Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Mai 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 318/15 - ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR318.15.0 I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 21. Oktober 2014 - 3 Ca 3517/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 26. März 2015 - 16 Sa 1711/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls Bestimmung: EFZG § 3 Abs. 1 Leits a tz: Die Darlegungs - und Beweislast des Arbeitnehmers für die Anspruchsv o- raussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG umfasst neben der Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solche r auch deren Beginn und Ende. ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR318.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 318/15 16 Sa 1711/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Mai 2016 URTEIL Kleinert, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 25. Mai 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Dombrowsky und die ehrenamtliche Richterin Mattausch fü r Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 318/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR318.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 26. März 2015 - 16 Sa 1711/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien stre iten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der 1951 geborene Kläger war vom 2. November 2010 bis zum 31. Oktober 2013 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt gegen eine Brutt o- monatsvergütung von 1.900,00 Euro. Vom 9. September bis einschließlich Sonntag, den 20. Oktober 2013, war der Kläger von seinem Hausarzt Dr. L wegen eines lumbalen Face t te n sy n- droms arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 17. Oktober 2013 suchte der Kl ä- ger seinen Hausarzt erneut auf, ua. wegen zunehmender Schulte r schme r zen. Eine (zusätzliche) Krankschreibung erfolgte an diesem Tag nicht. Am Mo n tag, dem 21. Oktober 2013 attestierte Dr. L dem Kläger wegen Schulte r schme r zen mit einer Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit bis zunächst 5. November 2013, mit einer Folgebeschei nigung bis voraussichtlich 1. Dezember 2013. Für den Monat Oktober 2013 zahlte die Beklagte dem Kläger 1.266,67 Euro brutto, Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 21. bis zum 31. Oktober 2013 leistete sie nicht. Der Kläger hat geltend gemacht, er sei ab de m 21. Oktober 2013 au f- grund einer neuen Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Bis dahin habe eine im Frühjahr 2013 bei einem Arbeitsunfall erlittene Schulterverletzung trotz gel e- gentlicher leichterer Beschwerden und Wetterfühligkeit Arbeitsunfähigkeit nicht ve rursacht. Am Montag, dem 21. Oktober 2013, sei er beim Anziehen mit der 1 2 3 4 5 - 3 - 5 AZR 318/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR318.15.0 - 4 - Schulter an einen Türrahmen gestoßen und habe wegen starker Schmerzen nicht zur Arbeit gehen können. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 633,33 Euro brutto n ebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger sei bereits am 17. Oktober 2013 wegen seiner Schulterverletzung a r- beitsunfäh ig gewesen. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls habe ihre Entgeltfortzahlungspflicht mit dem Ablauf von sechs Wochen am 20. Oktober 2013 geendet. Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung des behandelnden Arztes Dr. L der Klage stattg egeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das La n de s- arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht z u g e- lassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Berufung der Beklagten stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat für die Zeit vom 21. bis zum 31. Oktober 2013 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. I. Wird der Arbei tnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, entsteht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG grundsätzlich ein neuer Anspruch auf Entgeltfor t- zahlung für die Dauer von sechs Wochen, we nn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt: 1. Stellt sich die neue Erkrankung als eine Fortsetzung der früheren E r- krankung dar, weil - trotz verschiedener Krankheitssymptome - die wiederholte 6 7 8 9 10 11 - 4 - 5 AZR 318/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR318.15.0 - 5 - Arbe itsunfähigkeit auf demselben nicht behobenen Grundleiden beruht, liegt eine Fortsetzungserkrankung vor (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 4 der Grün de, BAGE 115, 206 ; 14. November 1984 - 5 AZR 394/82 - zu 1 der Grü n- de, BAGE 47, 195 ) . Bei einer solchen ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG nur dann zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derse l- ben Krankheit arbeitsunfähig war (Nr. 1) oder seit B eginn der ersten Arbeitsu n- fähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (Nr. 2) . Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 21. Oktober 2013 war nicht durch eine Fortsetzungserkrankung bedingt. Das steht zwischen den Par teien (nunmehr) außer Streit. Das lumbale Facettensyndrom, das die Arbeitsunfähi g- keit in der Zeit vom 9. September bis zum 20. Oktober 2013 begründete, und die Erkrankung der Schulter beruhten nicht auf einem einheitlichen Grundle i- den. 2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der A n- spruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit a uftritt, die ebenfalls A r- beitsunfähigkeit zur Folge hat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei en t- sprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhi n- derung die Sechs - Wochen - Frist nur einmal in Anspruch nehmen. Ein neuer Entgeltfort zahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt (BAG 10. September 2014 - 10 AZR 651/12 - Rn. 13, BAGE 149, 101; 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 206) . Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jede n- falls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit li e- gende Stunden (BAG 12. Juli 1989 - 5 AZR 377/88 - zu II 2 der Gründe mwN) . Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des 12 13 - 5 - 5 AZR 318/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR318.15.0 - 6 - Verhinderungsfalls ist die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit - unabhängig von der individu ellen Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers - im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertags bescheinigen wird (anders noch BAG 12. Juli 1989 - 5 AZR 377/88 - zu III 1 der Gründe mwN , hieran wird nicht festgehalten ) . Dabei ist es unerheblich, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits - oder arbeitsfreien Tag fällt ( vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 651/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 149, 101 ; 14. September 1983 - 5 AZR 70/81 - zu 2 b der Gründe, BAGE 43, 291 ) . a) Der vom Bundesarbeitsgericht erstmals in der Entscheidung vom 12. September 1967 ( - 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90) entwickelte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls (seither st. Rspr., vgl. zB BAG 2. Dezember 1981 - 5 AZR 89/ 8 0 - BAGE 37, 172; 2. Februar 1994 - 5 AZR 345/93 - BAGE 75, 340; 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - BAGE 115, 206) hat im Schrif t- tum weitgehend Zustimmung gefunden (s h . nur ErfK/Reinhard 16. Aufl. § 3 EFZG Rn. 43; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 3 EFZG Rn. 93; Schaub/Linck ArbR - HdB 16. Aufl. § 98 Rn. 54; Schmitt EFZG 7. Auf l. § 3 Rn. 285 , jeweils mwN) und ist vom Gesetzgeber bei mehrfachen Novellierungen des Rechts der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht korrigiert worden. Ihm liegt die Erw ä- gung zugrunde, dass die Sechs - Wochen - Frist, innerhalb derer der Arbeitne h- mer i n Abweichung vom allgemeinen Schuldrecht aus sozialen Gründen das Arbeitsentgelt trotz Nichtleistung der Arbeit erhalten soll, nicht an die Krankheit (in der früheren Begrifflichkeit: das Unglück), sondern an die Arbeitsverhind e- rung anknüpft und es deshalb nicht darauf ankommt, ob den Arbeitnehmer wä h- das seinerseits zu einer Arbeitsverhinderung geführt hätte, wenn eine solche nicht bereits aufgrund des früheren Unglücks (der früh eren Krankheit) besta n- den hätte (BAG 12. September 1967 - 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90 ; vgl. zur Entwicklung im Einzelnen BAG 10. September 2014 - 10 AZR 651/12 - Rn. 14 - 17, BAGE 149, 101 ) . b) Nach der nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen, für den Senat bindenden (§ 559 Abs. 2 ZPO) Feststellung des Landesarbeitsgerichts hat der 14 15 - 6 - 5 AZR 318/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR318.15.0 - 7 - Kläger kurz vor dem Ende der wegen des lumbalen Facettensyndroms attestie r- ten Arbeitsunfähigkeit am 17. Oktober 2013 seinen Hausarzt erneut und auch wegen zunehmender Schulterschmerzen aufgesucht. Ob der krankhafte Z u- stand der Schulter des Klägers (zum Begriff der Krankheit vgl. etwa BAG 9. Januar 1985 - 5 AZR 415/82 - zu I 1 der Gründe , BAGE 48, 1; ErfK/ Reinhard § 3 EFZG Rn. 4 ff.; HWK/Schliemann § 3 EFZG Rn. 34 ff. , jeweils mwN) bereits vor dem 21. Oktober 2013 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers b e- dingt hat, ist zwischen den Parteien streitig geblieben und konnte durch die Vernehmung des behandelnden Arztes nicht geklärt werden. II. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Beweislastentscheidung im Ergebnis zu Recht angenommen, das Risiko, nicht (mehr) feststellen zu kö n- nen, ob Arbeitsunfähigkeit infolge einer bestimmten Krankheit erst ab dem vom behandelnden Arzt attestierten Zeitpunkt bestanden hat oder schon während einer unmittelbar vorangehenden sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit eingetreten ist, habe der Arbeitnehmer zu tragen. 1. Für ihre gegenteilige - auch vom Arbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten - Auffassung kann sich die Revision nicht auf die Rechtspr e- chung zur Fortsetzungserkrankung stützen. Die rechtliche Bewertung der Fortsetzungserkrankung in § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG ist eine durch Gesetz zugunsten des A rbeitgebers getroffene Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Grundsatz der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (vgl. BAG 4. Dezember 1985 - 5 AZR 656/84 - zu I 2 der Gründe) . Zwar muss der Arbeitnehmer, der innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, darl e- gen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt und - bestreitet der Arbeitg e- ber den Eintritt einer neuen Krankheit - den Arzt von der Schweigepflicht en t- binden. Doch hat die Folgen der Nic hterweislichkeit einer Fortsetzungserkra n- kung der Arbeitgeber zu tragen, weil nach der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG ihn und nicht den Arbeitnehmer die objekt i- ve Beweislast trifft (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 5 der Gründe, BAGE 115, 206; ebenso die hM im Schrifttum, vgl. nur ErfK/Reinhard § 3 EFZG 16 17 18 - 7 - 5 AZR 318/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR318.15.0 - 8 - Rn. 44; HWK/Schliemann § 3 EFZG Rn. 111; Schaub/Linck ArbR - HdB § 98 Rn. 61; Schmitt EFZG § 3 Rn. 293 , jeweils mwN) . 2. Im Unterschied dazu betrifft der Grundsatz der Einheit des Verhind e- rungsfalls nicht eine vom Arbeitgeber einzuwendende Ausnahme, sondern eine der Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Meldet sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den ausgeschöp f- ten Sechs - W ochen - Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erneut mit einer Ers t- bescheinigung arbeitsunfähig krank, bestreitet der Arbeitgeber mit der Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, dass Arbeitsunfähigkeit jetzt eingetreten sei. Die Darlegungs - und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt - nach allgemeinen Grundsätzen - der Arbeitne h- mer (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - zu I 6 d er Gründe, BAGE 115, 206 ; 26. Februar 200 3 - 5 AZR 112/02 - zu I 1 der Gründe, BAGE 105, 171) . Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast. 3. Für Darlegung und Nachweis von Beginn und E nde einer auf einer b e- stimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen (zu deren Beweiswert sh. BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 112/02 - zu I 1 der Gründe, BAGE 105 , 171 ; zu den neuen Vordrucken für Arbeitsunfähigkeitsbeschein i- gungen vgl. Kleinebrink ArbRB 2016, 93 ) . Ist jedoch unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien d a- für vor, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die b e- reits vor dem attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, und zu einer Krankheit, wegen derer der Arbeitnehmer bereits durchgehend sechs W o- chen arbeitsunfähig war, hinzugetreten ist, muss der Arbeitnehmer als Vorau s- setzung des Entgeltfortzahl ungsanspruchs den von ihm behaupteten Beginn ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung. 19 20 21 22 - 8 - 5 AZR 318/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR318.15.0 4. Der Kläger konnte nicht beweisen, erst am 21. Oktober 2013 we gen der Schulterverletzung arbeitsunfähig geworden zu sein. Davon hat der Senat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auszugehen. Danach suchte der Kläger vor dem Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen des lumbalen Facettensyndroms am 17. Oktober 2 013 jedenfalls auch wegen zunehmender Schulterschmerzen erneut seinen Hausarzt auf, der sich notierte: t Dr. L konnte als - erstinstanzlich vernommener - Zeuge weder bestät i gen noch au s- sc hließen, dass der Kläger wegen der schmerzenden Schulter erst am 21. Oktober 2013 arbeitsunfähig wurde und nicht schon am 17. Oktober 2013 war. Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme - im Einklang mit der Beweiswürdigung des Arbeitsgerich ts - in revisionsrechtlich nicht zu b e- anstandender Weise ein non liquet angenommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Volk Dombrowsky Mattausch 23 24 25
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