Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Dezember 2016 Fünfter Senat - - ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR374.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 5. Oktober 2015 - 19 Ca 8090/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 7. April 2016 - 10 Sa 2139/15 - : Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns Leits a tz: Die Auslegung des Mindestlohngesetzes hat die Rechtsprechung des zum Arbeitnehmerentsenderecht zu beachten. Danach sind alle zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Bestandteile des Mindestlohns (EuGH 12. Februar 2015 - C - 396/13 - [Sähköalojen ammat tiliitto]) . ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR374.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 374/16 10 Sa 2139 /15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 1 . Dezember 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgeric hts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Dezember 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Ric h- t er Mandrossa und Bormann für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 374/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR374.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 7. April 2016 - 10 Sa 2139/15 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des A r- beitsgerichts Ber lin vom 5. Oktober 2015 - 19 Ca 8090/15 - wird zurückgewiesen. 3 . Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestloh n- anspruchs. Die Klägerin ist seit 2006 bei der Beklagten als Telefonistin i m Schich t- diens t acht Stunden täglich zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1. 28 0,00 Euro beschäftigt. Der seit mehreren Jahren gekündigte, zwischen der Beklagten und ver.di abgeschlossene Vergü tungstarifvertrag vom 24. August 2001 enthält eine Regelung, wonach sich das monatliche Bruttog rundgehalt einer Telefonistin bei nachgewiesener Befähigung und Fertigkeit der selbständigen Funkkanalbedi e- nung um 30,68 Euro je Kanal (max. 122,71 Euro) erhöht, unabhängig von deren tatsächlicher Bedienung. Gemäß einer Betriebsvereinbarung vom 22. Juli 1999 erhalten Ang e- stellte der Beklagten Leistungsprämien, die entweder durch eine Kennziffer bemessen werden, die aus verschiedenen Auftragsarten der Telefonannah me und Funkvermittlung im Vergleich aller Mitarbeiter ermittelt wird (Leistungspr ä- mie LP1), oder sich nach allgemeinen Kriterien wie Sprache, Höflichkeit, Ko r- rektheit und Zuverlässigkeit (Leistungsprämie LP2) richte t . 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 374/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR374.16.0 - 4 - In den Monaten Januar bis Juli 2015 z ahlte die Beklagte der Klägerin jeweils neben dem Bruttog rundgehalt iHv. 1.280,00 Euro, Wechselschichtzul a- ge n iHv. 243,75 Euro brutto, Funkprämie n iHv. 122,71 Euro brutto sowie zwei Leistungsprämien iHv. 81,81 Euro brutto (LP1) und 51,13 Euro brut to (LP2) . Nach erfolgloser außergericht licher Geltendmachung hat die Klägerin Zahlungsklage erhoben. Sie fordert weitere Vergütung für den Zeitraum von Januar bis Juli 2015. Die Klägerin meint , die Beklagte erfülle nicht den gesetzl i- chen Mindestlohn . Bei durchschn ittlich 182,5 Stunden im Monat müsse der m o- natliche Bruttog rundlohn 1.551,25 Euro betragen . Die Zulagen und Prämien w ü rde n den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfüll en . Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.898,75 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter H ö- he zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsg erichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rev i- sion begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil zu Unrecht abgeändert. Die Beklagte hat den A n- spruch der Klägerin auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns erfüllt. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv . § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Ansprüche sind auf konkrete Vergütungsdifferenzen über eine Zeit von sieben Monaten gerichtet. Die Klage ist für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen ( vgl. BAG 5 6 7 8 9 10 11 - 4 - 5 AZR 374/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR374.16.0 - 5 - 23. September 2015 - 5 AZR 626 /13 - Rn. 12; 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 14) . II. Die Klage ist un begründet. 1. Die Klage begründung ist bereits unschlüssig, weil die Klägerin ihre Fo r- derung nicht nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern anhand der arbeitsvertrag lich vereinbarten monatlichen Stundenzahl berechnet hat. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten A r- beitsstunde ( § 1 Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG) . Dies erfordert die schlü s- sige Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die Behauptung e i- ner aus dem Durchschnitt eines Zeitraums ermittelten Stundenzahl ersetzt di e- sen Vortrag nicht. Dies gilt insbesondere, wenn in dieser Stundenzahl Zeiten ohne Arbeitsleistung, aber fortbestehendem Vergütungsanspruch (zB Ent gel t- fortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen oder Urlaub) enthalten sind, für die das Mindestlohngesetz mangels tatsächlicher Arbeitsleistung keine Anspr ü- che begründet. Insofern ist Sachvortrag nach den jeweils einschlägigen Normen zu leisten (BAG 2 5. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 19) . Der Senat braucht aber nicht auf eine entsprechende Ergänzung des Vortrags der Klägerin hinzuwirken, weil de r Zahlungsantr a g in jedem Fall unbegründet ist . 2. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 MiLoG ist durch Erfüllung erloschen. a) Die Beklagte hat den Mindestlohnanspruch der Klägerin durch monatl i- che Zahlung des Bruttogehalts sowie der weiteren Zulagen und Prämien erfüllt ( § 362 Abs. 1 BGB) . aa ) Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher A n- spruch, der eigenständig neben den arbeits - oder tarifvertraglichen Entgelta n- spruch tritt ( BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22 mwN ) . § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzans pruch. Dabei scheiden längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat für die Frage, ob ein Anspruch auf Differenzvergütung entstanden ist, aus (vgl. BAG 12 13 14 15 16 - 5 - 5 AZR 374/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR374.16.0 - 6 - 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 25 mwN) . Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben alle Arb eitnehmer, auch wenn ihre durch Arbeits - oder T a- rifvertrag geregelte Vergütung über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 23 mwN ) . bb) Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wen n die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der An zahl der in diesem Monat tatsäc h- lich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro ergibt (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 26) . Erfüllung iSv. § 362 Abs. 1 BGB tritt beim Anspruch auf den gesetzl i- chen Mindestlohn ein mit Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts, denn der gesetzl i- che Mindestlohn ist das als Gegenleistung für die Arbeit (mindestens) zu er - bringende Entgelt (vgl. zur Auslegu ng des Begriffs Mindestlohn BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 28 ff.) . b) Entgegen d em Landesarbeitsgericht g ebie tet die Entstehungsgeschic h- te des Mindestlohngesetzes k ein anderes Auslegungsergebnis. aa) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59 und 11/60 - zu B I 1 der Gründe, BVerf GE 11, 126; 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 - zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 105, 135 ; 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168) . Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesm a- terialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, so n- dern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf de n Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Z u- sammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsg e- sichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Reg e- 17 18 19 20 - 6 - 5 AZR 374/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR374.16.0 - 7 - lungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage , welche Regelung s- konzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmateri a- lien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu (vgl. BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 ua. - Rn. 66, aaO ) . bb ) Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bunde srat z u Recht darauf ve r- wiesen (BT - Drs. 18/1558 S. 61 ff. ) , dass das Mindestlohngesetz selbst nicht klarstellt, welche Lohnbestandteile auf das Mindestentgelt anzurechnen sind, und deshalb diese Klärung der Rechtsprechung überantwortet würde. Die An t- wort der Bundesregierung (Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesr a- tes vom 23. Mai 2014, BT - Drs. 18/1558 S. 6 7 ff.) widerspr a ch dem nicht, so n- dern verw i es auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts. Diese Rechtspre chung w u rd e von der Bundesregierung in ihrer Antwort interpretiert . Doch unter blieb e ine Konkretisierung des Normte x- tes , insbesondere wurde nicht de r Begriff der in den Wortlaut des Mindestlohngesetzes aufgenommen . Dies wäre aber notwendig gewesen, wenn die Bundesregierung abweichend vo n der Begründung des Regierung s- entwurf s (BT - Drs. 18/1558 S. 34 ) für ausschließlich leistungs - oder erfolgsa b- hängig vergütete Arbeitnehmer eigene Regeln hätte schaffen wollen . Gerade diese Arbeitnehmer bestimm en durch ihre Kenntnisse und Fertigkeiten , ihr E n- gagement, ihren Einsatz, ihre Freundlichkeit oder andere weiche Faktoren die Höhe ihres Verdienstes, der nach dem beschlossenen und verkündeten Gesetz in voller Höhe das geschuldete Mindestentgelt zu erfülle n vermag. B estimmt sich der Mindestlohnbegriff nach den Regeln des Arbeitne h- merentsende rechts (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996) , rechtfertigt dies den Verweis der Bundesregi e- rung auf die frühere Rechtsprechung des EuGH , wonach Zulagen und Zuschl ä- ge, die durch die nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken des Mitglie d- staats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, nicht als B e- standteile des Mindestlohns definiert werden und die d as Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der ihm erbrachten Gege n- leistung auf der anderen Seite verändern, nicht als Bestandteile des Mindes t- 21 22 - 7 - 5 AZR 374/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR374.16.0 - 8 - lohns betrachtet werden können ( EuGH 14. April 2005 - C - 341/02 - [Kommiss i- on/Deutsch land] Rn. 39; 7. November 2013 - C - 522/12 - [Isbir] Rn. 38) . D och hat d er EuGH mit einem der Antwort der Bundesregierung und der Verabschi e- dung des Mindestlohngesetzes z eitlich nachfolgend en Urteil seine Rechtspr e- chung fortgeführt und weiter präzisiert. Na ch dieser national bindenden En t- scheidung sind alle zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers n- ( vgl. EuGH 12. Februar 2015 - C - 396/13 - [Sähköalojen ammattiliitto] Rn. 42, 44 sowie 68) . Mit der am 25. Mai 2016 begonnene n Rechtsprechung zum Mindestlohngesetz folgt der Senat dieser Begriffsbestimmung und berüc k- sichtigt dabei die Zweckrichtung des gesetzlichen Mindestlohns . Vorrangiger Zweck des gesetzlichen Mindestlohns ist es, jedem Arbei t- nehmer ein existenzsicherndes Monatseinkommen zu gewährleisten ( BT - Drs. 18/1558 S. 28; BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 29) . Diese m Zweck vermag jede dem Arbeitnehmer verbleibende Vergütungszahlung des Arb eitgebers zu dienen , unabhängig davon, zu welcher Tageszeit, unter we l- chen Umständen oder in welcher Qualität die Arbeit erbracht w u rd e ( vgl. Sittard RdA 2015, 99, 102) . Folglich fehlt v on den im arbeitsvertraglichen Austausc h- verhältnis zu erbringenden Ent geltzahlungen des Arbeitgebers nur solchen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen g e- setzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 32) . Diese normzweckorientierte Auslegung des Mindestlohnbegriffs erfüllt die vom EuGH geforderte Transparenz, denn sie e r- laubt es auch ausländischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sich rechtssicher auf das deut sche Mindestlohnrecht einzustellen . Zudem wird d iese normzweckorientierte Auslegung des Mindestloh n- begriffs durch das spätere Verhalten des Bundesrates nach Bekanntwerden der ersten Entscheidungen des Senats zum Mindestlohngesetz bestä tigt. Der Bu n- desrat hat entgegen der Initiative einzelner Bundesländer eine Entschließung zur Klarstellung des Mindestlohnbegriffs gerade nicht gefasst und damit die ab Mai 2016 eingeleitete Auslegung des Gesetzes durch die Rechtsprechung a k- 23 24 - 8 - 5 AZR 374/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR374.16.0 - 9 - zeptiert (vgl. die Initiative einz elner Bundesländer nach der Entscheidung des Senats vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - und die Entscheidung des Bunde s- rates vom 23. September 2016, BR - Drs. 361/16) . c) Danach sind die Mindestlohnansprüche der Klägerin in den Kalende r- monaten Januar bis Juli 2015 erfüllt. Neben dem monatlichen Bruttogehalt kommt auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat g e- zahlten Zulagen und Prämien Erfüllungswirkung zu. aa) Die Wechselschichtzulage ist eine im Synallagma stehende Geldlei s- tung der Beklagten. Die Klägerin erhält diese als Bruttov ergütung ergänzend zum Monat s(g rund)lohn. Zu keinem anderen Ergebnis führt , dass die Beklagte die Zulage ohne Rücksicht auf die Lage der Arbeitszeit der Klägerin monatlich in gleichbleibender Höhe za hlt . Denn dies spricht allenfalls dafür, dass die Z u- lage allgemeiner Natur ist und nicht eine Erschwernis der Arbeitserbringung in Wechselschicht ausgleichen soll. Selbst dann wäre die Zulage aber eine für die Arbeitsleistung er brachte Zahlung. Einer beson dere n gesetzliche n Zweckb e- stimmung unterliegt die Wechselschichtzulage nicht. In § 6 Abs. 5 ArbZG we r- den besondere Zahlungspflichten lediglich für Nachtarbeitnehmer vorgesehen. Eine entsprechende Regelung für Schichtarbeitnehmer enthält das Gesetz nicht. bb) Bei der Fu nkprämie handelt es sich um ein im arbeitsvertraglichen Au s- tauschverhältnis erbrachte s Entgelt. D ie Beklagte zahlt diese Prämien ohne Rücksicht d arauf , ob die Klägerin einzelne Kanäle im Abrechnungszeitraum tatsächlich bedient hat . Damit hono riert sie vorgehaltene Fähigkeiten zur E r- bringung der Arbeitsleistung , also die Arbeitsleistung selbst. cc) Schließlich sind die Leistungszulagen LP1 und LP2 im Synallagma st e- hende Geldleistungen der Beklagten , die den Mindestlohnanspruch der Kläg e- rin mi terfüllen . Dahinstehen kann, ob sie - wie ursprünglich in der Betriebsve r- einbarung vom 22. Juli 1999 vorgesehen - anlässlich einer besonderen Lei s- tung der Klägerin gezahlt werden oder ob es sich dabei um pauschale Zahlu n- gen handelt. Jedenfalls werden die L eistungszulagen als Gegenleistung für die 25 26 27 28 - 9 - 5 AZR 374/16 ECLI:DE:BAG:2016:211216.U.5AZR374.16.0 Arbeitsleistung der Klägerin gezahlt und unterfallen daher dem umfassenden Entgeltbegriff des Mindestlohngesetzes. II I . Die Klägerin hat die Kosten der Berufung nach § 97 Abs. 1 ZPO und die der Revision nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Müller - Glöge Biebl Volk Mandrossa Bormann 29
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