Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 377/17 - ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.5AZR377.17.0 I. Arbeitsgericht Kassel Urteil vom 7. Juli 2016 - 3 Ca 20/16 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 4. Mai 2017 - 19 Sa 1172/16 - Entscheidungsstichwort e : im Krankheit sfall - Ausschlussfristen Leits a tz: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer Ausschlussfrist nicht unterworfen we r- den. ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.5AZR377.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 377/17 19 Sa 1172/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Juni 2018 URTEIL Münchberg, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Juni 2018 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Hepper und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 377/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.5AZR377.17.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Mai 2017 - 19 Sa 1172/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Bek lagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und d a- bei insbesondere darüber, ob der Anspruch des Klägers nach einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen is t. Der Kläger war seit dem Jahr 2012 bei de m b eklagten Bauunternehmen als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt . Sein Stundenlohn betrug zuletzt 13,00 Euro brutto . Mit Schreiben vom 17. September 2015 kündigte die Bekla g- te das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Oktober 2015. Nach Erhalt der Kü n- digung meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank und legte der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Während die Beklagte dem Kläger für den Monat September 2015 Vergütung zahlte, verweigerte sie die Entgeltfor t- zahlung für den Folgemonat. M it einem der Beklagten am 18. Januar 2016 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat Oktober 2015 verlangt. Er hat vorgetragen, in diesem Zeitraum arbeitsunfähig krank gewesen zu sein und gemeint, der Anspruch sei nicht verfallen. Die zweistufige Au s- schlussfristenregelung des für allgemein verbindlich erklärten § 14 BRTV - Bau , wonach - auf der ersten Stufe - alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeit s- verhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, ve r- fallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälli gkeit gege n- über der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden, sei unwirksam, weil sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 377/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.5AZR377.17.0 - 4 - Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - erstinstanzlich b e- antragt, die Bekl agte zu verurteilen, an ihn 2.219,30 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung sei nach § 14 Nr. 1 BRTV - Bau verfallen, weil nicht rech t- zeitig schriftlich geltend gemacht. Das Arbei tsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kl ä- ger 1.525,75 Euro brutto als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zugesprochen . I m Übrigen hat es die Klage abg e- wiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufun g der Beklagten zurückgewi e- sen. Die zunächst eingelegte Anschlussberufung hat der Kläger zurückgeno m- men. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die B e- klagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter, während der Kl ä- ger di e Zurückweisung der Revision begehrt. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Erge b- nis zu Recht die Berufung der Beklagten gegen das der Klage auf Entgeltfor t- zahlung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns stattg ebende Urteil des A r- beitsgerichts zurückgewiesen. I. Der Kläger hat für den Monat Oktober 2015 Anspruch auf Entgeltfor t- zahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG . Dass er in diesem Zeitraum entsprechend den ärztlichen Bescheinigungen tatsäc h- lich arbeitsunfähig krank war und keine Fortsetzungserkrankung vorlag, stellt die Beklagte in der Revision nicht in Abrede. 1. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers für die aufgrund von A r- beitsunfähigkeit ausgefallenen Arbeits stunden ergibt sich allerdings nicht aus § 1 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG. Denn für Zeiten ohne Arbeitsleistung begründet 4 5 6 7 8 9 - 4 - 5 AZR 377/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.5AZR377.17.0 - 5 - das Mindestlohngesetz keine unmittelbaren Ansprüche. Vielmehr entsteht der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 iVm. § § 20, 1 Abs. 1 MiLoG mit und für jede geleistete Arbeitsstunde ( BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 19, BAGE 155, 202 ; seither st. Rsp r ., vgl. etwa BAG 20. September 2017 - 10 AZR 171/16 - Rn. 24 ; 6. Dezember 2017 - 5 AZR 699/16 - Rn. 15 ff.) . 2. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG. a) Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit, die infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausfällt, das Entgelt zu zahlen, das er ohne den Arbe itsausfall bei Erbringung der Arbeitsleistung erhalten hätte. Eine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts ist nur durch Tarifvertrag nach Maßgabe von § 4 Abs. 4, § 12 EFZG zulässig (st. Rspr., zB BAG 27. April 2016 - 5 AZR 229/ 15 - Rn. 22 f f., BAGE 155, 70) . Das hiernach maßgebliche Entgeltausfallprinzip verlangt, den Mindestlo hn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortza h- lungsanspruchs einzustellen, soweit nicht aus anderen Rechtsgründen ein höherer Vergütungsanspruch besteht (BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 699/16 - Rn. 17 mwN ) . b) Eine von § 4 Abs. 1 EFZG abweichende Regelung trifft das Mindes t- lohngesetz nicht. Der gesetzliche Mindestlohn prägt damit mittelbar den Entgel t- fortzahlungsanspruch. Weil der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als hätte er g e- arbeitet, muss er auch unter den in § 3 Abs. 1 EFZG genannten Voraussetzu n- gen und dem dort bezeichneten Zeitraum den Mindestlohn als untere Grenze des fortzuzahlenden Entgelts erhalten (im Ergebnis e benso : Riechert/ Nimmerjahn Mi LoG 2. Aufl. § 1 Rn. 25 ff.; HK - MiLoG/Düwell 2. Aufl. § 1 Rn. 16 ff.; Bayreuther in Thüsing MiLoG/AEntG 2. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 59; MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 28; ErfK/Franzen 18. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 20; MHdB A rbR/Krause 4. Aufl. § 61 Rn. 15; HWK/Sittard 8. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 8) . 10 11 12 - 5 - 5 AZR 377/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.5AZR377.17.0 - 6 - 3. Gegen die Höhe der von den Vorinstanzen auf der Grundlage des Mi n- destlohns nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG als Geldfaktor und der tariflichen A r- beitszeit (§ 3 Nr. 1.2 BRTV - Bau) als Ze itfaktor zugesprochenen Entgeltfortza h- lung hat die Revision keine Angriffe erhoben. II. Der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nicht verfallen, § 4 Abs. 1 EFZG iVm . § 3 Satz 1 MiLoG. 1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass entsprechend den Fes t- stellungen des Landesarbeitsgerichts auf ihr Arbeitsverhältnis der für allg e- meinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV - Bau) Anwendung findet , der im Streit zeitraum in der Fassung vom 10. Dezember 2014 gegolten hat . a) Nach § 14 Nr. 1 BRTV - Bau verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Mon aten nach der Fälligkeit gege n- über der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Dazu gehören alle Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsve r- trag begründeten Rechtsbeziehungen gegeneinander haben, ohne dass es a uf die materiell - rechtliche Anspruchsgrundlage ankommt (BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 277/14 - Rn. 17, BAGE 154, 93; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39 , BAGE 144, 306 ) . Die Tarifnorm erfasst daher auch den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 E FZG, den es ohne Arbeitsverhältnis nicht gäbe. b) Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG kann trotz seiner Unabdingbarkeit (§ 12 EFZG) grundsätzlich einer tarifl i- chen Ausschlussfrist unterworfen werden. Denn Ausschlussf risten betreffen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht die durch das Entgeltfortzahlungsgesetz gestaltete Entstehung von Rechten des Arbeitne h- mers und deren Inhalt, sondern nur deren zeitlichen Bestand (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/ 04 - zu II der Gründe mwN, BAGE 115, 19 ) . 13 14 15 16 17 - 6 - 5 AZR 377/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.5AZR377.17.0 - 7 - c) Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat Oktober 2015 wurde wie die Vergütung für geleistete Arbeit gemäß § 5 Nr. 7.2 BRTV - Bau spätestens am 15. November 2015 fällig . Nach den nicht angegri f- fenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger den Anspruch indes erstmals mit einem am 18. Januar 2016 der Beklagten als Klageerweit e- rung im Kündigungsschutzprozess zugestellten Schriftsatz geltend gemacht. Dies war verspätet. Entge gen der Auffassung des Klägers reichte der Eingang de s Schriftsatzes beim Arbeitsgericht am 12. Januar 2016 zur Fristwahrung nicht aus, weil § 167 ZPO auf die Wahrung einer in einem Tarifvertrag gerege l- ten und durch einfaches Schreiben einzuhaltenden Aussc hlussfrist keine A n- wendung findet (BAG 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 20 ff., BAGE 154, 252) . 2 . Die Ausschlussfristenregelung des § 14 BRTV - Bau ist jedoch insoweit unwirksam, als sie die Geltendmachung des Anspruchs auf Mindestlohn b e- schränkt, § 3 Sa tz 1 MiLoG. a) Die tarifliche Verfallklausel erfasst - ausgehend von ihrem Wortlaut - alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen. Dazu gehört auch der Anspruch auf den gesetzliche n Mindestlohn, der nur im Arbeitsverhältnis entsteht, § 1 Abs. 1, § 20 MiLoG. Im Streitzeitraum galt der BRTV - Bau in der Fassung vom 10. Dezember 2014, ohne dass die Tarifvertragsparteien diese Fassung zu einer Anpassung an das am 16. August 2014 in Kraft getreten e Mindestlohngesetz genutzt und den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn vom Anwendungsbereich des § 14 BRTV - Bau ausgenommen hätten. Für eine - gesetzeskonforme - Ausl e- gung, der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn solle nicht der tarifl ichen Verfallklausel unterfallen (vgl. Preis/Ulber Ausschlussfristen und Mindestloh n- gesetz S. 46) , fehlt daher jeglicher Anhaltspunkt, zumal die Tarifvertragsparte i- en § 14 BRTV - Bau auch in der nachfolgenden Fassung vom 10. Juni 2016 nicht geändert haben. 18 19 20 21 - 7 - 5 AZR 377/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.5AZR377.17.0 - 8 - b) Zu den Vereinbarungen, die die Geltendmachung des Mindestlohna n- spruchs iSd. § 3 Satz 1 MiLoG beschränken, gehören - entgegen der Auffa s- sung der Revision - nicht nur arbeitsvertragliche, sondern auch tarifliche Au s- schlussfristen (ganz herrschende Meinung , vgl. nur Riechert/Nimmerjahn Mi LoG 2. Aufl. § 3 Rn. 24; HK - MiLoG/Trüm n er 2. Aufl. § 3 Rn. 20; Greiner in Thüsing MiLoG/AEntG 2. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 8; MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 3; MHdB ArbR/Krause 4. Aufl. § 71 Rn. 16a; ErfK/Franzen 18. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 3; HWK/Sittard 8. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 4; Preis/Ulber Ausschlussfristen und Mindestlohngesetz S. 46 ) . Denn ein Tarifve r- trag ist - auch wenn er Rechtsnormen schaffen kann - ein formbedürftiger (§ 1 Abs. 2 TVG) privatrechtlicher Vertrag z wischen den in § 2 TVG genannten T a- rifvertrags parteien ( vgl. statt vieler: HWK/Henssler 8. Aufl. § 1 TVG Rn. 1; ErfK/Franzen 18. Aufl. § 1 TVG Rn. 20 ; Schaub ArbR - HdB/Treber 17. Aufl. § 199 Rn. 1 ) 3 Satz 1 MiLoG . Ein solches Verständnis entspricht auch dem Zweck der Norm. Mit § 3 MiLoG sollte nach der Gesetzesbegründung der Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitne h- mer auf den gesetzlichen Mindestlohn umfassend gesichert werden (vgl. BT - Drs. 18/1558 S. 35) mit der Ko nsequenz, dass er nur der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterworfen ist. c) Deshalb ist es unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage - beiderseitige Tarifgebundenheit, Allgemeinverbindlicherklärung oder arbeitsvertragliche B e- zugnahme - der eine den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehmende Verfallklausel enthaltende Tarifvertrag auf das Arbeitsve r- hältnis einwirkt . Dass der BRTV - Bau im Streitfall (nur) aufgrund Allgemeinve r- bindlicherklärung zur Anwendung kommt, ändert an der Rechtsna tur des Tari f- vertrags als privatrechtlichen Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien nicht s . Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt lediglich den Geltungsbereich des Tarifvertrags auf die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitne h- mer, § 5 Abs. 4 TVG. d) Auch das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baug e- werbe (SokaSiG) vom 16. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1210 ) hat die Rechtsnatur des 22 23 24 - 8 - 5 AZR 377/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.5AZR377.17.0 - 9 - BRTV - Bau als Tarifvertrag unberührt gelassen. Zweck des So k aSiG ist nach der Gesetzesbegründung die Sicherung des Fortbestand s der Sozialkassenve r- fahren im Baugewerbe , nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Beschlüssen vom 21. September 2016 ( - 10 ABR 33/ 15 - und - 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 213 und 289) die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärun gen mehrerer Fassungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) festgestellt hatte (BT - Drs. 18/10631 S. 3) . H ierzu wurden die bis dahin nach § 5 TVG für allge meinverbindlich erklärten Tarif verträge, die dem Sozia l- kassenverfahren zugrunde lagen und liegen, beginnend mit dem 1. Januar 2006 kraft Gesetzes mittels statischer Verweisung für alle Arbeitg e ber verbin d- lich angeordnet. Soweit d ie Ausschlussfristenregelung des § 14 BRTV - Bau in § 3 SokaSiG (Urlaubsregelungen f ür das Baugewerbe) aufgeführt ist, hat dies daher (nur) zur Folge, dass die Tarifnorm im Streitzeitraum im Geltungsbereich des BRTV - Bau für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegolten hat, § 3 Abs. 2 SokaSiG , und zwar unabhängig davon, ob der Tarifvertrag w irksam abg e- schlossen worden ist, § 11 SokaSiG. Die gesetzliche Anordnung der Geltung e- ( vgl. BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 41) . In Be zug auf § 3 Satz 1 MiLoG hat dies zur Folge, dass es sich bei der Ausschlussfristenregelung des § 14 BRTV - Bau um eine Vereinbarung iSd. § 3 Satz 1 MiLoG handelt, unabhängig davon, ob diese Regelung kraft T a- rifbindung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) unmittelba r und zwingend im Arbeit s- verhältnis gilt oder durch Allgemeinverbindlicherklärung oder das So k aSiG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. e ) Der Verstoß gegen § 3 Satz 1 MiLoG führt zur Teilunwirksamkeit einer den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehmenden tariflichen Verfallklausel. Denn die Norm selbst ordnet - ohne dass es eines Rück g riffs auf § 134 BGB bedürfte - die Unwirksamkeitsfolge an, allerdings nur , als der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn betroffen ist (im Ergebnis hM, vgl. nur Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 3 Rn. 26; HK - MiLoG /Trüm n er 2. Aufl. § 3 Rn. 37 ff.; Greiner in Thüsing MiLoG/AEntG 2. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 12 ; MHdB Ar bR/Krause 4. Aufl. § 71 Rn. 16a - jeweils mwN) . Im Übrigen 25 - 9 - 5 AZR 377/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.5AZR377.17.0 - 10 - bleibt die tarifliche Verfallklausel wirksam . Die bei arbeitsvertraglichen Verfal l- klauseln im Schrifttum diskutierte Frage der Gesamtunwirksam keit wegen fe h- (vgl . zum Streitstand - p ars pro t oto - Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 3 Rn. 28; Sagan RdA 2017, 264, 266, die Teilunwirksamkeit annehmen; dagegen bejahen Gesamtunwirksamkeit etwa MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 3; ErfK/Franzen 18. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 3a - alle mwN) stellt sich nicht, weil Tarifverträge nicht dem Transp a- renzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unterliegen , § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB. f ) Dass Tarifverträge den Beschränkungen des § 3 Satz 1 MiLoG unte r- worfen sind, ist entgegen verein zelten Zweifeln im Schrifttum (vgl. ErfK/Franzen 18. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 3; Henssler RdA 2015, 43, 48) im Hinblick auf die Tari f- autonomie unbedenklich (ebenso Riechert/Nimmerjahn Mi LoG 2. Aufl. § 3 Rn. 25; HK - MiLoG/Trüm n er 2. Aufl. § 3 Rn. 59; Greiner in Thüsing MiLoG/ AEntG 2. Aufl. § 3 MiLoG Rn. 9 ; Schaub ArbR - HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 66 Rn. 43; ausf. Preis/Ulber Ausschlussfristen und Mindestlohngesetz S. 57 ff.) . aa) Art. 9 Abs. 3 GG verleiht den Tarifvertragsparteien zwar ein Normse t- zungsrecht, aber kein Normsetzungsmonopol. Der Gesetzgeber bleibt befugt, das Arbeitsrecht zu regeln, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Damit verbundene Beei n- trächtigungen der Tarifautonomie sind verfassungsgemäß, wenn der Gesetzg e- ber mit ihnen den Schutz der Grundrechte D ritter o der anderer mit V erfa s sung s- rang ausgestatteter Belange bezweckt und wenn sie den Grundsatz der Ve r- hältnismäßigkeit wahren (BVerfG 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03, 1 BvR 2504/03 und 1 BvR 2582/03 - zu C II 3 b aa der Gründe , BVerfGK 4, 356) . bb) D er Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn tritt eigenständig n e- ben den tarifvertraglichen Entgeltanspruch . W ird der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, führt § 3 MiLoG zu ein em Differenzanspruch (st. Rspr., zuletzt BAG 17. Januar 2018 - 5 AZR 69/17 - R n. 12 mwN) , der nur dem gesetzlichen Verjährungsrecht unterliegt. S ieht man in dem Verbot, einen gesetzlichen A n- spruch durch tarifliche Ausschlussfristen zum Erlöschen zu bringen, eine Beei n- trächtigung der Tarifautonomie, so ist diese verfassungsgemäß, wei l der G e- setzgeber da mit den Schutz der Grundrechte Dritter und auch anderer mit V e r- 26 27 28 - 10 - 5 AZR 377/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.5AZR377.17.0 - 11 - fassungsrang ausgestatteter Belange bezweckt; auch der Grundsatz der Ve r- hältnismäßigkeit ist gewahrt. (1) Mit dem Mindestlohngesetz soll den in Vollzeit tätigen Arbeitnehme rn (BT - Drs. 18/1558 S. 28) . Es bezweckt die Existenzsicherung durch Arbeitsei n- kommen als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) und dient der Verbesserung der Stellung aller Arbeitnehmer und damit ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) , indem es sie vor den Folgen einer unangemessen niedr i- gen Vergütung - auch im Hinblick auf ihre Alterssicherung - schützt (vgl. BAG 25 . Mai 2016 - 5 A ZR 135/16 - Rn. 29 f., BAGE 155, 202) . Weil § 3 MiLoG die Umgehung des Mindestlohn s durch en verhi n- dern will (BT - Drs. 18/1558 S. 35) , schützt die Norm ebenfalls Menschenwürde und Berufsfreiheit der Arbeitnehmer. (2) § 3 MiLoG dient als Absicherung des Mindestlohns zugleich einem ve r- fassungsrechtlich legitimierten Gemeinwohlbelang. Denn der Mindestlohn soll auch die sozialen Sicherungssysteme entlasten (BAG 25 . Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 30 mwN , BAGE 155, 202) , weil nicht ex istenzsichernde Arbeit s- werden können und negative Auswirkungen auf die Einnahmen der Sozialvers i- cherung haben (vgl. BT - Drs. 18/1558 S. 28) . (3) § 3 Satz 1 MiLoG und die von ihm bewirkte Teilunwirksamkeit tariflicher V erfallfristen ist geeignet und erforderlich, diese Ziele zu verwirklichen und auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Einschä t- zungs - und Prognosevorrangs (vgl. d azu BVerfG 29. Dezember 20 0 4 - 1 BvR 2283/03, 1 BvR 2504/03, 1 BvR 2582/03 - zu C II 3 b bb (2) (b) der Gründe , BVerfGK 4, 356) ist das Konzept des Gesetzgebers nachvollziehbar, den A n- spruch auf den gesetzlichen Mindestlohn umfassend zu schützen und auch der Gefahr eine s Anspruchsverlust s durch das V ersäumen tariflicher Ausschlus s- fr i sten , die in vielen Arbeitsverhältnissen zumindest kraft arbeitsvertraglicher 29 30 31 32 - 11 - 5 AZR 377/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.5AZR377.17.0 - 12 - Bezugnahmeklauseln Anwendung finden, zu verhindern. Dass der Gesetzgeber ein anderes, gleich wirks ames Mittel hätte wählen können, ist nicht erkennbar. Schließlich ist die Regelung für die Tarifvertragsparteien, die in Tarifverträgen regelmäßig höhere Arbeitsentgelte als den gesetzlichen Mindestlohn vereinb a- ren, nicht übermäßig belastend. Sie verhinder t lediglich, dass Tarifvertragspa r- teien durch Ausschlussfristen in zwingendes staatliches R echt eingreifen kö n- nen , lässt ihnen durch die Rechtsfolge der Teilunwirksamkeit aber die Möglic h- keit, weiter gehende tarifliche Entgeltansprüche mit einer Ausschluss frist zeitlich zu begrenzen (vgl. Preis/Ulber Ausschlussfristen und Mindestlohngesetz S. 73) . 3. § 3 Satz 1 MiLoG erfasst unmittelbar nur den Anspruch auf den geset z- lichen Mindestlohn für geleistete Arbeit. Verpflichtet aber ein Entgeltfortza h- lungstatbestand den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte er gearbeitet, und gestaltet der Mindestlohn den Entgeltfortzahlungsanspruch mit, gebietet es der Schutzzweck des § 3 Satz 1 MiLoG, nach Maßgabe dieser Norm den Entgeltfortzahlungsa nspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns entsprechend zu sichern. Denn anderenfalls stünde der Arbeitnehmer entgegen dem Gesetzesbefehl schlechter als er bei tatsächlicher Arbeit gestanden hätte. 4 . Danach kann seit dem 1. Januar 2015 der Anspruch au f Entgeltfortza h- lung im Krankheitsfall in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns einer tariflichen (oder sonstigen) Ausschlussfrist nicht mehr unterworfen werden. Ist der Arbei t- nehmer wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhind ert, hat er nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG für den gesetzlich bestim m- ten Zeitraum Anspruch auf das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt. Dessen Untergrenze ist der gesetzliche Mindestlohn. Würde der Entgeltfo rtzahlungsanspruch auch insoweit nach einer tariflichen oder sonstigen Ausschlussfristenregelung verfallen können, wäre der Arbeitnehmer entgegen § 4 Abs. 1 EFZG nicht mehr so gestellt, als hätte er gearbeitet. Denn im Fall tatsächlicher Arbeit hätte er - unbeschadet von Au s- schlussfristen - jedenfalls den gesetzlichen Mindestlohn erhalten . Ein solches Ergebnis widerspräche den Vorgaben des Entgeltfortzahlungsrechts und denen des Mindestlohngesetzes . 33 34 - 12 - 5 AZR 377/17 ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.5AZR377.17.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Volk Biebl Zorn Hepper 35
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