27 28 29 - 9 - 5 AZR 331/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR331.18.0 - 10 - einen Vorteil für sich ziehen will, indem er sich auf den Verfall von Ansprüchen beruft (st. Rspr., vgl. BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 249/02 - zu II 2 c aa der Gründe mwN) . Ob ein solcher Fall vorliegt, is t unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 553/10 - Rn. 53 mwN, BAGE 141, 1) . b) Gemessen daran besteht die von der Revision gerügte Divergenz zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Juni 2 003 ( - 6 AZR 249/02 - ) nicht. Denn das Landesarbeitsgericht unterstellt bei seiner Lösung sogar U m- stände, die geeignet sein sollen , die Berufung auf die Ausschlussfrist als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Doch spricht bereits viel dafür, dass die B e- rufun g der Beklagten auf die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist keinen Recht s- missbrauch darstellt . Denn der Kläger trägt keinen Sachverhalt vor, der den Schluss zulässt, die Beklagte - handelnd durch den Geschäftsführer - habe o b- jektiv den Eindruck erweckt, de r Kläger könne darauf vertrauen, die Ansprüche würden auch ohne schriftliche Geltendmachung erfüllt. Der Hinweis des G e- schäftsführers darauf, die endgültigen Umsatzzahlen abwarten zu wollen, rech t- fertigt nicht die Annahme, die Beklagte habe durch positives Tun oder pflich t- widriges Unterlassen einen Irrtum beim Kläger erregt, der ihn von der Gelten d- machung von Prämienansprüchen abgehalten habe. c) Selbst bei unterstelltem treuwidrigen Verhalten der Beklagten lässt d ie Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe die kurz zu bestimmende Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht eingehalten, k einen Rechtsfehler erkennen. D er Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem Ablauf einer Ausschlussfrist steht dem Verfall eines Anspruchs nur so lange entgegen, wie der Arbeitnehmer aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verha l- tens des Arbeitgebers von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten wird. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs fällt weg, wenn der Arbeitnehmer erke n- nen muss, dass der Arbeitge ber einer Forderung nicht nachkommen wird. Dann ist er gehalten, seinen Anspruch innerhalb einer kurz en, nach den Umständen des Fall s sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist in der nach dem Arbeitsvertrag gebotenen Form geltend zu machen (vgl. BAG 10 . März 2005 30 31 - 10 - 5 AZR 331/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR331.18.0 - 11 - - 6 AZR 217/04 - zu II 2 b aa der Gründe) . Diese Frist war bei der Geltendm a- chung der Ansprüche durch die Klageschrift vom 13 . Februar 2017 überschri t- ten. Der Kläger hätte spätestens nach den Gesprächen Ende November 2015 sowie Ende Mai 2016, d ie zu keinem für ihn positiven Ergebnis geführt haben, erkennen müssen, dass die Beklagte die geforderten Prämien nicht - freiwillig - zahlen würde. 4 . Der Lauf der ersten Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen war nicht in analoger Anwe n- dung des § 203 Satz 1 BGB gehemmt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei schwebenden Vergleich s- verhandlungen der Lauf einer Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendm a- chung für die Dauer dieser Verhandlungen in entsprechender Anwendung des § 203 Satz 1 BGB gehemmt (BAG 20. Juni 2018 - 5 AZR 262/17 - Rn. 14 ff.) . Selbst wenn in den Gesprächen der Parteien Verhandlungen zu sehen wären , könnte § 203 Satz 1 BGB nicht entsprechend angewandt werden. Denn der Kläger hat bereits die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht eingehalten. Die Entsche i- dung des Senats vom 20. Juni 2018 ( - 5 AZR 262/17 - ) zur zweite n Stufe einer vertraglichen Ausschluss frist z ur gerichtlichen Geltendmachung ist hierauf nicht übertragbar . D er Senat hat angenommen, eine einzelvertragliche Verfallklausel nehme mit dem Erfordernis einer gerichtlichen Geltendmachung auf einen vom Verjährungsrecht zur Hemmung der Verjährung zur Verfü gung gestellten Ta t- bestand (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) Bezug, weshalb die Ähnlichkeit von Funktion und faktischer Wirkung es gebieten, auf die Ausschlussfrist diejenigen Verjä h- rungsvorschriften entsprechend anzuwenden, deren Zweck dem Wesen der Ausschlussfris t nicht widerspricht ( vgl. BAG 20. Juni 2018 - 5 AZR 262/17 - Rn. 22 ) . Danach ist § 203 Satz 1 BGB auf eine einzelvertragliche Ausschlus s- frist, die zur Vermeidung des Verfalls eines Anspruchs seine gerichtliche Ge l- tendmachung verlangt, entsprechend anwendb ar mit der Folge, dass ihr Lauf für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den streitigen Anspruch g e- hemmt ist (BAG 20. Juni 2018 - 5 AZR 262/17 - Rn. 23) . 32 33 - 11 - 5 AZR 331/18 ECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR331.18.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Biebl Volk Eberhard Rahmstorf 34
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