- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 93/12 5 Sa 756/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Dezember 2012 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 12. Dezember 2012 durch den Vizepräsidenten des Bundes-arbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht - 2 - 5 AZR 93/12 - 3 - Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamtli-chen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka und Zoller für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2011 - 5 Sa 756/11 - aufgehoben, soweit es der Klage statt-gegeben und die Widerklage abgewiesen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückver-wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs und die Erstattung einer Übergangsversorgung. Die am 2. Juli 1950 geborene Klägerin ist seit dem 1. Dezember 1986 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Flugbegleiterin beschäftigt. Ihre Bruttomonatsvergütung beträgt 3.150,00 Euro. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der als Firmentarifvertrag abgeschlossene Manteltarifvertrag Nr. 11 Kabinenpersonal vom 7. Dezember 2007 Anwendung. Dort heißt es aus-zugsweise: § 11 Behördliche Erlaubnis, Berechtigung und Bestätigung (1) Jeder Arbeitnehmer, der zur Ausübung seiner Tätig-keit einer behördlichen Erlaubnis, Berechtigung oder einer behördlichen Bestätigung über ein abgelegtes Sicherheitstraining bedarf, ist persönlich für die Aus-stellung und Aufrechterhaltung dieser Erlaubnis/ Berechtigung/Bestätigung verantwortlich. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 93/12 - 4 - Können die Prüftermine für die Ausstellung und Auf-rechterhaltung dieser Erlaubnis/Berechtigung/ Bestätigung nicht rechtzeitig aus Gründen festge-setzt werden, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, dürfen dem Einzelnen hieraus keine Nachteile er-wachsen.
§ 24 Anspruch auf Vergütung
(6) Die monatliche Vergütung wird für den laufenden Monat in der Weise bargeldlos bezahlt, daß sie am Ende eines jeden Monats dem Bank-, Sparkassen- oder Postscheckkonto des Arbeitnehmers gutge-schrieben ist.
§ 34 Dreizehntes Monatsgehalt (Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld) (1) Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern ein dreizehntes Gehalt auf der Basis der Grundgehälter nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. Die Auszahlung erfolgt zu 50 % als Urlaubsgeld auf der Basis des im Mai gültigen Vergütungstarifvertra-ges mit dem Maigehalt und zu 50 % als Weihnachts-geld auf der Basis des im November gültigen Vergü-tungstarifvertrages mit dem Novembergehalt.
§ 41 Sonderurlaub und zeitweilige Arbeitsbefreiung aus beson-derem Anlaß
(2) Aus den nachfolgend aufgeführten besonderen An-lässen hat der Arbeitnehmer für die Dauer der un-umgänglich notwendigen Abwesenheit wie folgt An-spruch auf Arbeitsbefreiung:
d) Bei amts- oder kassenärztlicher Untersuchung oder Behandlung des arbeitsfähigen Arbeit-nehmers, wobei die Anpassung, Wiederherstel-lung oder Neuerung künstlicher Glieder sowie - 4 - 5 AZR 93/12 - 5 - die Beschaffung von Zahnersatz als ärztliche Behandlung gilt.
§ 47 Erreichen der Altersgrenze Das Arbeitsverhältnis endet -ohne daß es einer Kündigung bedarf- mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Versicherungsträger eintritt, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat.
§ 51 Ausschlußfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fäl-ligkeit geltend zu machen. Wird diese Ausschlußfrist ver-säumt oder sind nach Beendigung mehr als sechs Monate verstrichen, so können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Darüber hinaus finden die Bestimmungen des Tarifvertrags Übergangs-versorgung Bordpersonal vom 1. Januar 1986 idF vom 3. Dezember 1997 (im Folgenden: TV-ÜV) Anwendung, der ua. bestimmt: § 2 Gegenstand 1. Die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer erhalten die Möglichkeit, im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages eine persönliche Übergangsversorgung für die Zeit von der tarifvertraglichen Beendigung des Beschäfti-gungsverhältnisses mit vollendetem 60. Lebensjahr bis zum Beginn der Altersrente bzw. der vorgezoge-nen Altersrente aus der Angestelltenversicherung in Form einer Versicherung für den Erlebensfall mit Beitragsrückgewähr im Todesfall abzuschließen. 2. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die zum Abschluß der Versicherung erforderlichen Erklärungen abzu-geben. 3. Die Prämien der Versicherungen werden vom Ar-beitgeber getragen und an den Versicherer abge-führt. Die Arbeitnehmer tragen die darauf entfallen- 4 - 5 - 5 AZR 93/12 - 6 - den Steuern und den Arbeitnehmeranteil von etwai-gen Sozialabgaben. § 3 Versicherer/Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer ist der jeweilige Arbeitnehmer. § 4 Versicherungsbeginn und -dauer 1. Versicherungsbeginn ist der 01. Januar 1986 für die zu diesem Zeitpunkt beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie das 30. Lebensjahr vollendet haben. Für die übrigen Arbeitnehmer besteht das Recht zum Abschluß dieser Versicherung bei Eintritt in das Be-schäftigungsverhältnis, frühestens jedoch nach Voll-endung des 30. Lebensjahres des jeweiligen Arbeit-nehmers. 2. Der Ablauf der Versicherung wird auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abgestellt. 3. Bei Abschluß des Versicherungsvertrages räumt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein unwiderrufliches Bezugs- und Kündigungsrecht nach folgender Maß-gabe ein: Der Arbeitgeber hat für den Rückkauffall ein unwider-rufliches Bezugsrecht in Höhe von 63 % des Rück-kaufswertes. Das Bezugsrecht des Arbeitgebers bezieht sich auch auf die entsprechenden Gewinnan-teile. Für den aufgrund dieses Bezugsrechts auf den Arbeitgeber entfallenden Teil des Rückkaufswertes einschließlich der entsprechenden Gewinnanteile hat der Arbeitgeber ein eigenes Kündigungsrecht. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dieses Kündigungs-recht bzw. Bezugsrecht in folgenden Fällen auszu-üben: - bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnis-ses aufgrund einer Kündigung des Arbeitneh-mers; - bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnis-ses aufgrund einer außerordentlichen Kündi-gung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bzw. einer in diesem Zusammenhang hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers, sofern die Kündigung durch rechtskräftiges Urteil bestätigt ist.
- 6 - 5 AZR 93/12 - 7 - 4. ... 5. Im Fall der Kündigung des Versicherungsvertrages wird der Rückkaufswert einschließlich der Gewinnan-teile zu 63 % an den Arbeitgeber und zu 37 % an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Arbeitnehmer kann jedoch mit dem Versicherer die Fortführung des Versicherungsvertrages vereinbaren. 6. Im übrigen ist während der Dauer des Beschäfti-gungsverhältnisses eine Abtretung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich ausge-schlossen. Ausnahmen erfolgen nur im Einverneh-men zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§ 6 Aufwendungen Der Arbeitgeber führt die Versicherungsprämien monatlich vorschüssig an den Versicherer ab. Die einzelnen Arbeitnehmer werden mit den Steuern und etwaigem Anteil von Sozialabgaben monatlich belastet. Der zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der M Lebens-versicherungs-AG abgeschlossene Gruppenversicherungsvertrag entspricht inhaltlich den Vorgaben des TV-ÜV. Die Klägerin trat dieser Gruppenversiche-rung bei (Versicherungsschein vom 30. Oktober 1995). Die Beklagte zahlte zugunsten der Klägerin Beiträge in Höhe von insgesamt 72.234,20 Euro. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 machte die Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die tarifliche Altersgrenze hinaus erfolglos gel-tend. Mit der Abrechnung für Juli 2010 zahlte die Beklagte Urlaubsabgeltung iHv. 2.293,70 Euro brutto. Die Klägerin setzte ihre Tätigkeit ab dem 1. August 2010 zunächst nicht fort und bezog vom 1. August bis zum 30. November 2010 Arbeitslosengeld iHv. 8.401,20 Euro. Die A Lebensversicherungs-AG zahlte an die Klägerin am 1. August, 1. November und 1. Dezember 2010 insgesamt 97.584,15 Euro als Versiche-rungssumme aus. 5 6 7 - 7 - 5 AZR 93/12 - 8 - Im Rahmen eines Befristungskontrollrechtsstreits schlossen die Partei-en am 23. November 2010 vor dem Arbeitsgericht folgenden Vergleich: 1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsver-hältnis wird über den Ablauf der tarifvertraglichen Befristung hinaus bis zum Eintritt der Regelalters-grenze der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversi-cherung (nach derzeitiger Rechtslage also mit Ablauf des 30.11.2015) fortgesetzt. Sollte die Klägerin vor-gezogene Altersrente in Anspruch nehmen, so endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf des vor Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente liegenden Monats. Ungeachtet der hiermit geregelten Befristung des Arbeitsverhältnisses kann das Ar-beitsverhältnis nach Maßgabe der geltenden gesetz-lichen und tarifvertraglichen Regelungen beiderseits gekündigt werden. 2. Etwaige Ansprüche der Parteien im Hinblick auf die für die Klägerin auf der Grundlage des Tarifvertrages Übergangsversorgung abgeschlossene Übergangs-versorgung bleiben von dieser Vereinbarung unbe-rührt. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ab dem 7. Dezember 2010 an einem Wiedereinsteigekurs für Flugbegleiter teilzunehmen. Die Klägerin antwortete, sie habe am 8. Dezember 2010 einen wichtigen Arzttermin und für die Zeit vom 9. bis zum 16. Dezember 2010 einen Flug und ein Hotel gebucht, da sie einen Urlaub von dem Arbeitsamt bis zum 29. Dezember 2010 erhalten habe, wegen Kur. Mit E-Mail vom 6. Dezember 2010 verlegte die Beklagte die Schulung auf den 4. und 5. Januar 2011. Ab dem 18. Dezember 2010 hatte die Klägerin Erholungsurlaub. Die Beklagte zahl-te der Klägerin für die Zeit vom 18. bis zum 31. Dezember 2010 Urlaubsentgelt iHv. 1.408,45 Euro brutto. Vom Nettogehalt der Klägerin behielt sie im Februar 2011 1.242,40 Euro, im März 2011 437,40 Euro und im April 2011 1.004,40 Euro ein. 8 9 - 8 - 5 AZR 93/12 - 9 - Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich seit dem 1. August 2010 im Annahmeverzug befunden. Der Gehaltsabzug für Fe-bruar, März und April 2011 sei unberechtigt. Die Klägerin hat zuletzt - sinngemäß - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.384,94 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosen-geldes iHv. 8.401,20 Euro netto sowie 2.684,20 Euro netto jeweils nebst Zinsen nach näherer betragsmäßiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung und hilfsweise für den Fall, dass der Klage teilweise oder vollumfänglich stattgegeben werde, beantragt, im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 94.899,95 Euro nebst Prozesszinsen zu zah-len. Die Klägerin hat Abweisung der Eventualwiderklage beantragt. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin hätte nach dem Ver-gleichsabschluss unaufgefordert ihre Arbeit anbieten müssen. Ihre Weigerung, an dem Wiedereinsteigekurs teilzunehmen, belege ihren bereits ab dem 1. August 2010 fehlenden Leistungswillen. Ein 13. Gehalt könne die Klägerin nur in Höhe des Grundgehalts von 2.072,00 Euro brutto beanspruchen; darauf seien bereits 1.812,91 Euro brutto gezahlt. Im Übrigen seien die Ansprüche gemäß § 51 MTV verfallen. Eventuelle Vergütungsansprüche seien schließlich mit der Auszahlung der Versicherungssumme erfüllt worden. Mit ihrem Erstat-tungsanspruch rechne sie auf, hilfsweise mache sie ihn widerklagend geltend. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin ist die Beklagte zu weiteren Zahlungen verurteilt worden. Die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungs- und Widerklagebegehren weiter. 10 11 12 13 14 15 - 9 - 5 AZR 93/12 - 10 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur teilweisen Auf-hebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, weil das Landesarbeitsgericht noch tat-sächliche Feststellungen zum Leistungswillen der Klägerin und zur Aufrechnung zu treffen hat. Davon abhängig ist über die Hilfswiderklage der Beklagten zu entscheiden. A. Die Klägerin hat gemäß § 615 Satz 1 BGB Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 1. August bis zum 6. Dezember 2010. Für die Zeit vom 7. Dezember 2010 bis zum 16. Dezember 2010 ist die Klage unbegründet, weil die Klägerin nicht leistungswillig war. Ob für den 17. Dezember 2010 vom Leistungswillen auszugehen ist, hat das Landes-arbeitsgericht noch festzustellen. I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat über den 31. Juli 2010 hinaus fortbestanden. Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft tarifver-traglicher Befristung hatte die Klägerin bereits vor Erreichen der Altersgrenze protestiert. Hierdurch trat Annahmeverzug ein, ohne dass es eines tatsächli-chen Angebots der Arbeitsleistung am 1. August 2010 bedurfte. 1. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhält-nis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Streiten die Parteien über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, genügt gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, weil der Arbeit-geber mit der Berufung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt, er werde keine weitere Arbeitsleistung mehr annehmen. Dieses wörtliche Angebot kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhält-nisses protestiert oder eine Befristungskontrollklage einreicht (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 28 mwN). Lediglich nach einer un- 16 17 18 19 - 10 - 5 AZR 93/12 - 11 - wirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmever-zugs keines Angebots des Arbeitnehmers (st. Rspr., BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 14 mwN, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 36). 2. Die Klägerin hat schon vor Erreichen der tariflichen Altersgrenze ihre Arbeitsleistung hinreichend iSd. § 295 BGB angeboten, als sie mit Schreiben vom 1. Juni 2010 die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses beantragte. II. Der Annahmeverzug ist nicht mit Abschluss des Prozessvergleichs am 23. November 2010 beendet worden. 1. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers endet nicht von selbst, sondern wenn die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs entfallen. Ist der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug gekommen, muss er zur Beendigung des Annahmeverzugs den Arbeitnehmer zur Arbeit auffor-dern. Allein die Beilegung des Rechtsstreits ändert daran nichts. Auch in die-sem Fall kann der Arbeitnehmer eine Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers abwarten. Dies gilt vor allem dann, wenn dem Arbeitnehmer nicht ohne Weite-res erkennbar ist, wann und wo er die Arbeit wieder aufnehmen kann (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 14 mwN, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 37; Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 95 Rn. 63). 2. Ohne eine konkrete Arbeitsaufforderung durch die Beklagte war der Klägerin nicht erkennbar, wo und wann sie ihre Arbeit als Flugbegleiterin tat-sächlich aufnehmen konnte, zumal sie regelmäßig aufgrund von Dienstplänen für bestimmte Flüge eingeteilt wurde (vgl. § 20a Abs. 2 MTV). III. Die Klägerin war bis einschließlich 6. Dezember 2010 leistungswillig. Für den Zeitraum vom 7. bis zum 16. Dezember 2010 fehlt es hingegen am Leistungswillen der Klägerin, was insoweit zur Unbegründetheit der Klage führt. Ob die Klägerin am 17. Dezember 2010 leistungswillig war, hat das Landes-arbeitsgericht noch festzustellen. 20 21 22 23 24 - 11 - 5 AZR 93/12 - 12 - 1. Nach § 297 BGB kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die Arbeitsleistung zu bewirken. Neben der (tatsächlichen oder rechtlichen) Leistungsfähigkeit umfasst § 297 BGB auch die nicht ausdrücklich genannte Leistungswilligkeit. Dies folgt daraus, dass ein leistungsunwilliger Arbeitnehmer sich selbst außerstande setzt, die Arbeitsleis-tung zu bewirken. Die objektive Leistungsfähigkeit und der subjektive Leis-tungswille sind von dem Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unab-hängige Voraussetzungen, die während des gesamten Annahmeverzugszeit-raums vorliegen müssen (BAG 17. August 2011 - 5 AZR 251/10 - Rn. 15 mwN, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 34; 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 16, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 36). 2. In der Zeit vom 7. bis zum 16. Dezember 2010 war die Klägerin nicht leistungswillig. Die Beklagte hatte der Klägerin mit E-Mail vom 3. Dezember 2010 Arbeit zugewiesen, indem sie sie aufforderte, ab dem 7. Dezember 2010 an einem Wiedereinsteigekurs teilzunehmen. Die Antwort der Klägerin, sie habe am 8. Dezember 2010 einen Arzttermin und für die Zeit vom 9. bis zum 16. Dezember 2010 einen Flug und ein Hotel gebucht, dokumentierte den feh-lenden Leistungswillen der Klägerin. 3. Sollte die Klägerin tatsächlich am 8. Dezember 2010 einen Arzt aufge-sucht haben, um sich persönlich behandeln zu lassen, würde dies nach § 41 Abs. 2 Buchst. d MTV oder § 616 BGB keinen Vergütungsanspruch für diesen Tag begründen, denn die Klägerin hat die Voraussetzungen dieser Entgeltfort-zahlungsregelungen nicht dargelegt (vgl. BAG 22. Januar 1986 - 5 AZR 34/85 - BAGE 50, 376). 4. Ob von der Fortdauer der Leistungsunwilligkeit am 17. Dezember 2010 auszugehen ist, muss noch festgestellt werden. 5. Aus dem ab dem 7. Dezember fehlenden Leistungswillen kann nicht auf einen bereits ab dem 1. August 2010 fehlenden Leistungswillen geschlossen werden. Der Leistungswille fehlte ab dem 7. Dezember wegen des für den an-schließenden Zeitraum gebuchten Urlaubs. Die Beklagte hat aber keine An-25 26 27 28 29 - 12 - 5 AZR 93/12 - 13 - haltspunkte dargelegt, aus denen geschlossen werden könnte, die Klägerin sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt leistungsunwillig gewesen. IV. Die Beklagte kann sich für die Zeit bis zum 6. Dezember 2010 nicht auf eine fehlende Auffrischungsschulung gemäß Anlage 1 zu OPS 1.1020 der Ver-ordnung (EG) Nr. 859/2008 und damit auf eine fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerin berufen, denn vom 1. August 2010 an gerechnet waren zum Zeitpunkt der Aufforderung noch keine sechs Monate vergangen. Zudem lässt sich der OPS 1.1020 nicht entnehmen, dass eine unterlassene Auffrischungsschulung das rechtliche Unvermögen zur Berufstätigkeit begründet. Soll eine Rechtsnorm das rechtliche Unvermögen zur Berufstätigkeit begründen, muss sie diese Rechtsfolge klar und deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. BAG 18. März 2009 - 5 AZR 192/08 - Rn. 15, BAGE 130, 29). V. In welcher Höhe der Klägerin im Rahmen der anzustellenden Gesamt-berechnung (vgl. BAG 22. November 2005 - 1 AZR 407/04 - Rn. 22 mwN, BAGE 116, 246; 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 33, BAGE 120, 308; 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 29, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 37) noch wei-tere Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zustehen, kann der Senat nicht entscheiden. 1. Die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs sind für den ge-samten Streitzeitraum zu addieren. Sodann ist das bezogene Arbeitslosengeld in Abzug zu bringen. Der Klägerin stehen zunächst für die Monate August bis November je-weils 3.150,00 Euro brutto (= 12.600,00 Euro brutto) und für die Zeit vom 1. bis zum 6. Dezember 2010 weitere 630,00 Euro brutto (6/30 von 3.150,00 Euro) zu. Bei der Berechnung ist insoweit nicht auf die in diesem Monat anteilig zu leis-tenden Arbeitstage abzustellen, sondern die anteilige Vergütung ist auf der Grundlage eines Tagessatzes von einem Dreißigstel des Monatsentgelts zu berechnen (§ 24 Abs. 3 MTV, vgl. auch BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 22 ff., EzA BGB 2002 § 615 Nr. 37). Sollte die Klägerin am 17. Dezember 30 31 32 33 - 13 - 5 AZR 93/12 - 14 - 2010 leistungswillig gewesen sein, wäre die Vergütung für diesen Tag hinzuzu-rechnen. Hiervon in Abzug zu bringen ist der Betrag von 2.293,70 Euro brutto, mit dem die Beklagte - noch ausgehend von einer Beendigung des Arbeitsver-hältnisses zum 31. Juli 2010 - den offenen Urlaubsanspruch der Klägerin abgel-ten wollte. Von dem Bruttoanspruch ist das bezogene Arbeitslosengeld iHv. 8.401,20 Euro netto abzusetzen. Die Klägerin ist insoweit nicht mehr aktiv legi-timiert, § 115 Abs. 1 SGB X. 2. Hinsichtlich der Zinsansprüche wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob es das zum Teil rechtskräftig gewordene arbeitsgerichtliche Urteil hinsichtlich des Zinsausspruchs für die Zeit bis zum 23. November 2010 gemäß § 319 ZPO berichtigen kann. Ist dies nicht möglich, hat das Landesarbeitsge-richt § 308 Nr. 1 ZPO zu beachten. VI. Noch offene Bruttoentgeltansprüche der Klägerin sind nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB wegen der Auszahlung der Versicherungssumme durch die A Lebensversicherungs-AG erloschen. Es fehlte insoweit bereits an einem Fremdleistungswillen der A Lebensversicherungs-AG. 1. Zwar kann gemäß § 267 Abs. 1 BGB die Leistung auch durch einen Dritten bewirkt werden, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Der Dritte muss dann aber mit dem Willen leisten, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen, wobei es nicht auf seinen inneren Willen ankommt, sondern darauf, wie der Gläubiger sein Verhalten bei objektiver Betrachtung verstehen durfte (BGH 4. November 1997 - VI ZR 348/96 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 137, 89; 8. April 2003 - XI ZR 423/01 - zu II 2 b der Gründe, BGHReport 2003, 885). 2. Wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt haben, wollte die A Lebensver-sicherungs-AG durch Auszahlung der Versicherungsleistung eine eigene Schuld gegenüber der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag und keine für sie fremde Vergütungsschuld der Beklagten tilgen. Gemäß § 6 des Gruppenversi-cherungsvertrags zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der M Lebensversicherungs-AG als Rechtsvorgängerin der A Lebensversicherungs- 34 35 36 37 38 - 14 - 5 AZR 93/12 - 15 - AG war Versicherungsnehmer die versicherte Person, mithin die Klägerin. Ge-mäß § 1 Ziff. 1 des Gruppenversicherungsvertrags war die Versicherungsleis-tung mit Eintritt des 60. Lebensjahres fällig. Der Gruppenversicherungsvertrag enthält gerade keine Regelungen dazu, dass die Auszahlung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin und die Inanspruchnahme der vorge-zogenen Altersrente voraussetzte. Die Klägerin konnte daher bei objektiver Betrachtung davon ausgehen, dass die A Lebensversicherungs-AG mit der Auszahlung der Versicherungsleistung eine eigene Schuld aus dem Versiche-rungsvertrag tilge. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird dies auch dadurch untermauert, dass die A Lebensversicherungs-AG die Versi-cherungsleistungen an die Klägerin ausgezahlt hat, obwohl die Beklagte ver-sucht hatte, sie - mit der Begründung eines fehlenden Anspruchs der Klägerin - von der Auszahlung abzuhalten. VII. Die von der A Lebensversicherungs-AG ausgezahlten Versicherungs-leistungen stellen ebenso wenig wie die seitens der Beklagten an diese abge-führten Beiträge Gehaltsvorschüsse dar, mit denen etwa offene Vergütungsan-sprüche verrechnet werden könnten. 1. Eine Zahlung durch den Arbeitgeber ist dann ein Vorschuss, wenn sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig sind, dass es sich um eine Vor-wegleistung handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet werde (BAG 11. Juli 1961 - 3 AZR 216/60 - BAGE 11, 188; 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseur-handwerk Nr. 1). 2. Die Übergangsversorgung sollte der Klägerin von der Zeit des Aus-scheidens aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Altersrente ein hinrei-chendes Auskommen sichern. Zu diesem Zweck sollte die Versicherungsleis-tung mit Vollendung des 60. Lebensjahres an die Klägerin ausgezahlt werden. Der Zweck der Leistung bestand somit nicht darin, nach Eintritt der Altersgrenze zu erbringende Arbeitsleistungen der Klägerin (vorweg) zu honorieren. 39 40 41 - 15 - 5 AZR 93/12 - 16 - VIII. Die Bruttoentgeltansprüche der Klägerin für 2010 sind nicht durch die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Nettozahlungsansprüchen erlo-schen. Eine Aufrechnung gegen Bruttolohnansprüche verstößt gegen § 394 BGB (BAG 13. November 1980 - 5 AZR 572/78 - zu II 2 b der Gründe). B. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 34 Abs. 1 MTV Anspruch auf Zahlung eines Teils eines 13. Gehalts iHv. 259,09 Euro brutto. Nach dieser Tarifbestimmung steht dem Arbeitnehmer ein 13. Gehalt in Höhe des Grundgehalts, welches bei der Klägerin 2.072,00 Euro brutto beträgt, zu. Da die Klägerin bereits einen Betrag von 1.812,91 Euro brutto erhalten hat, besteht ein Anspruch auf weitere 259,09 Euro brutto. Dieser Anspruch ist nicht gemäß § 51 MTV verfallen, denn die Klägerin hat ihre Forderung binnen sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht. Gemäß § 24 Abs. 6 MTV ist die monatliche Vergütung am Ende eines Monats fällig. Somit wurde der zweite Teil des 13. Gehalts mit dem November-Gehalt am 30. November 2010 fällig (§ 34 Abs. 1 MTV). Die Klägerin machte diesen Anspruch mit Schriftsatz vom 27. April 2011 geltend. Auch dieser auf Bruttozahlung gerichtete Anspruch ist weder durch die Leistung der Versicherungssumme durch die A Lebensversicherungs-AG noch durch die erklärte Aufrechnung erloschen. C. Der Senat kann nicht entscheiden, in welcher Höhe die Klägerin noch restliche Vergütung für die Monate Februar bis April 2011 beanspruchen kann, denn es ist bislang nicht geklärt, in welchem Umfang die unstreitig entstande-nen Nettovergütungsansprüche der Klägerin durch Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung erlo-schen sind. 42 43 44 45 46 47 - 16 - 5 AZR 93/12 - 17 - I. Die Beklagte hat gegen die Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 818 BGB Anspruch auf Erstattung der ausgezahlten Übergangsversorgung in Höhe von 63 Prozent, mit dem sie gegen die Nettolohnansprüche der Klägerin aufrechnen konnte. Der Rechtsgrund für die Gewährung der Übergangsversor-gung ist entfallen, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Erreichen der tariflichen Altersgrenze fortbesteht. 1. Die Klägerin hat mit dem Beitritt zu der von der Beklagten finanzierten Gruppenversicherung einen Versicherungsschutz in Form einer Versicherung für den Erlebensfall mit Beitragsrückgewähr im Todesfall gemäß § 2 Nr. 1 TV-ÜV erlangt. Hierin liegt ein etwas iSv. § 812 BGB. Der erlangte Versiche-rungsschutz ist ein Vorteil, der das wirtschaftliche Vermögen der Klägerin ver-mehrte (vgl. BGH 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70 - BGHZ 55, 128, 131; 7. Oktober 1994 - V ZR 4/94 - zu II 1 a der Gründe, NJW 1995, 53; RGRK/ Heimann-Trosien BGB 12. Aufl. 1989 § 812 Rn. 1). Die Verschaffung eines Versiche-rungsschutzes gehört zu den möglichen Bereicherungsgegenständen iSv. § 812 BGB (BGH 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 - zu IV 1 b der Gründe, NJW 83, 1420; Bamberger/Roth/Wendehorst BGB 3. Aufl. 2012 § 812 Rn. 41; Staudinger/Lorenz BGB 13. Aufl. 2007 § 812 Rn. 66; Schulze/Dörner/ Ebert/Hoeren/Kemper/Saenger/Schreiber/Schulte-Nölke/Staudinger Bürgerli-ches Gesetzbuch 7. Aufl. 2012 § 812 Rn. 3). 2. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin haben der Klägerin diesen Versicherungsschutz verschafft und ihr damit unmittelbar eine Leistung erbracht (zum Leistungsbegriff, vgl. BGH 31. Oktober 1963 - VII ZR 285/61 - BGHZ 40, 272; 24. Februar 1972 - VII ZR 207/70 - BGHZ 58, 184; MünchKomm/ BGB/Schwab 5. Aufl. 2009 § 812 Rn. 41; Bamberger/Roth/Wendehorst BGB 3. Aufl. 2012 § 812 Rn. 37; zum Fall der Verschaffung eines Versicherungs-schutzes, vgl. BGH 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81 - zu IV 1 b der Gründe, NJW 1983, 1420). 3. Der rechtliche Grund für die Leistung des Versicherungsschutzes ist nachträglich entfallen (condictio ob causam finitam, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB). 48 49 50 51 - 17 - 5 AZR 93/12 - 18 - Nach § 47 MTV endet das Arbeitsverhältnis - ohne dass es einer Kün-digung bedarf - spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat. Hieran anknüpfend bestimmt § 2 Nr. 1 TV-ÜV, dass die unter den Geltungsbereich des TV-ÜV fallenden Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags eine per-sönliche Übergangsversorgung für die Zeit von der tarifvertraglichen Beendi-gung des Beschäftigungsverhältnisses mit vollendetem 60. Lebensjahr bis zum Beginn der Altersrente bzw. der vorgezogenen Altersrente aus der Angestell-tenversicherung in Form einer Versicherung für den Erlebensfall mit Beitrags-rückgewähr im Todesfall abzuschließen. Nach § 2 Nr. 3 TV-ÜV werden nach dem Beitritt zur Gruppenversicherung die Versicherungsprämien vom Arbeitge-ber getragen und an den Versicherer abgeführt. Die tarifliche Übergangsversor-gung dient dazu, Versorgungslücken zu überbrücken, die aus dem an sich tarif-vertraglich vorgesehenen Ausscheiden entstehen. Die Arbeitnehmer sollen abgesichert werden, weil ihnen durch die Einführung einer tariflichen Alters-grenze die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses versagt wird (vgl. BAG 20. Februar 2002 - 7 AZR 748/00 - zu B II 3 b cc der Gründe, BAGE 100, 292; 20. August 2002 - 9 AZR 235/01 - zu I 1 c cc der Gründe, AP TVG § 1 Tarifver-träge: Lufthansa Nr. 28 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 6). Ungeachtet der Unwirk-samkeit dieser tariflichen Befristungsregelung (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - AP TzBfG § 14 Nr. 76 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 8) hätte die Klägerin die wirksame Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit Ab-lauf des 31. Juli 2010 durch Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist (§ 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG) herbeiführen können. Mit Erhebung der Befristungskontrollklage und die nachfolgende vergleichsweise Einigung auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31. Juli 2010 hinaus entfiel die zu schließende Versorgungslücke der Klägerin und damit der Rechtsgrund der Leistung des Versicherungsschutzes. 52 - 18 - 5 AZR 93/12 - 19 - 4. Die Beklagte hat gegen die Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 iVm. § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung von 61.478,01 Euro. a) Der Wert des durch die Leistung Erlangten ist für den Zeitpunkt der grundlosen Erlangung zu bestimmen(BGH 27. Februar 1952 - II ZR 191/51 - zu I 2 der Gründe mwN, BGHZ 5, 197; MünchKomm/BGB/Schwab 5. Aufl. 2009 § 818 Rn. 102). Das ist im Streitfall der Zeitpunkt des nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrundes für die Gewährung einer Übergangsversorgung. In diesem Zeitpunkt hatte sich der Versicherungsschutz bereits durch den Eintritt des Ver-sicherungsfalls realisiert. Da sich die Höhe des Wertersatzes nach dem objekti-ven Wert des Erlangten bestimmt (vgl. BGH 14. Januar 1992 - VI ZR 186/91 - BGHZ 117, 29; MünchKomm/BGB/Schwab 5. Aufl. 2009 § 818 Rn. 75; RGRK/Heimann-Trosien BGB 12. Aufl. 1989 § 818 Rn. 18; Staudinger/Lorenz BGB 13. Aufl. 2007 § 818 Rn. 26), ist auf den Wert der Versicherung Anfang August 2010 abzustellen, wobei Nutzungen und Früchte - wie Zinserträge und Überschussbeteiligungen - einzubeziehen sind, § 818 Abs. 1, §§ 99, 100 BGB (anders für Pflichtteilergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB, BGH 28. April 2010 - IV ZR 73/08 - BGHZ 185, 252). Deshalb entspricht der Wert der von der Beklagten geleisteten Übergangsversorgung der an die Klägerin aus-gezahlten Versicherungssumme. b) Der Anspruch der Beklagten ist jedoch auf 63 Prozent der gesamten Versicherungsleistung iHv. 97.584,15 Euro beschränkt. Dies folgt aus der tarifli-chen Zuordnung des Wertes der Übergangsversorgung. aa) Nach § 4 Nr. 3 TV-ÜV räumt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Abschluss des Versicherungsvertrags ein unwiderrufliches Bezugs- und Kündi-gungsrecht in Höhe von 63 Prozent des Rückkaufswerts einschließlich der ent-sprechenden Gewinnanteile für den Fall ein, dass das Arbeitsverhältnis auf-grund einer Kündigung des Arbeitnehmers oder aufgrund einer wirksamen au-ßerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers endet. Trotz einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen der tariflichen Altersgrenze verbleibt damit dem Arbeitnehmer ein Teil des Rückkaufswerts in Höhe von 37 Prozent. Der Tarifvertrag weist insoweit dem Arbeitnehmer einen endgültigen Vermö-53 54 55 56 - 19 - 5 AZR 93/12 - 20 - genswert zu, losgelöst vom Zweck der Übergangsversorgung und unabhängig davon, dass die bis dahin geleisteten Beiträge allein vom Arbeitgeber getragen wurden. In dieser Aufteilung kommt eine tarifliche Bewertung der wechselseiti-gen Vor- und Nachteile der Übergangsversorgung zum Ausdruck. Der Arbeit-nehmer muss auf die Beiträge des Arbeitgebers anfallende Steuern und Sozial-versicherungsbeiträge tragen (zur Minderung des Herausgabeanspruchs nach § 812 BGB in diesem Fall, vgl. BGH 30. September 1970 - VIII ZR 221/68 - NJW 1970, 2059; MünchKomm/BGB/Schwab 5. Aufl. 2009 § 818 Rn. 135). Andererseits kann der Arbeitgeber seinerseits steuerliche Vorteile durch die Erbringung der Beiträge erlangen. bb) Diese tariflichen Maßstäbe lassen sich auf den bereicherungsrechtli-chen Ausgleich übertragen. Die Funktion des Bereicherungsrechts besteht in der Rückabwicklung derjenigen Vermögensverschiebungen, die nach dem Ge-samturteil der Rechtsordnung ohne rechtlichen Grund erfolgen und daher missbilligt sind (Bamberger/Roth/Wendehorst BGB 3. Aufl. 2012 § 812 Rn. 3). Die §§ 812 ff. BGB dienen der Korrektur irregulärer Vermögensverschiebungen (MünchKomm/BGB/Schwab 5. Aufl. 2009 § 818 Rn. 114 mwN). Der TV-ÜV bestimmt selbst das Ausmaß der irregulären und zu korrigierenden Vermö-gensverschiebung. Der Zweck der tariflichen Übergangsversorgung kann bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Altersgrenze - wie im Streitfall - ebenso wenig erreicht werden wie bei Beendigung vor Errei-chen der tariflichen Altersgrenze. Die Zweckverfehlung ist in beiden Fällen die gleiche, denn eine Versorgungssituation besteht (noch) nicht. Deshalb kann die Versicherungsleistung nach Eintritt des Versicherungsfalls denselben Auftei-lungsmaßstäben unterworfen werden wie der Rückkaufswert vor Eintritt des Versicherungsfalls. cc) Diese Auslegung des TV-ÜV bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters. Eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Die Klägerin muss einen Teil der Versicherungsleistung nicht aus Gründen erstatten, die auf ihrem Alter beruhen. Die Zweckbindung der Übergangsversorgung, die zu dem Rückzahlungsanspruch führt, knüpft 57 58 - 20 - 5 AZR 93/12 - 21 - weder unmittelbar noch mittelbar an das Alter, sondern lediglich an die Tatsa-che an, ob jeweils gleichaltrige Arbeitnehmer noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehen oder nicht. Die Klägerin macht nach eigenem Vorbringen eine Benachteiligung gegenüber solchen Arbeitnehmern geltend, die das glei-che Alter wie sie aufweisen, aber mit Vollendung des 60. Lebensjahres das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beendet haben und deshalb mit Rechts-grund die Übergangsversorgung erhalten. Die Verpflichtung zur Rückzahlung beruht daher nicht auf einem Kriterium, das untrennbar mit dem Alter verbun-den ist (vgl. hierzu EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 23, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 17 = EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 17), noch mittelbar daran anknüpft (vgl. hierzu EuGH 7. Juni 2012 - C-132/11 - [Tyrolean Airways] Rn. 29, EzA Richtlinie 2000/75 EG-Vertrag 1999 Nr. 27), sondern ist lediglich Folge der von ihr selbst initiierten Fortsetzung des Arbeits-verhältnisses nach Erreichen der tariflichen Altersgrenze. dd) Die Klägerin ist nicht in ihrer Berufsfreiheit verletzt, Art. 12 Abs. 1 GG. Die Möglichkeit, bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Übergangsversorgung beziehen zu können, weist keine berufsregelnde Tendenz auf. Soweit die Klägerin meint, der Verlust der Übergangsversorgung zwinge sie mittelbar, ihr Arbeitsverhältnis aufzugeben, verkennt sie, dass die Leistungen der Übergangsversorgung gerade dazu die-nen sollten, die finanziellen Folgen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsver-hältnisses abzumildern. Die Klägerin hatte die Wahl, ob sie das Arbeitsverhält-nis vorzeitig beenden und sich als finanziellen Ausgleich die Versicherungs-summe auszahlen lassen wollte oder ob sie das Arbeitsverhältnis bis zur ge-setzlichen Regelaltersgrenze fortsetzt und im Gegenzug die vereinbarte Vergü-tung erhält. II. Das Landesarbeitsgericht wird feststellen müssen, in welcher Höhe die Beklagte mit dem Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB gegen die Netto-Entgeltansprüche der Klägerin im Rahmen der pfändbaren Beträge aufrechnen konnte, § 394 BGB. 59 60 - 21 - 5 AZR 93/12 D. Weil die Höhe der durch Aufrechnung erloschenen Ansprüche der Be-klagten nicht feststeht, kann der Senat nicht entscheiden, in welchem Maß die Eventualwiderklage begründet ist. Müller-Glöge Laux Biebl Hromadka Zoller 61
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