Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. April 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 229/15 - ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR229.15.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 17. April 2014 - 28 Ca 1564/14 II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 24. Oktober 2014 - - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Abweichende Bemessungsgrundl a- ge Bestimmung en : EFZG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1; TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 2; Manteltarifvertrag für Bodenverkehr s- 22 Abs. 8 Leits atz : Über - oder außertarifliche Vergütung kann durch eine tarifliche Regelung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG nicht von d er Entgeltfortzahlung im Kran k- heitsfall ausgenommen werden. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR229.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 229/15 6 Sa 955/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. April 2016 URTEIL Kleinert, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. April 2016 durch den V izepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die - 2 - 5 AZR 229/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR229.15.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Mandrossa für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gege n das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 24. Oktober 2014 - 6 Sa 955/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Kran k- heitsfall. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit 1977 als Mitarbeiter in der Vorfeldabfertigung beschäftigt. Er wird am Flughafen Berlin - Tegel eingesetzt und erhielt bis zum 31. August 2013 Vergüt ung nach dem von der G G B GmbH , eine r der Rechtsvorgängerinnen der B e klagten , und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ( ver.di ) geschloss e n en Verg ü tung s- tarifvertrag Nr. 10 vom 27. Januar 2004. Am 25. Februar 2013 schlossen der Allgemeine Verband der Wirtschaft für Berlin und Brandenburg e. V. (AWB) und ver.di den Manteltarifvertrag für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg (MTV BVD ) , der mit Wirkung vom 1. September 2013 für den Bereich der Lä n- der Berlin und Brandenburg für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dort ist ua. geregelt: Abschnitt: Vergütung § 13 Allgemeines Der Beschäftigte hat für die von ihm geleistete Arbeit A n- spruch auf Vergütung. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 229/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR229.15.0 - 4 - (1) Die Vergütung besteht aus (a) dem Monatsgrundentgelt gemäß § 14, (b) etwaigem Überstundenzuschlag gemäß § 15 Abs. (3), (c) etwaigen Zuschlägen gemäß § 16, (d) etwaigen weiteren in einem VTV geregelten Entgeltbestandteilen, (e) etwaigen Zulagen. § 14 Monatsgrundentgelt (Tabellenentgelt) (1) Die Höhe des Monatsgrundentgelts bemisst sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. § 16 Zuschläge für Feiertags - , Sonntags - sowie Nachtarbeit (1) Für Feiertagsarbeit (§ 10 (1)), Sonntagsarbeit (§ 11) und für Nachtarbeit (§ 12 (1)) werden finanzielle Z u- schläge je geleisteter Arbeitsstunde gewährt. (2) Der Zuschlag auf das anteilige Tabellenentgelt b e- § 17 Zahlung der Vergütung (1) Das Monatsgrundentgelt und die Zulagen werden monatlich bargeldlos für den laufenden Monat bis zum 27. des Monats gezahlt; fällt der 27. auf einen Tag, der nicht Bankarbeitstag ist, hat er zum letzten vorherigen Bankarbeitstag zu erfolgen. 5. Abschnitt: Arbeitsunfähigkeit, Sterbegeld § 22 Arbeitsunfähigkeit (6) Wird ein Beschäftigter durch Arbeitsunfähigkeit info l- ge Krankheit an seiner Arbeitsleistung ver hindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er A n- - 4 - 5 AZR 229/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR229.15.0 - 5 - spruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. (8) Soweit nicht in der Anlage für Berlin - Brandenburg etwas anderes vereinbart wird, ist als Vergütung während der Zeit de r Entgeltfortzahlung das anteilige Monatsgrundentgelt nach § 14 zuzüglich etwaiger gemittelter zu versteuernder Zuschläge nach § 16 zu zahlen. Bemessungszeitraum für die Durchschnitt s- berechnung sind jeweils die letzten drei vollen K a- lendermonate vor Beginn der Krankheit. § 35 Inkrafttreten und Vertragsdauer Dieser Tarifvertrag tritt zum Zeitpunkt der Wirkung der E r- teilung der Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifve r- trages samt Anlage für Berlin - Brandenburg sowie des Vergütungstarifvertrages für Bodenverkehrsdienstleistu n- gen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 25. Februar 2013 für die Länder Berlin und Brandenburg - 22 Abs. 8 MTV Als Vergütung während der Zeit der Entgeltfortzahlung ist das anteilige Monatsgrundentgelt nach § 14 MTV zu za h- Am selben Tag schlossen der AWB und ver.di den - ebenfalls für al l- gemeinverbindlich erklärten - Vergütungstarifvertrag für Bodenverkehr sdiens t- leistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg (VTV BVD ) , der eine Ei n- gruppierung der B eschäftigten nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit in acht Entgeltgruppen vorsieht und T abellenentgelte für die Jahre 2013 bis 2015 festlegt. Außerdem heißt es dort: 4 5 - 5 - 5 AZR 229/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR229.15.0 - 6 - 6 Ablösung von Tarifverträgen A P S B GmbH & Co . KG, der A G S B GmbH & Co. e ben die Pa r te i en folgende Tari f verträge mit Inkraf t treten dieses T ari f ve r tr a- ges auf: 10 vom 27. Januar 2004 zw i- schen der G G B GmbH (heute G G B GmbH & Co. KG) und ver.di nebst aller se i ner E r gänzu n gen s o wie aller e t- waig in der Nachwirkung befindl i cher Reg elu n gen zur Vergütung, Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt dieser an die Stelle der oben genannten Tarifverträge und wirkt unmi t- telbar und zwingend. Das gilt auch für künftige Änderu n- gen und/oder Ergänzungen dieses Vergütungstarifvertr a- ges. § 7 Inkrafttreten und Vertragsdauer Dieser Tarifvertrag tritt zum Zeitpunkt der Wirkung der E r- teilung der Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifve r- trag e s samt Anlagen sowie des Manteltarifvertrages für Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Brandenburg vom 25. Februar 2013 für die Länder Berlin Ebenfalls am 25. Februar 2013 vereinbarten die Beklagte und ver.di e i- nen Überleitungstarifvertrag (ÜTV ), der auszugsweise lautet: Präambel Am 25. Februar 2013 haben ver.di und der Arbeitgebe r- verband AWB den Vergütungstarifvertrag für Bodenve r- kehrsdienstleistungen an Flughäfen in Berlin und Bra n- den momentan geltenden Vergütungstarifvertrag Nr. 10 v om 27. Januar 2004 zwischen der G G B GmbH (he u te G G B aller seiner Ergänzungen sowie aller etwaig in der Nac h- wirkung befindlicher Vergütung s reg e lungen a b löst. Im Hinblick darauf sc hließen die Pa r teien den folge n den Überleitungstarifvertrag, der den Mi t arbeitern b e stimmte Besitzstände sichern soll. 6 - 6 - 5 AZR 229/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR229.15.0 - 7 - B. Besitzstandsregelungen Ungeachtet der Regelungen in Punkt A vereinbaren die Parteien für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit der A G S B GmbH & Co. KG stehen (nachfo l gend B e schä f ti g te) nachfolgende Besitzstandsr e gelungen. Teil 2: Vorschriften zur Entgeltsicherung I. (1) Beschäftigte erhalten eine Besitzstandszulage, wenn das Monatsgrundentgelt unmittelbar vor Inkrafttreten des VTV BVD höher ist als das Monatsgrundentgelt der jeweils gültigen Anlage 3 zum VTV BVD zzgl. der regelmäßigen Zulage n nach § 5 Abs. 2 - 4 VTV BVD zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und zwar in Höhe der Differenz. (2) Basis für die Berechnung der zu vergleichenden En t- gelte ist bei Vollzeitkräften die jeweilige tarifvertragl i- che Arbeitszeit gemäß § 5 MTV GGB bzw. § 5 MTV BVD und bei Teilzeitkräften die individuell unb e- fristet vereinbarte Arbeitszeit. Für die Berechnung der Vergütung wird die am Tag vor Inkrafttreten u n- befristet vertraglich vereinbarte Tätigkeit zugrunde gelegt. (3) Die sich aus der Erhöhung der regelmäßigen w ö- chentlichen Arbeitszeit in § 5 MTV BVD ergebenden zusätzlichen Arbeitsstunden werden auf Basis des jeweils gültigen VTV BVD vergütet. II. Abweichend von § 15 Abs. 3 MTV BVD sowie § 16 Abs. 2 MTV BVD wird für die Zuschlagsberechnung neben dem anteiligen Monatsgrundentgelt die anteilige Besitzstand s- zulage zugrunde gelegt. V. Tariflich vereinbarte und individuelle Erhöhungen des M o- n atsgrundentgelts (Anlage 3a/3b des VTV BVD) sowie der regelmäßigen Zulage n nach § 5 Abs. 2 - 4 VTV BVD ge l- ten auch für Beschäftigte mit Besitzstandszula ge, wobei - 7 - 5 AZR 229/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR229.15.0 - 8 - von dieser Erhöhung 35 % auf die Besitzstandszulage Seit September 2013 erhält der Kläger ein Bruttomonatsgehalt von 2.639,80 Euro brutto und on 1.057,49 Euro brutto zusammensetzt. Im vierten Quartal 2013 war der Kläger mehrfach arbeitsunfähig krank. Jeweils in den Folgemonaten rechnete die Beklagte die zunächst voll gezahlte Besitzstandszulage für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zurück und brachte für Oktober bis Dezember 2013 insgesamt 1. 440 , 60 Euro brutto in Abzug. D er Kläg er hat geltend gemacht, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Besitzstandszulage für Zeiten, in denen er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe, zu kürzen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.440,60 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, in die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Besitzstandszulage gemäß Überleitungst a- rifvertrag zum Vergütungstarifvertr ag BVD einzub e- ziehen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie schulde die Besitzstandszulage für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht. § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenburg beschränke die Entgeltfor tzahlung im Krankheitsfall für alle Arbeitnehmer auf das Monat s- grundentgelt nach § 14 MTV BVD. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Bundesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisung s- begehren weiter. 7 8 9 10 11 12 - 8 - 5 AZR 229/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR229.15.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsge richts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist sowohl im Zahlungs - als auch im Feststellungsantrag zulässig und begründet. I. Die Klageanträge sind zulässig. 1. Der Zahlungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Streitgeg enständlich sind mit ihm - der Höhe nach unstreitige - Abzüge vom Entgelt, die die Beklagte im Streitzeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit vo r- genommen hat. 2. Der Feststellungsantrag ist in der gebotenen Auslegung, dass der A n- spruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die von der Beklagten nach dem ÜTV gewährte Besitzstandszulage umfasst, als Zwischenfeststellungsklage iS d . § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu BAG 2 1 . Oktober 20 15 - 4 AZR 663 / 14 - Rn. 1 7 ) zulässig . D ie zwischen den Parteien s treitige Frage hat über den Leistungsa n- trag hinaus Bedeutung für künftige Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers , der gerichtlich zu klärende Geld faktor schafft Rechtssicherheit und Rechtskla r- heit für mögliche Folgestreitigkeiten. II. Der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall u m- fasst die Besitzstandszulage nach B. Teil 2 I. (1) ÜTV. Die Beklagte war daher nicht berechtigt, die se zu kürzen. 1. Allerdings schuldet die Beklagte die Besitzstandszulage nicht bereits nach § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenburg. a) Der MTV BVD ist ein Verbandstarifvertrag, dessen Rechtsnormen j e- denfalls kraft Allgemeinverbindlicherklärung das Arbeitsverhältnis der Parteien mit unmittelbarer und zwingender Wirkung erfassen, § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG. 13 14 15 16 17 18 19 - 9 - 5 AZR 229/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR229.15.0 - 10 - Aufbauend auf die Bestandteile der tariflichen Vergütung (§ 13 (1) MTV BVD) übernimmt § 22 Abs. 8 MTV BVD für das Monatsgrundentgelt das Lohnausfal l- prinzip, während die in § 16 MTV BVD vorgesehenen Zuschläge für Feiertags - , Sonntags - sowie Nachtarbeit im Krankheitsfall nach einem Referenzprinzip for t- gezahlt werden sollen, aber nach der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenburg gänzlich e ntfallen. D iese Abweichung von § 4 Abs. 1 EFZG ist von der Öf f- nungsklausel des § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG ge deckt . Denn tariflich gewährte Z u- schläge dürfen die Tarifvertragsparteien aus der Entgeltfortzahlung herau s- nehmen und den Geldfaktor auf die Grundvergütung reduzieren (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 279/12 - Rn. 27; 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 a aa der Gründe mwN, BAGE 110, 90) . Doch streiten die Pa r- teien ü ber die Fortzahlung von im MTV BVD oder VTV BVD vorgesehenen Z u- schläge n nicht . b) Der Wortlaut des § 22 Abs. 8 MTV BVD und der der Anlage zum MTV für Berlin - t nach § Auslegung, die vom ÜTV - einem Firmentarifvertrag - vorgesehene Besit z- standszulage sei Teil des nach dem Verband s tarifvertrag im Krankheit sfall for t- zuzahlenden Ent gelts. Zudem ist die Besitzstandszulage ein - im Verhältnis zum MTV BVD - zusätzli che r Entgeltbestandteil, den die Beklagte aufgrund des zwischen ihr und ver.di geschlossenen Firmentarifver trags zu dem Zweck zahlt, (Präambel ÜTV) . Die Beschäftigten sollen nach Ink rafttreten der allgemeinverbindlichen Verbandstarifverträge kein geri n- geres Entgelt erhalten als dasjenige, das sie aufgrund der vorherigen Recht s- grundlage bezogen haben. 2. Der Anspruch des Klägers auf die ungekürzte Besitzstandszulage ergibt sich aus § 3 Abs. 1 EFZG iVm. § 4 Abs. 1 EFZG. a) Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 EFZG) , ist dem Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 EFZG das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortz u- zahlen. Das in dieser Norm verankerte modifizierte Entgeltausfallprinzip erhält 20 21 22 - 10 - 5 AZR 229/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR229.15.0 - 11 - dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung (st. Rspr., zB BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - Rn. 11, BAGE 133, 101 ; und ganz h errsche n- de Meinung im Schrifttum, vgl. n ur ErfK/Reinhard 16. Aufl. § 4 EFZG Rn. 11; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 4 EFZG Rn. 3; Schaub/Linck ArbR - HdB 16. Aufl. § 98 Rn. 71; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 4 Rn . 27 ff., jeweils mwN) . I m Sinne von § 4 Abs. (Brutto - )Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden A r- beitszeit unter Beachtung des § 4 Abs. 1a EFZG ohne Arbeitsunfähigkeit erha l- ten hätte. Dazu zählt auch die Besitzstandszulage nach dem ÜTV . Es steht zwischen den Parteien außer Str eit , dass die Beklagte - unabhängig von einer beiderseitigen Tarifgebundenheit - die Besitzstandszulage ungekürzt gezahlt hätte, wäre der Kläger nicht arbeitsunfähig krank gewe sen. b ) Durch Tarifvertrag kann gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG eine von den Absät zen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Dazu gehören sowohl die Berechnungsm e- thode (Ausfall - oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus Gel d - und Zeitfaktor zusammen. Sie b e- trifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers ( st. Rspr., zB BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 17 mwN) . Dabei sind Abweichunge n auch zu Lasten des Arbeitnehmers zulässig. Bei der Gestaltung der Bemessungsgrundlage müssen die Tarifvertragsparteien aber darauf achten, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar gegen die and e- ren, nach § 12 EFZG zwingenden und nicht tarifdispositiven Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes verstoßen. Die Gestaltungsmacht der Tarifve r- tragsparteien findet dort ihre Grenze, wo der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet wird (BAG 20. August 2014 - 10 AZR 583/13 - Rn. 23 mwN; eb enso die hM im Schrifttum, vgl. nur ErfK/Reinhard 16. Aufl. § 4 EFZG Rn. 23; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 4 EFZG Rn. 47; Treber EFZG 2. Aufl. § 4 Rn. 71 ; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 4 Rn. 196 , jeweils mwN) . Dabei sind die 23 24 25 - 11 - 5 AZR 229/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR229.15.0 - 12 - Tarifvertragsparteien insbesondere an den Grundsatz der vollen Entgeltfortza h- lung (100 %) im Krankheitsfall gebunden (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 110, 90; 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 18) . c ) An einer die Fortzahlung der Besitzstandszulage ausschließende n a b- weichenden Bemessungsgrundlage fehlt es . aa) § 22 Abs. 8 MTV BVD iVm. der Anlage zum MTV für Berlin - Brandenburg erfasst nicht über die verbandstarifliche Vergütung hinausgehe n- de über - oder außertarifliche Entgeltbestandteile. (1) Die Tarifn orm enthäl t zwar eine abweichende Bemessungsgrundlage iSd. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG . Der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unterliegt nur das Monatsgrundentgelt nach § 14 MTV BVD . Dessen Höhe ergibt sich aus der Eingruppierung des Beschäftigten in die Entgeltgruppe n des VTV BVD iVm . den jeweiligen Tabellenentgelten, §§ 2, 3 Abs. 1 VTV BVD. Die Regelung erfass t aber nur die tarifliche Vergütung. Die Formuli e- § 13 MTV BVD, der die Vergütungsb estandteile, die der Beschäftigte für die von ihm geleistete Arbeit soll beanspruchen können, aufzählt, wobei in den nachfo l- genden Tarifnormen die einzelnen Vergütungsbestandteile näher bestimmt werden. Damit ist klar geregelt, welche Bestandteile der tari flichen Vergütung im Krankheitsfalle der Entgeltfortzahlung unterliegen und welche nicht. Dagegen ist die streitgegenständliche, durch einen Firmentarifvertrag (nur) für bestimmte Beschäftigte der Beklagten geschaffene Besitzstandszulage weder im MTV BVD noch im VTV BVD erwähnt. (2) Selbst wenn die Parteien des MTV BVD - wie die Beklagte vorbringt - den Willen (zu den Regeln der Tarifauslegung BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 225/15 - Rn. 15, st. Rspr.) gehabt hätten, bei der Entgeltfortzahlung im Kran k- heitsfall die Fortzahlung der - nicht im Verbandstarifvertrag geregelten - Besit z- standszulage auszuschließen, könnte ein solcher Wille nicht berücksichtigt 26 27 28 29 30 31 - 12 - 5 AZR 229/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR229.15.0 - 13 - werden, weil er in den Normen der von AWB und ver.di geschlossenen Tarifve r- träge keinen hinreichend klaren Niederschlag gefunde n hat. (3) Zudem fehlte es den Parteien des Verbandstarifvertrags an der erfo r- derlichen Tarifmacht zur Regelung des Schicksals zusätzlicher (über - oder a u- ßertariflicher) Entgeltbestandteile bei Erkrankung des Arbeitnehmers. Geg enstand kollektiver Regelung durch tarifliche Inhaltsnormen ist die Festsetzung allgemeiner und gleicher Mindestarbeitsbedingungen. Die Mö g- lichkeit, demgegenüber arbeitsvertraglich günstigere Arbeitsbedingungen zu vereinbaren, kann ein Tarifvertrag nicht e inschränken, § 4 Abs. 3 TVG (vgl. zum Günstigkeitsprinzip : ErfK/Franzen 16. Aufl. § 4 TVG Rn. 31 ff . ; Jacobs in Jacobs / Krause/0etker/Schubert Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 7 Rn. 16 ff . ; Schaub/Treber ArbR - HdB 16. Aufl. § 207 Rn. 19 ff . , jeweils mwN ) . Ü ber - oder außertarifliche Vergütung im Krankheitsfall über § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG abz u- senken, scheidet damit aus ( vgl. Stumpf in Kittner/Zwanziger/Deinert Arbeit s- recht 8 . Aufl. § 39 Rn. 195) . Ebenso wenig können die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber Vo r- gaben für den außertariflichen Bereich machen (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 366/09 - Rn. 38 ff., BAGE 137, 231) , (BAG 2 6 . August 20 09 - 4 AZR 294/08 - Rn. 49 ) . Schließt der - tarifgebundene - A r- beitgeber zusätzlich zu einem sein en Betrieb erfassenden Verbandstarifvertrag einen Firmentarifvertrag , inhaltlich zu regeln. Sieht ein Firmentarifvertrag einen im Verhältnis zum Ve r- band s tarifvertrag außertariflichen zusätzlichen Entgeltbestandteil vor, bemisst sich dessen Fortzahlung im Krankheitsfall nach § 4 Abs. 1 EFZG. Soll davon abgewichen werden, bedarf dies einer klaren Regelung im Firmentari f- vertrag. bb) Eine solche enthält der ÜTV nicht. Nach B. Teil 2 I. (1) ÜTV erhalten Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten sta n- den, eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Monat s- 32 33 34 35 36 - 13 - 5 AZR 229/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR229.15.0 - 14 - grundentgelt unmittelbar vor Inkrafttreten des VTV BVD und dem jeweiligen t a- riflichen Monatsgrundgehalt nach dem VTV BVD. Damit sollte - unstreitig - ein Absinken der bis dahin von der Beklagten gezahlten Entgelte durch die in den erstmals vereinbarten und für allgemeinverbindlich erklärten Verbandstarifve r- trägen enthaltene neue Vergütungsstruktur vermieden werden. Eine ausdrückliche Regelung, die Besitzstandszulage solle nur für ta t- sächliche Arbeit geleistet werden oder nicht in die Bemessung der Entgeltfor t- zahlung einfließen, fehlt. Auch B. Teil 2 II. ÜTV, der bestimmt, dass bei der B e- rechnung der Zuschläge für Überstunden, Feiertags - , Sonntags - und Nachta r- beit neben dem anteiligen Monatsgehalt die anteilige Besitzstandszulage z u- grunde gelegt wird, lässt keinen sicheren (Umkehr - )Schluss zu. Denn ohne eine solch e Regelung wären die genannten tariflichen Zuschläge nach § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 MTV BVD nur nach dem Tariflohn berechnet worden, während die Besitzstandszulage als - im Verhältnis zum MTV BVD - außertarifliche Lei s- tung ohne abweichende Regelung als B estandteil des Arbeitsentgelts bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berücksichtigen ist. F ehlt es im ÜTV für die Besitzstandszulage an einer klaren Regelung einer iSd. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG abweichenden Bemessungsgrundlage, so bleibt es insoweit beim Grundsatz des § 4 Abs. 1 EFZG (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - Rn. 12, BAGE 133, 101) . Sollten - wie die Beklagte vo r- bringt, der Kläger bestreitet - die Parteien des ÜTV tatsächlich den überei n- stimmenden Willen gehabt haben, die Besi tzstandszulage aus der Entgeltfor t- zahlung im Krankheitsfalle auszunehmen, hätte dies in den Normen des ÜTV klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. 3. Die Höhe der jeweiligen Kürzung der Besitzstandszulage wegen A r- beitsunfähigkeit ist unstre itig und vom Landesarbeitsgericht ohne Angriffe der Revision festgestellt . In ihrer Summe ergeben sie den von den Vorinstanzen zugesprochenen Betrag. 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Vergütung ist nach § 17 Abs. 1 MTV BVD spätestens am 27. des Monats 37 38 39 40 - 14 - 5 AZR 229/15 ECLI:DE:BAG:2016:270416.U.5AZR229.15.0 fällig . D ie Beklagte befand sich deshalb ab den von den Vorinstanzen zug e- sprochenen Zeit punkten mit der zu Unrecht gekürzten laufenden Vergütung im Verzug. III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Re vision zu tr a- gen. Müller - Glöge Biebl Weber Busch Mandrossa 41
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