Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Oktober 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 538/17 - ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR538.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 23. März 2017 - 4 Ca 286/17 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 31. August 2017 - 10 Sa 490/17 - Entscheidungsstichwort e : Erstattung nach entrichteter Lohnsteuer - b- wehrklage ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR538.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 538/17 10 Sa 490/17 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Oktober 2018 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 17. Oktober 2018 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl als Vo r- sitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Menssen und Dr. Rahmstorf für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 538/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR538.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeits gerichts Berlin - Brandenburg vom 31. August 2017 - 10 Sa 490/17 - im Kostenausspruch und in Ziff. I . 1 . aufgehoben. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. März 2017 - 4 Ca 286/17 - z u- rückgewiesen . 2. Im Übrigen wird die Revision des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen erst ab dem 9. Juni 2017 zu zahlen sind. 3. Der Beklagte hat die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von den Kosten der Berufung und der Revision haben die Klägerin 20 % und der B e- klagte 80 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Wege der verlängerten Vollstreckungsabweh r- klage über die Rückzahlung des im Wege der Zwangsvollstreckung Erlangten . Der Beklagte war seit Januar 2015 bei der Klägerin als Betriebsleiter und Prokurist besch äftigt. Er bezog ein Gehalt von 3.000,00 Euro brutto zuzü g- lich Provision. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist zu Nr. 16 geregelt : b) Ansprüche des Mitarbe iters und des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht spätestens innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. c) Lehnt der andere Teil den Anspruch schriftlich ab oder erklärt er sich nicht in nerhalb von 2 Wochen nach der Ge l- tendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb Frist von 3 Monaten nach der Ablehnung oder nach Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. 1 2 - 3 - 5 AZR 538/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR538.17.0 - 4 - In einem vorangegangenen Kündigungsschutzprozess einigten sich die Parteien durch Vergleich auf die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2016 und die Zahlung eine r Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG iHv. 4.500,00 Euro brutto. Die Klägerin rechnete die Abfindung mit Gehalt und Provision für N o- vember 2016 ab, leistete hierauf aber keine Zahlungen. Mit Schreiben vom 12. b- mit, sie habe nunmehr wegen feh lendem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch die Versteuerung geldwerter Vorteile aus der Privatnutzung von Dienstfahrzeugen % - vorgenommen . Die Steuern habe sie gegen die November - A brechnung 2016 und die festgelegte Abfindung verrechnet. Es verbleibe zu ihren Gunsten noch eine Forderung iHv. 1.207,78 Euro, deren Ausgleich sie begehre . Der Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich. Am 9. Februar 2017 erwirkte er einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss, mit dem Ansprüche de r Klägerin gegen die Drittschuldnerin, eine Bank, gepfändet und dem Beklagten zur Einziehung überwiesen wurden. Dagegen hat die Kl ä- gerin am 6. März 2017 Vollstreckungsabwehrklage erhoben. D ie Klägerin hat gemeint , die Vollstreckung aus dem gerichtlichen V e r- gleich sei unzulässig. Der Anspruch auf Abfindung sei in Höhe hierauf abg e- füh r ter Einkommen steuer erfüllt und im Übrigen durch Verrechnung mit einem ihr gegen den Beklagten als alleinigen Steuerschuldner zustehenden Ersta t- tungsa nspruch erloschen. Dieser u nterliege nicht der vertraglichen Ausschlus s- frist. Nachdem der Beklagte am 28. März 2017 vom Konto der Klägerin 4.682,37 Euro (davon 182,37 Euro Kosten der Zwangsvollstreckung) eingez o- gen hatte , hat die Klägerin in der Berufungsinstanz beantragt, 1. festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleichsbeschluss des A rbeits gerichts Fran k- furt (Oder) vom 30. November 2016 im Verfa h- ren - 4 Ca 1278/16 - am 23. März 2017 für unzulä s- sig zu erklären war; 3 4 5 6 - 4 - 5 AZR 538/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR538.17.0 - 5 - 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.682,37 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2017 zu za h- len. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Einwe n- dungen gegen die Zwangsvollstreckung seien nicht berechtigt, ins besondere stehe der Klägerin ein Erstattungs anspruch nicht zu. Jedenfalls sei ein solcher nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussklausel verfallen. Das Arbeitsgericht hat die bei ihm allein anhängige Vollstreckungsa b- wehrklage abgewiesen. D as Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Kl ä- gerin der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläg e- rin begehrt. Entscheidungsgründe Die Revision ist begrün det, soweit das Landesarbeitsgericht dem Fes t- stellungsantrag stattgegeben hat. Dieser ist unzulässig. I m Übrigen ist die Rev i- sion im Wesentlichen unbegründet. Der Beklagte ist verpflichtet, das durch die Zwangsvollstreckung Erlangte an die Klägerin zurückz uzahlen. A . Die Klage ist im Feststellungsantrag unzulässig. I . Die erstinstanzlich erhobene Vollstreckungsabwehrklage ist durch die Beendigung der Zwangsvollstreckung unzulässig geworden. 1. Die Klage aus § 767 ZPO ist eine ausschließlich prozessrechtliche, auf Rechtsgestaltung gerichtete Klage. Das stattgebende Urteil nimmt dem Titel die Vollstreckbarkeit und macht die Zwangsvollstreckung unmöglich. Erlangt der Titelgläubiger - wie im Streitfall - durch die betriebene Zwangsvollstreckung vollständige Befriedigung , sind der Titel verbraucht und die Klage gegen die hieraus betriebene Zwangsvollstreckun g gegenstandslos . Für sie entfällt das Re c htsschutzbedürfnis (BAG 31. Januar 1979 - 5 AZR 749/77 - zu I 2 der 7 8 9 10 11 12 - 5 - 5 AZR 538/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR538.17.0 - 6 - G ründe, BAGE 31, 288; BGH 6. März 1987 - V ZR 19/86 - zu II 1 der Gründe , BGHZ 100, 211 ) . 2. Ist die Zwangsvollstreckung beendet, kann der Titelschuldner - unter den Voraussetzun gen des § 76 7 ZPO im Übrigen - wegen eines vom Gläubiger zu Unrecht erlangten Betrags Rückzahlung im Wege der materiell - rechtlichen Bereicherungsklage verlangen (BGH 6. März 1987 - V ZR 19/86 - zu II 1 der Gründe , BGHZ 100, 211 ; 20. März 2008 - IX ZR 2/07 - Rn. 11 mwN ) . Der in einem solchen Fall rein prozessrechtlich bedingte Übergang von der Klage nach § 767 ZPO auf eine Bereicherungsklage ist k eine an die Voraussetzungen der § § 263, 533 ZPO gebundene Klageänderung, sondern nach § 264 Nr. 3 ZPO statthaft (vgl. BAG 31. Januar 1979 - 5 AZR 749/77 - zu I 2 der Gründe, BAGE 31, 28 8; BGH 12. Juli 2002 - V ZR 195/01 - zu II 1 der Gründe ) . Für eine Feststellungsklage, die sich - wie hier - auf die Feststellung der Unzulässigkeit einer bereits durchgeführten Zwangsvollstreckung richtet, fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlic hen Feststellungsinteresse. II . Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht des Weiteren entgegen, dass sie nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Hie r- zu können zwar auch einzelne Rechte und Pflichten gehören, die sich aus e i- nem Rechtsverhältnis ergeben. Daher ist es zulässig, wenn der Kläger nach Beendigung der Zwangsvollstreckung feststellen lassen will, dass ein bestim m- ter Teil der materiell - rechtlichen Schuld nicht bestand. Dagegen können bloße Elemente oder Vorfragen ein es Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder e t- wa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage - auch nicht einer Zw i- schenfeststellungsklage - sein ( BGH 20. April 2018 - V ZR 106/17 - Rn. 13 mwN ) . Danach ist der Antrag de r Kläger in festzustellen, dass die Zwangsvol l- streckung de s Beklagten unzulässig war, auch als Zwischenfeststellungsklage un zulässig. Er zielt nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Recht s- verhältnisses oder auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Recht s- verhältnis, sondern ausschließlich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit e i- nes Verhaltens de s Beklagten, nämlich die Zwangsvollstreckung betrieben zu 13 14 - 6 - 5 AZR 538/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR538.17.0 - 7 - haben. Das kann jedoch nicht Gegenstand eine r Feststellungs - oder Zwische n- feststellungsklage sein ( BGH 20. April 2018 - V ZR 106/17 - Rn. 1 4 mwN ) . B . Der in der Berufungsinstanz erhobene Leistungsantrag , mit dem die Klägerin im Wege der verlängerten Vollstreckungsabwehrklage die Rückza h- lung des vom ist im Wesentlichen begründet. D ie Klägerin hat gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vom Beklagten im Wege der Zwangsvol l- streckung eingezogenen Betrags von 4. 6 82,37 Euro nebst Zinsen . Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. I . D er Beklagte hat den vom Konto der Klägerin eingezogenen Betrag iS d . § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Rechtsgrund erlangt , weil die vor Beend i- gung der Zwangsvollstrec kung erhobene Vollstreckungsabwehrklage begründet gewesen wäre ( vgl. BGH 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03 - zu II 2 a der Gründe , BGHZ 163, 339 ) . Die Klägerin hat den titulierten Abfindungsa nspruch teilweise erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) , indem sie für die Bruttoabfindung die fällige Ei n- kommens teuer an das Finanzamt abgeführt hat . Im verbleibenden Umfang ist die Forderung des Beklagten durch Aufrechnung mit einem der Klägerin gegen de n Beklagten zustehenden Erstattungsanspruch erloschen (§ 389 BGB) . 1. Der Arbeitgeber hat n ach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit d ie Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers , der alleiniger Steuerschuldner ist (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG) , einzubehalten ( BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 266/16 - Rn. 16 mwN , BAGE 157, 336) . Steuerpflichtig sind nach § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDV auch Abfindungen für die Aufgabe einer Tätigkeit wie den Verlust des Arbeitsplatzes (BFH 12. Dezember 2011 - IX B 3/1 1 - Rn. 9) . 2. Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seine Vergütungs pflicht . Die Abfü h- rung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Insoweit bedarf es keiner Aufrechnung. Der Einbeha lt des Arbeitgebers für Rechnung des Arbeitnehmers 15 16 17 18 - 7 - 5 AZR 538/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR538.17.0 - 8 - dient der Vorbereitung der Abführung. Erfüllt wird der Anspruch erst durch die Abführung nach § 41a EStG, wobei der Arbeitgeber in einer Art treuhänder i- schen Stellung für den Steuerfiskus tätig wird (BAG 2 1. Dezember 2016 - 5 AZR 266/16 - Rn. 17, BAGE 157, 336; BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 3 b der Gründe, BAGE 97, 150 ) . Der Arbeitgeber hat die einzubehaltende Lohnsteuer beim Finanzamt anzumelden und abzuführen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG) . Die Anmeldung der Lohnsteuer steht einer Steuerfestsetzung unter Vo r- behalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO) . Sie betrifft den jeweiligen A r- beitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer unmittelbar, weil er deren Abzug vom Lohn zu dulden hat ( BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 266/16 - Rn. 17 mwN, aaO) . 3. Nach den gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin ua. die auf die Abfindung entfallende Einkommensteuer im Dezember 2016 an das Finanzamt gezahlt . S oweit der Beklagte beanstandet, das Landesarbeitsgericht h ätte d as die Entrichtung von Steuern betreffende Vorbringen der Klägerin als verspätet zurückweisen mü s- sen, ist diese Rüge in der Revision unzulässig ( vgl. BAG 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 35) . 4. Du rch die festgestellte Abführung von Steuern hat die Klägerin den A b- findungsanspruch des Beklagten a llerdings nur in dem Umfang erfüllt , in dem sie im abzurechnenden Kalendermonat sowie im Rahmen einer Korrektur für den Vormonat (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 E StG) im Folgemonat Steuern einb e- halten und an das Finanzamt abgeführt hat . Verrechnungen wegen etwaiger Ansprüche auf Erstattung nachträglich abgeführter Lohnsteuer genießen dieses Vorrecht nicht, sondern sind mittels Aufrechnung nach den dafür bestehenden besonderen Regeln vorzunehmen (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 266/16 - Rn. 22, BAGE 157, 336 ) . 5. Aufgrund der Abführung der auf die Privatnutzung von Dienstfahrze u- gen entfallenden Steuern erwarb die Klägerin gegen den Beklagten ein en E r- stattungs anspruch aus § 42d Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 3 Satz 1 EStG , § 44 Abs. 1 19 20 21 - 8 - 5 AZR 538/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR538.17.0 - 9 - Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB , mit dem sie wirksam ge gen dessen Anspruch auf Zahlung des Nettoabfindungsbetrags aufgerechnet hat . a ) Hat der Arbeitgeber von Einkünften des Arbeitnehmer s zu wenig Loh n- steuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann er gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG , § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Ar beitnehmer die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer ve r- langen ( BAG 21. Dezember 20 16 - 5 AZR 266/16 - Rn. 16 mwN , BAGE 157, 336) . Denn d er Arbeitgeber haftet zwar für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat , deren Schuldner ist jedoch allein der Arbeitnehmer ( § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG ) . Etwas anderes gilt nur, wenn der klar erkennbare Parte i- wille dahin geht, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen (BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 111, 131) . Für den Ersta t- tungs anspruch ist es unerheblich , ob der Arbeit geber für den Arbeitnehmer die Steuerforderung freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids der Finan z- behörde erfüllt (vgl. BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - aaO) . b ) Dan ach ist ein Erstattungsanspruch zugunsten der Klägerin im geltend gemachten Umfa ng entstanden . a a ) Unstreitig hat der Beklagte in der Zeit von Januar bis Dezember 2015 Fahrzeuge, die ihm nacheinander aufgrund des Arbeitsverhältnisses überlassen w orden sind, auch zu privaten Zwecken genutzt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin die Privatnutzung als geldwerten Vorteil nach versteuert und dabei den Nutzungswert entsprechend der in § 8 Abs. 2 Satz 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vorgesehenen Berechnungsmethode 1 % - Regelung ) in Ansatz gebracht. Dass sie die berechneten Steuern an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführt hat, ist durch das Berufungsgericht bindend festgestellt (oben Rn. 19 ) . b b ) Die Klägerin war nicht verpflichtet , die auf die Privatnutzung der Dienstwagen entfallende Lohnsteuer für den Beklagten zu übernehmen. Eine Nettolohnabrede oder Anhaltspunkte für einen in anderer Weise zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien, dass in ihrem Verhältnis - anders als ü b- 22 23 24 25 - 9 - 5 AZR 538/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR538.17.0 - 10 - lich - der Arbeitgeber die Steuerlast tragen sollte, hat der hierfür darlegungs - und beweisbelastete Beklagte (vgl. BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - zu II 2 der Gründe, BAGE 111, 131) nicht aufgezeigt. D er Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten die Fahrzeu ge unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen hat, führt gerade dazu, dass bei ihm ein als Lohnzufluss zu erfassender steue r- pflichtiger Nutzungsvorteil entstanden ist (BFH 6. Oktober 2011 - VI R 56/10 - Rn. 11, BFHE 235, 383 ) , besagt aber nichts darüber , welche Vertragspartei im Innenverhältnis die Steuerlast tragen soll. Sollten die Parteien anfänglich der Auffassung gewesen sein, unter den im Streitfall gegebenen Umständen stelle die Privatnutzung der Fahrzeuge durch den Beklagten kein en Arbeitslohn da r , führte a uch dies nicht zu einer Verpflichtung der Klägerin, b ei abweichender Beurteilung der Rechtslage die Steuerlast zu übernehmen ( vgl. BAG 23. Juli 1986 - 5 AZR 120/85 - zu II 3 c der Gründe) . c ) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Landesarbeitsgeri cht habe nicht g e- nügend beachtet, dass eine Steuerpflicht des Beklagten wegen der Privatnu t- zung von Dienstwagen nicht, zumindest nicht in Höhe der abgeführten Steuern bestanden habe. aa) Selbst wenn der Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer objektiv nicht g e- schuldete Lohnsteuer abführt, leistet er sowohl aus seiner eigenen Sicht als auch aus derjenigen der Finanzbehörde für Rechnung des Arbeitnehmers ( BFH 29. November 2000 - I R 102/99 - zu II 1 a der Gründe, BFHE 194, 69) . Ein d a- raus resultierender Erstattun gsanspruch gegenüber dem Finanzamt steht de s- halb dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zu (BFH 17. Juni 2009 - VI R 46/07 - Rn. 18 f., BFHE 226, 53) . E der Veranlagung des Arbeitnehmers auf dessen Einkommensteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 EStG) und kann von ihm bei der Veranlagung nach § 4 6 Abs. 2 Nr. 8 EStG geltend gemacht werden ( vgl. BAG 19. April 2005 - 9 AZR 188/04 - zu II 3 b der Gründe) . bb) D ementspr echend sind die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich n icht befugt, die Berechtigung und die Höhe einer vom Arbeitgeber nachvol l- ziehbar dargelegten Abführung von Lohnsteuer zu überprüfen. Der Arbeitne h- 26 27 28 - 10 - 5 AZR 538/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR538.17.0 - 11 - mer ist auf die steuerrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt , es sei denn, für den Arbeitgeber wäre aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt de s Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen , dass eine Steuerpflicht des Arbei t- nehmers nicht best eht ( BAG 21 . Dezember 20 16 - 5 AZR 266 / 16 - Rn . 2 0 mwN , BAGE 1 57 , 3 36 ) . Solche Umstände sind nicht dargetan. Soweit der Beklagte v orbringt , bei den im Jahr 2015 überlassenen Fahrzeugen habe es sich nicht gehandelt , ist dies unerheb lich. § 8 Abs. 2 EStG setzt nicht voraus, dass das vom Arbeitnehmer privat genutzte Fahrzeug Eigentum des Arbeitgebers ist . Es reicht vielmehr aus, wenn es ihm wirtschaf t- lich zuzurechnen ist. Das kann auch dann der Fall sein, wenn das Fahrzeug zivilrechtlich im Eigentum eines Dritten steht ( vgl. BFH 26. J u li 2001 - VI R 122/98 - zu II 3 der Gründe , BFHE 196, 165 ; zum Ganzen Rundshagen in Korn EStG Stand 1. Februar 2018 § 8 Rn. 34 ; Schmidt/Krüger EStG 37. Aufl. § 8 Rn. 32 ) . cc ) Ob die Wahl der vom Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG zugrunde gelegte n Bewertungsmethode überhaupt der Überprüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen unterliegt, kann dahinstehen. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, auch insoweit habe die Klägerin keine für sie erkennbar fehlerhafte Bewertung vorgenommen, ist revisionsrechtlich nicht zu beansta n- den . Denn d Fahrtenbücher zeitnah und laufend in geschlossener Form geführt werden (d a- zu und zu weiteren Anforderungen vgl. BFH 21. März 2013 - VI R 31/10 - Rn . 25, BFHE 241, 167; 15. Februar 2017 - VI R 50/15 - Rn. 15; Schmidt/ Kulosa EStG 37. Aufl. § 6 Rn. 533) . Daran fehlte es im Streitfall. Das Landesa r- beitsgericht hat bindend festgestellt (§ 559 Abs. 2 ZPO) , dass der Beklagte im Jahr 2015 Fahrtenbücher, die steuerrechtlichen Anforderungen genüg t en, nicht beigebracht , insbesondere solche Bücher nicht kontinuierlich geführt hat . S o- weit der Beklagte mit der Revision rügt , das Landesarbeitsgericht habe streit i- ges Vorbringen als unstreitig angesehen und von ihm g ehaltenen Vortrag übe r- gangen, versäumt er es darzulegen, in welchem Schriftsatz er ggf. welche A n- gaben zur Ordnungsmäßigkeit und insbesondere Vollständigkeit der vorgele g- ten Fahrtenbücher gemacht hat . 29 - 11 - 5 AZR 538/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR538.17.0 - 12 - d ) Ein dem Erstattungs anspruch aus § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG , § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenzuhalte n- der Schaden s ersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Versteuerung (vgl. BAG 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 - R n. 17; 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - zu II 3 der Gründe, BAGE 111, 131) , steht dem Beklagten nicht zu. Weder aus § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG noch aus § 241 Abs. 2 BGB folgt eine Verpflic h- tung des Arbeitgebers , den Arbeitnehmer auf etwaige Defizite bei d er Führung von Fahrtenbüchern hinzuweisen. Wählt der Arbeitnehmer diese Besteu e- rungsmethode , hat er selbst für eine ordnungsgemäße Führung des Fahrte n- buchs zu sorgen. Insoweit kommt zum Tragen, dass der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG Schuldner der Lohnsteuer ist und als Steuerpflichtiger % - f- fen hat (vgl. dazu BFH 20. März 2014 - VI R 35/12 - Rn. 14, 16, BFHE 245, 192) . Entscheidet e r sich für Letztere, hat er dafür zu sorgen, dass er das Fah r- tenbuch den gesetzlichen Anforderungen entsprechend führt. Es ist Sache des steuerpflichtigen Arbeitnehmers, sich in Zweifelsfällen selbst entsprechend kundig zu machen. e ) Mit dem danach - auch in der beanspruchten Höhe - entstandenen E r- stattungs anspruch hat die Klägerin wirksam gegen die Abfindungs forderung des Beklagten aufgerechnet. a a) Die Voraussetzungen, unter denen eine Aufrechnung gemäß § 387 BGB erklärt werden k ann , lagen vor Beendigung der Zwangsvollstreckung vor. Jedenfalls a b dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Steuern an das Finan z- amt abgeführt hatte, standen sich die Forderungen der Klägerin und des B e- klagten aufrechenbar gegenüber. bb) Der Erstattungsanspruch der Klägerin bestand auch noch im Zeitpunkt der Aufrechnungs erklärung (§ 388 Satz 1 BGB) , die spätestens mit der ersti n- stanzlich erklärten (Prozess - )Aufrechnung erfolgte . Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Erstattungsanspruch der Klägerin nicht zuvor gemäß der in Nr. 16 Buchst. b und c des Arbeitsvertrags geregelten Ausschlussfrist verfa l- 30 31 32 33 - 12 - 5 AZR 538/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR538.17.0 - 13 - len . D ie K lausel erfasst den Erstattungsanspruch wegen nachentrichteter Loh n- steuer nicht . ( 1 ) D er arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist enregelung unterliegen A n- tnis . Das sind nur solche Ansprüche, we l- che die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag b e- gründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 39 , BAGE 144, 306 ) . Maßgeblich für die Einordnung ist n icht die m ateriell - rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern der Entstehungsb e- reich des Anspruchs (BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 5 56 /07 - Rn. 19; 19 . Januar 20 11 - 10 AZR 873 /08 - Rn. 20 f. mwN ) . ( 2 ) Daran gemessen unterf ällt der Erstattungsanspruch wegen nachen t- ric h teter Lohnsteuer aus § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht einer Verfallklausel, die nur A n- sprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht auch solche, die mit dem Arbeit s- verhältnis in Verbi ndung stehen (zu einer solchen Klausel sh. BAG 1. Dezember 1967 - 3 AZR 459/66 - zu II 1 der Gründe, BAGE 20, 230) , erfasst. Denn d er Entstehungsbereich dieses zivilrechtlichen Anspruchs liegt nicht im Arbeitsverhältnis, sondern in dem - im Streitfall steuerrechtlichen - öffentlich - rechtlichen Pflichtengefüge, das beide Parteien des Arbeitsverhältnisses trifft (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16 - Rn. 12 , BAGE 157, 341 ) . Die G e- Arbe itnehmer als Steuerschuldner findet ihre Grundlage im Steuerrecht, das mit § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG, der ausschließlich dem Arbeitnehmer die Steuerlast zuweist , auch den Inhalt des Erstattungsanspruch s vor g ibt . cc) Die (Prozess - ) Aufrechnung war auch im Übr igen wirksam , insbesond e- re hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zu dieser Anforderung vgl. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 226/15 - Rn. 24) . Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe erhoben. dd ) D er Klägerin war die Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt (§ 242 BGB) , weil sie 34 35 36 37 - 13 - 5 AZR 538/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR538.17.0 - 14 - die Versteuerung der Fahrzeuggestellung nicht zeitnah vorgenommen oder weil sie sich die Möglichkeit eines Rückgriffs nicht spätestens bei Zustandekommen des Vergleichs vorbehalten hatte . Nach den insoweit nicht angegriffenen Fes t- stellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte im Februar 2016 persö n- lich bei der Klägerin per E - Mail angefragt, wie und auf welcher Basis der Dienstwagen abgerechnet werden würd e, und wie die monatliche Belastung aussehen werde. Danach war ihm bewusst, dass die Fahrzeuggestellung der Besteuerung unterlag . Der Beklagte musste damit rechnen, dass die Klägerin einen aus der Nachversteuerung erwachsenden Erstattungsanspruch auch ge l- t end machen würde, zumal der Vergleich im Kündigungsschutzprozess keine umfassende Abgeltungsklausel enthält . ee ) Dem Erlöschen des titulierte n Abfindungsanspruch s durch Aufrechnung steht nicht entgegen, dass die Klägerin in einem Parallelverfahren mit dem E r- stattungsanspruch wegen nachentrichteter Lohnsteuer auch gegen den G e- haltsanspruch des Beklagten für November 2016 aufgerechnet hatte. N ach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bestand zum Zeitpunkt der Aufrec h- nungserklärung noch ein Erstattungs anspruch mindestens in Höhe des Nett o- betrags der Abfindung. Gegenüber dieser Würdigung und den ihr zugrunde li e- genden Feststellungen hat die Revision Einwendungen nicht erhoben. Ein Rechtsfehler ist auch objektiv nicht erkennbar. f ) Der Bereicherungsansp ruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht seinerseits nach Nr. 16 Buchst. b oder c des Arbeitsvertrags verfallen. D er Beklagte hat die ihm durch Pfändungs - und Überweisungsbeschluss übe r- wiesenen Forderungen am 28. März 2017 vom Konto der Kläge rin eingezogen. Ihren Rückzahlungsanspruch hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung, die dem Beklagten am 8. Juni 2017 zugestellt worden ist, gerichtlich geltend gemacht. Dadurch sind beide Stufen der vertraglichen Ausschlussfrist gewahrt. II . D er Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB . A l- lerdings stehen der Klägerin die nach ihrem Vorbringen allein beanspruchten Prozesszinsen erst ab dem 9. Juni 2017 , dem auf die Zustellung der Ber u- 38 39 40 - 14 - 5 AZR 538/17 ECLI:DE:BAG:2018:171018.U.5AZR538.17.0 fungsbegründung folgende n Tag , zu ( vgl. BAG 21. März 2018 - 5 AZR 862/16 - Rn. 47 ) . C . Die Kostenentscheidung folgt aus § § 91, 92 Abs. 1 Satz 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Biebl Volk Berger Menssen Rahmstorf 41
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