Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. Dezember 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 118/17 - ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR118.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 23. Februar 2016 - 4 Ca 7036/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. November 2016 - 5 Sa 590/16 - Entscheidungsstichwort : Entgeltfortzahlung an Feiertagen Leits ä tz e : 1. § 12 EFZG verbietet nur Abweichungen von der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen Die Vorschrift verlangt - anders als § 4 Abs. 3 TVG - nicht, dass die vom Gesetz abwe i- sind tarifliche Regelungen der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen auch dann wirksam , wenn sie im Ver hältnis zur gesetzlichen Regelung nicht stets günstiger, sondern ambivalent oder neutral sind . 2. Ein Tarifvertrag, der bestimmt, dass Arbeitnehmer für jeden gesetzl i- chen Feiertag, der auf die Wochentage Montag bis Freitag fällt, einen An- spruch auf Gutsch rift von 1/261 des individuell en Jahresarbeitszeits olls haben, weicht nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Regelung der Entgeltfortzahlung an Feiertagen in § 2 Abs. 1 EFZG ab. ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR118.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 118/17 5 Sa 590/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. Dezember 2017 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2017 durch den Vizepräsidenten des Bunde s- arbeitsgerichts Dr. Linck, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Busch und die ehrenamtliche Richterin zu Dohna - Jaeger für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 118/17 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR118.17.0 - 3 - 1. D ie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hes s i- schen Landesarbeitsgerichts vom 24. November 2016 - 5 Sa 590/16 - wird zurückgewiesen . 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Zeitgutschriften für Feiertage. Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen des DB Ko n- in Teilzeit beschäftigt. Ihre Ja h- resarbeitszeit beträgt 1.018 Stunden. Die Arbeitsleistung ist nach dem Änd e- rungsarbeitsvertrag vom 24. April 2013 an den Tagen D ienstag und Mittwoch mit jeweils 5,00 Stunden, am Donnerstag mit 6,00 Stunden und alle zwei W o- chen am Montag mit 7,00 Stunden zu erbringen. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit d er F unktionsgruppenspezifische Tarifvertr ag für Tätigkeiten der Funktion s- gruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des DB Ko n- zerns (FGr 6 - TV) und der Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezif i- schen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Untern ehmen des DB - Konzerns (BasisTV) Anwendung. Der FGr 6 - TV lautet auszugsweise : Abschnitt VI Arbeitszeit § 37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit - Soll (1) Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbarte Arbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit - Soll) ausschließlich der gesetzl i- 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 118/17 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR118.17.0 - 4 - chen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnung s- zeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Bas is beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit - Soll von weniger als 1.827 Stunden im Abrechnungszeitraum. (4) Wird das individuelle Jahresarbeitszeit - Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minde r- zeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit - Solls , höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelm ä- ßigen Jahresarbeitszeit - Solls , auf den folgenden A b- rechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöh t sich das individuelle Jahresarbeitszeit - Soll im folgenden Abrechnungszeitraum entsprechend. Durch Nachta r- beit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer Übe r- trag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte indiv i- duelle Jahresarbeitszeit - Soll in diesem Abrec h- nungszeitraum nicht erreicht wird. § 38 Überzeit (1) Überzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf A n- ordnung über das individuelle regelmäßige Jahresa r- beitszeit - Soll abzüglich des Vortrags nach § 39 Abs. 5 - min destens jedoch über 1.827 Stunden - geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist. § 39 Arbeitszeitkonto (1) Für Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt, in dem die geleisteten Zeiten und die nach den tarifve r- traglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu ve r- rechnenden bzw. anzurechnenden Zeiten fortlaufend erfasst werden. Das Arbeitszeitkonto dient auch als arbeitszeitrechtliche Grundlage für das Entgelt. - 4 - 5 AZR 118/17 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR118.17.0 - 5 - § 41 Arbeitszeitbewertung (3) Gesetzliche Wochenfeiertage, die auf die Tage Mo n- tag bis Freitag fallen, werden am Ereignistag neben der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit auf dem A r- beitszeitkonto mit 1/261 des individuellen regelmäß i- gen Jahresarbeitszeit - Solls nach § 37 Abs. 1 ve r- rechnet. Die am Sitz des Betriebs bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften über gesetzliche Wochenfeiertage sind für die Anwendung maßge b- lich. Der BasisTV regelt ua. : Absch nitt III Arbeitszeitbestimmungen § 38 Arbeitszeitkonto (1) Ar beitnehmern ist monatlich der Stand ihres Arbeit s- zeitkontos (Soll/Ist) schriftlich mitzuteilen. (2) Endet das Arbeitsverhältnis, ist das Arbeitszeitkonto bis zu diesem Zeitpunkt auszugleichen. Der Arbei t- geber schafft die hierzu erforderlichen Vorausse t- zungen. Ist das nicht möglich, erfolgt ein zuschlag s- freier Ausgleich (Regelungen zur Überzeit bleiben unberührt) über das Entgelt, das für die ggf. zu ve r- rechnende Arbeitszeit entspr echend den jeweiligen Bestimmungen zur Berechnung des Stundenentge l- tes zu ermitteln ist. Dabei sind zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch verbleibende Arbeitszeitschulden finanziell nur auszugleichen, wenn der Arbeitnehmer sie zu vertreten hat. Die Arbeitsze itschulden ergeben sich aus dem Unterschied zwischen dem maßgebl i- chen individuellen Arbeitszeit - Soll und einer ggf. g e- ringeren Ist - Die Beklagte führt für die Klägerin ein Arbeitszeitkonto nach § 39 FGr 6 - TV. Für gesetz liche Feiertage iSv. § 1 Abs. 1 des Hessischen Feiertag s- gesetzes (HFeiertagsG) schreibt sie auf dem Arbeitszeitkonto , unabhängig d a- 5 6 - 5 - 5 AZR 118/17 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR118.17.0 - 6 - von, ob und in welchem Umfang die Kläge rin an diesen Tagen eine Arbeitslei s- tung erbracht hätte , 3 Stunden und 54 Minuten gut. Dies entspricht 1/261 des Jahresarbeitszeitsolls der Klägerin. Das Monatsentgelt zahlt die Beklagte in gleichbleibender Höhe , auch wenn die Gutschrift für die einzelnen Feiertage hinter der feiertagsbedingt ausgefallenen Arbeitszeit zurückbleibt. Die Klä gerin hat die Auffassung vertreten , die nach § 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6 - TV auf 1/261 des Jahresarbeitszeits olls beschränkte Gutschrift für Feie r- tage, an denen sie ohne den Feiertag zur Arbeit eingeteilt gewesen wäre , we i- che zu ihren Ungunsten von § 2 Abs. 1 EFZG ab und benachteilige sie als Tei l- zeitkraft. Die tarifliche Regelung sei insoweit nach § 12 EFZG unwirksam. Die Beklagte sei nach § 2 Abs. 1 EFZG verpflichtet, ihr für diese Feiertage die g e- samten ausfallenden Arbeitsstunden gutzuschreiben. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin für Wochenfeiertage, an d e- nen sie dienstplanmäßig ohne den Feiertag zur Arbeit ei n- geteilt wäre, die tatsächlich an diesem Tag dienstpla nm ä- ßig ausgefallenen Arbeitsstunden gutzuschreiben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat der Berufung der Beklagten zu Recht stattgegeben und die Kl a- ge abgewiesen. 7 8 9 10 11 - 6 - 5 AZR 118/17 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR118.17.0 - 7 - I. Die Klage ist zulässig . 1. Die Klägerin hat eine zulässige Elementenfeststellungsklage erhoben . a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kl ä- ger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richte r- liche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Re chtsverhältnis, auf b e- stimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistung s- pflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage . Das erforderliche Fes t- stellungsinteresse ist in diesem Fall gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien a bschließend geklärt werden kann ( st. Rspr. vgl. BAG 13. Dezemb er 2016 - 9 AZR 574/15 - Rn. 20 mwN ) . Der Vorrang der Lei s- tungsklage steht unter diesen Vorauss etzungen einem Feststellungsinteresse nicht entgegen (dazu BAG 23. Septemb er 2014 - 9 AZR 827/12 - Rn. 13 ) . b) D er Klageantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung einer Verpflic h- tung der Beklagten zur Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitko nto begehrt , entspricht diesen Anforderungen . Durch eine Entscheidung über die beantragte Feststellung kann der Streit der Parteien abschließend geklärt we r- den. Ü ber die weitere n Faktoren, welche die Umsetzung der begehrten En t- scheidung betreffen, konkret den Umfang der Gutschrift auf dem Arbeitszeitko n- to, besteht kein Streit . Die Zahl der an Arbeitstagen zu leistenden und feie r- tagsbedingt ausfallenden Arbeitsstunden ist dem Änderungsarbeitsvertrag der Parteien vom 24. April 2013 iVm. de m für die Klägerin m aßgeblichen Dienstplan ohne Weiteres zu entnehmen. 2 . Der Feststellungsantrag genügt den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags (BAG 12. Dezem - 12 13 14 15 16 17 - 7 - 5 AZR 118/17 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR118.17.0 - 8 - ber 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 35) . Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines An spruchs zur gerichtlichen Entsche i- dung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll ( BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 21 mwN , BAGE 154, 337 ) . t- zu die hinreichende Bestimmtheit ( § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eines auf Feststellung dieser Verpflichtung gerichteten Antrags, dass der A r- beitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende A r- beitszeiten nicht aufgen ommen wurden und noch gutgeschrieben werden kö n- nen sowie eine Konkretisierung, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll ( vgl. BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 155, 310 ) . b) Der Klagea ntrag bezieht sich auf eine Gutschrift auf dem von der B e- klagten für die Klägerin nach § 39 Abs. 1 Satz 1 FGr 6 - TV geführten Arbeit s- z eitkonto . An welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift vorgenommen werden soll, kommt zwar im Wortlaut des Antrags nicht zum Ausdruck, k ann aber unter Berücksichtigung der von der Beklagten erstellten und von der Kl ä- ger in vorgelegten Monatsübersichten über den Stand des Arbeitszeitkontos durch Auslegung ermittelt werden . D ie Klägerin verlangt die Gutschrift in der Spalte des Arbeitszeitkon to s, in der nach § 39 Abs. 1 Satz 1 FGr 6 - TV die g e- leisteten Arbeitszeiten und die nach den tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnenden bzw. anzurechnenden Zeiten fortlaufend zu erfassen sind. Der Feststellungsantrag ist zukunftsbezog e n, so dass die b e- gehrte Gutschrift noch erfolgen kann . II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem A r- beitszeitkonto der Klägerin die fe iertagsbedingt tatsächlich aus fallen d e Arbeit s- zeit gutzuschreiben. Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Zeitgutschrift ergibt sich weder aus dem FGr 6 - TV noch aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. 1. Die Klägerin hat gem äß § 41 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 FGr 6 - TV iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG für gesetzliche W ochenfeiertage an ihrem Arbeitsort, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen , ei nen Anspruch auf G u t- 18 19 20 - 8 - 5 AZR 118/17 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR118.17.0 - 9 - schrift von 1/261 des Jahresarbeitszeitsolls auf dem Arbeitszeitkonto . Den tari f- lichen Anspruch erfüllt die Beklagte , indem sie für die betreffenden Tage auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 3 Stunden und 54 Minuten gut schreibt . Da s steht zwischen den Parteien außer Streit. 2. Ein darüber hinausgehende r Anspruch der Klägerin auf Zeitgutschrift folgt nicht aus § 2 Abs. 1 EFZG . Den Umfang der für ge setzlic he Feierta ge gu t- zuschreibenden Arbeitsstunden bestimmt im Arbeitsverhältnis der Parteien a l- lein § 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6 - TV . Di e von der gesetzlichen Regelung abwe i- chende tarifliche Bestimmung steht in Einklang mit § 12 Abs. 1 EFZG . Sie ve r- drängt § 2 Abs. 1 EFZG . a) Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 139/12 - Rn. 9) . Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als hätte er an dem Feiertag im Umfang der für diesen Tag geschuldeten Arbeitszeit gearbeitet. Er ist nicht zur unentgeltlichen Vor - oder Nacharbeit der durch den Feiertag ausg e- fallenen Arbeitszeit verpflichtet ( vgl. B AG 14. August 2002 - 5 AZR 417/01 - zu II 1 der Gründe ) . B ei Führung eines Arbeitszeitkontos ist der Arbeitgeber n ach § 2 Abs. 1 EFZG verpflichtet, die Anzahl von Stunden gutzuschreiben, die der Arbeitnehmer an dem Feiertag ohne den Ausfall gearbeitet hät te (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 31) . b) Hiervon weicht § 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6 - TV ab. Der Tarifvertrag sieht zwar für die an gesetzlichen Feiertagen ausfallende Arbeitszeit die unverände r- te Zahlung d es nach § 3 Abs. 2 Satz 2 FGr 6 - TV iVm. § 29 Abs. 2 Buchst. b BasisTV geschuldete n verstetigte n Monatsentgelt s vor . Er stellt d en Arbeitne h- mer damit im Hinblick auf die ausbezahlte Monats vergütung so, als hätte er an gesetzlichen Feiertagen gearbeitet. Abweichend von § 2 Abs. 1 EFZG gewährt § 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6 - TV jedoch s- anspruch, sondern für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf die Wochent age Montag bis Freitag fällt, einen Anspruch auf Gutschrift von 1/261 des individue l- 21 22 23 - 9 - 5 AZR 118/17 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR118.17.0 - 10 - le n Jahresarbeitszeits olls. Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang durch den Feiertag Arbeitszeit ausfällt. c) § 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6 - TV verstößt nicht gegen § 12 Abs. 1 EFZG . Die Regelung weicht von den Vorschriften des Entgeltfortzahlung sg e setzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers ab. aa) Abgesehen von § 4 Abs. 4 EFZG kann n ach § 12 EFZG von den Reg e- lungen des Entgeltfortzahlungsg e setzes im Übrigen, dh. auch von der in § 2 Abs. 1 EFZG geregelte n Entgeltfortzahl ung an gesetzlichen Feiertagen, nicht zuungunsten des A rbeitnehmers abgewichen wer den. § 12 EFZG verbietet nicht jede Abweichung, sondern nur die zuungunsten der Arbeitnehmer (HWK/Schliemann 7. Aufl. § 1 2 EFZG Rn. 4 ; Schmitt/Schmitt in Schmitt EFZG 8. Aufl . § 12 Rn. 31 ) . (1) Eine Kollision zwischen kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis normativ geltenden Tarifregelungen und den gesetzlichen Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist unter Beachtung des Günstigkei tsprinzips zu lösen. Ob die tarifliche Regelun g ungünstiger ist, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der gesetzlichen Reg e- lung (sog. Günstig keitsvergleich) . ( a) Der nach § 12 EFZG geforderte Gün stigkeitsvergleich bezieht sich auf die jeweilige Abweichung von der gesetzlichen Anordnung. Es ist k ein Gesam t- vergleich , dh. eine Gegenüberstellung von Tarifvertrag un d Gesetz insgesamt, vorzunehmen . Eine Kompensation einer ungünstigen Abweichung mit einer für den Arbeitnehmer günstige n Abweichung vom Gesetz an anderer Stelle erfolgt nicht ( allgA vgl. BAG 22. August 2001 - 5 AZR 699/99 - zu I 3 d der Gründe, BAGE 98, 375; ErfK/Reinhard 1 7 . Aufl. § 12 EFZG Rn. 7; MüKoBGB/ Müller - Glöge 7. Aufl. § 12 EFZG Rn. 4; Treber EFZG 2. Aufl. § 12 R n. 18; Malkmus in Feichtinger/Malkmus 2. Aufl. § 12 EFZG Rn. 45; Kunz/Wedde 2. Aufl. § 12 EFZR Rn. 15 ; Schmitt/Schmitt in Schmitt EFZG 8. Aufl. § 12 Rn. 33 ) . Für die Durchführung d es Günstigkeitsvergleichs sind die abstrakten Regelungen maßgebend, nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall . 24 25 26 27 - 10 - 5 AZR 118/17 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR118.17.0 - 11 - ( b) Danach sind vorliegend § 2 Abs. 1 EFZG und § 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6 - TV zu vergleichen. Beide Bestimmungen treffen besondere Regelungen für die Entgeltfortzahl ung an gesetzlichen Feiertagen . (2 ) § 12 EFZG b estimmt den Prüfungsmaßstab für den Günstigkeitsve r- gleich im Anwendungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Während § 4 Abs. 3 TVG von unmittelbar und zwingend geltende n Tarifbestimmungen a b- weichende vertragliche Abmachungen nur zugunsten des Arbeitn ehmers z u- lässt und damit fordert, dass die mit dem Tarifvertrag kollidierende vertragliche günstiger ( vgl. zum Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG : BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 32, BAGE 151, 221 ; 20. September 2017 - 6 AZR 474/16 - Rn. 49; ebenso zum Günstigkeitsve r- gleich vertraglicher und gesetzlicher Kündigungsfristen BAG 29. Januar 2015 - 2 AZR 280/14 - Rn. 19 , BAGE 150, 337 ) , eröffnet § 12 EFZG den Tarifve r- tragsparteien für die Entgeltfortzahl ung an gesetzlichen Feiertagen einen we i- tergehenden Regelungs spiel raum. Die Bestimmung verbietet , wie sich aus i h- rem von § 4 Abs. 3 TVG abweichenden Wortlaut ergibt, nur tarifliche Regelu n- g zuungunsten des A rbeitnehmers . A llein in dies em Fall führt die Abwe i- chung vom Gesetz zur Nichtigkeit der tariflichen Regelung , § 12 EFZG iVm. § 134 BGB ( vgl. BAG 2 6 . September 2001 - 5 AZR 539/00 - zu I der Gründe, BAGE 99, 112) . Wirksam sind demzufolge v on § 2 Abs. 1 EFZG abweichende tarifliche Regelungen der Entgeltfortzahl ung an gesetzlichen Feiertagen nicht nach objektiv en Maßstäben - Reg e- lung handelt , bei der es von den Umständen des Einze lfalls abhängt, ob sie sich für den Arbeitnehmer günstiger oder ungünstiger auswirkt ( vgl. dazu BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 29, BAGE 151, 221 ; 20. September 2017 - 6 AZR 474/16 - Rn. 49 ) , s ei es, weil die Regelung neutral ist - nicht zweifelsf rei feststellbar ist , dass sie für den Arbeitnehmer un günstiger sind . bb ) Die Regelung in § 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6 - TV ist für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger. 28 29 30 - 11 - 5 AZR 118/17 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR118.17.0 - 12 - (1 ) In den Günstigkeitsvergleich sind angesichts des nach § 37 Abs. 1 FGr 6 - TV zu erreichende n Jahresarbeitszeits olls und des hierauf abstellenden Regelungsgehalts von § 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6 - TV alle gesetzlichen Feiertage des Jahres einzu beziehen , die auf die Tage Montag bis Freitag fallen . Es ist ke in punktue ller , auf einzelne Feiert age beschränkter Vergleich zwischen g e- setzlicher und tariflicher Regelung vorzunehmen . (2) Hiervon ausgehend ist die Regelung in § 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6 - TV , indem sie einen vom tatsächlichen feiertagsbedingten Arbeitsanfall unabhäng i- gen Anspruch auf Gutschrift von 1/261 des Jahresarbeitszeits olls begründet, im Vergleich zu § 2 Abs. 1 EFZG ambivalent: Die Gutschrift ist einerseits zum Vo r- teil des Arbeitnehmers selbst dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer auch ohne den Feiertag nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewe sen wäre, ebenso, wenn der Feiertag nicht die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewe sen ist und/oder auch dann, wenn der tatsächlich feiertagsbedingte Arbeitsausfall g e- ringer ist als 1/261 des Jahresarbeitszeit s o lls . Sie ist anderer seits, was für den Arbeitnehmer nachteilig ist, auf 1/261 des individuellen Jahresarbeitszeit s olls auch dann beschränkt , wenn der tatsächlich (allein) feiertagsbedingte Arbeit s- ausfall höher ist. Während in den erstgenannten Fällen d ie f ür Feiertage - als Äquivalent der geschuldeten Vergütung - vorzunehmende Zeitgutschrift die ausgefalle nde Arbeitszeit übersteigt, bleibt im letztgenannten Fall d ie tatsäc h- lich gebuchte Ist - Zeit hinter der Ist - Zeit zurück, die ohne Feiertag an den betre f- fen den Tagen zugunsten des Arbeitnehmers gebucht worden wäre . (3) Die Ambivalenz der Regelung in § 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6 - TV ist Folge des Feiertagsrechts, das auf b estimmte Wochentage festgelegte Feiertage - in Hessen gemäß § 1 Abs. 1 HFeiertagsG Karfreitag, Ostermontag, Himmelfahrt, Pfingstmontag und Fronleichnam - vorsieht und solche , die auf bestimmte K a- lendertage festgelegt sind - in Hessen der 1. Januar (Neujahr), 1. Mai (Tag der Arbeit), 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit) sowie 25. und 2 6. Dezember (erster und zweiter Weihnachtsfeiertag) - und auf jeden Wochentag fallen kö n- nen . Die tarifliche Rege lung wirkt sich infolgedessen für Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitszeit , wie bei der Klägerin, nicht gleichmäßig auf die Tage Montag 31 32 33 - 12 - 5 AZR 118/17 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR118.17.0 - 13 - bis Freitag verteilt ist, im Vergleich zur gesetzlichen Rege lung in einzelnen Ja h- ren vorteilhaft, in anderen nachtei lig aus. (4) § 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6 - TV verstieße selbst dann nicht gegen § 12 EFZG , wenn im Einzelfall eines bestimmten Arbeitnehmers a uch bei einer ja h- resbezogenen, nicht auf ein einzelnes Kalenderjahr beschränkten Betrachtung nicht gewährleistet wäre , dass der feiertagsbedingte Arbeitsausfall im Ergebnis in vollem Umfang durch Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto kom pensiert wird und d ie pauschalierte Bewertung sich deshalb als ungüns tiger erweist. (a) Das Entgeltfortzahlungsgesetz lässt , indem den Tarifvertragsparteien durch § 12 EFZG ein Regelungsspielraum eröffnet wird , der nicht auf Abwe i- zugunsten des Arbeitnehmers besch ränkt ist, sondern allein Abwe i- chungen zuungunsten der Beschäftigten verbietet, pauschalierende Regelu n- gen der Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feierta gen durch Tarifvertrag zu, so fern sie im Regelfall mit dem Gesetz gleichwertig oder ambivalent sind und strukturell nicht auf eine Benachteiligung der Arbeitnehmer ausgerichtet sind. D en Tarifvertragsparteien ist es dabei gestattet, im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit typisierende Regelun gen zu tre f- fen. Sie dürfen sich am Re gelfall orientieren und sind nicht gehalten, allen B e- sonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die dabei auftretenden Abweichungen und im Einzelfall möglicherweise auftretenden Hä r- ten sind einer tariflichen Pausch alierung immanent ( vgl. zur Typisierungsbefu g- nis von Tarifvertragsparteien bei der R egelung von Massenerscheinungen BVerfG 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - Rn. 72, BVerfGK 13, 455 ; zu Stichtag s- regelungen BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 247/11 - Rn. 19 mwN; zur B erechnung des Mindestnettobetrags im Rahmen eines Tarifvertrags zur Altersteilzeitarbeit vgl. BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 431/11 - Rn. 24 mwN ) . (b) Diesen Anforderungen genügt § 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6 - TV . Die B e- stimmung führt im Vergleich zur gesetzliche n Regelung nicht zu eine r strukture l- len Schlechterstellung der Arbeitnehmer bei der Entgeltfortzahlung an Feiert a- gen. Die Tarifbestimmung rückt vom konkreten Ent gelt ausfallprinzip des § 2 EFZG zugunsten einer pau schalierenden Bewertung ab , um zu gewährleisten, 34 35 36 - 13 - 5 AZR 118/17 ECLI:DE:BAG:2017:061217.U.5AZR118.17.0 dass alle Arbeitnehmer für die auf Montag bis Freitag fallenden Wochenfeiert a- ge die durchschnittliche Vergütung erhalten , auch wenn der konkrete Arbeit s- ausfall aufgrund der unregelmäßige n Arbeitszeit zufällig ist (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 2b JazTV BAG 7. Mai 2003 - 5 AZR 256/02 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 106, 132) . Angesichts der Vielzahl denkbarer Arbeitszeitgestaltungen ist es nicht möglich, eine Entgeltfortzahlungsregelung zu schaffen, die keine Nac h- teile für einzelne Beschäftigte oder Be schäftigtengruppen mit sich brächte. Auch die gesetzliche Regelung kann dazu führen, dass Arbeitnehmer mit un r e- gelmäßig verteilter oder nur auf einen Wochentag fallender Arbeitszeit in geri n- gerem Umfang von der Entgeltfortzahlung für gesetzliche Fei ertage profitieren als Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit gleichmäßig auf die Wochentage verteilt ist. d ) § 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6 - TV führt nicht zu einer Benachteiligung von Teilzeitkräften iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG . Die Vorschrift gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt werden. Sie b e- handelt Teilz eit - und Vollzeitkräfte gleich, d enn nicht alle Vollzeitkräfte sind stets an den Wochentagen Montag bis Frei tag mit gleichblei bendem Arbeit szeit u m- fang eingesetzt . A uch eine Vollzeitkraft erhält nach § 41 Abs. 3 Satz 1 FGr 6 - TV unabhängig davon, wie viele Arbeitsstunden für sie tatsäch lich feiertagsbedingt ausfallen , für g esetzliche Wochen feiertage, die auf die Tage Mon tag bis Freitag fallen, stets eine Gutschrift von 1/ 261 des individuellen regelmäßi gen Ja h- resarbeitszeits olls . III . Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen , § 97 Abs. 1 ZPO . Linck Volk Weber Busch Dohna - Jaeger 37 38
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