Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. September 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 441/16 - ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR441.16.0 I. Arbeitsgericht Zwickau Urteil vom 10. November 2015 - 7 Ca 716/15 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2016 - 3 Sa 680/15 - Entscheidungsstichwort : Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR441.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 441 /16 3 Sa 680/15 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 6 . September 2017 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Widerklägerin, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte, p p. Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin, Widerbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht - 2 - 5 AZR 441/16 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR441.16.0 - 3 - Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Feldmeier und Prof. Dr. Schubert für Recht erkannt: Die Anschlussr evision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24 . Mai 201 6 - 3 Sa 680 /1 5 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestloh n- anspruchs . Die Klägerin war seit Juli 1994 bei der Beklagten als Verkäuferin mit e i- ner regelmäßigen Wochenarbeitszeit von zuletzt 39 Stunden beschäftigt. Inne r- halb ihrer Arbeitszeit erbrachte s ie auch Näharbeiten für Kunden . Die Beklagte zahlte der Klägerin neben einem Grundentgelt Provisionen für getätigte Verkä u- P rämien für erbrachte Nä h- arbeiten . Die se sog. Nähprämie n wurde n jeweils zum Quartalsende aus gezahlt. In den zuletzt allein streitgegenständlichen Monaten März und Juni 2015 erhielt bezeichneten Betrag iHv. 1.124,84 Euro brut 311,66 Euro brutto. B ei den Vorauszahlung en handelte es sich um endgültige Leistung en der Beklagten, mit der diese zunächst Ansprüche auf Provisionen , Prämien für Personalkäufe sowie Nähprämien erfüll en wollte . Mit der ve rble i- bende n Differenz soll te die Vergütung auf den gesetzlichen Mindestlohn aufg e- stockt werden . Die von der Klägerin erarbeitete n Nähprämie n be trugen im März 2015 150,00 Euro brutto und im Juni 2015 50,00 Euro brutto. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Ansprüche auf den geset z- lichen Mindestlohn geltend gemacht . Die Nähprämie n erfüll t e n diesen Anspruch nicht , weil mit ihnen andere als die arbeitsvertraglich geschuldete n Tätigkeit en 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 441/16 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR441.16.0 - 4 - als Verkäuferin abgegolten und zusätzlich honoriert würden . Bei d iesen handele es sich zudem nicht um monats - , sondern quartalsweise Leistung en . Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bede u- tung - zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat März 2015 den weiteren Betrag von 150,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 2. April 2015 zu zahlen; 2 . die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juni 2015 den weiteren Betrag von 50,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem j e- weiligen Basiszinssatz hieraus seit 2. Juli 2015 zu zahlen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Nähprämie n stell t e n Gegenleistung en für die Arbeitsleistung dar, die im Auszahlungsmonat den Mindestloh nanspruch miterfüll t e n . Das Arbeitsgericht hat der (weitergehenden) Zahlungsklage in Bezug auf die Nähprämien für die Monate März und Juni 2015 stattgegeben. Die Ber u- fung der Beklagten richtet sich ua. h iergegen . Zudem hat sie zweitinstanzlich Widerklage auf Rückzahlung überzahlter Vergütung erhoben. Das Landesa r- beitsgericht hat der Berufung der Beklagten in Bezug auf die Nähprämien en t- sprochen und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die B e- klagte ihren Widerklageantrag weiter, während di e Klägerin im Wege der A n- schlussrevision (auch) ihre n zuletzt gestellten Klageantrag wiederholt . In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien einen Teilvergleich über weitere in der Revisionsinstanz noch anhängige Zahlungsansprüche g e- schl ossen . Daraufhin hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten ihre A n- schlussrevision auf die Nähprämie n beschränkt und die Parteien haben das Verfahren im Übrigen übereinstimmend für erledigt erklärt. 5 6 7 - 4 - 5 AZR 441/16 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR441.16.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die von der Klägerin in zulässiger Weise auf die Nähprämien b e- schränkte Anschlussr evision ist u n begründet. D as Landesarbeitsgericht hat z u- treffend die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns (auch) durch die Zahlung der Nähprämien bejaht. I. Die Anschlussrevision ist zulässig. Erklären die Parteien nach einem Teilvergleich den Streitgegenstand der Hauptrevision übereinstimmend für erledigt, verliert die Anschlussrevision dadurch nicht ihre Wirkung. Die Regelung des § 554 Abs. 4 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG , wonach eine Anschließu ng ihre Wirkung verliert, wenn die Rev i- sion zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird, ist auch nicht analog anwendbar , wenn - wie vorliegend - noch eine Kostenen t- scheidung über die Revision zu treffen ist (vgl. zu § 522 ZPO aF: BGH 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - zu II 2 der Gründe ; BAG 14. Mai 1976 - 2 AZR 539/75 - zu 2 f der Gründe , BAGE 28, 107 ) . I I. Die Klage ist - soweit noch zu entscheiden - unbegründet. Der A n- spruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn ist durch Za hlung (auch) der Nähprämie n durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) . 1. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher A n- spruch, der eigenständig neben den arbeits - oder tarifvertraglichen Entgelta n- spruch tritt. § 3 MiLoG führt be i Unterschreiten des gesetzlichen Mindestl ohns zu einem Differenzanspruch (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 16 , BAGE 157, 356 ) . 2. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsäc h- lich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro (bis zum 31. Dezember 2016) ergibt ( BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 17 , BAGE 157, 3 56 ) . 8 9 10 11 12 13 - 5 - 5 AZR 441/16 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR441.16.0 - 6 - Es gilt ein umfassender Entgeltbegriff, weshalb alle im Synallagma st e- henden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet sind, den Mindestlohna n- spruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Au s- tauschverhältnis erbrachten Entgeltz ahlungen des Arbeitgebers fehlt folglich nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (BA G 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 32 , BAGE 155, 202 ) . 3. Danach kommt der streitgegenständlichen Nähprämie Erfüllungswi r- kung zu. a) Mit der Zahlung der Nähprämie honoriert die Beklagte die für Nählei s- tungen erbrachte Arbeitsleistung. Anders als die Klägerin meint, handelt es sich nicht um eine zusätzliche Leistung außerhalb ihrer vertraglich geschuldeten Arbeits Wortlaut des Mindestlohngesetzes gefunden ( so bereits BAG 21. Dezember 2 016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 21 , BAGE 157, 356 ) . Die Nähprämien werden vie l- mehr als Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Klägerin gezahlt und unte r- fa l len daher dem umfassenden Entgeltbegriff des Mindestlohngesetzes. b) Einer besonderen gesetzlichen Zweck bestimmung unterliegt die Nä h- prämie nicht. c ) Der Erfüllungswirkung steht nicht entgegen, dass die Nähprämie jeweils lediglich zum Quartalsende gezahlt wird. Sie ist jedenfalls im Auszahlungsm o- nat mindestlohnwirksam. aa) Für die Berechnung, ob der Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn erfüllt ist, kann angesichts der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG nicht auf längere Zeiträume als einen Kalendermonat abgestellt werden (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 25, BAG E 155, 202) . Bei der (höchstens) monatsweise vorzunehmenden Betrachtung entscheidet sich jeweils, ob neben 14 15 16 17 18 19 - 6 - 5 AZR 441/16 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR441.16.0 den arbeits - oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG auf die gesetzlich geregelte Differenzvergütung tritt. bb) Da mit ist die Nähprämie in dem jeweiligen Monat, in dem sie gezahlt wird, mindestlohnwirksam. Auf eine über diese Monate hinausgehende Mi n- des t lohnwirksamkeit beruft sich die Beklagte nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 , § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Koch Weber Volk Feldmeier J. Schubert 20 21
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