Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Oktober 2016 Fünfter Senat - 5 AZR 456/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR456.15.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 12. Juni 2014 - 1 Ca 674/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 14. Juli 2015 - 3 Sa 7/15 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Feiertagsvergütung - Wirksamkeit einer Ruhensvereinbarung Bestimmung en : BGB § 306 Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 2; EFZG § 2 Abs. 1 ; BUrlG § 3 Abs. 2 Leits a tz: Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht für den Feiertag Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 EFZG. ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR456.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 456/15 3 Sa 7/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Oktober 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. Oktober 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgericht s Dr. Müller - Glöge, die Richterinnen am Bundes arbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Zoller und Pollert für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 456/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR456.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2015 - 3 Sa 7/15 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung d er Klägerin wird das Urteil des A r- beitsgerichts Essen vom 12. Juni 2014 - 1 Ca 674/14 - abgeändert. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1 6. Januar 2014 zu zahlen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Di e Parteien streiten über Vergütung für den 25. und 26. Dezember 2013. Die Klägerin ist seit 2013 bei der Beklagten als Innenreinigerin mit e i- nem Bruttostundenlohn i n H öhe v on 9,00 Euro beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Im Jahr 2013 richtete sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für die gewer blich en Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28. Juni 2011 ( im Folgenden RTV) und einem Arbeitsvertrag vom 5. Juni 2013 , der ua. regelt : § 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses 1. Der Beschäftigte wird als Reinigung s- kraft/Springerkraft für den Bereich der Innen - und Unterhaltsreinigung eingestellt. Der Arbeitgeber b e- hält sich vor, dem Beschäftigten im Rahmen des billigen Ermessens auch andere Tätigkeiten zuz u- weisen und Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 456/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR456.15.0 - 4 - § 2 Beschäftigungsort Der Beschäftigungsort ist E und wird vom Arbeitgeber festgelegt. Falls es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Beschäftigten kur z- fristig unter Berücksichtigung billigen Ermessens auch auf § 5 Lohn 1. des Folgemonats. § 9 Urlaub/Zusatz besondere Einrichtungen 2. Zusatz besondere Einrichtungen / Ruhensverein - barung Beschäftigte, die in Objekten eingesetzt sind, in d e- nen aufgrund einer betrieblichen Regelung des Au f- traggebers oder aufgrund von staatlichen Vorschri f- ten Betriebs - oder Schulferien durchgeführt werden, sind verpflichtet, ihren Urlaub innerhalb der Zeiten zu nehmen, in denen der Auftraggeber aufgrund einer betrieblichen oder aufgrund von staatlichen Vo r- schri f ten Betriebs - oder Schulferien durchführt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten den Urlaub für diese Zeiten zuzuweisen. Während dieser Ferienzeiten ruht das Beschäft i- gungsverhältnis und die sich daraus ergebenden A r- beits - und Lohn fort zahlungspflichten, soweit der B e- schäftigte in dieser Zeit keine anderen Einsätze (insb. Vertretungs - /Zusatzeinsätze) erbringt oder die Betriebs - /oder Schulferienzeit nicht durch Urlaub a b- gedeckt ist. Die Klägerin wurde in einer Schule in E einge setzt . In der Zeit vom 23. Dezember 2013 bis 7. Januar 2014 waren in Nordrhein - Westfalen Schulf e- rien. Die Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 23. Dezember 2013 ihren Resturlaub von fünf Arbeitstagen und zahlte ihr Vergütung für den 23., 24., 2 7 ., 30. und 31. Dezember 2013, nicht aber für Mittwoch, den 25. Dezemb er 2013, und Donnerstag, den 26. Dezember 2013 . 4 - 4 - 5 AZR 456/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR456.15.0 - 5 - Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin Zahlungsklage erhoben. Sie fordert Vergütung für den 1. und 2. Weihnachtsfeiertag 2013. Die Klägerin meint , d as Arbeitsverhältnis habe an den Weihnachtsfeie r- tagen 2013 nicht geruht, weil die arbeitsvertragliche Ruhensv ereinbarung u n- wirksam sei. Zudem seien d ie Weihnachtsfeiertage in den Urlaubs zeit raum g e- fallen . Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 72,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat Klage ab weis ung beantragt . Sie ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis habe an den Weihnachtsfeiert agen ger uht, so dass für die Klägerin ohnehin keine Arbeitspflicht bestanden habe . Die Feiertage seien d a- her nicht die alleinige Ursache für den Ar beitsausfall gewesen . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. D as Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klä gerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr en Zahlungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage ab weisende Urteil des Arbeitsgerichts zu U n- recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Entgeltzahlung für die Weihnachtsfeiertage 2013. 5 6 7 8 9 10 - 5 - 5 AZR 456/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR456.15.0 - 6 - I. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat nach § 2 Abs. 1 EFZG A n- spruch auf Entgeltzahlung für den 25. und 26. Dezember 2013 i n H öhe v on in s- gesamt 72,00 Euro brutto . 1. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für A r- beitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Entgelt zu za h- len, das er ohne den Arbeitsausfall erha lten hätte. a) Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 Feiertagsgesetz NW sind der 1. und 2. Weihnachtstag, mithin der 25. und 26. Dezember, gesetzliche Feiert a- ge. b) Die Arbeitszeit der Klägerin ist infolge die ser Feiertage ausgefallen. Ein Entgeltzahlungsa nspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Arbeit s- verhältnis am 25. und 26. Dezember 2013 geruht hätte. Nach der arbeitsve r- traglichen Vereinbarung fallen diese Tage nicht in einen Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis ruhen sollte. a a ) Ein Anspr uch des Arbeitnehmers auf Entgeltzahlung an Feiertag en b e- steht nur dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist ( vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 5 AZR 245/00 - zu I 1 der Gründe; 15. Mai 2013 - 5 AZR 139/12 - Rn. 9 ; 13. Mai 2015 - 1 0 AZR 495/14 - Rn. 30 , BAGE 151, 331 ) . Hätte der Arbeitnehmer an dem betreffenden Tag auch ohne den Feiertag nicht gearbeitet und keinen Lohn verdient, steht ihm keine Feie r- tagsvergütung zu. Das gilt etwa , wenn die beiderseitigen Hauptpflichten su s- pendiert sind und das Arbeitsverhältnis ruht ( vgl. BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 84/06 - Rn. 11) . b b ) D as Arbeitsverhältnis der Klägerin hat am 25. und 26. Dezember 2013 nicht geruht . Die Beklagte hat der Klägerin sowohl vor als auch nach diesen Tagen Urlaub gewähr t. Damit fielen die Weihnachtsfeiertage nicht in einen Zei t- raum, in dem das Arbeitsverhältnis ruhte. Dies ergibt die Auslegung des A r- beitsvertrags. 11 12 13 14 15 16 - 6 - 5 AZR 456/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR456.15.0 - 7 - (1 ) Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZP O) handelt es sich b ei den Klauseln des Arbeitsvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen ( § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . (2 ) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie vo n verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichke i- ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Da bei unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 450/14 - Rn. 14; 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 51) . (3 ) Nach dem Wortlaut des § 9 Nr. 2 Abs. 2 Arbeitsvertrag ruht das A r- beitsv erhältnis grundsätzlich wäh rend der Schulferien. Dies soll dann nicht ge l- D as Arbeitsverhältnis wird damit in Zeiträume der Arbeitspflicht, des Urlaubs und des Ruhens unte r- teilt. Für die vom Landesarbei tsgericht angenommene Aufteilung der Ferienzeit nach einzelnen Tagen fehlt es dagegen an Anhaltspunkten . Die Klausel stellt nicht auf Ferien - oder Urlaubstage, sondern auf Diese Zeiträume werden nach dem Verständnis eines durchschnittl i- chen Arbeitnehmers nicht dadurch unterbrochen, dass ein gesetzlicher Feiertag anfällt. Mangels gesonderte r Regelung zu gesetzlichen Feiertagen richtet sich die Entgeltzahlungspflicht danach, in welchen Zeitraum diese Tage fallen. Fällt ein gesetzlicher Fei ertag in einen Ruhenszeitraum, besteht kein Anspruch nach § 2 Abs. 1 EFZG , weil eine Arbeitspflicht an diesem Feiertag ohnehin nicht b e- standen hätte ( vgl. BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 84/06 - Rn. 11 ) . Ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 EFZG besteht aber dann, wen n ein gesetzlicher Feiertag wä h- rend eines Urlaubszeitraums anfällt. Hier ist die Wertung des § 3 Abs. 2 B U rlG zu berücksichtigen, wonach an einem gesetzlichen Feiertag, für den nicht au s- nahmsweise eine Arbeitsleistung angeordnet worden ist ( vgl. zu einem s olchen 17 18 19 20 - 7 - 5 AZR 456/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR456.15.0 - 8 - Fall BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 430/11 - Rn. 22, BAGE 144, 150 ) , kein U r- laub gewährt werden kann. ( 4 ) Danach fielen die streitgegenständlichen Weihnachtsfeiertage in einen Urlaubszeitraum der Klägerin. In dieser Zeit ruhte das Arbeitsverhältnis nach § 9 Nr. 2 Abs. 2 Arbeitsvertrag nicht. c c) Unabhängig hiervon ruhte das Arbeitsverhältnis auch deshalb nicht, weil § 9 Nr. 2 Abs. 2 Arbeitsvertrag mangels hinreichender Transparenz unwir k- sam ist, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Bestimmung, wonach das Arbeitsverhältnis und die sich daraus ergebenden Arbeits - und Lohnzahlungspflichten während der Ferienzeiten r u- hen, soweit diese Zeiten nicht durch Urlaub ausgefüllt werden, ist nur dann hi n- reichend klar und verständlich, wenn der durchschnittliche Arbeitn ehmer der Branche erkennen kann , zu welchen Zeiten nicht gearbeitet wird und ob in di e- sen Zeiten Entgeltansprüche aufgrund Urlaubsgewährung bestehen ( vgl. hierzu BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 84/06 - Rn. 19 ; 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 55 ) . D ie Klausel in § 9 Nr. 2 Abs. 2 Arbeitsvertrag enthält vermeidbare U n- klarheiten und Spielräume für die Beklagte als Verwenderin. Die Ruhenszei t- räume sind zwar auf die Schulferien begrenzt , deren Lage ohne weiteres nac h- vollziehbar ist. Doch werden weder die Url aubszeiträume festgelegt noch die - e- lung lässt damit nicht erkennen, wann Arbeitspflicht bestehen, wann Urlaub g e- währt werden und wann das Arbeitsverhältnis ruhen soll ( vgl. zu eine r ähnlichen Klausel BAG 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 55 ; anders die Reg e- lung , die BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 84/06 - zugrunde lag ) . Die Intransparenz der Klausel folgt zudem aus einer Gesamtschau u n- ter Berücksichtigung der Versetzungsklauseln i n § 1 Nr. 1 und § 2 Arbeitsve r- trag. Die Beklagte behält sich darin die Zuweisung eines anderen Einsatzes ohne Einschränkung des Arbeitsorts und der Tätigkeit vor. Dann muss ein in der Schulreinigung eingesetzter Arbeitnehmer jederzeit mit einer Versetzung an 21 22 23 24 25 - 8 - 5 AZR 456/15 ECLI:DE:BAG:2016:261016.U.5AZR456.15.0 eine andere Arbeitsstelle, auch außerhalb einer Schule, rechnen. Damit kann er nicht mehr erkennen, wann er zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und ob bzw. wie lange sein Arbeitsverhältnis in den Schulferien ruhen wird. Die Klausel kann nicht in einen zulässigen und unzulässigen Teil geteilt werden. Damit würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ( § 306 Abs. 2 BGB) verstoßen, weil die Unwirksamkeit aus der Kombination mehrerer Klauseln bzw. mehrerer Klauselteile folgt ( vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 28, BAGE 139, 156 ) . 2 . Die Höhe der Vergütung ist zwischen den Parteien nicht streitig. 3. Der Vergüt ungsa nspruch ist nicht verfallen. Die Klägerin hat ihren A n- spruch unstreitig innerhalb der Ausschlussf rist en des § 23 RTV geltend g e- macht. 4. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. II. Die Kosten entscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Müller - Glöge Weber Volk Zoller Pollert 26 27 28 29 30
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