Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Februar 2019 Fünfter Senat - 5 AZR 354/18 - ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR354.18.0 I. Arbeitsgericht Hamburg - 22 Ca 295/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 16. Mai 2018 - 6 Sa 40/17 - Entscheidungsstichwort e : Gehaltserhöhung - betriebliche Übung Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR354.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 354/18 6 Sa 40/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Februar 2019 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 27. Februar 2019 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger sowie die ehrenamtliche Richterin Teichfuß und den ehrenamtlichen R ichter Bormann für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 354/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR354.18.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamburg vom 16. Mai 2018 - 6 Sa 40/17 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Schluss - Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Febr uar 2017 - 22 Ca 295/16 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 593,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 98,96 Euro seit dem 2. Oktober 2016, aus 197,9 3 Euro seit dem 2. November 2016 und au s jeweils weiteren 98,96 Euro seit dem 2. Dezember 2016, 2. Januar 2017 und 2. Februar 2017 zu zahlen. Im weitergehenden Zinsantrag wird die Klage abgewi e- sen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs - und Rev i- sionsverfahrens zu tragen. Die Kosten erste r Instanz haben der Kläger zu 83 % und die Beklagte zu 17 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Gehaltserhöhung. Der Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgäng e- - 1 . März 2010 wurde ihm die Leitung der Abteilung Informationsverarbeitung übertragen, in der er seit Dezember 1999 als stellvertretender Leiter tätig war. Die Einstellung des Klägers e rfolgte auf der Grundlage eines im Namen der Rechtsvorgängerin der Beklagten verfassten Schreibens vom 31. Juli 1990 . Hinsichtlich der Vertragsbedingungen, mit denen sich der Kläger am 5. August 1990 einverstanden erklärt hat, heißt es dort ua . : 1 2 3 - 3 - 5 AZR 354/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR354.18.0 - 4 - für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken sowie der Dienstordnung in ihre n jeweiligen Fassung en . Ein Exemplar des Tarifvertrages und der Dienstordnung fügen wir für Sie bei. Als Arbeitsverdienst für Ihre Tätigkeit erhalten Sie, jeweils am Anfang des Kalendermonats, ein Bruttogehalt nach der Tarifgruppe 6 im 11. Berufsjahr in Höhe von DM 3.907, -- monatlich. Über 12 Monatsgehälter hinaus erhalten Sie Sonderzahlungen, die in ein em Kalenderjahr wenigstens 1 Der Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (iF MTV Banken) sieht eine nach der auszuübenden Tätigkeit erfolge n- de Eingruppierung in neun Tarifgruppen vor. Jede Tari fgruppe enthält mehrere Stufen, denen die Beschäftigten nach Berufsjahren zuzuordnen sind. Vom pe r- sönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen sind nach § 1 Nr. 3 Satz 3 MTV Banken Angestellte in leitender Stellung oder solche Angestellte, die d urch ihre Stellung berufen sind, selbständig Entscheidungen von besond e- rer Wichtigkeit und Tragweite zu treffen (zB Prokuristen, Leiter größerer Zwei g- stellen, Abteilungsleiter) , vorausgesetzt, dass ihr laufendes Monatsgehalt (au s- schließlich Sozialzulagen, Mehrarbeits - und Sondervergütungen) das Endgehalt der höchsten Tarifgruppe überschreite t und dass die sonstigen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge nicht schlechter sind als die entsprechenden Bedingungen des Tarifvertrags. Der Geltungsbereich des mit Wirkun g ab 1. Mai 2016 abg e- schlossenen Gehaltstarifvertr ags entspricht nach seinem § 1 dem des MTV Banken. Die vormalige Arbeitgeberin, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die durch Staatsvertrag der Länder mit Wirkung zum 1. Juli 2012 gegründete Beklagte ist, belie ß es im Bereich der Vergütung nicht bei dem tariflichen Vergütungssystem, sondern fügte seit jeher - - jeder der neun tariflichen Vergütung s- sog. übertarifliche Stufen - nummeriert mit 21, 31, 41 und 51 - - nummeriert mit 701 bis 703, 751 bis 754, 801, 802, 804 und 808 - hinzu. Dem übertariflichen - und dem außertarifl i- 4 5 - 4 - 5 AZR 354/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR354.18.0 - 5 - chen Bereich sind jedoch nicht stets bestimmt e Positionen zugeordnet, ebenso wenig liegen ihnen abstrakte, generell bestehende Merkmale zugrunde. Auch unterhalb der Abteilungsleiterebene haben Arbeitnehmer - wie der Kläger - au f- grund ihrer guten Arbeit ein außertarifliches Gehalt erhalten. Bereits nach Übertragung der Aufgabe als stellvertretender Leiter der Abteilung Informationsverarbeitung wurde der Kläger - September 2011 teilte ihm die vormalige Arbeitgeberin mit: r- beitung nehmen Sie seit dem 1. März 2010 mit großer Einsatzbereitschaft und Engagement erfolgreich wahr. Als Anerkennung für ihre Leistungen wird ihr Gehalt zum 1. Oktober 2011 wie folgt angehobe n: außertarifliche Stufe 751 = 5.982 monatlich brutto. Alle übrigen bestehenden vertraglichen Vereinbarungen n- b e trieb zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Jahre 2009 wandte sich der Vorstandsvorsitzende der vormaligen Arbeitgeberin per E - Mail vom 10. Juli 2009 an die Beschäftigten wie folgt: wie Sie wissen, war im Zusammenhang mit dem Betrieb s- übergang der N vom Eigenbetrieb auf die Anstalt öffen t l i- chen Rechts über die wichtige Frage der statischen oder dynamischen Anwendung des Bankentarifvertrages auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, bei denen sich eine dynamische Anwendung nicht aufgrund der Rechtslage 6 7 - 5 - 5 AZR 354/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR354.18.0 - 6 - Auf seiner 1. Sitzung am 1. April 2009 ist unser Aufsicht s- rat unserem Vorschlag gefolgt und hat der dynamischen Besitzstandswahrung für alle Mitarbeiter zugestimmt. Der Beschluss des stimmt einer Anwendung der dynamischen Besitzstand s- wahrung für alle Mitarbeiter der N zu, die v or dem 1. April 2009 für die N f tige Änderungen im Bankentarifvertrag wie z .B. Lohnerh ö hu n- gen, neue Regelungen zum Urlaub oder zur Arbeit s zeit auch weiterhin für Sie alle gelten. Bis zum Jahr 2016 haben die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen die Gehälter der Beschäftigten insgesamt, dh. einschließlich der übertarifli chen und außertariflichen Stufe, entsprechend den Tariferhöhungen im Bankgewerbe gesteigert. Anlässlich der Unterrichtung über eine Tarif erhöhung 2014 wies die Erhöhung Ihres über - bzw. außertariflichen Teils Ihres Gehalts entsprechend k- gewerbe von 1,5 % ab dem 1. Oktober 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, Personalausschuss und Vorstand hätten beschlosse AT - Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, mit der er für die Gehälter der Monate Oktober 2016 bis Februar 2017 und die jeweils mit dem Novembergehalt geleistete jährliche Sonderzahlung ein e Erhöhung um 1,5 % verlangt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 593,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 auf 98,96 Euro, seit dem 1. November 2016 auf 197,92 Euro, seit dem 1. Dezember 2016 auf 98,96 Euro, seit dem 1. Januar 2017 auf 98,96 Euro und seit dem 1. Februar 2017 auf 98,96 Euro zu zahlen. 8 9 10 - 6 - 5 AZR 354/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR354.18.0 - 7 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision begehrt. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die Berufung de s Kläger s gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeit s- gerichts zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat Anspruch auf eine Gehaltserhöhung um 1, 5 % ab dem 1. Oktober 2016 aus betrieblicher Übung. Die im Streitzeitraum erfolgte Einst u- fung de s Kläger s als außertarifliche r Angestellte r (AT - Angestellte r ) steht dem - anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen - nicht entgegen. 1. Die Beurteilung, ob eine betriebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung (BAG 19. September 2018 - 5 AZR 439/17 - Rn. 15 mwN) . 2. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung b e- stimm ter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die A r- beitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünst i- gung auf Dauer eingeräumt werden. Aus einem als Vertragsangebot zu werte n- den Verhalten des Arbeitgebers, das von d en Arbeitnehmern in der Regel stil l- schweigend angenommen wird (§ 151 BGB) , erwachsen vertragliche Anspr ü- che auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für das Entstehen eines Anspruchs ist, wie die Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Ve r- halt en des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen mussten und ob sie auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ob dieser tatsächlich mit 11 12 13 14 15 16 - 7 - 5 AZR 354/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR354.18.0 - 8 - einem entsprechenden Verpflichtungs willen gehandelt hat, ist unerheblich (st. Rspr., zB BAG 19. September 2018 - 5 AZR 439/17 - Rn. 16; 11. Juli 2018 - 4 AZR 443/17 - Rn. 29 - jeweils mwN) . Eine betriebliche Übung kann auch bezüglich übertariflicher Leistungen und übertariflicher Anteile ei ner einheitl i- chen Leistung entstehen (BAG 29. August 2012 - 10 AZR 571/11 - Rn. 20 mwN) . Für den Anspruch aus betrieblicher Übung ist unerheblich, ob der betre f- fende Arbeitnehmer selbst bisher schon in die Übung einbezogen worden ist (BAG 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 18) . Sie richtet sich an alle Beschä f- tigten eines Betriebs oder zumindest kollektiv abgrenzbare Gruppen. Das Ve r- tragsangebot des Arbeitgebers ist regelmäßig so zu verstehen, dass er - vorbehaltlich besonderer Abreden - alle Arbeitnehmer z u den im Betrieb übl i- chen Bedingungen beschäftigen will. Will der Arbeitgeber das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern, muss er bei oder im Zusammenhang mit der Gewährung einer Leistung den Beschäftigten klar und verständlich deutlich m a- chen, er wolle sich für die Zukunft nicht binden (BAG 19. September 2018 - 5 AZR 439/17 - Rn. 16 mwN) . 3. Von diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht eine Ausnahme gemacht, wenn der Arbeitgeber freiwillig - also ohne rechtliche Verpflichtung aufgrund von Tarifgebundenheit - die Entgelte der Beschäftigten entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet anhebt. In diesem Falle müssen für das Entstehen einer betrieblichen Übung auf weitere entsprechende Gehaltserhöhungen in der Folgezeit deu tliche Anhaltspunkte in dem Verhalten des Arbeitgebers dafür sprechen, dieser wolle die Erhöhungen - auch ohne das Bestehen einer tarifvertraglichen Verpflichtung - künftig, dh. auf Dauer übe r- nehmen (zB BAG 24. Februar 2016 - 4 AZR 990/13 - Rn. 21) . Denn d ie fehle n- de Tarifgebundenheit des Arbeitgebers verdeutlicht - für den Arbeitnehmer e r- kennbar - den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorz u- nehmen. Dadurch sol l der nicht tarifgebundene Arbeitgeber, der freiwillig die Entgelte entsprechend den Tariferhöhungen seiner Branche steigert, nicht schlechter gestellt werden als der tarifgebundene Arbeitgeber, der die Möglic h- keit hat, durch Verbandsaustritt eine dauerhaf te Bindung zu vermeiden (zum 17 - 8 - 5 AZR 354/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR354.18.0 - 9 - Ganzen BAG 19. September 2018 - 5 AZR 439/17 - Rn. 17) . Weil es für das Entstehen einer betrieblichen Übung grundsätzlich unerheblich ist, ob der A r- beitgeber bei seinem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten mit einem entsp rechenden Verpflichtungswillen handelt (oben Rn. 16 ) , kommt diese (Au s- nahme - )Rechtsprechung nur zur Anwendung, wenn der Wille des Arbeitgebers, sich für die Zukunft nicht binden zu wollen, für die Arbeitnehmer erkennbar ist (BAG 19. September 2018 - 5 AZR 439/17 - Rn. 18) . 4. Hiernach besteht im Betrieb der Beklagten nach der Senatsrechtspr e- chung die betriebliche Übung, die Gehälter der vom persönlichen Geltungsb e- reich der Tarifverträge erfassten Arbeitnehmer nicht nur hinsichtlich eines - gedachten - a- riflichen Entgeltbestandteil zu erhöhen. Da dies den Prozessbevollmächtigten beider Parteien aus einem Parallelverfahren, in dem sie den dortigen Kläger und die Beklagte vertreten haben (BAG 1 9 . September 2018 - 5 AZR 439/17 - Rn. 19 ff.) , bekannt ist, wird zur Begründung hierauf Bezug genommen. Diese betriebliche Übung bestand auch zugunsten de s Kläger s als diese r noch nicht AT - Angestellte r war. 5. Mit der Erlangung des AT - Status hat sich hieran nichts geändert. Dem steht - a nders als die Revision meint - die Rechtsprechung zum Entstehen einer betrieblichen Übung der Entgelterhöhung bei AT - Angestellten nicht entgegen. a) Ein außertariflicher Angeste llter, der kraft seiner Tätigkeit und/oder se i- ner Vergütungshöhe nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags fällt, muss grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Arbeitgeber seine Entscheidungsfreiheit für die künft ige Gehaltsentwicklung erhalten will. Dies ist Ausdruck der Besonderheit, ein solches Arbeitsverhältnis auf eine vom Tarifvertrag losgelöste Grundlage zu stellen (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 85/17 - Rn. 24) . Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- richts hat der Arbeitgeber bei der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe er die Gehälter von AT - Angestellten erhöhen will, jeweils eine Fülle von auf die g e- samtwirtschaftliche Lage, auf die wirtschaftliche Situation und die Gehaltspolitik seines Unternehmens sowie auf das Arbeitsverhältnis des einzelnen Arbei t- 18 19 20 - 9 - 5 AZR 354/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR354.18.0 - 10 - nehmers bezogenen Gesichtspunkten in Betracht zu ziehen und gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung des Arbeitgebers mag über einen längeren Zei t- raum hinweg tatsächlich zu jeweils gleichartigen Ergebnissen führ en. Allein hi e- raus dürfen jedoch die Arbeitnehmer mangels abweichender konkreter Anhalt s- punkte nicht schließen, der Arbeitgeber habe sich verpflichten wollen, auch in Zukunft stets dieselben Bemessungsfaktoren beizubehalten, also die Gehälter stets in glei cher Weise wie bisher zu erhöhen, und sich dadurch der Möglichkeit begeben wollen, veränderten Umständen in freier Entscheidung Rechnung zu tragen (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 262/83 - zu I 2 c der Gründe , BAGE 49, 290 ; ebenso 3. November 2004 - 5 AZR 73 /04 - zu III 1 b der Grü n- de; 11. Dezember 1991 - 5 AZR 94/91 - zu II 1 b der Gründe) . b) Im vorl iegenden Fall bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich aus verständiger Sicht de s Kläger s die Beklagte ih m gegenüber verpflichten wollte, auch in Zukun ft sein Gehalt entsprechend den Tarifsteigerungen zu e r- höhen. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. aa) D er Kläger wurde bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen - Vereinbarung aus dem Jahre 199 0 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken sowie der Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung. Bei der Beklagten besteht die betriebliche Übung, die Gehä lter der vom persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge erfassten Arbeitnehmer nicht nur hinsichtlich eines - gedachten - a- riflichen Entgeltbestandteil zu erhöhen. D er Kläger hat erst im L aufe des A r- beitsverhältnisses durch die Übertragung neuer Arbeitsaufgaben den Status eine s AT - Angestellten erlangt. Mit dieser Personengruppe haben die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen allerdings weder die Gehälter noch die G e- haltssteigerungen ausgeh andelt. Sie haben vielmehr ein auf dem tariflichen Entgeltgruppen - und Vergütungssystem aufbauendes Gehaltsschema mit me h- reren Gehaltsstufen entwickelt. Die sich hieraus ergebenden Gehälter haben sie über Jahre hinweg unterschiedslos entsprechend den Tarif lohnerhöhungen 21 22 - 10 - 5 AZR 354/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR354.18.0 - 11 - prozentual gesteigert und die sich rechnerisch ergebenden, angepassten En t- gelte in Gehaltstabellen ausgewiesen. Sie haben zudem nach eigenem Vortrag der Beklagten die AT - Angestellten nicht stets entsprechend ihrer Funktion b e- stimmten Gehalts stufen des außertariflichen Gehaltsschemas zugeordnet, so n- dern in Einzelfällen eine als besonders gut bewertete Arbeitsleistung damit honoriert, dass sie die betreffenden Arbeitnehmer - ohne dass die Vorausse t- zungen des AT - Status iSv. § 1 Nr. 3 Satz 3 MTV Banken vorlagen - mit einem AT - Gehalt vergüteten. bb) Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehen in einer Gesam t- schau hinreichend konkrete Anhaltspunkte im Sinne der angeführten Rech t- sprechung (Rn. 20 ) dafür, dass die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen über Jahre hinweg bei der Prüfung von Gehaltssteigerungen in der Gruppe der AT - die wirtschaftliche Situation und die Gehaltsp olitik seines Unternehmens sowie auf das Arbeitsverhältnis des einzelnen Arbeitnehmers bezogenen Gesicht s- (BAG 4. September 1985 - 7 AZR 262/83 - zu I 2 c der Gründe , BAGE 49, 290 ) , so n- dern dies e Personengruppe ebenso wie die anderen Arbeitnehmer behandelt haben. Dem entspricht schließlich auch die Zusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber de m Kläger aus dem Schreiben vom 2. September 2011, wonach auch nach Anhebung des Gehalts in die außertarifliche Stufe 751 alle übrigen vertraglichen Vereinbarungen unverändert bleiben. Aufgrund all dieser Umstände konnte der Kläger berechtigterweise annehmen, in Bezug auf seine weitere Gehaltsentwicklung gebe es keine Veränderung, sondern es bleibe b ei der für die Tarifangestellten bestehenden betrieblichen Übung der Erhöhung des Gehalts im Umfang der tariflichen Gehaltssteigerung. 23 - 11 - 5 AZR 354/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR354.18.0 - 12 - 6. Aus der E - Mail des Vorstandsvorsitzenden der vormaligen Arbeitgeb e- rin vom 10. Juli 2009 ergeben sich keine Anha ltspunkte für einen Willen der Beklagten, zumindest gegenüber außertariflich vergüteten Arbeitnehmern bei jeder Tariflohnerhöhung neu entscheiden zu wollen, ob auch deren Gehälter entsprechend gesteigert würden. Im Gegenteil: Wenn dort die Rede ist von e i- n - wie der Kläger - vor dem 1. April 2009 für die Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig werden, ist dies vor dem Hintergr und der bis dahin geübten betrieblichen Praxis der stetigen Anpassung der Gehälter sowohl im übertariflichen als auch im a u- ßertariflichen Bereich an die Tarifentwicklung geeignet, den Eindruck zu erw e- cken, insoweit bestünden hinsichtlich der Gehaltsentwick lung keine Unterschi e- de. 7. Die Höhe des monatlichen Steigerungsbetrags (98,96 Euro brutto) steht zwischen den Parteien außer Streit. Desgleichen ist unstrittig, dass de m Kläger arbeitsvertraglich eine Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts zugesagt is t, und diese - über die Vorgaben des § 10 Nr. 1 MTV Banken hinausgehend - in der Vergangenheit stets entsprechend den Tarifsteigerungen auch bezüglich der Gehälter von außertariflich eingestuften Beschäftigten erhöht wurde. II. Der Zinsanspruch ergibt sic h aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach dem Arbeitsvertrag erhält der fällig ist. Der Verzug beginnt am Folgetag. Soweit der Kläger einen frü heren Zinsbeginn beantragt hat, ist die Klage abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 ZPO. Der Kläger hatte im ersten Rechtszug zunächst begehrt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Oktober 2016 über den Bet rag von 6.597,00 Euro brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 98,96 Euro brutto zu zahlen, und daneben die bereits fällige Vergütung für den Monat Oktober 2016 eingeklagt. Im Verlauf des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hat er nur noch den im Tatbestand wiedergegebenen Leistungsantrag gestellt. Soweit die Klage 24 25 26 27 - 12 - 5 AZR 354/18 ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.5AZR354.18.0 im Übrigen zurückgenommen wurde, fallen die Kosten de m Kläger zur Last. Dementsprechend waren die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bei einem Kostenstreitwert von 3 .562,56 Euro (98,96 x 36) verhältnismäßig zu ve r- teilen. Die Kosten des Berufungs - und des Revisionsverfahrens trägt die hi n- sichtlich des Leistungsantrags unterlegene Beklagte allein. Linck Biebl Berger Teichfuß Bormann
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