Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Mai 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 137/14 - ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR137.14.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 10. April 2013 - 12 Ca 544/12 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 16. Oktober 2013 - 4 Sa 288/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : equal pay - Prozessvergleich - Ausgleichsklausel Bestimmung en : AEUV Art. 267; RL 2008/104/EG Art. 5; AÜG § 9 Nr. 2, § 9 Nr. 2 Halbs. 2 in der bis 29. April 2011 geltenden Fassung , § 10 Abs. 4, § 19; BGB § 305 Abs. 1 Satz 1 , § 307 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3, § 397 Abs. 2 a tz: Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen, die ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche erfassen, sind regelmäßig als umfassender A n- spruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldane r- kenntnisses zu verstehen. ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR137.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 137/14 4 Sa 288/13 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Mai 2015 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläge r, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. Mai 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Müller - Glöge, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Dittrich und die ehrenamtliche Ric h- terin Röth - Ehrmann für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 137/14 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR137.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Nürnberg vom 16. Oktober 2013 - 4 Sa 288/13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über Differenzverg ü- tung unter dem Gesichts punkt des equal pay. Der 1953 geborene Kläger war bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, vom 10. Juni 2008 bis zum 30. November 2009 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 9 . Jun i 2008 zugrunde, in dem es ua. heißt: § 1 Allgemeines a) Auf das Arbeitsverhältnis finden ergänzend die für O fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils ge l- te n den Fassung Anwendung. Dies sind zur Zeit die zw i- schen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkscha f ten Zeita r beit und PSA und der Arbeitgeberverband Mitte l- ständ i scher Personaldienstleister e.V. abgeschlossenen Tari f verträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifve r- trag, Entgelttarifvertrag). § 2 Vergütung a) Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der für O gem. § 1 dieses Vertrages geltenden Tarifverträge (En t- geltra h mentarifvertrag und Entgelttarifvertrag). Der Mita r- beiter wird entsprechend seiner Tätigkeit in die Entgel t- gruppe E 3 des Entgeltrahmentarifvertrages eingruppiert. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 137/14 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR137.14.0 - 4 - b) Die Grundvergütung (Lohn, Gehalt) beträgt danach brutto 8,20 § 14 Lohn - / Gehaltsabrechnung a) als Abrechnungszeitraum gilt jeweils ein Kalenderm o- nat. Die Lohn - / Gehaltsabrechnung wird jeweils bis zum 15., spätestens bis zum 20. des Folgemonats erstellt. Die Lohn - / Gehaltsauszahlung erfolgt, sofern der Mitarbeiter keine Bankverbindung nachweist, in bar durch Abholung durch den Mitarbeiter. Vom 10. Juni 2008 bis zum 16. Oktober 2009 wurde der Kläger ve r- schiedenen Entleiher in n en als Elektrohelfer überlassen. In einem beim Arbeitsgericht Nürnberg unter dem Az.: - 1 Ca 8610/09 - geführten Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien am 9. Dezember 2009 folgenden Vergleich: Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 30.11.2009. 2. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Abfindung für den Verlust des Arb eitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG 1.000, -- 3. Die Beklagte verpflichtet sich, für September 2009 334,25 brutto zu zahlen. 4. Die Beklagte verpflichtet sich für die Zeit vom 19.10.2009 bis 30.11.2009 Lohnfortzahlung im Krankheitsfall z u leisten. Die Beklagte verpflichtet sich, diesen Betrag ordnungsgemäß abzurechnen und auszuzahlen. 5. Die Beklagte verpflichtet sich, den offenen Restu r- laub und die offenen Gutstunden auszuzahlen. 6. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger eine A r- beitsbescheinigung gem. § 312 SGB III unter B e- rücksichtigung dieses Vergleiches zu erteilen und zu übersenden. 7. Darüber hinaus hat keine Partei mehr gegen die a n- dere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und se i- ner Beendigung, unabhängig davon, ob solche de r- 4 5 - 4 - 5 AZR 137/14 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR137.14.0 - 5 - zeit bekannt oder unbekannt sind und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen mögen. 8. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von der Beklagten durch schriftliche Erklärung wide r- rufen wird, die bis spätestens 23.12.2009 beim A r- beitsgericht Nü Die Beklagte widerrief den Vergleich nicht. Mit d er am 13. Mai 2011 zu Protokoll der Rechtsantragstelle des A r- beitsgerichts erklärten, später erweiterten Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG für die Zeit vom 10. Juni 2008 bis zum 16. Oktober 2009 die Differenz zwischen der e rhaltenen Vergütung und dem Entgelt, das Entleiherinnen im Streitzei t- raum vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben sollen. Er hat ge l- tend gemacht, der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt werde als gesetzlicher Anspruch von der Ausgleichsklausel des Vergleich s nicht erfasst. M it der Au s- gleichsregelung hätten nicht alle im Vergleich nicht angesprochenen Ansprüche aus de m Arbeitsverhält nis zum Erlöschen gebracht werden sollen . Seine A n- sprü che auf glei ches Arbeitsentgelt seien im Kündigungs rechtsstreit nicht th e- matisiert worden. Sie könn t e n zudem nicht wirksam abbedungen werden . Ein Anspruchsverzicht sei mit dem gebotenen Schutz des Leiharbeitnehmers und der Sicherstellung des Gebots der Gleichbehandlung un vereinbar. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu ver urteilen, an den Kläger 3.954,38 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu za h- len. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht , f ür die ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses könne der Kläger bereits deshalb keine Differenzvergütung verlangen , weil er zuvor arbeitslos gewesen sei. Etwaige Ansprüche des Klägers seien jedenfalls durch die Abgeltungs - und Ausgleichsklausel im Vergleich vom 9. Dezember 2009 erloschen. 6 7 8 9 - 5 - 5 AZR 137/14 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR137.14.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die B erufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sei nen Klage antrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsge richt hat, soweit mit der Revision zur Überprüfung gestellt, die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückg e- wiesen. Ansprüche des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt für die Dauer der jeweiligen Überlassungen im Streitzeitrau m sind aufgrund der Ausgleichskla u- sel in Ziff. 7 des Prozessvergleichs vom 9. Dezember 2009 erloschen. I . Der Kläger hatte für die streitgegenständlichen Zeiten der Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG. 1. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichb e- handlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. § 1 a) des Arbeitsvertrag s verweist auf wegen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksame Tarifverträge (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 12 ff. , BAGE 144, 306 ) . 2. Der equal - pay - Anspruch des Klägers war nicht in den ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Nr. 2 Halbs. 2 AÜG in der bis 29. April 2011 geltenden Fassung ausgeschlossen. a) Nach § 9 Nr. 2 Halbs. 2 AÜG aF waren Vereinbarungen, mit denen vom Gebot der Gleichbehandlung abgewichen wurde, unwirksam, es sei denn, der Verleiher gewährte dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer, wenn mit diesem erstmals ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, für die Überla ssung an einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrags, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als 10 11 12 13 14 15 - 6 - 5 AZR 137/14 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR137.14.0 - 7 - Arbeitslosengeld erhalten hatte. Nach § 19 AÜG nF ist die Bestimmung auf Leiharbeitsver hältnisse, die vor dem 15. Dezember 2010 begründet wurden, weiterhin anzuwenden. b) Die Parteien haben von der Möglichkeit, eine Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung in den ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren, keinen Gebrauch gemacht. Sowohl § 9 Nr. 2 Halbs. 2 AÜG aF als auch § 10 AÜG aF setzen eine eigenständige Vergütungsabrede voraus (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn . 3 4) . Hieran fehlt es. Die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrag s hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Sie e r- schöpft sich in einer wiederholenden Verweisung auf die mit § 1 a) des Arbeit s- vertrags in Bezug genommenen, wegen fehlender Tariffähigkeit der CGZP u n- ngen sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeit s- vertrags geworden (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 35 , BAGE 144, 306 ) . II. Der Anspruch des Klägers ist aufgrund der Ausgleichsklausel in Ziff . 7 de s Prozessvergleichs vom 9. Dezember 2009 erloschen. 1. Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei unterliegt d ie Auslegung typischer Klauseln in Prozessvergleichen, die zur Beilegung einer Vielzahl von Recht s- streitigkeiten verwendet werden , selbst wenn der materielle Regelungsgehalt des Vergleichs ausschließlich individuell bestimmt ist, einer vollen revision s- rechtlichen Überprüfung (vgl. BAG 29. September 2004 - 5 A ZR 99/04 - zu II 1 der G ründe , BAGE 112, 120 ; 23. Januar 2008 - 5 AZR 393/07 - Rn. 15; offe n- g e lassen BAG 10. Dezember 2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 17 mwN zum Me i- nungsstand) . 2. Dieser Überprüfung hält das angegriffene Urteil stand . Das Landesa r- beitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts die Ausgleichsklausel zu Recht als konstitutives nega tives Schuldanerkenntnis iSd. § 397 Abs. 2 BGB ausgelegt. 16 17 18 19 - 7 - 5 AZR 137/14 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR137.14.0 - 8 - Die Parteien haben mit der Ausgleichsklause l im Prozessvergleich vom 9. Dezember 2009 nicht lediglich die v on ihnen angenommene Rechtslage fes t- gestellt und dokumen tiert, sondern sie im Sinne einer abschließenden Klärung der beiderseitigen Ansprüche gestaltet. a) Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen, die ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche erfasse n sollen und auf diese Weise zu erkennen g e- ben, dass die Parteien an die Möglichkeit des Bestehens ihnen nicht bewusster Ansprüche gedacht und auch sie in den gewollten Ausgleich einbezogen h a- ben, sind - anders als solche in Ausgleichsquittungen (vgl. hier zu BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 17 , BAGE 146, 217 ) - regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu verstehen (vgl. BAG 24. Juni 2009 - 10 AZR 707/08 (F) - Rn. 24; 20. April 2010 - 3 AZR 225/08 - Rn. 49, BAGE 134, 111 ) . Die Parteien wollen, wenn in einen gerichtlichen Vergleich eine umfassende, sich auf bekannte und unbekannte Ansprüche unabhängig von ihrem Recht s- grund erstreckende Ausgleichsklausel aufgenommen und nicht nur der Recht s- streit erledigt wird, in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend umfassend bereinigen und alle Ansprüche erle digen, gleichgültig ob sie an sie dachten oder nicht. Jede andere Auslegung würde den angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellen. Der beurkundete Vergleichswille wäre wertlos, wenn über den beurkundeten Inhalt hinausgehen de Ansprüche Quelle eines neuen Recht s- streits sein könnten (BAG 5. A pril 1973 - 5 AZR 574/72 - ; 22. Oktober 2008 - 10 AZR 617/07 - Rn. 30) . b) Anhaltspunkte für ei nen abweichenden Vergleichswillen der Parteien sind vorliegend nicht g egeben. Dabei ist es unerheblich, o b mögliche Anspr ü- che des Klägers auf gleiches Arbeitsentgelt Gegenstand der Vergleichsve r- han d lungen waren , denn die Klausel erstreckt sich ausdrücklich selbst auf u n- bekannte Ansprüche. D ie Absicht, die Vertragsbeziehungen abschließend zu regeln , wird zusätzlich bestätigt, indem die Parteien, neben der in den Ziff . 1 und 2 vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungsza h- 20 21 22 - 8 - 5 AZR 137/14 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR137.14.0 - 9 - lung, in den Ziff . 3 bis 6 die verbleibenden, von der Beklagten noch zu erfülle n- den Ansprüche des Klägers ausdrück lich festgelegt haben. 3. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche werden von der Au s- gleichsklausel erfasst. Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ge hören alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell - rechtliche Anspruchsgrundlage ankäme (BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - Rn . 19 mwN; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39 , BAGE 144, 306 ) . Dies umfasst auch den Anspruch des Arbeitnehmers nach § 10 Abs. 4 AÜG auf ein Arbeitsentgelt in der Höhe, wie es einem ve r- gleichbaren Stammarbeitnehmer des Entleihers gewährt wird. 4. Die Ausgleichsklausel in Ziff . 7 des Vergleichs steht in Einklang mit den Bestimmungen des AÜG und der RL 2008/104/EG. a) Nach § 9 Nr. 2 AÜG sind Vereinbarungen unwirksam , die für den Lei h- arbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechter e als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, sofern nicht einer der dort geregelten Ausnahmetatbestände vorliegt. aa) § 9 Nr. 2 AÜG dient dem Schutz des Leiharbeitnehmers. Die Vorschrift stellt in Umsetzung von Art. 5 RL 2008/104/EG sicher, dass dem Leiharbei t- nehmer im laufenden Arbeitsverhältnis zumindest die Arbeits - und Beschäft i- gungsbedingungen gewährt werden, die für ihn gelten würden, wenn er vom Entleiher für eine vergleichbare Tätigkeit eingestellt worden wäre. Dieser Schutzzweck würde verfehlt, wen n durch eine rechtsgeschäftliche Vereinb a- rung, sei es auch in einem gerichtlichen Vergleich, die Entstehung des A n- spruchs auf gleiches Arbeitsentgelt ausgeschlossen oder beschränkt werden würde oder dem Arbeitnehmer von vornherein die Möglichkeit genommen wü r- de, den Anspruch zu realisieren. Ist der Anspruch entstanden bildet er, auch wenn er auf gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Leiharbeitnehmers beruht, einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in 23 24 25 26 - 9 - 5 AZR 137/14 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR137.14.0 - 10 - rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ( vgl. zum Urlaubsabgeltungsanspruch BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 844/11 - Rn. 14 , BAGE 145, 107 ) . bb) Danach steht § 9 Nr. 2 AÜG der Ver einbarung einer Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich , die zum Erlöschen bereits entstandener und durchsetzbarer Ansprüche auf equal pay führt, nicht entgegen. Eine solche R e- gelung - wie hier in Ziff. 7 des Prozessvergleichs - betrifft nicht die für die Zeit der Überlassung des Arbeitnehmers an einen Entleiher geltenden Arbeitsbedi n- gungen. Sie schließt nicht die Entstehung des Anspruchs auf gleiches Arbeit s- en tgel t nach § 10 Abs. 4 AÜG aus, sondern regelt, ebenso wie eine Au s- schlussfrist, das Erlöschen des entstandenen Anspruchs. Das AÜG enthält ke i- ne Bestimmung, wie zB in § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG, § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG, der zufolge ein Verzicht auf bereits entsta ndene Ansprüche auf e qual pay unz u- lässig oder nur unter Einschränkungen möglich wäre. b) Die Ausgleichsklausel ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB u n- wirksam. Zwar kann e ine vom Arbeitgeber gestellte allgemeine Geschäftsb e- dingung , die den Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt rückwirkend ausschließt und einen einseitig den Leiharbeitnehmer treffenden, kompensationslosen V erzicht auf bereits entstandene An sprüche auf equal pay bezweckt, eine zur Unwirksamkeit der Bestimmung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB führende unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 24) . Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. E s handelt sich bei der Ausgleichsklausel nicht um eine allgemeine Geschäftsbedin gung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) . D er Anwendungsbereich von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch nicht nach § 310 Abs. 3 BGB eröffnet. Die Bedingungen des Vergleichs wurden nach den in der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zw i- schen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt und nicht von der Beklagten gestellt. 27 28 - 10 - 5 AZR 137/14 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR137.14.0 - 11 - 5. Der Senat kann den Streitfall abschließend entscheiden, ohne den G e- richtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um eine Vorabentsche i- dung zu ersuchen. a) Für den vorliegenden Rechtsstreit ist keine Frage des Unionsrechts ent scheidungserheblich, was Voraussetzung für eine Vorlage pflicht wäre (vgl. BVerfG 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14 - Rn. 23) . Keine Bestimmung der RL 2008/104/EG oder des sonstigen Unionsrechts unter sagt Vereinbarungen, die zum Erlöschen bereits entstandener Ansprüche auf gleiches Arbeits entgelt führen. b) Auch steh en derartige Vereinbarungen nicht im Widerspruch zu d em mit Art. 5 RL 2008/104/EG verfolgte n Ziel, sicher zu stellen, dass dem Leiha r- beitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis zumindest die Arbeits - und Beschä f- tigungsbedingungen gewährt werden, die für ihn gelten würden, wenn er vom Entleiher für eine vergleichbare Tätigkeit eingestellt worden w äre. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es, wenn ei ne ein schl ä- gige Gemeinschaftsregelung fehlt, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den S chutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwac h- senden Rechte gew ährleisten sollen, zu bestimmen. D iese dürfen nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und dürfe n die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität EuGH 8. Juli 2010 - C - 246/09 - Rn. 25 , Slg. 2010, I - 7003 ) . Durch eine Ausgleichsregelung in einem ge richtlichen Vergleich , wie die hier im Streit stehende, werden die Grundsätze der Äquivalenz und der E f- fektivität nicht ver letzt. Eine der artige, Ansprüche auf Arbeitsentgelt zum Erl ö- schen bringende Ausgleichsklausel hätte in gleicher Wei se zwischen Stamma r- beitnehmern der Entleiherinnen und ihren Arbeitgeber in n en vereinbart werden können. Ihnen steht es eben falls frei, über entstandene Entgelta nsprüche durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zu verfügen. Auch wird dem Leiharbeitne h- 29 30 31 32 33 - 11 - 5 AZR 137/14 ECLI:DE:BAG:2015:270515.U.5AZR137.14.0 mer durch eine - wie vorliegend - getroffene Vereinbarung nicht von vornherein die Möglichkeit genommen, seine Rechte auszuüben. Nach Entstehung und Fälligkeit der Forderungen steht es ihm of fen , statt eine Ausgleichsklausel zu vereinbaren, seine Ansprüche auf gleiches Arbeits entgelt - erforderlichenfalls auch gerichtlich - gegenüber dem Arbeitgeber durchzu setzen . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Müller - Glöge Weber Volk Dittrich S. Röth - Ehrmann 34
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