Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Mai 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 135/16 - ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR135.16.0 I. Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 19. August 2015 - 3 Ca 260/15 - II. Berlin - Brandenburg Urteil vom 12. Januar 2016 - 19 Sa 1851/15 - Ja Entscheidungsstichwort : Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns Bestimmung en : MiLoG § 1 Abs. 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § § 20, 21 Abs. 1 Nr. 9; BGB §§ 242, 362 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 33 Abs. 2, § 77 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1, § 286 Leitsätze: 1. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits - oder tarifvertraglichen Entgelt anspruch tritt. 2. Erfüllt ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunde n mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt. E r- fü l lung tritt mit Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts ein. Auch verspätete Zahlungen können Erfüllungswirkung haben. ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR135.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 135/16 19 Sa 1851/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Mai 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgru nd der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Mai 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Dombrows ky und die ehrenamtliche Richterin Mattausch für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 135/16 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR135.16.0 - 3 - 1. Die Revision de r Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 12 . Januar 201 6 - 19 Sa 1851 /15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger in hat die Kosten der Revisio n zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestloh n- anspruchs durch Sonderzahlungen und die Auswirkungen des Mindestlohng e- setz es auf arbeitsvertragl ich vereinbarte Entgeltbestandt eile . Die Klägerin ist seit 1992, zuletzt als Mitarbeiterin in der Cafeteria, bei der Be klagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in Vollzeit beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag regelt - inhaltsgleich mit weiteren Arbeit s- verträgen der Arbeitnehmer der Bekl agten - ua.: 3 Lohn; Gehalt a) Stundensatzes von 13,50 von 2.347,92 DM. Der Lohn wird jeweils am 10. b) regelmäßige monatliche betrieb s- übliche Arbeitszeit hinaus angeordnete und gelei s- tete Arbeit wird mit dem vereinbarten Stundensatz zuzüglich des nachstehenden Zuschlages berec h- Überstundenzuschlag: 25 % c) Für die Arbeit an Sonn - und Feierta gen wird ein Zuschlag in nachstehender Höhe des vereinbarten Sonntagszuschlag: 30 % Feiertagszuschlag: 100 % 1 2 3 - 3 - 5 AZR 135/16 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR135.16.0 - 4 - d) Für die Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 einen Zuschlag in nachstehender Höhe des ve r- einbarten Stundenlohns. Nachtzuschlag: 10 % § 4 Urlaubsgeld, Zuwendung Hat das Arbeitsverhältnis seit Beginn des laufe n- den Kalenderjahres bestanden, erhält der Arbei t- Urlaubsgeld des im Fälligkeitsmonat vereinbarten Entgelts entsprechend § 3 des Arbeitsvertrages und mit der Gehaltszahlung im Monat November ein Weihnachtsgeld des zu diesem Zeitpunkt ve r- einbarten Lohns als Sonderzuwendung in nachst e- hender Höhe. Urlaubs geld: 50 % Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld): 50 % Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im la u- nicht während des gesamten Jahres Bezüge von der Einrichtung erhalten, vermindert sich das z u- sätzliche Urlaubsgeld sowie die Sonderzuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem kein Arbeitsverhältnis bestanden oder für den ke i- ne Bezüge beansprucht wurden. Eventuell zuviel gezahltes Urlaubsgeld und / oder Sonderzuwe n- Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat am 8./10. Dezember 2014 e i- (im Folgenden BV Mindestlohn) , die ua. bestimmt: Arbeitsvertraglich vereinbarte Jahressonderza h- lungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) sind in H ö- he von 1/12 für jeden Kalendermonat zur betrieb s- üblichen Fälligkeit der Monatsvergütung zur Za h- lung fällig. 4 - 4 - 5 AZR 135/16 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR135.16.0 - 5 - Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen Die Arbeitgeberin verpflichtet sich für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 keine b e- Mitte Dezember 2014 bot die Beklagte allen Arbeitnehmern Änderung s- verträge an, die eine Erhöhung des Monatsentgelts um 2 % ab 1. Januar 2015 und eine anteilige Zahlung des Urlaubs - und Weihnachtsgelds in jedem Monat vorsahen. D ie Klägerin lehnte dies , a nders als die weit überwiegende Mehrheit der Belegschaft , ab. Ende Januar 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, di e arbeitsvertragliche Regelung zur Rückzahlung zu viel gezahlten Urlaubs - und Weihnachtsgelds entfalle ersatzlos rückwirkend zum Jahresbeginn . Ab Januar 2015 zahlte die Beklagte der Klägerin neben dem Brutt o- gehalt iHv. 1.391,36 Euro monatlich weitere jeweils 57,97 Euro brutto, die sie abrechnet, insgesamt 1.507,30 Euro brutto. Nacht - , Überstunden - , Sonn - und Feiertagszuschlägen legt die Beklagte den vertraglichen Bruttostundenlohn iHv. 8,00 Euro zugrund e. Im Februar, April und Juni 2015 angefallene Überstunden vergütete die Bekla g- te ebenfalls auf der Basis von 8,00 Euro brutto/Stunde. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin Zahlungs - und Feststellungs klage erhoben. Sie forder t weitere Vergütung für den Zeitraum von Januar bis November 2015. Die Klägerin meint, die Beklagte zahle den gesetzlichen Mindestlohn nicht in voller Höhe. Bei durchschnittlich 173,33 Stunden im Monat müsse das Bruttomonatsgehalt 1.473,33 Euro betragen. Die Jahressonderzahlungen seien nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar. Deren arbeitsvertraglich vereinbarte Fälligkeit könne nicht verändert werden. Die BV Mindestlohn sei unwirksam. Alle Entgeltbestandteile seien auf der Grundlage des Mindest lohns von 8,50 Euro/Stunde zu berechnen, Überstunden mit dem gesetzlichen Mi n- destlohn zu vergüten. 5 6 7 8 - 5 - 5 AZR 135/16 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR135.16.0 - 6 - Die Klägerin hat - soweit für die Revision relevant - sinngemäß bea n- tragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 927 , 2 1 Euro brutto zuzüglich Zins en in gestaffelter Höhe zu za h- len , 2. f estzustellen, dass die Abrechnung des Arbeitsve r- hältnisses durch die Beklagte von 1/12 Urlaubsgeld iHv. 57,97 Euro brutto und 1/12 Sonderzuwendung iHv. 57,97 Euro brutto durch Entgeltabrechnung für den jeweiligen Kalendermonat seit Januar 2015 u n- wirksam ist, 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Urlaubsgeld iHv. 736,67 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 695,6 4 Euro zuzüglich Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Wei h- nachtsgeld iHv. 736,67 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 695,64 Euro brutto zuzüglich Zinsen in g e- staffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Anspruch auf den g e- setzlichen Mindestlohn sei erfüllt, die Zwö lftelung der Jahressonderzahlungen zulässig. Zuschläge und Sonderzahlungen würden durch die gesetzliche Mi n- destlohnregelung nicht berührt und seien weiterhin nach dem arbeitsvertraglich Vereinbarten geschuldet . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin im Wesentlichen zurückgewiesen und ihr (recht s- kräftig) nur Nachtarbeitszuschläge iHv. 0,80 Euro brutto zugesprochen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisi on verfolgt die Klägerin ihre A n- träge weiter . Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist un begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Der Anspruch der Kl ä- 9 10 11 12 - 6 - 5 AZR 135/16 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR135.16.0 - 7 - gerin auf den gesetzlichen Mindestlohn ist erfüllt. Das Mindestlohngesetz h at die arbeitsvertraglich vereinbarte n Entgeltbestandteile - wie Sonderzahlungen und Zuschläge für Sonderformen der Arbeit oder Arbeit zu besonderen Zeiten - nicht erhöht . Verzugszinsen kann die Klägerin nicht beanspruchen . I. Die Klage ist in den Zahlungsanträgen zulässig. Dagegen ist der Fes t- stellungsantrag unzulässig. 1. Die Zahlungsanträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie sind auf konkrete Vergütungsdifferenzen über eine Zeit von elf Monaten geri chtet. Die Klage ist für den streitbefangenen Zei t- raum als abschließ ende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 12) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zutreffend als unzulässig abgewiesen. a) Die von der Klägerin begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der A b- rechnung des Urlaubs - und Weihnachtsgelds betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (zu den Anforderungen vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 ABR 23/14 - Rn. 12 mwN) . Zwar sind die Gerichte geha l- ten, Anträge nach Möglichkeit so au szulegen, dass hierdurch eine erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 12 mwN ) . Doch scheitert jede Auslegung - etwa dahingehend, die Fälligkeit der Jahressonderzahlungen solle geklärt werden - am Wortlau t des Antrags . b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Hinweispflicht rügt, genügt die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. dazu BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 e aa der Gründe, BAGE 109,145) . Die Klägerin hat nicht dargelegt, welchen anderen Antrag sie auf welchen Hinweis des Landesarbeitsgerichts gestellt hätte, und auch in der Revisionsinstanz unverändert an dem vom Berufung sgericht als unzulässig beanstandeten Feststellungsantrag festgehal ten. 13 14 15 16 17 - 7 - 5 AZR 135/16 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR135.16.0 - 8 - II. Die Klage ist unbegründet. 1. Sie ist bereits unschlüssig, weil die Klägerin ihre Forderung nicht nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern anhand eines monatlichen Stundendurchschnitt s begründet hat. Der Anspruch auf den gesetzl ichen Mi n- destlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde (§ 1 Abs. 2 iVm. §§ 20, 1 Abs. 1 MiLoG ) . Dies erfordert die schlüssige Darlegung der tatsächlich geleist e- ten Arbeitsstunden. Die Behauptung einer aus dem D urchschnitt eines Zei t- raums ermittelten Stundenzahl ersetzt diesen Vortrag nicht . Insbesondere wenn in dieser Stundenzahl Zeiten ohne Arbeitsleistung, aber fortbestehendem Ve r- gütungsanspruch (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen oder Urlaub) enthalten sind, für d ie das Mindestlohngesetz mangels tatsächl i- cher Arbeitsleistung keine Ansprüche begründet. Insofern ist Sachvortrag nach den jeweils einschlägigen Normen zu leisten. Der Senat braucht aber nicht auf eine entsprechende Ergänzung des Vortrags der Klägerin hin zuwirken, weil die Zahlungsanträge in jedem Fall unbegründet sind. 2. Der Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 MiLoG ist durch Erfüllung erloschen. a) Die Beklagte hat den Mindestlohnanspruch der Klägerin in der streitg e- genständlichen Zeit jedenfalls durch allmonatliche Zahlung des Bruttogehalts und eines Zwölftels der Jahressonderzahlungen erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . b) Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher A n- spruch, der eigenständig neben d en arbeits - oder tarifvertraglichen Entgelta n- spruch tritt ( hM Riechert/Nimmerjahn MiLoG § 1 Rn. 2 ; Bayreuther in Thüsing MiLoG 2. Aufl. § 1 Rn. 4; BT - Drs. 18/1558 S. 34) . Das Mindestlohngesetz greift in die Entgeltvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien und anwendbarer Entgelttarifverträge nur insoweit ein , als sie den Anspruch auf Mindestlohn u n- terschreiten . § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch . 18 19 20 21 22 - 8 - 5 AZR 135/16 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR135.16.0 - 9 - aa) Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer, auch wenn ihre durch Arbeits - oder Tarifvertrag geregelte Vergütung über dem g e- setzlichen Mindestlohn liegt (HK - MiLoG/Düwell § 1 Rn. 1 8 ) . Das Mindestloh n- gesetz schafft in seinem Geltungsbereich eine eigenständige Anspruchsgrun d- lage für a lle Arbeitnehmer (ErfK/Franzen 16. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 2 ; aA Waltermann AuR 2015, 166, 170; HK - MiLoG/Schubert § 20 Rn. 10 ) . bb) Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den g e- setzlichen Mindestlohn nicht , begründet dies von Gesetzes weg en einen A n- spruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsp e- riode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhält (Riechert/Nimmerjahn MiLoG § 1 Rn. 31; L embke NZA 2016, 1, 4; vgl. zu einem tariflichen Mindes t- lohn BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 8/08 - Rn. 28, BAGE 128, 119) . Dabei scheiden längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat für die Frage, ob ein Anspruch auf Differenzvergütung entstanden ist, aus (Kocher AuR 2015, 173, 175; Bayreuther in Thüsing MiLoG 2. Aufl. § 1 Rn. 78; aA Waltermann AuR 16. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 8) . Denn mit dem Mindestlohngesetz soll den in Vollzeit tätigen Arbeitnehmer n- (BT - Drs. 18/1558 S. 28) . Um regelmäßigen Zahlung s- pflichten nachkommen zu können, regelt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG kons e- quenterweise die Fälligkeit des Mindestlohns spätestens am letzten Banka r- beitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung e r- bracht wurde. cc) Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag err eicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsäc h- lich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro ergibt. Dabei kommt es nicht d a- rauf an, dass der Arbeitgeber den Mindestlohn stets rechtzeitig leistet, auch verspätete Zahlungen kön nen Erfüllungswirkung haben. Dies belegt § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG, wonach der Arbeitgeber ordnungswidrig handelt, wenn er den 23 24 25 26 - 9 - 5 AZR 135/16 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR135.16.0 - 10 - auf den Mindestlohn nicht klagbar, würde man nachträ glichen Zahlungen d ie Erfüllungswirkung absprechen. Leistet der Arbeitgeber den Mindestlohn nach Fälligkeit (§ 2 Abs. 1 MiLoG) , kann der Arbeitnehmer Verzugszinsen sowie den Ersatz eines sonstigen Verzugsschadens verlangen, §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. dd) Erfüllung iSv. § 362 Abs. 1 BGB tritt beim Anspruch auf den gesetzl i- chen Mindestlohn - wie in jedem Schuldverhältnis - ein, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Diese Leistung liegt in der Zahlung des Bruttoarbeitsen t- gelts, denn der gesetzliche Mindestlohn ist das als Gegenleistung für die Arbeit (mindestens) zu erbringende Entgelt. (1) Der Gesetzesbegriff des Mindestlohns bedarf der Auslegung. Maßg e- bend ist dafür der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie e r sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sin n- zusammenhang ergibt, in den die Regelung hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Syste matik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsg e- schichte (st. Rspr., vgl. nur BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/1 1 - Rn. 66, BVerfGE 133, 168) . Ausgehend von dem in § 1 Abs. 1 MiLoG verwende ten Begriff des Mi n- destlohns und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG bestimmten Höhe in Form eines Bruttobetrags, handelt es sich um eine Bruttoentgeltschuld des Arbeitgebers. Dabei ist es unerheblich, dass d er Gesetzgeber - im Unterschied zu anderen arbeitsrec htlichen Regelungen - (vgl. zB § 10 Abs. 1 Satz , § 5 Satz 1 Nr. 1 A E , gewerblicher Arbeitnehmer abstellend e Terminologie erklärt sich mit dem Sprachgebrauch in der politischen Diskussion vor Verabschiedung des Gese t- zes (vgl. Bayreuther in Thüsing MiLoG 2. Aufl. § 1 Rn. 7) . Eine Beschränkung des Geltungsbereichs auf Arbeiter, die noch im Stundenlohn vergütet we rden, 27 28 29 - 10 - 5 AZR 135/16 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR135.16.0 - 11 - war und ist nicht gewollt. Es sollten umfassend alle Arbeitnehmer vor den Fo l- gen einer unangemessen niedrigen Vergütung geschützt werden. Dieser in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Zweck zielt darauf ab, jedem Arbeitnehmer ein existenzsi cherndes Monatseinkommen zu gewährleisten (BT - Drs. 18/1558 S. 28) . Diesem Ziel entsprechend fordern §§ 1 und 2 MiLoG eine Entgeltleistung in Form von Geld ( Riechert/Nimmerjahn MiLo G § 1 Rn. 81 ff.; Bayreuther in Thüsing MiLoG 2. Aufl. § 1 Rn. 127; Sittard RdA 2015, 99, 105) . Der Mindestlohn beträgt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG 8,50 Euro brutto der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfo l- gen abhängig (vgl. Lembke NZA 2015, 70, 76) . Die Normierung eines ang e- messenen Verhältnisse s von Arbeitsl eistung und Arbeitsentgelt bezweckt die Existenzsicherung durch Arbeitseinkommen als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) , die letztlich auch die sozialen Sicherungssysteme entlasten soll (BT - Drs. 18/1558 S. 28 ; Schaub / Vogelsa ng ArbR - HdB 16. Aufl. § 66 Rn. 2; Sittard NZA 2015, 78 , 79 f.; Greiner/Strippelmann BB 2015, 949 , 950 ; Jares DB 2015, 307 , 309; Heuschmid/Hlava NJW 2015, 1719 , 1722 ) . (2) Bei einer Geldschuld wird die geschuldete Leistung mangels anderer Vereinbarung nur dann bewirkt , wenn der Gläubiger den Geldbetrag, den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung übereignet oder überwiesen erhält. Darf er den Betrag nicht behalten, tritt der Leistungserfolg nicht ein ( vgl. BGH 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95 - zu 1 der Gründe; Jauernig/Stürner BGB 16. Aufl. § 362 Rn. 1; Staudinger/Olzen (2016) § 362 BGB Rn. 27) . Daher erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen nur, s o- weit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. (3) Gilt somit ein umfassender Entgeltbegriff, sind alle im Synallagma st e- henden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Vo n den im arbeitsvertraglichen Austauschve r- 30 31 32 - 11 - 5 AZR 135/16 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR135.16.0 - 12 - hältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers (vgl. Bayreuther NZA 2014, 865, 869; Lembke NZA 2015, 70, 76) fehlt folglich nur solchen Za h- lungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine ta t- sächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer beso n- deren gesetzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG , der einen Z u- schlag auf das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt vorsieht, vgl. BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 51, BAGE 148, 68 ) beruhen. Letzteres folgt aus der Gleichrangigkeit der Normen des Bundesrechts. Ist eine Zuor d- nung der Zahlung erforderlich, finden die Regelungen des § 366 BGB Anwe n- dung (vgl. Thüsing/Greiner MiLoG 2. Aufl. § 3 Rn. 13; aA wohl Bayreuther in Thü sing MiLoG 2. Aufl. § 1 Rn. 82 ff.) . c) Danach sind die Mindestlohnansprüche der Klägerin in den Kalende r- monaten Januar bis November 2015 erfüllt. Denn neben dem monatlichen Bru t- togehalt kommt auch den vorbehaltlos und unwiderruflic h in jedem Kalende r- monat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung zu. Sie sind eine im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis stehende Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit. Denn nach § 4 Arbeitsvertr ag mindern sie sich um jeweils ein Zwölftel für Kalendermonate o h- ne Entgeltanspruch. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unte r- liegen die Jahressonderzahlungen nicht. Eine Rückforderung ist der Beklagten aufgrund ihrer vorprozessualen Erklärung vo m Januar 2015 verwehrt. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erhöhte Jahressonderzahlungen. Diese sind nicht auf der Grundlage des aktuellen Mindestlohns zu berechnen. Nach § 4 Arbeitsvertrag betragen Urlaubs - und Weihnachtsgeld jeweils 50 % s- gericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, die Berechnung richte sich nach der in § 3 Arbeitsvertrag bestimmten Vergütung. Der Wortlaut der Verei n- barung lässt keinen anderen Schluss z u. Das Mindestlohngesetz hat daran nichts geändert. Der gesetzliche Mindestlohn tritt neben den arbeits - bzw. tari f- vertraglichen Vergütungsanspruch, lässt aber die Vergütungsvereinbarung u n- 33 34 - 12 - 5 AZR 135/16 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR135.16.0 - 13 - berührt (vgl. Rn. 22 ) . Eine bestimmte Höhe von Sonderzahlungen sieht das Mindestlohngesetz nicht vor . 4. Die Klägerin kann keine höheren als die arbeitsvertraglich vereinbarten Zuschläge für Überstunden, Sonn - und Feiertagsarbeit verlangen. Diese sind nicht auf der Grundlage de r in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG bestimmten 8,50 Euro , sondern des vertraglich vereinbarten Bruttostundenentgelts zu berechnen. Die Zuschlagspflicht für Über stunden und Arbeit an besonderen Tagen folgt allein aus § 3 Buchst. b und c Arbeitsvertrag r- s ist der in § 3 Buchst. a Arbeitsvertrag festgehaltene Betrag . Der Wortlaut der Vereinbarung lässt nur diesen Schluss zu. Auf die Ausführungen in Rn. 34 wird verwiesen. Daran hat das Mindestlohngesetz nichts geändert. 5. Die Klägerin hat aufgrund des Min destlohngesetzes keinen Anspruch auf weitere Überstundenvergütungen. In den Monaten mit Überstundenleistung hat die Beklagte den A n- spruch auf den gesetzlichen Mindestlohn durch Zahlung des Bruttomonatsg e- halts, de r in Zwölfteln geleisteten Jahressonderzahlungen und der jeweiligen Überstundenvergütung iHv. 8,00 Euro brutto/Stunde erfüllt . Im Februar 2015 leistete die Klägerin eine Überstunde, für die die B e- klagte neben der Vergütung weitere 8,00 Euro brutto, mithin 1.515,30 Euro bru t- to gele istet hat. Im April 2015 erbrachte die Klägerin vier Überstunden, für die sie neben der Vergütung weitere 32,00 Euro brutto, mithin 1.539,30 Euro brutto erhalten hat. Im Juni 2015 leistete die Klägerin 4,5 Überstunden, für die die B e- klagte neben der Vergüt ung weitere 36,00 Euro brutto, mithin 1.543,30 Euro brutto geleistet hat. Die Klägerin hat in keinem der Fälle vorgetragen, sie habe über die damit jedenfalls in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns abgegoltenen 178,27 bzw. 181,09 bzw. 181,56 Arbeitsstunden im Monat weitere Arbeit e r- bracht. 6. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen wegen verspäteter Jahressonderzahlungen besteht nicht. Das Landesarbeit s- 35 36 37 38 39 40 - 13 - 5 AZR 135/16 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR135.16.0 - 14 - gericht hat zutreffend angenommen, Ansprüche auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Leistung der Jahre s- sonderzahlungen bestünden nicht. Die Regelung der Fälligkeit der BV Mindestlohn mit jeweils 1/12 für jeden Kalendermonat verdrängt die arbeit s- vertragliche Fälligkeitsver einbarung. a) Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die formelle Wirksamkeit der BV Mindestlohn greifen nicht durch. aa) Die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe das Bestreiten eines wirks a- men Betriebsratsbeschlusses übergangen, ist unzulässig. Der p auschale Hi n- weis auf ein Bestreiten genügt den Anforderungen an eine Gehörsrüge nicht. Darüber hinaus brauchen die Gerichte nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln ( vgl. BVerfG 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12 - Rn. 10 ) . Die Klägerin hat keine besonderen Umstände deu t- lich gemacht, wonach das Landesarbeitsgericht ihr Vorbringen nicht zur Kenn t- nis genommen oder nicht erwogen haben soll. Tatsächlich setzt sich das La n- desarbeitsgericht mit dem streitigen Thema auseinander, hält das Bestreiten der Klägerin aber nicht mehr für erheblich. bb) Die Rüge, der angebotene Zeugenbeweis sei nicht erhoben worden, ist ebenfalls unzulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Allein die Rüge, ein Beweis sei nicht erhoben worden, ist unz u- reichend , wenn die Klägerin - wie hier - nicht vorgetragen hat, wo und bei we l- cher Gelegenheit sie ein den Anforderungen des § 373 ZPO entsprechendes Beweisangebot gemacht ha be (vgl. BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 380/99 - zu II 2 b cc (3) der Gründe, BAGE 96, 123) . cc) Die Würdigung der Beschlussfassung des Betriebsrats durch das La n- desarbeitsgericht verletzt nicht § 286 ZPO. Danach haben die Tatsacheninsta n- zen unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des E r- gebnisses einer ggf. durchgeführten Beweisaufnahme nach ihrer freien Übe r- zeugung darüber zu befinden, ob sie eine tatsächliche Behauptung für wahr erachten oder nicht. Die W ürdigung muss vollständig, widerspruchsfrei und u m- 41 42 43 44 - 14 - 5 AZR 135/16 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR135.16.0 - 15 - fassend sein. Mögliche Zweifel müssen überwunden, brauchen aber nicht völlig ausgeschlossen zu werden (vgl. BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 35 mwN) . Revisionsrechtlich ist diese Würdigung allein daraufhin zu überprüfen, ob alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht Denk - und Erfahrung s- grundsätze verletzt wurden. Gemessen daran hat das Landesarbeitsgericht § 286 ZPO nicht verletzt. Es hat, basierend auf dem Beklagtenvortrag zur B e- schlussfassung des Betriebsrats, seine Überzeugungsbildung ausreichend da r- gelegt. Das Be rufungsgericht durfte das weitere, lediglich pauschale Bestreiten der Klägerin für unerheblich halten. dd) Schließlich hat das Landesarbeitsgericht im Einklang mit der Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Verstoß gegen § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verneint. Nach dieser Bestimmung hat der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesor d- nung zu laden. Für ein verhindertes Betriebsratsmitglied hat er nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG das Ersatzmitglied zu laden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Beschlusse s . Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer B etrie bsratssitzung kann allerdings durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des B etriebsrats in einer B etrieb s- ratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgege n- stand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Si t- zung alle B etriebsratsmitglieder teilnehmen (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 61/13 - Rn. 32 mwN ; 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 30, B AGE 148, 26 ) . b) Die BV Mindestlohn ist auch materiell wirksam. aa) Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG greift nicht, denn es handelt sich um eine Angele genheit , die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der e r- zwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats un terlieg t ( BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C I 4 der Gründe, BAGE 69, 134 ; BAG 17. Ma i 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 30 , BAGE 138 ,68 ) . 45 46 47 - 15 - 5 AZR 135/16 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR135.16.0 - 16 - Es liegt ein Fall der erzwingbaren Mitbestimmung vor. Die BV Mindestlohn beinhaltet eine Fälligkeitsbestimmung. Fälligkeit bezeichnet bei (Arbeits - )Vergütung den Zeitpunkt, wann diese zu entrichten ist (vgl. § 614 BGB ) . Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG erfasst die Regelung des Zeitpunkts, zu dem die Arbeitsvergütung zu zahlen ist (vgl. BAG 22. Juli 2014 - 1 ABR 96/12 - Rn. 12, BAGE 148, 341) . E i- ne die Beklagte bindende tarifliche Regelun g besteht nicht . bb) Die arbeitsvertragliche Fälligkeitsregelung wird durch die der BV Mindestlohn verdrängt, denn sie ist betriebsvereinbarungsoffen . Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) handelt es sich bei den arbeitsvertraglichen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die hiergegen erhobene Gehörsrüge der Klägerin genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat nicht konkret vortragen, welcher Vortrag ü bergangen sein soll ( vgl. BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - Rn. 36, BAGE 109, 145) . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichke i- ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschrän kten Überprüfung durch das Revisionsgericht ( vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 281/12 - Rn. 12 ; 19. August 2015 - 5 AZR 450/14 - Rn. 14 ) . Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen d a- hingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durc h betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist nicht nur bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich, sondern auch bei einzelvertraglichen Abreden ( vgl. BAG 1 7. Februar 2015 - 1 AZR 599/13 - Rn. 27) . Eine konkludente Vereinb a- rung darf an genommen werden , wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und einen kollektiven Bezug hat. Mit der 48 49 50 51 52 - 16 - 5 AZR 135/16 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR135.16.0 - 17 - Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedin gungen macht der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertrag s- bedingungen gelten sollen. Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen stünde dem entgegen. Da Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine Verei n- heitlichung der Regelungsgegenstände gerichtet sind, kann aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingu n- gen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb gelte nden normat i- ven Regelung Anwendung finden sollen (vgl. BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 60) . Danach ist die arbeitsvertragliche Fälligkeitsregelung der Jahresso n- derzahlungen betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet. Es handelt sich um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen mit kollektivem B e- zug. Der Auszahlungszeitpunkt der Jahressonderzahlungen soll betriebseinhei t- lich geregelt werden. Dass der Vereinbarung der Fälligkeitsregelung in § 4 A r- beitsver trag eine betriebsvereinbarungsfeste Individualvereinbarung zugrunde liegt, ist nicht ersichtlich . c) Der Beklagten ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht ve r- wehrt, sich auf die Fälligkeitsregelung der BV Mindestlohn zu berufen. Ein w i- dersprüchlic hes Verhalten der Beklagten liegt nicht vor. Entgegen der Revision ist § 242 BGB nicht deshalb anzuwenden, weil die Beklagte die Wirkung der BV Mindestlohn unter die Bedingung gestellt habe, dass mit sämtlichen Arbei t- nehmern Änderungsverträge zustande komm en. Die BV Mindestlohn selbst enthält keine solche Bedingung. Eine außerhalb der kollektiven Vereinbarung einseitig von der Beklagten formulierte Bedingung hätte überdies keinen rechtl i- chen Einfluss auf den Inhalt einer zwischen den Betriebspartnern geschl oss e- nen Betriebsvereinbarung. Gleiches gilt für die Schreiben der Beklagten vom Dezember 2014 und Januar 2015. 53 54 - 17 - 5 AZR 135/16 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.5AZR135.16.0 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Volk Dombrowsky Mattau s ch 55
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