Bundesarbeitsgericht Urteil vom 2. Oktober 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 376/17 - ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 24. August 2016 - 19 Ca 7044/15 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 Sa 56/16 - Entscheidungsstichwort : Fortbildungskosten eines Flugzeugführers für die Schulung auf anderen Flugmustern während Annahmeverzugs des Arbeitgebers Leits a tz: Bei der Anrechnung anderweitigen Verdienstes auf die Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 11 Nr. 1 KSchG können grundsätzlich die zur Erzielung des anderweitigen Verdienstes erforderlichen Aufwendungen von diesem in Abzug gebracht werden. Zu berücksichtigen sind Aufwe n- dungen, die im Rahmen der vorhandenen Q ualifikation des Arbeitne h- mers zur Fortführung einer fachkundigen Erwerbstätigkeit erforderlich Qualifikation erhöhen, ohne dass hierfür ein Bedarf hinsichtlich der Au s- übung der geschuld eten Tätigkeit bestünde. ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 376/17 2 Sa 56/16 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2. Oktober 2018 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen 1. Beklagter zu 2., Berufungsbeklagter zu 2. und Revisionskläger, 2. Beklagte zu 1. und Berufungsbeklagte zu 1., pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, - 2 - 5 AZR 376/17 ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 - 3 - hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Juni 2018 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie den ehrenamtl ichen Richter Hepper und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 28. Juni 2017 - 2 Sa 56/16 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenausspruch und in Ziff. 2 aufgehoben und unter Zurückweisung der weitergehe n- den Berufung im Übrigen dahin gehend abgeändert, dass der Beklagte zu 2. verurteilt wird, an den Kläger 2.485,49 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2015 zu zahlen. 2. Von den Kosten der Revision haben der Kläger 95 % und der Beklagte zu 2. 5 % zu tragen. Die gerichtlichen Kosten der Berufung haben der Kläger zu 62 % und der Beklagte zu 2. zu 38 % zu tragen. D ie außergerichtl i- chen Kosten der Beklagten zu 1. im Berufungsverfa h- ren hat der Kläger vollständig zu tragen. Die außerg e- richtlichen Kosten des Beklagten zu 2. im Berufung s- ve r fahren haben der Kläger zu 62 % und der Beklagte zu 2. zu 38 % zu tragen. Die auße rgerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren haben der Beklagte zu 2. zu 38 % und der Kläger zu 62 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision noch über Vergütung wegen A n- nahmeverzugs nach unwirksamer Kündigung. Der Kläger war seit dem Jahr 2007 als Verkehrsflugzeugführer bei der C GmbH & Co. KG beschäftigt. Dort war er auf dem Flugzeugtyp Fokker 100 eingesetzt. Zum 1. September 2012 ging sein Arbeitsverhältnis im Wege eines 1 2 - 3 - 5 AZR 376/17 ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 - 4 - Betriebsübergangs auf die O GmbH über. Seine monatliche Grundvergütung betrug zuletzt 5.273,30 Euro brutto. Über das Vermögen der O GmbH wurde aufgrund des Insolvenzantrags vom 27. Januar 2013 am 1. April 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2. zum Insolvenzverw alter bestimmt. Der Flugbetrieb bei der Inso l- venzschuldnerin w urde im Januar 2013 eingestellt. Ende März 2013 zeigte der Beklagte zu 2. Masseunzulänglichkeit beim Insolvenzgericht an. Am 8. April 2013 erstattete der Beklagte zu 2. gegenüber der Bun desagentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige für die Arbeitnehmer des sog. fliegenden Personals und kündigte mit Schreiben vom 9. April 2013 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. Juni 2013 unter sofortiger unwiderruflicher Freistellung. Diese Kü nd i- gung bezeichnete der Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 23. April 2013 als g e- genstandslos und übersandte dem Kläger zugleich ein Kündigungsschreiben vom 22. April 2013, mit dem er das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2013 kündigte und den Kläger unwiderrufl ich freistellte. Auf die gegen diese Kündigung erh o- bene Kündigungsschutzklage hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. Januar 2016 ( - 6 AZR 601/14 - BAGE 154, 53 ) deren Unwirksamkeit wegen fehlender erneuter Massenentlassungsanzeige festgestellt. De r Beklagte zu 2. kündigte das Arbeitsverhältnis nochmals mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 zum 31. Januar 2015. Diese Kündigung ist Gegenstand eines weiteren Künd i- gungsschutzverfahrens. Ab dem 12. Juni 2014 war der Kläger bei einem anderen Arbeitgeber al s Verkehrsflugzeugführer beschäftigt und erhielt dort bis zum 31. Januar 2015 Vergütung in Höhe von insgesamt 37.692,04 Euro brutto. Der Kläger hat mit seiner Klage - soweit in der Revision von Relevanz - vom Beklagten zu 2. Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 12. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2015 gefordert. Von dem in dieser Zeit erzie l- ten Zwischenverdienst seien die angefallenen Aufwendungen für den Erwerb von Musterberechtigungen für die Flugzeugtypen Airbus A320 und Boeing 757/767 in Höhe v on 22.070,00 Euro in Abzug zu bringen. Diese seien erforderlich gewesen, weil der bei der Insolvenzschuldnerin geflogene Flu g- 3 4 5 - 4 - 5 AZR 376/17 ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 - 5 - zeugtyp Fokker 100 in Deutschland nicht mehr und im europäischen Luftve r- kehr nur sehr selten betrieben werde. Nur durch den von ihm selbst finanzierten Erwerb der Musterberechtigungen habe er einen neuen Arbeitsplatz gefunden. Zur Finanzierung der Aufwendungen habe er ein Darlehen in Höhe von 25.000,00 Euro aufgenommen. Sollten die Aufwendungen beim Zwischenve r- dienst nicht zu berücksi chtigen sein, habe der Beklagte zu 2. den Darlehensb e- trag nebst Zinsen zu erstatten. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - sinngemäß beantragt: 1. den Beklagten zu 2 . zu verurteilen, an den Kläger - 3.264,43 Euro brutto abzüglich Zwischenve r- dienstes von 2.912,76 Euro brutto zuzüglich Zi n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juli 2014, - 5.273,30 Euro brutto abzüglich Zwischenve r- dienstes von 4.933,54 Euro brutto zuzüglich Zi n- sen in Höhe vo n fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. August 2014, - 5.273,30 Euro brutto abzüglich Zwischenve r- dienstes von 4.973,01 Euro brutto zuzüglich Zi n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2014, - 5.273,30 Euro brutto abzüglich Zwischenve r- dienstes von 5.048,08 Euro brutto zuzüglich Zi n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Oktober 2014, - 5.273,30 Euro brutto abzüglich Zwischenve r- dienstes von 5.138,69 Euro brutto zuz üglich Zi n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. November 2014, - 5.273,30 Euro brutto abzüglich Zwischenve r- dienstes von 4.906,06 Euro brutto zuzüglich Zi n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2014, - 5.273,30 Euro brutto abzüglich Zwischenve r- dienstes von 4.859,66 Euro brutto zuzüglich Zi n- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2015, - 5.273,30 Euro brutto abzüglich Zwischenve r- dienstes von 4.920,24 Euro brutto zuzüglich Zi n- 6 - 5 - 5 AZR 376/17 ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 - 6 - sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2015 zu za h- len; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem A n- trag zu 1 . , den Beklagten zu 2 . zu verurteilen, an den Kläger 25.000,0 0 Euro netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 6,95 % seit dem 5. April 2013 zu zahlen. Der Beklagte zu 2. hat Klageabweisung beantragt. Er hat gemeint, die Ansprüche des Klägers seien Altmasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, weshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage bestehe. Der Kläger habe die von ihm behaupteten Aufwendungen zur Erzielung des anz u- rechnenden Zwischenverdienstes nicht getätigt. Jedenfalls würden etwaige Aufwendungen den Zwischenverdienst nicht mindern, weil diese ausschließlich der Fortbildung des Klägers gedient hätten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers - soweit in der Revision von Bedeutung - den Beklagten zu 2. unter Ziff. 2 des Urteils an den Kläger für den Zeitraum 12. Juni 2014 bis 31. Januar 2015 Vergütung aus Annahmeverzug iHv . 40.177,53 brutto abzüglich des vom Kläger erzielten Zwischenverdien s- tes iHv . 37.692,04 brutto zu zahlen, wovon die Aufwendungen des Kl ägers iHv . 23.433,10 abzuziehen sind, zuzüglich Zinsen iHv . 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2015 . Unter Ziff. 5 der Urteilsformel hat zu 2 bezüglich Ziff. 2 des Tenors zugela s- cheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision sei nur b e- züglich der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen des Klägers zuzulassen gew e- sen. Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage hat das Landesarbeitsg e- richt mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, gegen diese bestehe kein Zahlungsanspruch, weil das Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt auf sie übe r- gegangen sei. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte zu 2. seinen Klagea b- weisungsantrag weiter. 7 8 - 6 - 5 AZR 376/17 ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Bekla gten zu 2. ist überwiegend begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger zwar zu Recht Annahmeverzugsve r- gütung unter Anrechnung des Zwischenverdienstes zugesprochen. Das Ber u- fungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit der anderweitige Ve r- dien st des Klägers im Verzugszeitraum um die von ihm behaupteten Aufwe n- dungen gemindert wurde. Anspruch auf Aufwendungsersatz hat der Kläger nicht. I. Die Revision ist im Umfang der im Tenor des Berufungsurteils erfolgten Zulassung zulässig. Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG ist die Entscheidung, ob die Revision zugelassen wird oder nicht, in den Urteilstenor aufzunehmen . Damit ist klargestellt, das s eine wirksame Zulassung der Revis i- on in den Entscheidungsgründen nicht möglich ist (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 251/04 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 114, 313) . Eine im Tenor unbeschränkt ausgesprochene Zulassung der Revision kann in den Entscheidungsgründen auch nicht mehr wirksam eingeschränkt werden. Entsprechendes gilt für eine weitere Beschränkung einer nur beschränkt zugelassenen Revision (BAG 5. November 2003 - 4 AZR 643/02 - zu I der Gründe, BAGE 108, 239) . Das Landesarbeitsgericht konnte damit die im Tenor erklärte Zulassung der Revis i- on in den Entscheidungsgründen nicht noch weiter auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen vom Zwischenverdienst beschränken. Diese weitere Einschrä n- kung der Revisionszulassung ist unbeachtlich (vgl. BAG 19. März 2003 - 5 AZN 7 51/02 - zu II der Gründe, BAGE 105, 308) . Insoweit bedurfte es deshalb en t- gegen der Auffassung des Klägers keiner Nichtzulassungsbeschwerde des B e- klagten zu 2. II. Die Revision ist nicht bereits wegen Unzulässigkeit der Berufung des Klägers aufgrund einer unzulässigen Klageänderung in der Berufungsinstanz begründet. Die diesbezügliche Verfahrensrüge des Beklagten zu 2. ist bereits 9 10 11 12 - 7 - 5 AZR 376/17 ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 - 8 - unzulässig, weil er nicht dargelegt hat, dass er in die von ihm als Klageänd e- rung bewertete Änderung der Klageanträge nicht ein gewilligt hat (§ 533 Nr. 1 ZPO) . Der Beklagte zu 2. führt lediglich aus, er habe der Klageänderung nicht zugestimmt. Dies ist indes nicht ausreichend, weil hierdurch eine als Einwill i- gung zu behandelnde rügelose Einlassung (dazu BAG 24. Juni 2008 - 9 AZR 514/07 - Rn. 13, BAGE 127, 95; BGH 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02 - zu II 1 a der Gründe ) nicht ausgeschlossen ist. Unerheblich ist des Weiteren, ob die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen Tatsachen zum erzielten Zwischenverdienst und zu den Au fwendungen des Klägers nach § 67 Abs. 2 und Abs. 3 ArbGG zuzulassen waren. Hat das Landesarbeitsgericht einen Vo r- trag trotz eventuelle r Verspätung nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG zugelassen, ist der Senat hieran gebunden. Eine einmal eingetretene, aber vom L andesa r- beitsgericht akzeptierte Verzögerung kann nicht mehr rückgängig gemacht we r- den (BAG 17. Dezember 2015 - 8 AZR 421/14 - Rn. 44 ) . III. Die Revision ist unbegründet, soweit sich der Beklagte zu 2. gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts wendet, di e Annahmeverzugsansprüche seien als Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 InsO mit einer Zahlungsklage zu verfolgen. 1. Die auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung im streitgegenständl i- chen Zeitraum gerichtete Leistungsklage ist zulässig. Der Klage für die Zeit vom 12. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2015 liegt die Annahme zugrunde, die streitbefangenen Ansprüche seien Neumasseve r- bindlichkeiten iSv. §§ 53, 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 I nsO, die nicht den Vollstreckungsverboten des § 210 InsO und des § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO u n- terfallen. Ergibt die rechtliche Prüfung, dass - wie die Revision meint - die erh o- bene Forderung tatsächlich im Rang einer Altmasseverbindlichkeit steht, ist die Kl age jedoch nicht unzulässig, sondern unbegründet (BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 95/17 - Rn. 10 mwN) . Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Beklagte zu 2. hat den Einwand der Neumasseunzulänglichkeit, bei dem auch die Neumassegläubiger ih re Ansprüche nur noch im Weg e der 13 14 15 - 8 - 5 AZR 376/17 ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 - 9 - Feststellungsklage verfolgen können, nicht erhoben ( vgl. BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 10 ) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei den Ansprüchen des Klägers auf Vergütung wege n Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB iVm. § 611 Abs. 1 BGB ab dem 12. Juni 2014 um Ne u- masseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 InsO handelt, die der Kläger im Wege der Leistungsklage gerichtlich geltend machen kann. a) Die Ansprüche sind für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Beklagte zu 2. nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte, en t- standen. Sie sind daher so zu behandeln, als wären sie vom Beklagten zu 2. nach der Anzeige neu begründet worden. Unerheblich is t, dass dieser mit der Kündigung vom 22. April 2013 vergeblich versucht hat, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Diese Kündigung war zwar rechtzeitig iSv. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO erklärt. Gleichwohl gelten die Annahmeverzugsansprüche, die für die Zeit nach d iesem Termin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO als Neumasseverbindlichkeiten iSv. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, weil die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 17 KSchG unwirksam war ( vgl. BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 11) . aa) Ist die Kündigung, die der Insolvenzverwalter erstmals nach der Anze i- ge rechtzeitig ausspricht, unwirksam, sind Annahmeverzugsansprüche, die für die Zeit nach dem Termin entstehen, zu dem das Arbeitsverhältnis nach Anze i- ge der Masseunzulänglichkeit frühestmöglich hätte beendet werden können, Neumasseverbindlichkeiten. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO fingiert für Annahmeve r- zugsansprüche, die für die Zeit nach dem ersten Termin entstehen, zu dem der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhä ltnis nach Anzeige der Masseunzulänglic h- gesetzlichen Formulierung folgt, dass der Insolvenzverwalter zur Vermeidung von Neumasseverbindlichkeiten Dauerschuldverhältnisse, die er für die weitere Verwertung und Verwaltung der Masse nach der Anzeige der Masseunzulän g- lichkeit nicht mehr benötigt, frühestmöglich beenden muss. Zur Vermeidung von Neumasseverbindlichkeiten genügt es darum nicht, dass eine Kündigung zum 16 17 18 - 9 - 5 AZR 376/17 ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 - 10 - erstmöglichen Termin n ach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erklärt wird, die Kündigung muss vielmehr auch wirksam sein (BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 17 ff.; zust. Ries EWiR 2018, 439; ebenso bereits Oetker DZWIR 2005, 106, 111 f .; differenzierend Windel in Jae ger InsO § 209 Rn. 56 ) . bb) Der Insolvenzverwalter begründet auch dann Neumasseverbindlichke i- ten, wenn sich seine Einschätzung, er habe die formellen und materiell - rechtlichen Voraussetzungen für die wirksame Kündigung eines von der Masse nicht mehr benöt igten Arbeitsverhältnisses herbeigeführt, im Kündigung s- schutzprozess als unzutreffend erweist. Das Arbeitsverhältnis besteht dann über den ersten Termin, zu dem es der Insolvenzverwalter nach der Anzeige ort. Damit sind die für die Zeit nach diesem Termin entstehenden Annahmeverzugsansprüche nach den Qualifikationsregeln des § 209 Abs. 2 InsO Neumasseverbindlichkeiten. Kons e- quenz der gesetzlichen Verteilungsordnung ist, dass der Insolvenzverwalter, der kün fällt in seinen Verantwortungsbereich, für eine wirksame Umsetzung der Vorg a- ben des gesetzlichen Kündigungsschutzes zu sorgen. Die Neumasse trägt das Risiko, dass ihm das nicht gelingt ( BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 21 ) . cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2., die dieser auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Begründung des Widerrufs des vor dem Senat bedingt geschlossenen Vergleichs nochmals bekräftigt hat, steht diesem Normverständnis nicht die Gesetzesbegründung entgegen. Soweit der Beklagte zu 2. meint, der Gesetzesbegründung entnehmen zu können, dem Gesetzgeber sei es bei der Regelung in § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO allein um den Ausspruch der Kündigung l osgelöst von deren Wirksamkeit gegangen, kann ihm nicht zugestimmt werden. 19 20 - 10 - 5 AZR 376/17 ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 - 11 - (1) In der Begründung zu § 321 des Entwurfs einer Insolvenzordnung heißt es (BT - Drs . 12/2443 S. 220) : l- lung der Masseunzulänglichkeit ein Dauerschuldverhältnis zum ersten zulässigen Termin, so sind die Ansprüche, die dem anderen Teil aus dem Vertrag noch erwachsen, Al t- masseverbindlichkeiten. Unterläßt er die Kündigung, so sind die Ansprüche des anderen Teils nur ins oweit Al t- masseverbindlichkeiten, als sie bis zum ersten möglichen Beendigungstermin entstehen; für die dann folgende Zeit sind sie wie neu begründete Forderungen zu behandeln, da der Verwalter die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Entst e- hen zu verhindern (Numm er 2). Schließlich sind auch die Verbindlichkeiten, für die der Verwalter nach dem Antrag auf Feststellung der Masseunzulänglichkeit die Gegenlei s- tung in Anspruch nimmt, als Neumasseverbindlichkeit zu behandeln (Nummer 3). Auch nach einer Feststellung der Masseunzulänglichkeit muß ein Arbeitnehmer, der seine Leistung voll zu erbringen hat - der also nicht vom Verwa l- ter freigestellt worden ist - , Anspruch auf volle Vergütung (2) Diese Ausführungen der Gesetzesbegründu ng sind nicht geeignet, die vom Beklagten zu 2. vertretene Auslegung des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO zu stü t- den Rückschluss, dem Gesetzgeber sei es nicht auf die Wirksamkeit der Kü n- digu ng angekommen. Die Gesetzesbegründung deutet vielmehr in die entg e- gengesetzte Richtung: Leitgedanke der gesetzlichen Regelung ist, dass Ne u- masseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorliegen, wenn ihre En t- stehung dem Verwalter zugerechnet werden kann (MüKoInsO/Hefermehl 3. Aufl. § 209 Rn. 30) . Diese Zurechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Verwalter - wie hier - eine nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 17 KSchG entsprechende Kündigung erklärt, weil er vor deren Ausspruch die e r- forderl iche Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG unterlassen hat. A n- allein die Abgabe einer entsprechenden Erklärung losgelöst von deren Wir k- samkeit gemeint ist, sind der Gesetzesbegr ündung nicht zu entnehmen. 21 22 - 11 - 5 AZR 376/17 ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 - 12 - b) Der Beklagte zu 2. hätte deshalb das mit dem Kläger bestehende A r- beitsverhältnis jedenfalls mit Beendigungsdatum vor dem 12. Juni 2014 wir k- sam kündigen müssen, um zu verhindern , dass für die Folgezeit Neumasseve r- bindlichkeit en nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO entstehen. Dies ist ihm nicht gelu n- gen. Der Kläger hat die Rücknahme der Kündigung vom 9. April 2013 durch den Beklagten zu 2. a kzeptier t, die Unwirksamkeit der Kündigung vom 22. April 2013 ist rechtskräftig festgestellt. IV . Die Revision hat überwiegend Erfolg, soweit sich der Beklagte zu 2. gegen die Höhe der dem Kläger vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Annahmeverzugsvergütung richtet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung w e- gen Annahmeverzugs für die Zeit vom 12. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2015 nebst Zinsen unter Anrechnung des erzielten Zwischenverdienstes. Das Ber u- fungsurteil ist jedoch aufzuheben, soweit das Landesarbeitsgericht Aufwendu n- gen des Klägers vom Zwischenverdi enst in Abzug gebracht hat (§ 562 ZPO) . Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Der Senat kann in der Sache selbst endentscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Die erforderlichen Festste l- lungen sind vom Landesarbeitsgericht getroffen. 1. Der vom Kläge r für die Zeit vom 12. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2015 geltend gemachte Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB iVm. § 611 Abs. 1 BGB in Höhe von 40.177,53 Euro brutto ist nicht in vo l- ler Höhe schlüssig dargelegt , weil der Kläger selbst vorträgt, in diesem Zeitraum Zwischenverdienst in Höhe von 37.692,04 Euro brutto erzielt zu haben. Schlü s- sig dargelegt ist lediglich eine Forderung in Höhe von 2.485,49 Euro brutto. a) Der Beklagte zu 2. befand sich nach Ausspruch der unwirksamen Kü n- digung vom 22. April 2013 und Ablauf der Kündigungsfrist ab dem 1. August 2013 i m Annahmeverzug (§ 293 BGB) . Er hat die Arbeitsleistung des Klägers im Streitzeitraum nicht angenommen. Ein Angebot der Arbeitsleistung war nach § 296 BGB angesichts der unw irksamen Kündigung entbehrlich (st. Rspr., vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 41 mwN, BAGE 151, 45 ) . 23 24 25 26 - 12 - 5 AZR 376/17 ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 - 13 - b) Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifvertragliche Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Ansprüche hat der Kläger durch Erhebung der Künd i- gungsschutzklage gegen die Kündigung vom 22. April 2013 gewahrt. Mit einer Bestand s schutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine einstufige Ausschlussfrist bzw. die erste Stufe einer zweistufigen Ausschluss frist für alle aus dem Fortbestand des Arbeitsve r- hältnisses resultierenden Ansprüche (BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 36) . Zugleich macht der Arbeitnehmer mit einer Bestands s chutzklage die vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche im S inne der zwe i- (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 28, BAGE 149, 169 ) . Hierg e- gen wendet sich der Beklagte zu 2. mit der Revision nicht. c) Der Zwischenverdienst des K lägers ist nach § 11 Nr. 1 KSchG in der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Höhe von 37.692,04 Euro brutto von der Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe von 40.177,53 Euro brutto in Abzug zu bringen. Dabei ist das Gesamtbruttoeinkommen im streitgegenstän d- lichen Zeitraum zugrunde zu legen (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 29 f. , BAGE 141, 340) . Die Anrechnung des Zwischenverdienstes richtet sich allerdings nicht, wie vom Landesarbeitsgericht angenommen, nach § 615 Satz 2 BGB, sonde rn nach § 11 Nr. 1 KSchG. Diese Vorschrift enthält für den Annahmeverzug nach einer Kündigung im Geltungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG eine Spezialregelung zu § 615 Satz 2 BGB (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 48 7/10 - Rn. 20, BAGE 141, 27; ErfK/Pr eis 1 8 . Aufl. § 615 BGB Rn. 84) . d) Im Umfang des erzielten anderweitigen Verdienstes erfolgt die Anrec h- nung gemäß § 11 Nr. 1 KSchG ipso iure und bedarf keiner Erklärung des A r- beitgebers ( vgl. BAG 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 - zu II 1 der Gründe, BA GE 108, 27 ; MüKoBGB/Henssler 7. Aufl. § 615 Rn. 6 3; AR - Kamanabrou 8. Aufl. § 615 BGB Rn. 63 ) . Die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 1 KSchG hindert bereits die Entstehung des Anspruchs aus § 615 S atz 1 BGB und führt nicht nur zu einer Aufr echnungslage ( vgl. BAG 27 28 29 - 13 - 5 AZR 376/17 ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 - 14 - 22. November 2005 - 1 AZR 407/04 - Rn. 27 , BAGE 116, 246 ; HWK/Krause 8. Aufl. § 615 BGB Rn. 85; Staudinger/Richardi/Fischinger [ 2016 ] § 615 Rn. 151 ) . Hieraus folgt, dass eine Klage nur in Höhe des Differenzbetrags zw i- schen der Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB und dem nach § 11 Nr. 1 KSchG anzurechnenden anderweitigen Verdienst schlüssig ist, wenn der Kläger selbst vorträgt, solchen erzielt zu haben. 2. Der Kläger hat überdies nicht bewiesen, dass er zum Erwerb der Mu s- terberechtigungen tatsächlich Aufwendungen in Höhe von 23.433,10 Euro ha t- te. Das Landesarbeitsgericht hat bei der tatrichterlichen Würdigung des Parte i- vortrags gegen § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, indem es angenommen hat, der Kläger habe - nach Bes treiten des Beklagten zu 2. - den Beweis g e- führt, die behaupteten Aufwendungen tatsächlich erbracht zu haben. Die die s- bezügliche Rüge des Beklagten zu 2. ist begründet. a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe die Rec h- nungen für Kurse u nd Hotelübernachtungen tatsächlich bezahlt, weil diese b e- reits vor Kursantritt zu bezahlen gewesen seien und aus der Durchführung der Kurse auf eine Zahlung geschlossen werden könne. Anderenfalls wäre der Kl ä- ger nicht zu den Kursen zugelassen worden. b) Diese vom Berufungsgericht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorg e- nommene Würdigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Es ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO beachtet hat. Seine Würdigung muss in sich widerspruchsfrei, ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt und rechtlich mö g- lich sein (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 49) . c) Unter Zugrundele gung dieses Prüfungsmaßstab s ist die Rüge des B e- klagten zu 2. begründet . Er hatte im zweiten Rechtszug bestritten, dass der Kläger die von ihm vorgelegten Rechnungen für Grundkurs, Landetraining und Hotelübernachtung selbst bezahlt hat, mithin die Aufwendu ngen tatsächlich g e- tätigt hat. Es war damit Sache des Klägers, zu beweisen, dass er die entspr e- 30 31 32 33 - 14 - 5 AZR 376/17 ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 - 15 - chenden Zahlungen erbracht hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Zahlungen durch Vorlage der Rechnungen bewiesen, verstößt gegen Denkgesetze, denn eine Rechnung ist weder ein Beleg für eine tatsäc h- liche Bezahlung des darin geforderten Rechnungsbetrags noch für eine Za h- lung durch den Adressaten der Rechnung selbst. Es ist keineswegs ausg e- schlossen, dass ein Dritter - etwa das Unterne hmen, bei dem der Kläger den anderweitigen Verdienst erzielt hat , - die Aufwendungen ganz oder teilweise getragen hat. Hierauf hat die Revision zu Recht hingewiesen. Der Kläger hat den nach Bestreiten durch den Beklagten zu 2. erforderlichen Beweis der Erf ü l- lung nicht erbracht. Wegen dieses Verfahrensfehlers ist das Berufungsurteil in dem in die Revision gelangten Umfang aufzuheben. 3. Einer Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bedarf es nicht. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der vom Kläger erzielte Zwischenverdienst sei um die vom Kl ä- ger behauptete n Aufwendungen gemindert. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe hatte. Auch wenn Aufwendungen für Schulungen auf den Flugzeugmustern Ai r- bus A320 und Boeing 757/767 beim Kläger angefallen wäre n, wären diese nicht vom Zwischenverdienst in Abzug zu bringen. a) Die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 1 KSchG b e- zweckt, eine Besser - oder Schlechterstellung des Arbeitnehmers nach gewo n- nenem Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. Er is t so zu stellen, als wäre das Arbeitsverhältnis ungekündigt weitergeführt worden. Damit können grun d- sätzlich auch erforderliche Aufwendungen zur Erzielung des anderweitigen Verdienstes von diesem in Abzug gebracht werden (so auch MüKoBGB/ Henssler 7. Aufl. § 615 Rn. 68; HaKo/Nägele - Berkner 6. Aufl. KSchG § 11 Rn. 29 ; ErfK/Preis 1 8 . Aufl. § 615 BGB Rn. 90; KR - Spilger 11 . Aufl. § 11 KSchG Rn. 44; Stau dinger/Richardi/Fischinger [ 2016 ] § 615 Rn. 163 ) . Denn diese w ä- ren nicht entstanden, hätte der Arbeitnehmer si ch nicht um einen anderweitigen 34 35 - 15 - 5 AZR 376/17 ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 - 16 - Arbeitsplatz bemühen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass ersparte Au f- wendungen im Rahmen des § 11 Nr. 1 KSchG im Unterschied zu § 615 Satz 2 BGB nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind ( KR - Spilger 11. Aufl. § 11 KSchG Rn. 59; HaKo/Nägele - Berkner 6 . Aufl. KSchG § 11 Rn. 40 ) . D enn daraus folgt nicht, dass tatsächlich angefallene Aufwendungen für den erzielten anderweitigen Verdienst schlechthin nicht berücksichtigungsfähig sind. Die A n- rechnung erforderlic her Aufwendungen auf den im Verzugszeitraum erzielten anderweitigen Verdienst betrifft eine andere Fallgestaltung. b) Es können jedoch nicht jegliche Aufwendungen für eine weitere Beruf s- tätigkeit des Arbeitnehmers als zwischenverdienstmindernd anerkannt w erden. Zu unterscheiden ist zwischen Aufwendungen, die erforderlich sind, um im Rahmen der bisherigen Qualifikation des Arbeitnehmers einer weiteren E r- werbstätigkeit fachkundig und sachgerecht nachgehen zu können, und solchen, die im Sinne einer Fortbildun g die Qualifikation des Arbeitnehmers erhöhen, ohne dass diese Qualifikation zur Ausübung der vertraglich geschuldeten Täti g- keit benötigt wird. aa) Zu der ersten Kategorie gehören Aufwendungen, die dazu dienen, eine vorhandene Qualifikation, die in dem gekündigten Arbeitsverhältnis zur Verric h- tung der geschuldeten Tätigkeit erforderlich war, zu behalten. Des Weiteren sind hier Aufwendungen zu berücksichtigen, die einem Arbeitnehmer durch die Aufnahme einer Tätigkeit an einem weit entfernt liegenden Arbei tsort in Form von Reise - und Übernachtungskosten entstehen. Im Streitfall wären daher zB Aufwendungen zum Erhalt der Musterberechtigung für die Fokker 100 als erfo r- derlich anzusehen. bb) Anders zu beurteilen sind hingegen Aufwendungen, die der Arbeitne h- m dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, ohne dass die hierbei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Arbeitgeber unmittelbar zugutekommen. Die Berücksicht i- gung solcher Aufwendungen als zw ischenverdienstmindernd widerspräche dem Zweck des § 11 Nr. 1 KSchG. Wollte man sie als Abzugsposten beim erzielten anderweitigen Verdienst berücksichtigen, führte dies wirtschaftlich betrachtet 36 37 38 - 16 - 5 AZR 376/17 ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 - 17 - dazu, dass der Arbeitgeber diese Qualifizierungsmaßnahme voll bezahlt, ohne ihr zugestimmt und ohne hiervon im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung einen Nutzen zu haben. Der Arbeitnehmer würde damit gerade nicht so gestellt, als wenn das Arbeitsverhältnis ungekündigt weitergeführt worden wäre. Denn im fortbestehen den Arbeitsverhältnis hätte er keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Vergütung einer solchen Qualifizierungsmaßnahme. Dies darf nicht außer Acht gelassen werden, ist doch Ziel des Kündigungsschutzproze s- ses das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses u nd die Weiterbeschäftigung zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen. Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber grundsätzlich nur die Kosten einer Fortbildung zu tragen, die innerbetrieblich von Vorteil ist oder nur der Auffrischung oder Verti efung b e- reits vorhandener Kenntnisse dient ( vgl. BAG 30. November 199 4 - 5 AZR 715/93 - zu 2 b der Gründe, BAGE 78, 356 ; Schaub ArbR - HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 176 Rn. 29 mwN ) . Der Arbeitgeber ist dagegen - abgesehen von § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG - grundsätzl ich nicht verpflichtet, sich an den Kosten einer Qualifizierung des Arbeitnehmers zu beteiligen, die für diesen von geldwertem Vorteil ist, sei es, dass er hierdurch bei seinem bisherigen Arbeitgeber die V o- raussetzungen einer höheren Vergütung erfüllt oder dass sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen . Erklärt sich der Arbeitg e- ber hierzu freiwillig bereit, kann er mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung treffen, die ihn zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber getragenen Ausbildung s- ko sten verpflichtet, wenn er vor Ablauf einer vereinbarten Bindungsdauer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Bei der Bemessung der Bindungsdauer sind die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in ein angemessenes Verhältnis zueinander zu setzen (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 - Rn. 33 ff. mwN , BAGE 137, 1) . cc) Konsequenz dieses Verständnisses von § 11 Nr. 1 KSchG ist zugleich, dass ein Arbeitnehmer es grundsätzlich nicht iSv. § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlässt, eine andere zumutbare Arbeit anzunehmen, wenn Voraussetzung hierfür der erfolgreiche Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme ist, für die der Arbeitnehmer finanzielle Aufwendungen zu erbringen hat. Es ist Sache des Arbeitnehmers, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abzuw ä- 39 - 17 - 5 AZR 376/17 ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 - 18 - gen, was ihm wichtiger und für seinen persönlichen Lebensweg erfolgverspr e- chender erscheint. dd) In Anwendung dieser Grundsätze sind die Aufwendungen des Klägers für den E rwerb der Musterberechtigungen für den Airbus A320 und die Boeing 757/767 nicht zwischenverdienstmindernd zu berücksichtigen. Der Kl ä- ger kann diese bei dem Beklagten zu 2. nicht nutzbar einbringen, weil die Schuldnerin die beiden Flugzeugmuster nicht einge setzt hatte. Zudem war dem Kläger bekannt, dass die Schuldnerin nach dem Insolvenzantrag den Flugb e- trieb eingestellt hatte. Durch die erworbene Qualifikation haben sich damit au s- schließlich die Arbeitsmarktchancen des Klägers verbessert (vgl. dazu BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu 2 b cc (3) der Gründe, BAGE 109, 345) , ohne dass der Beklagte zu 2. hiervon einen Vorteil gehabt hätte. Der Kläger konnte von vornherein die erworbenen Musterberechtigungen nur bei anderen Fluggesellschaften verwerten. Wenn er sich vor dem Hintergrund der schlec h- ten wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin dazu entschieden hat, Musterberec h- tigung en für den Airbus A 320 und die Boeing 757/767 zu erwerben, war dies für sein weiteres berufliches Fortkommen zwar eine nachvollziehbar e Entsche i- dung. Da der Beklagte zu 2. bzw. die Schuldnerin im fortbestehenden Arbeit s- verhältnis jedoch nicht verpflichtet gewesen wären, die für diese Qualifizierung erforderlichen Kosten zu tragen, kann der Kläger dieses wirtschaftliche Erge b- nis nicht mit telbar über eine Anrechnung dieser Aufwendungen auf den im Ve r- zugszeitraum erzielten anderweitigen Verdienst erreichen. ee ) Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom Kläger persönlich nachgereichte Sachvortrag kann nicht berücksichtigt werden, weil sich der Kl ä- ger vor dem Bundesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG von einem Prozessbevollmächtigten, also einem Rechtsanwalt oder einem in § 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 ArbGG iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG g e- nannten postulationsfähigen Verfahrensbevollm ächtigten vertreten lassen muss. Der Kl äger ist nicht selbst postulationsfähig. c) Der Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entsche i- den, weil der festgestellte Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist. Hiernach ist 40 41 42 - 18 - 5 AZR 376/17 ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 - 19 - auf den Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB iVm. § 611 Abs. 1 BGB i n H öhe v on 40.177,53 Euro brutto der im Verzugszeitraum erzielte Zwischenverdienst i n H öhe v on 37.692,04 Euro brutto anzurechnen . Dieser anderweitige Verdienst mindert sich nicht um die Aufwendungen zum Erwerb der Musterberechtig ung en für den Airbus A 320 und die Boeing 757/767 . Die Klage ist deshalb nur im Umfang von 2.485,49 Euro brutto begründet . Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen i n H öhe v on fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2015 folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. V. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellte Hilf s- antrag fällt dem Senat zur Entscheidung an. Dieser Antrag ist - in der gebot e- nen Auslegung - für den Fall gestellt, dass die Aufwendungen des Klägers nicht vom Zwischenverdienst in Abzug zu bringen sind. Diese innerprozessuale B e- dingung ist eingetreten. Der Senat ist nicht gehindert, über den Antrag selbst zu endentscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung des Darlehens in Höhe von 25.000,00 Euro nebst Zinsen. 1. Als Anspruchsgrundlage kommen lediglich die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB in B e- tracht. Der Beklagte zu 2. hat den Kläger unst reitig nicht beauftragt, das Darl e- hen aufzunehmen. 2. Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass der Geschäftsführer e- schäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Zu unterscheiden ist zwischen objektiv und subjektiv fremden G e- schäften (st. Rspr., vgl. nur BGH 1. Februar 2018 - III ZR 53/17 - Rn. 8 mwN) . Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenerstattung nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB ist dabei jedenfalls, dass die Aufwendungen erforderlich w a- ren und dem mutmaßlichen Willen des Dritten entsprachen ( vgl. BGH 30. März 2017 - I ZR 263/15 - Rn. 53) . 43 44 45 - 19 - 5 AZR 376/17 ECLI:DE:BAG:2018:021018.U.5AZR376.17.0 3. D anach hat der Kläger kein fremdes Geschäft geführt, das dem mu t- maßlichen Willen des Beklagten zu 2. entsprach, indem er Aufwendungen täti g- te, um seine Beschäftigungschancen bei anderen Fluggesellschaften zu ste i- gern. Der Kläger ist dabei nur im eigenen Rec hts - und Interessenkreis tätig g e- worden. Der für eine Fremdgeschäftsführung erforderliche unmittelbare Bezug zum Rechts - und Interessenkreis des Beklagten zu 2. ist nicht schon deshalb gegeben, weil der erzielte Zwischenverdienst auf die Vergütung wegen An na h- meverzugs anzurechnen ist und damit dem Vermögen des Beklagten zu 2. z u- gutekommt. Dem steht entgegen, dass der Kläger mit den Aufwendungen sein berufliches Fortkommen sichern wollte. Eine dadurch mittelbar bewirkte Verm ö- gensmehrung auf Seiten des Beklag ten zu 2. stellt keine Wahrnehmung von Interessen des anderen und damit keine Geschäftsführung dar, welche eine Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag rechtfert i- gen könnte. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Linck Biebl Volk Zorn Hepper 46 47
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