Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. März 2016 Fünfter Senat - - ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR337.15.0 I. Arbeitsgericht Oldenburg Teilurteil vom 11. Dezember 2013 - 3 Ca 517/13 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 22. Mai 2015 - 14 Sa 100/14 Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : ERA - Strukturkomponente - Auskunfts - und Zahlungsanspruch Bestimmung en : Einführungstarifvertrag ERA § § 4, 9; ArbGG § 98 (§ 100 nF) ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR337.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 337 /15 14 Sa 100 /14 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 3 . März 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. März 2016 d urch den Vizepräsidenten des Bundesarbeits - gerichts Dr. Müller - Glöge, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Zoller und Bormann für Recht e r- kannt: - 2 - 5 AZR 337/15 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR337.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Mai 2015 - 14 Sa 100/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewi e- sen, dass die Klage als zurzeit unbegründet abgewi e- sen wird . 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Auskunft und Z ahlung aus einem ERA - Anpassungsfonds. Der Kläger ist bei der Beklagte n, einem Unternehmen der Metallindustrie , beschäftigt . An den drei Standorten der Beklagten sind B e- triebsräte gebildet und es besteht ein Gesamtbetriebsrat. Die Rechtsvorgäng e- rin der Bekla gten , die T GmbH, schloss mit der IG Metall im Jahr 2007 e i nen wonach bestimmte Tarifverträge der Metall - und Elek t- roindustrie des Tarifgebiets nordwestliches Niedersachsen auf die Arbeit s ve r- hältnisse Anwendung finden. Hierzu gehörten de r Manteltarifvertrag für g e wer b- liche Arbeitnehmer und Angestellte , das Gemeinsame Entgeltrahmena b ko m- men ERA und de r Einführungstarifvertrag ERA (im Folgenden ETV ERA) . Des Weiteren wurde mit der I G Metall vereinbart, dass der Entgeltrahmentari f vertrag erst ab 1. Januar 2009 gelten solle und der ERA - Anpassungsfond s bis dahin ausgesetzt werde . Der ETV ERA vom 11. September /18. Dezember 2003/26. März 2008 regelt in § 9 ua.: RA - Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht 1 2 3 - 3 - 5 AZR 337/15 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR337.15.0 - 4 - - r- - oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, sind sie an diejenigen Beschäftigten auszuzahlen, die zum Aufbau der ERA - Strukturkomponenten beigetragen h a- ben. 4. Stellt sich heraus, dass eine weitere Verwendung von Mitteln des ER A - Anpassungsfonds nach den Regeln der betrieblichen Kostenneutralität nicht erforderlich ist, we r- den die verbleibenden Mittel ausgezahlt. Die Ausza h- lungsmodalitäten sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. 5. Zu Anspruchsberechtigten im Sinn der Zif f. 3 können nur diejenigen Beschäftigten bestimmt werden, die zum Aufbau der ERA - Strukturkomponenten beigetragen haben und im Zeitpunkt der späteren Auszahlung in einem A r- beitsverhältnis im Betrieb stehen. 6. Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ER A - Anpassungsfonds bestehen vor Inkrafttreten der Betrieb s- vereinbarung gemäß § 4 Ziff. 2 S. 3 bzw. Ziff. 4 dieses § 16 des Manteltarifvertrags enthält eine zweistufige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen. A b Januar 2009 wurde im Betrieb G , in dem der Klä ger b e schä f tigt ist, Kurzarbeit geleistet . Die dies regelnde Betriebsvereinbarung b e stimmt ua. eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds unter Verwendung eines Fonds, e r satzwe i- se der ERA - Strukturkomponente . A m 24. August 2009 schloss die T GmbH mit den Betriebsräten und der IG Me tall eine Vereinbarung zur Ergänzung und Änderung des Übe r nahm e tari f- vertrags, die ua. regelt: 1 Termin der ERA - Einführung Der Termin der ERA - Einführung in den drei wird auf den 01.04.2010 verschoben. 4 5 6 - 4 - 5 AZR 337/15 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR337.15.0 - 5 - § 3 Verteilung auf die Betriebe für jeden der drei Betriebe verwendet; die Rückstellungen Mitarbeiter des Betriebes G verwendet. Betrieb G getätigten oder noch zu tätigenden Rüc k ste l lu n- gen zunächst zur Aufstockung des Kurzarbe i terge l des bis rzarbeit ve r wendet. ... Nur soweit die Rückstellungen nicht für di e se Aufst o cku n- gen zum Kurzarbeitergeld zum Zeitpunkt der Einfü h rung von ERA verwendet wurden, kommt die restl i che Rüc k- ste l lung aus dem ERA - Strukturfonds zur Ausza h lung an die dann im jeweili gen Betrieb tätigen A r beitne h mer, s o- weit die betriebliche Kostenneutralität bei Einfü h rung von ERA gewahrt ist. Insofern vereinbaren die Betriebspartner, dass die für j e- den Betrieb reservierte Rückstellung gleichmäßig an die Mitarbeiter ausbezahlt wird. § 7 Die Regelung in § 3 stellt eine Betriebsvereinbarung im Sinne § 4 Ziff. 2 und § 9 Ziff. 4 des Einführungstarifve r- Die T GmbH schloss a m 18./22. Dezember 2009 wiederum mit der IG Metall und den Betriebsräten eine Vereinbarung über die Einführung des En t- geltrahmenabkommens ab , wonach ERA in den Betrieben zum 1. April 2010 eingeführt und der Anpassungsfonds entsprechend dem Tarifvertrag/der Ve r- einbarung vom 24. August 2009 an die Mitarbeiter ausgezahlt werde . In Ergänzung de r Vereinbarung vom 24. August 2009 schlossen die T GmbH , die IG Metall und die Betriebsräte eine weitere, auf den 15. April 2010 datierte Vereinbarung , die ua. regelt : 1 § 3 der Vereinbarung vom 24.08.2009 wird folgenderm a- ßen geändert und ergänzt: 7 8 - 5 - 5 AZR 337/15 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR337.15.0 - 6 - Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung dem jeweiligen Betrieb zugeordneten Rückstellungen aus dem ERA - - sofern diese zum Zeitpunkt der Einführung von ERA am 01.04.2010 nicht bereits zur A ufstockung des Kurzarbeitergeldes verwendet wurden - auch zukünftig für die Aufstockung des Kurza r- beitergeldes verwendet, wenn und soweit sich die jeweil i- gen Betriebsparteien innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung über die Anordnung von Kurzarbeit und die Aufstockung des Kur z- arbeitergeldes verständigen. Nach Ablauf eines Zeitraumes von 18 Monaten nach A b- schluss dieser Vereinbarung ist die für jeden Betrieb z u- geordnete und nicht zur Aufstockung des Kurzarbeiterge l- des ve rwendete Rückstellung nach den Regelungen der Vereinbarung vom 24.08.2009 an die betreffenden Arbei t- nehmer des jeweiligen Betriebs auszuzahlen. § 2 Ziff. I.7 der Vereinbarung vom 22.12.2009 wird dahing e- hend geändert, dass sich die Verwendung und Ausza h- lung des ERA - Anpassungsfonds ausschließlich nach di e- ser Vereinbarung richtet. § 3 1. Die Regelung in § 1 stellt eine Betriebsvereinbarung i.S.v. §§ 4 Ziff. 2, 9 Ziff. 4 des Einführungstarifvertrags Am 16. April 2010 gingen die Arbeitsverhältnisse aufgrund Betrieb s- übergangs von der T GmbH auf die Beklagte über. I m November 2010 s i che r te die Beklagte den Mitarbeitern mittels Gesamtzusage zu , Bestimmungen des n- e- Im März 2011 machte der Gesamtbetriebsrat der Beklagten geltend , die Vereinbarung vom 15. April 2010 sei unwirksam . Er forderte den Abschluss e i- ner Auszahlungsvereinbarung. Die Beklagte berief sich auf fehlende Fälligkeit . 9 10 - 6 - 5 AZR 337/15 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR337.15.0 - 7 - Diese könne allenfalls mit Ab lauf von 18 Monaten nach Abschluss der Verei n- barung vom 15. April 2010 eintreten . Nachdem das Arbeitsgericht Oldenburg (Az. - 3 BV 35/11 - ) einen A n- trag der IG Metall zur Einsetzung einer tariflichen Einigungsstelle zur Ausza h- lung der ERA - Strukturkomponente zurückgewiesen hatte, wies das Landesa r- beitsgericht Nied ersachsen mit Beschluss vom 27. November 2012 (Az. - 1 TaBV 91/12 - ) einen Antrag des Gesa mtbetriebsrats auf Einsetzung einer betrieblichen Einigungsstelle zur Auszahlung der ERA - Strukturkomponente zurück. Zur Begründung führte es an, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, weil das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Auszahlung be reits durch die Vereinbarungen vom 18./22. Dezember 2009 und 15. April 2010 abschließend ausgeübt worden sei . Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung geltend gemacht . Er meint, ihm sei ein Anteil am ERA - Anpassungsfonds auszuzahlen, weil die ERA - Einführung im Betrieb kostenneutral durchgeführt und eine Auszahlungsvereinbarung durch die Betriebsparteien getroffen worden sei. Die Beklagte sei zur Erteilung der Auskunft verpflichtet, denn e r sei allein nicht in der Lage, seinen Anspruch zu beziffern. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, a) über die Höhe des ERA - Anpassungsfonds g e- mäß § 9 ERA - Einführungstarifvertrag für den Betrieb G am 1. April 2010, b) über die A n zahl der im Betrieb G B e schä f ti g ten, die zum Aufbau der ERA - Strukturkomponente beigetragen haben und zum 1. April 2010 in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb stehen; 2. die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Au s- kunft ergebenden Auszahlungsanspruch aus dem ERA - Anpassungsfonds an den Kläger auszuzahlen. 11 12 13 - 7 - 5 AZR 337/15 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR337.15.0 - 8 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Anpassungsfonds sei zur Herstellung der betrieblichen Kostenneutralität verwendet worden. Jede n- falls seien Auskunfts - und Zahlungsanspruch verfallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Teilurteil hinsichtlich der Au s- kunftss tufe stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil abgeän dert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen. Das Landesarbeitsge richt hat die Klage allerdings zu Unrecht als umfassend unbegründet abgewiesen. Die Klage ist als zurzeit unbegründet abzuweisen. I. Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Auskunft und Zahlung aus dem ERA - Anpassungsfonds. Eine Betriebsvereinbarung, we lche die Vorau s- setzungen der § 9 Nr. 4, § 4 Nr. 2 ETV ERA zur Regelung der Auszahlungsm o- dalitäten des ERA - Anpassungsfonds erfüllt, ist zwischen den Betriebspartner n noch nicht vereinbart worden . 1. Die Regelungen des ETV ERA finde n auf das Arbeitsverhältnis des Klägers jedenfalls aufgrund der von der Beklagten im November 2010 erteilten Gesamtzusage Anwendung. Mit d ies er hat sich die Beklagte verpflichtet, sp ä- testens ab dem 16. April 2011 die im Übernahmetarifvertrag genannten Tari f- verträge i m Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt ist, anzuwenden. Hierzu zählt auch der ET V ERA. 2. Nach § 9 Nr. 4, § 4 Nr. 2 ETV ERA werden die verbleibenden Mittel des ERA - Anpassungsfonds ausgezahlt, wenn sich am Einführungsstichtag herau s- stellt, dass eine weitere Verwendung dieser Mittel nach den Regeln der betrie b- 14 15 16 17 18 19 - 8 - 5 AZR 337/15 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR337.15.0 - 9 - lichen Kostenneutralität nicht erforderlich ist. D ie Auszahlungsmodalitäten sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln . Gemäß § 9 Nr. 5 ETV ERA können zu Anspruchsberechtigten nur diejenig en Beschäftigten bestimmt werden, die zum Aufbau der ERA - Strukturkomponenten beigetragen haben und im Zeitpunkt der späteren Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb stehen. a) Der Inhalt der Vereinbarungen der Betriebspart ner vom 24. Augus t 2009 und 15. April 2010 genügt den tariflichen Anforderungen an eine Betrieb s- vereinbarung nach § 9 Nr. 4, § 4 Nr. 2 ETV ERA nicht. Die Regelungen der § 9 Nr. 4, § 4 Nr. 2 ETV ERA setzen voraus, dass die Betriebsvereinbarung jedenfalls den Auszahlungszeitpunkt des ERA - An - passungsfond s , dh. die Fälligkeit der Zahlung bestimmt . Ohne Bestimmung der Fälligkeit kann der Kreis der Anspruchsberechtigten nicht festgestellt werden . Diese r kann in Abhängigkeit vom Auszahlungszeitpunkt täglich einer Veränd e- rung unterliegen, weil nach § 9 Nr. 5 ETV ERA anspruchsberechtigt nur sein kann, wer im Zeitpunkt der Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb steht. Die Bestimmung der Fälligkei t der Auszahlung fehlt in den Vereinb a- rungen der Betriebspartner . Es mangelt deshalb an e ine r den tariflichen Vorg a- ben entsprechende n Betriebsvereinbarung. Da nach § 9 Nr. 6 ETV ERA indiv i- duelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA - Anpassungsfonds vor Inkraft treten der Betriebsvereinbarung nicht bestehen, ist die Klage auf Auskunft und Au s- zahlung zurzeit unbegründet. b) Die rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niede r- sachsen vom 27. November 2012 ( - 1 TaBV 91/12 - ) zur offensichtlichen Unz u- stä ndigkeit einer betrieblichen Einigungsstelle steht diesem Ergebnis nicht en t- gegen. Die Entscheidung entfaltet keine Bindungswirkung für den hier zu en t- scheidenden Rechtsstreit, weil sie in einem Verfahren zur Einsetzung einer E i- nigungsstelle nach § 98 ArbGG (§ 100 ArbGG n F) ergangen ist. In dem Bestellungsverfahren wird nicht abschließend und für die B e- triebspartner verbindlich die Frage entschieden, ob das vom Betriebsrat in A n- 20 21 22 23 24 - 9 - 5 AZR 337/15 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.5AZR337.15.0 spruch genommene Mitbestimmungsrecht besteht oder nicht. Auch die Abwe i- sun g des Antrags auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden mit der Begründung, das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bestehe offensich t- lich nicht, ist keine die Betriebspartner bindende Entscheidung über das Best e- hen des Mitbestimmungsrechts. Strei tgegenstand des Bestellungsverfahrens ist allein die Errichtung der Einigungsstelle durch Benennung des Vorsitzenden und ggf. durch Bestimmung der Zahl der Beisitzer jeder Seite ( vgl. BAG 25. April 1989 - 1 ABR 91/87 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 62, 1; 9. Mai 1995 - 1 ABR 51/94 - zu B I 2 der Gründe) . Erst recht entfaltet eine solche Entsche i- dung keine Bindungswirkung im Verhältnis zum einzelnen Arbeitnehmer. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Weber Volk Zoller Bormann 25
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