Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. Januar 2019 Fünfter Senat - 5 AZR 450/17 - ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 22. Dezember 2016 - 5 Ca 2137/16 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 23. Juni 2017 - 6 Sa 175/17 - e : Gesamtzusage - ablösende Betriebsvereinbarung Leits a Ein Arbeitnehmer muss bei der Begründung von Ansprüchen auf Sac h- leistungen im Wege der Gesamtzusage regelmäßig davon ausgehen, dass die vertraglichen Absprachen einer Änderung durch betriebliche Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren (teilweisen) Parallelsache n ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 450/17 6 Sa 175/17 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. Januar 2019 URTEIL Metze , Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2019 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Linck, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Dr. Volk sowie den e hrenamtlichen Richter Schad und die ehrenamtliche Richterin zu Dohna - Jaeger für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 3 - 1. D ie Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2017 - 6 Sa 175/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Ko sten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Ehefrau des Klägers Fahrausweise zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der im Dezember 1961 geborene Kläger ist seit November 199 6 - zunächst als Auszubildender, danach als Omnibusfahrer - bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Essener Verkehrs - Aktiengesellschaft (im Folgenden EVAG) tätig. Laut Handelsregistereintrag üb ernahm die EVAG im Wege der am 25. Juli 2017 wirksam gewordenen Umwandlung durch Ausgli e- G esellschaft mbH ( im Folgenden MVG) und wurde sodann in die Beklagte umgewandelt. Diese betreibt, wie zuvor die EVAG bzw. die MVG, für die Städte Essen und Mülheim an der Ruhr den öffentlichen Personennahverkehr ( im Folgenden ÖPNV) und ist Teil des Verkehrsverbunds Rhein - Ruhr ( im Folgenden VRR). Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 23. Januar 1997 heißt es ua. : 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT - G/II) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - insbesondere des B e- zirkszusatztarifve rtrages (BZT - G/NRW) - in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den B e- reich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonst i- gen Tarifverträge, betrieblichen Vereinbarung en und die 1 2 3 - 3 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 4 - Arbeitsordnung Anwendung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte ihren Beschäftigten und in der Vergangenheit auch deren Ehepartnern auf Antrag unentgeltliche Fahrau s- weise zur Nutzung der Verkehrsmittel im ÖPNV zur Verfügung. Im Zeitpunkt der r- Die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Fahrausweisen waren ursprünglich in sog. Bestimmungen über die Gewährung von Dienstausweisen, Frei - Fahrkarten, Familien - Fahrkarten, Lehrlings - und Schülerkarten vom 25. Oktober 1958 ( im Folgenden Bestimmungen 1958) wie folgt geregelt: Dienstausweise b) Die Verkehrsaufseher ... erhalten einen Dienstausweis mit rotem R and, der gleichzeitig für Freifahrt auf unserem Straß enbahn - und Omnibusstreckennetz (außer Fernl i- nien) Gültigkeit hat. c) Sämtliche im Fahrdienst beschäftigten Belegschaftsmi t- glieder ... erhalten einen Dienstausweis. Frei fahrtberecht i- gung wie b). II. Frei - Fahrkarten Alle nicht unter I. genannten Belegschaftsmitglieder erha l- ten eine Frei - Fahrkarte. Freifahrtberechtigung wie I. b) . III. Familien - Fahrkarten 1. Verheiratete männliche Belegschaftsmit glieder erhalten eine Familien - Fahrkarte, gültig für die Ehefrau des Bele g- schaftsmitgliedes, ... Getrennt lebende und geschiedene Ehefrauen unserer Belegschafts mitglieder erhalten keine Frei - Fahrkarte, ... V. Frei - Fahrkarten für Pensionäre und deren Familiena n- gehörige Pensionäre erhalten für sich eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu besti m- menden Ziel, wenn sie nach einer mindestens 10 - jährigen Beschäftigungszeit bei der EVAG invalidisiert wurden bzw. in den Ruhestand traten. Di e Ehefrauen bzw. die Witwen dieser Pensionäre erhalten eine Streckenkarte, gültig von 4 5 - 4 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 5 - ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu besti m- menden Ziel, wenn ihr Ehemann mindestens 15 Jahre bei der EVAG beschäftigt war und sie kein eigenes Arbeit s- einko mmen von mehr als mtl. DM 150, -- haben. ... Der Betrag von 150,00 DM wurde später auf 200,00 DM geändert. Oktober 1985 wurden die Bestimmungen 1958 für die Zeit ab Januar 1985 wie folgt geändert: Frei - Fahrkarten für P ensionäre und deren Familiena n- gehörige Pensionäre erhalten für sich eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu besti m- menden Ziel, wenn sie Versorgungsbezüge nach dem T a- rifvertrag über die Al tersversorgung der Essener V erkehrs - AG erhalten. Die Ehefrauen dieser Pensionäre erhalten ebenfalls eine Streckenkarte, gültig von ihrer Wohnung bis zu einem von ihnen selbst zu bestimmenden Ziel. e- währung von Freifahrt - 1. Familien - Fahrkarten: 1 a) Ehepartner, die mit unserem Mitarbeiter im gemei n- samen Haushalt leben; 3. Teilstrecken - Fahrkarten : 3 a) Pensionäre und deren im gleichen Haushalt lebende Ehepartner, wenn Versorgungsbe züge nach dem Tarifve r- trag über die Altersve rsorgung der Arbeitnehmer der EVAG gezahlt werden. Unter dem 27. November 1991 schloss en d ie Rechtsvorgängerin der Beklagten und ihr Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden BV 1991) über die Gewährung eines Tickets 2000, Firmenservice n- de Regelungen enthält: 6 7 8 9 - 5 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 6 - § 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Angestellten, A r- beiter und Auszubildende n (Arbeitnehmer) der EVAG. § 2 Gegenstand Jeder Arbeitnehmer erhält ein Ticket der Preisstufe A . Wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dieser Preisstufe nicht abgedeckt ist, wird die entspr e- B bzw. C ausgegeben. Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, anstell e der Preisstufen A oder B eine höhere zu wählen. In diesem Falle trägt der Arbeitnehmer den Differenzbetrag zwischen der gewählten Preisstufe und der von der EVAG zur Ve r- fügung gestellten Preisstufe selbst. Ungeachtet dieser Vereinbarungen gab die Rechtsvorgängerin der B e- klagten an ihre Mitarbeiter weiterhin höherwertige Tickets nach deren Wahl o h- ne Zuzahlung aus. Auch die Ehepartner der Arbeitnehmer konnten auf Antrag weiterhin kostenfrei Familienfahrkarten beziehen. Spätestens seit Mitte der 2000er - Jahre erhielten auch die Betriebsrentner für sich und ihre Ehegatten Tickets ihrer Wahl, ohne dass eine Zuzahlung verlangt wurde. Soweit erforde r- lich, erfolgte eine Versteuerung des geldwerten Vorteils. Bei den zur Wahl g e- stellten Tickets handelte e s sich zuletzt um sog. Tickets 1000. Ein solches T i- cket war personenbezogen, galt für beliebig viele Fahrten in seinem Geltung s- bereich und konnte durch ein sog. Zusatzticket hinsichtlich des Geltungsb e- reichs erweitert werden, wenn es nicht ohnehin bereits für die höchste Preisst u- fe galt. Derartige Tickets bietet die Beklagte nach wie vor ihren Kunden im Abonnement an. Die Abonnementpreise im Jahr 2017 beliefen sich in den Preisstufen A 1, A 2, A 3 auf 65,32 E uro , in der Preisstufe B auf 94,43 Euro, in der P reisstufe C auf 125,11 Euro und in der Preisstufe D auf 159,40 Euro m o- natlich . Die Preisstufe A 3 ermöglicht die Fahrt mit den Verkehrsmitteln der im VRR zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen in einem größeren Stadtgebiet, ua. im Stadtgebiet Essen. Die Preisstufe D beinhaltet die Fahrt im 10 - 6 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 7 - gesamten Geltungsbereich des VRR. Nicht den eigenen Mitarbeitern und B e- triebsrentnern bzw. ihren Ehepartnern zur Verfügung gestellt wurden die ebe n- falls im VRR angebotenen sog. Firmentickets, welche anderen Unternehmen für deren Arbeitnehmer zu vergünstigten Konditionen ab einer bestimmten Abna h- memenge angeboten werden. Am 3. August 2015 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden BV 2015) . Dor t heißt es: Präambel Die se BV regelt die Überlassung von Tickets für die im Geltungsbereich genannten Personenkreise. Die Zurve r- fügungstellung der Tickets ermöglicht die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in Essen. § 1 Personenkreis 1. Geltungsbereich 1.1. Arbeitnehmer , Auszubildende und Volontäre Diese BV gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer der EVAG sowie für Auszubildende und Volontäre der EVAG . 1.2 . Rentner / Pensionäre Von dieser BV werden alle Rentner / Pensionäre, die unter den Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (A TV - K) und den Tarifvertrag vom 09.02.2004 über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer und Au s- zubildenden der EVAG (ATV - EVAG ) fallen, erfasst. 1.3 . Kinder Die se BV gilt auch für unterhaltspflichtige Schulkinder, der unter 1.1 . genannten Personen mit Ausnahme der Volo n- täre. ... 2. Ausnahmen Von dieser BV sind ausgeschlossen: Arbeitnehmer der Mülheimer Ve rkehrsG esellschaft mbH ( MVG ) und der Duisburger VerkehrsG esellschaft AG ( DVG ), die im gemeinsamen Betrieb am Standort Essen eingesetzt werden. 11 - 7 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 8 - § 2 Firmen - und Schoko T ickets 1. Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre Arbeitnehmer, Auszubildende und Volontäre können ein monatliches personalisiertes FirmenTicket der Preisst u- fe A für das Stadtgebiet Essen unentgeltlich erhalten. H ö- herwertige Preisstufen können unter individueller Zuza h- lung des Differenzbetrages zur Preiss tufe A erworben werden. 2. Rentner / Pensionäre Rentnern / Pensionären k ann ein personalisiertes Firme n- T icket der Preisstufe A unter Zuzahlung von 12,00 pro Ticket und Monat für das Stadtgebiet Essen zur Verfügung gestellt. Höherwertige Preisstufen auf der Basis der akt u- e l len VRR Tarife können unter individueller Zuzahlung des Differenzbetrages zur Preisstufe A erworben werden. 3. Kinder Die zu § 1 Nr. 1.3 aufgeführten unterhaltspflichtigen Schulkinder können ein monatliches personalisiertes Scho koTicket in der günstigen Variante im Rahmen der Schülerbeförderung unter Zuzahlung von 12,00 je Monat erhalten. § 5 Schlussbestimmungen 2. Inkrafttreten Diese BV tritt am 01.01.2016 in Kraft. Sie ersetzt alle vo r- hergehenden Regelungen und Betriebsvereinbarungen bezüglich des Erhalts eines FirmenTickets bei der EVAG. Ab 1. Januar 2016 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Beschäftigten nur noch Tickets 1000 der Preisstufe A kostenlos zur Verfügu ng. Betriebsrentnern gewährte sie entsprechende Fahrscheine nur bei monatliche r Zuzahlung iHv. 12,00 Euro . An die Ehegatten der Beschäftigten und der B e- triebsrentner reichte sie keine unentgeltlichen Fahrausweise mehr aus. M it Schre iben vom 4. Juli 2016 un terbreitete sie ihren Betriebsr entnern und deren Ehepartnern vergleichsweise das A ngebot, jeweils wohnortbezogen ein - im Gegensatz zum Ticket 1000 - nicht personalisiertes, sondern übertragbares 12 - 8 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 9 - Ticket 2000 der Preisstufe A zum monatlichen Preis des aktue llen Umsatzste u- eranteils lebenslang zu beziehen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seiner Ehefrau lebenslang ein Ticket 1000 der Preisstufe A 3 kostenfrei zur Ve r- fügung zu stellen. Der Anspruch folge aus einer bei der Einstellung getroffenen individuellen Vereinbarung, jedenfalls aus einer Gesamtzusage oder einer b e- trieblichen Übung. Er sei durch die BV 2015 nicht abgelöst worden. Abgesehen davon, dass deren Geltungsbereich Ehepartner der Betriebsangehörigen bzw. Betri ebsrentner nicht umfasse, gingen die bis 31. Dezember 2015 bestehenden der BV 2015 aufgrund des Günstigkeitsprinzips vor. Unabhängig davon seien die mit der BV 2015 verbundenen Versc hlechterungen zumindest für die Zeit nach Eintritt in den Ruhestand unverhältnismäßig. Der Anspruch ergebe sich auch aus einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, r we i- terbeschäftigt worden seien, keine Einbußen beim Bezug kostenfreier Tickets abverlangt worden seien. Hilfsweise sei die Beklagte aus Gründen der Gleic h- behandlung verpflichtet, seiner Ehefrau ein Ticket 2000 der Preisstufe A zu den Bedingungen auszuste llen, wie sie es den Ehefrauen ihrer Betriebsrentner im Vergleichswege angeboten habe. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt sinng e- mäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, seiner Ehefrau ( J ) ein Tick et 1000 der Preisstufe A 3 des Ve r kehrsve r- bunds Rhein - Ruhr (VRR) beginnend ab Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit lebenslang zu gewähren, solange er bei der Bekla g ten beschä f- tigt bzw. deren Pensionär ist, seine Eh e frau mit ihm verheiratet ist und in einem Haushalt lebt; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, seiner Ehefrau ( J ), ein Ticket 2000 der Preisstufe A des Ve r kehr s- verbunds Rhein - Ruhr (VRR) beginnend ab Recht s- kraft des Urteils im vorliegenden Recht s streit leben s- lang zu gewähren, solange er bei der Bekla g ten b e- schäftigt bzw. deren Pensionär ist, se i ne Eh e frau mit ihm verheiratet ist und in einem Haushalt lebt, wobei 13 14 - 9 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 10 - sie den monatlichen Umsat z steueranteil iHv. derzeit 4,62 Euro zahlt; 2. festzustellen, dass die Beklag te verpflichtet ist, ihm die von seiner Ehefrau ( J ) seit dem 1. Januar 2016 bis zur Rechtskraft des Urteils im vo r liegenden Rechtsstreit aufgewandten Kosten für T i ckets im Verkehrsverbund Rhein - Ruhr zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Ber u- fung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht sie - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers - insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, wobei er klarstellend den zu 1. erhobenen Hilfsantrag auf ein Ticket 2000 der Preisstufe A 3 bezieht und den monatlichen Umsatzsteueranteil nicht mehr beziffert. Im Rev isionsverfahren hat die Beklagte eine zwischen ihr, dem B e- triebsrat am Standort Essen, dem Betriebsrat am Standort Mülheim an der Ruhr a- rung über die Voraussetzungen und Rahmenbeding ungen hinsichtlich der Zu r- verfügungstellung von Fahrausweisen zur Nutzung des öffentlichen Persone n- nahverkehrs im Raum des Verkehrsverbundes Rhein - Dezember 2017 (im Folgenden BV 2017) vorgelegt. Deren Authentizität hat der Kläger b e- stätigt. D iese Betriebsvereinbarung regelt in ihren §§ 6 und 8 vergünstig t e Fahrausweise für Lebenspartner oder Ehepartner von aktiven Arbeitnehmern und Auszubildenden und von Betriebsrentnern. Nach § 11 Abs. 3 tritt die BV 2017 zum 1. Februar 2018 in Kraft. Weiter ist dort bestimmt, dass durch diese Betriebsvereinbarung die BV 2015 und alle sonstigen kollektiven und i n- dividualrechtlichen Regelungen (insbesondere auch Gesamtzusagen und A n- sprüche aus betrieblicher Übung) bezüglich des Erhalts von Fahrausweisen, Ticket s, Familienkarten oder sonstigen Fahrscheinen, die zur Nutzung des ÖPNV berechtigen, für alle Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre sowie deren Lebens - /Ehepartner abgelöst werden. 15 16 17 - 10 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 11 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist te ilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. A. Die gegenständlich unbeschränkt eingelegte Revision ist unzulässig, soweit der Kläger sein Begehren gemäß dem zu 1. erhobenen Hauptantrag und dem Antrag zu 2. weiterhin auf eine bei seiner Einstellung getrof fene individue l- le Vereinbarung sowie auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehan d- lungsgrundsatzes stützt, und soweit er seine Klage mit dem zu 1. erhobenen Hilfsantrag weiterverfolgt. Hinsichtlich dieser Streitgegenstände ist die Revision nicht bzw. ni cht ausreichend begründet. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Grün de, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Ber u- fungsurteils auseinanderzusetzen. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben wer den. Fehlt sie zu einem Streitg e- genstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 21. März 2018 - 5 AZR 2/17 - Rn. 12 ) . Eine eigenständige Begründung ist nur entbehrlich, wenn mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand zugleich d argelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 20. Februar 2018 - 1 AZR 531/15 - Rn. 1 3 ) . Im Übrigen muss die Revisionsbegründung, soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander una b- hängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat , beide Erw ä- gungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmit tel hinsichtlich des betreffenden Streitgegenstands insgesamt unzuläs sig ( st. Rspr., zB BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 16 mwN) . II. Diesen Anforde rungen wird die Revisionsbegründung im dargestellten Umfang nicht gerecht. 18 19 20 21 - 11 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 12 - 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der behauptete Anspruch folge nicht aus § 611 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag bzw. einer diesen ergä n- zenden individuellen Zusage. Der Arbeit svertrag enthalte keine Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung von Tickets. Dem Kläger seien auch mündlich keine Zusagen dahingehend gemacht worden, dass er unabhängig von allg e- meinen Arbeitsbedingungen mit kollektivem Bezug einen individuellen Anspr uch auf die Gewährung kostenloser Tickets an seine Ehefrau haben solle. Mit den dargelegten Äußerungen anlässlich seiner Einstellung seien lediglich die bei der Beklagten allgemein geltenden Regelungen wiedergegeben worden. Dagegen hat der Kläger Rügen nic ht erhoben. Sein Vorbringen, durch die Äußerungen 611 BGB iVm. dem Arbeit s- vertrag bzw. einer diesen ergänzenden Individualvereinbarung begründet wo r- den sein, die Erklärungen stünden aber einer betriebsverei nbarungsoffenen Ausgestaltung von Ansprüchen aufgrund einer Gesamtzusage oder betriebl i- chen Übung entgegen, unterstellt vielmehr sinngemäß die vom Landesarbeit s- gericht zum Fehlen einer Individualabrede gegebene Begründung als zutre f- fend. 2. Die Revision i st ebenso wenig ausreichend begründet, soweit sie sich gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts wendet, das Vorbringen des Klägers reiche nicht aus, um die Voraussetzungen eines Anspruchs in Anwe n- dung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes begründ en zu können. a) Das Landesarbeitsgericht hat die Klage, soweit der Kläger sie nach dem Hauptantrag zu 1. und dem Antrag zu 2. auf eine nicht gerechtfertigte U n- gleichbehandlung mit vormaligen Arbeitnehmern der MVG gestützt hat, deshalb für unbegründet er der MVG bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Ber u- fungsinstanz nicht vollzogen worden sei. Außerdem hat es gemeint, selbst nach ichbehandlungsgrundsatz allenfalls gegeben, wenn die gegenüber vormaligen Mitarbeitern der MVG e r- brachten Leistungen nicht auf einer Verpflichtung beruhten, sondern freiwillig erfolgten, wozu der Kläger keinen Vortrag gehalten habe. Mit der Revisionsb e- 22 23 24 - 12 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 13 - grün dung hat der Kläger lediglich Angriffe gegenüber der Erstbegründung erh o- ben. Auf die selbständig tragende Zweitbegründung geht er nicht ein; erst recht stellt er nicht dar, warum diese unrichtig sein soll. b) Die Revision wendet sich ebenso wenig gegen di e Annahme des La n- desarbeitsgerichts, der mit dem Hilfsantrag zu 1. erhobene Anspruch auf G e- währung eines Tickets 2000 an seine Ehefrau bestehe weder aufgrund einer Individualvereinbarung noch einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung. Soweit der Kl äger den zu 1. erhobenen Hilfsantrag unter dem Gesicht s- punkt einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes weite r- verfolgt und diesbezüglich auf vergleichsweise Regelungen verweist, die von der EVAG ua. mit Betriebsrentnern getroffen bzw. di esen angeboten worden seien, wird die Revisionsbegründung erneut der im Berufungsurteil gegebenen Doppelbegründung nicht gerecht. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die hinsichtlich der Vergleichsangebote vorgenommene Differenzierung zwischen aktiven Arbeitnehmern und Betriebsrentnern sei wegen eines die Beklagte im Verhältnis zu den Ruheständlern treffenden höheren Prozessrisikos sachlich Gleichbehandlungsgrundsatz ohnehin nur zu r Folge haben, dass die Beklagte dem Kläger ein Vergleichsangebot unterbreite, mit dem auch der Streit über die Zurverfügungstellung des Tickets 1000 der Preisstufe A 3 ohne Zuzahlung erl e- digt werde; darauf ziele das Begehren des Klägers aber nicht. Mit di eser sel b- ständig tragenden Zweitbegründung setzt sich der Kläger überhaupt nicht au s- einander. Es kann deshalb dahinstehen, ob hinsichtlich der Erstbegründung eine ausreichende Revisionsbegründung vorliegt. B. In ihrem zulässigen Umfang ist die Revision un begründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Berufung des Klägers zurückgewi e- sen und der Berufung der Beklagten stattgegeben . Zwar ist die Klage im Hauptantrag zu 1., soweit dieser sich auf die Zeit ab Eintritt des Versorgung s- falls beim Kläger bezieht, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht unzulässig. Der Antrag ist insoweit in einen nach § 256 Abs. 1 ZPO zulä s- sigen Feststellungsantrag umzudeuten. Einer darauf bezogenen Zurückverwe i- 25 26 - 13 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 14 - sung bedarf es aber nicht. Die Klage i st im Rahmen der zulässigen Anfechtung des Berufungsurteils nicht nur für die Zeit des zwischen den Parteien bestehe n- den Arbeitsverhältnisses unbegründet. Sie ist es auch, soweit sich die geltend gemachten Ansprüche auf die Zeit nach Eintritt eines Versorg ungsfalls beim Kläger beziehen. Dies kann der Senat selbst entscheiden, weil der festgestellte Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) . I. Der zu 1. erhobene Hauptantrag ist als Leistungsantrag nur teilweise zulässig. Er ist aber, soweit unzulässig, in einen Feststellungsantrag umzude u- ten und als solcher zulässig. 1. Der Antrag zielt bei gebotener Auslegung auf die Vornahme aller Han d- lungen, die seitens der Beklagten erforderlich sind, um der Ehefrau des Klägers - wie bis Ende 201 5 geschehen - den Besitz eines Tickets der bezeichneten Art zu verschaffen, ohne die dafür im normalen Verkauf anfallenden Kosten au f- wenden zu müssen. Soweit das Landesarbeitsgericht das Begehren unter B e- dahin verstanden hat, dass die Leistung für die Dauer eines zwischen den Parteien bestehenden A r- beitsverhältnisses und für die Zeit ab dem Bezug einer Betriebsrente wegen Alters, ggf. auch als schwerbehinderter Mensch beansprucht wird, wird dies von keiner der Parteien angegriffen. Der Kläger hat sich dieses, den Versorgungsfall sein Begehren im Wesentlichen unverändert weiterverfolgt. Der gebrauchten mt ersichtlich keine eigenständige Bedeutung zu. Die im Antrag genannten Voraussetzungen, solange die Eheleute verheir a- tet sind und im selben Haushalt leben, können ohnehin nur zu Lebzeiten der Ehefrau des Klägers erfüllt sein. Die zweitgenannte Voraussetz ung erfordert mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nur, dass die Eheleute räumlich in einer Wohnung leben. 2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bezeichnet die begehrte Handlung und deren Gegenstand au s- re ichend genau und ist vollstreckungsfähig. Die Beklagte, die der Ehefrau des Klägers bis zum 31. Dezember 2015 ein personalisiertes Ticket 1000 der Prei s- 27 28 29 - 14 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 15 - stufe A 3 zur Verfügung gestellt hat, kann ohne W eiteres erkennen, durch we l- che Verhaltensweisen sie bei stattgebender Entscheidung dem Urteilsspruch nachkommen kann. Die in den Antrag aufgenommenen Begründungselemente schränken die Vollstreckbarkeit nicht ein. Sie sind dazu bestimmt, die Recht s- kraftwirkung eines stattgebenden Urteils zu ermitteln. 3. Der Kläger ist, was in jeder Lage des Verfahrens und damit auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., zB BAG 28. Mai 2014 - 5 AZR 423/12 - Rn. 1 1 mwN) , prozessführungsbefugt. Er berühmt sich hinsichtlich der beanspruchten Fahrscheine eines Vertrags zugunsten Dritter iSv. § 328 BGB. In einem solchen Rechtsverhältnis kann nach § 335 BGB der Versprechensempfänger die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht. Anhaltspunkte, die - bei unters tellt bestehendem Anspruch auf das Ticket - gegen ein Forderungsrecht des Kl ä- gers sprechen könnten, sind weder festgestellt noch vorgetragen. 4. Der Hauptantrag zu 1. ist, soweit er sich auf die Zeit eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses bezieht, nach § 258 ZPO zulä s- sig. a) 1000 der Preisstufe A 3 iSv. § 258 ZPO. Die Beklagte soll den Fahrausweis fo rtlaufend und damit für jeden Monat, frühestens ab Rechtskraft des Urteils, zur Verfügung stellen. b) Die Klage nach § 258 ZPO setzt voraus, dass der Anspruch auf die wiederkehrende Leistung bereits entstanden ist (BGH 27. Mai 1987 - IV a ZR 56/86 - zu 1 der Gründe; 2 . Dezember 1 981 - IVb ZR 638/80 - zu I 2 der Grü n- de, BGHZ 82, 246 ) und die Verpflichtung des Schuldners als Folge eines Rechtsverhältnisses nur vom Zeitablauf, dh. nicht von einer Gegenleistung a b- hängig ist (BAG 21. März 1995 - 9 AZR 596/93 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 79, 300) . 30 31 32 33 - 15 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 16 - c) Die danach maßgeblichen Voraussetzungen liegen, soweit sich der A n- trag auf die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht, vor. Nach den Behauptungen des Klägers ist der Anspruch durch den Abschluss d es A r- beitsvertrags bereits entstanden. Die fortlaufende Zurverfügungstellung des begehrten Tickets ist bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis für dessen Dauer nur vom Fristablauf abhängig. Dem steht nicht entgegen, dass die Leistung nur solange erfolgen sol l, wie die Eheleute verheiratet sind und im selben Haushalt leben. Damit sind keine aufschiebenden Bedingungen benannt, die den A n- spruch erst künftig entstehen lassen. Vielmehr handelt es sich hierbei um nach dem Vorbringen des Klägers gegenwärtig vorliege nde Voraussetzungen, bei deren Wegfall - wie bei einer auflösenden Bedingung - das Recht auf die künft i- ge Leistung erlischt. 5. Für die Zeit ab Eintritt eines Versorgungsfalls beim Kläger ist der Hauptantrag zu 1. nur als Feststellungsantrag zulässig. a ) Die Voraussetzungen für eine Klage auf zukünftige Leistung nach § 258 ZPO liegen insoweit nicht vor. Der mit der Klage verfolgte Anspruch ist in dieser Zeit nicht lediglich vom Zeitablauf abhängig. Er knüpft an den Eintritt des Ve r- sorgungsfalls sowie die Erfüllung der in der maßgeblichen Versorgungszusage bestimmten Voraussetzungen und damit an eine aufschiebende Bedingung an (vgl. BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 10/10 - Rn. 39; 15. Januar 1991 - 3 AZR 478/89 - zu 1 der Gründe, BAGE 67, 24) . Es handelt sich d eshalb nicht um e i- nen iSv. § 258 ZPO gegenwärtig bereits bestehenden Anspruch. b) Der Antrag ist ebenso wenig nach § 259 ZPO zulässig. aa) Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen n ach die Besorgnis gerechtfe r- tigt ist, der Schuldner werde sich der r echtzeitigen Leistung entziehen. Diese Besorgnis muss zum Fälligkeitstermin bestehen. Allein das Bestreiten der vom Schuldner beanspruchten Forderung durch den Gläubiger reicht hierfür nic ht aus. Lehnt der Gläubiger bei vertretbarer Einschätzung der Rechtslage die b e- gehrte Leistung ab, kann nicht davon ausgegangen werden, er werde sich trotz 34 35 36 37 38 - 16 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 17 - Verurteilung künftig der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 40, 43 mwN , BAGE 149, 343) . bb) Die Auffassung der Beklagten, die streitgegenständlichen Ansprüche bestünden nicht, weil die ihnen zugrunde liegende Gesamtzusage durch die BV 2015 abgelöst worden sei, ist vertretbar. Umstände, die zu der Annahme berechtigen könnten, die Beklagte werde sich trotz gerichtlicher Feststellung einer Leistungspflicht der rechtzeitigen Leistung entziehen, hat der Kläger nicht dargetan. c) Für die Zeit ab Eintritt des Versorgungsfalls beim Kläger ist der Haup t- antrag zu 1 . indes als Feststellungsantrag zu behandeln und als solcher zulä s- sig. aa) In einem unzulässigen oder unbegründeten Leistungsantrag kann unter Berücksichtigung von Inhalt und Ziel der Klage ein Feststellungsantrag als ein ndung der Gerichte an den Klageantrag nach § 308 Abs. 1 ZPO steht einer in diesem Sinne möglichen Umdeutung des Kl a- gebegehrens nicht entgegen ( sh. BGH 11. Juli 2012 - IV ZR 122/11 - Rn. 19 mwN) . Eine solche Umdeutung ist, da es um die Auslegung von Prozess erkl ä- rungen geht, durch das Revisionsgericht selbst vorzunehmen, soweit das Ber u- fungsgericht sie unterlassen hat (sh. BGH 18. März 2002 - II ZR 103/01 - zu 2 der Gründe) . bb) Gemäß ihrer Begründung zielt die Klage nicht ausschließlich darauf, einen volls treckbaren Titel zu erlangen. Vielmehr will der Kläger - zumindest durch gerichtliche Feststellung - die Ungewissheit über eine Leistungspflicht der Beklagten beseitigt wissen. Die Voraussetzungen von § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Eine allgemeine Feststellu ngsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Ve r- pflichtungen beschränken (BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - Rn. 19 mwN) . Der Kläger hat auch schon vor Eintritt des Versorgungsfalls ein rech tliches Int e- resse an der Klärung des Umfangs der Leistungspflicht nach Renteneintritt ( vgl. BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 19) . Durch die Entscheidung über 39 40 41 42 - 17 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 18 - einen darauf bezogenen Feststellungsantrag kann der Streit der Parteien über die Verpflicht ung der Beklagten, im fraglichen Zeitraum der Ehefrau ein T i- cket 1000 der Preisstufe A 3 kostenfrei zur Verfügung zu stellen, beseitigt we r- den. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte einem gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommen und die sic h daraus ergebenden Leistungsa n- sprüche erfüllen wird (zu dieser Voraussetzung zB BAG 17. Juli 201 2 - 1 AZR 476/11 - Rn. 14, BAGE 142, 294) . II. Einer auf den Feststellungsantrag bezogenen Zurückverweisung bedarf es nicht. Der zu 1. erhobene Hauptantrag is t insgesamt unbegründet. 1. Mangels insoweit zulässiger Revision steht nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts fest, dass die Ehefrau des Klägers das beanspruchte Ticket nicht aufgrund einer zwischen den Parteien bei der Einstellung des Kl ä- gers g etroffenen individuellen Vereinbarung und auch nicht aus einer Verle t- zung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangen kann. 2. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat sich dem Kläger gegenüber zunächst im Wege einer Gesamtzusage verpflichtet, i hm kostenfreie Fahrau s- weise gemäß den jeweils bei ihr geltenden Bestimmungen zur Verfügung zu stellen. a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erkl ä- rung enthaltenen Antrags iSv. § 1 45 BGB wird dabei nicht erwartet und es b e- darf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die A r- beitnehmer - auch die nachträglich in den Betrieb eintretenden - er werben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die A n- spruchsvoraussetzungen erfüllen . Dabei wird die Gesamtzusage bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelne n Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von 43 44 45 46 - 18 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 19 - der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 2 8/17 - Rn. 19 ; 22. März 2017 - 5 AZR 424/16 - Rn. 13) . b) Bei einer Gesamtzusage handelt es sich um eine Allgemeine G e- schäftsbedingung. Sie ist daher nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerwei se b e- teiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei nicht die Verständnismöglic h- keiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners z u- grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Ve r- tragspartner zu orienti erende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typ i- scherweise an Geschäften dieser Art beteiligte n Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspar tnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (st. Rspr., zB BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 16, BAGE 156, 38) . Weil die Auslegung der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, kann dieses die Auslegung, soweit sie durch das Berufungsgericht unterblieben ist, selbst vornehmen (BAG 11. Oktober 2017 - 5 AZR 621/16 - Rn. 26 ) . c) Gemessen daran hat sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten gege n- über den Beschäftigten im Wege einer Gesamtzusage verpflichtet, kostenfreie Fahrausweise gemäß den jeweils bei ihr geltenden Bestimmungen zur Verf ü- gung zu stellen. aa) Nach den nicht angegriffenen Festste llungen des Landesarbeitsgerichts haben die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger in alle Arbeitnehmer - so auch den Kläger - im Zeitpunkt der Einstellung über die Möglichkeit der Beantragung 47 48 49 - 19 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 20 - von kostenlosen Familienfahrkarten unterrichtet und dabei die bei ihn en gelte n- den Regelungen wiedergegeben. Es war dabei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Arbeitnehmer erkennbar, dass die Zusage nicht da u- erhaft unverändert bleiben sollte und zumindest mit Billigung des Betriebsrats der Zurverfügungstellung der aktuell gültigen Tickets fortgeführt werden. Gegen diese Tatsachenfeststellung (§ 559 Abs. 2 ZPO) hat sich der Kläger mit einem allein in Betracht kommenden (dazu BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 12 , BAGE 150, 88 ; BGH 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08 - Rn. 12 ) Tatb e- standsberichtigungsantrag nach § 320 Abs. 1 ZPO nicht gewandt. bb) Gegenstand der Gesamtzusage war damit eine freiwillige Sozialleistung in Gesta lt eines Sachbezugs: Der Kläger und seine Ehefrau hatten hiernach Anspruch auf die kostenfreie Ausstellung der aktuell gültigen Tickets zur Nu t- zung des von der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern organisierten ÖPNV. Der für die Arbeitnehmer der Beklagten erkennbare Verpflichtun gswille der Rechtsvorgängerin der Beklagten ging dabei nicht dahin, Fahrausweise daue r- haft gemäß den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Bestimmungen zur Verfügung zu stellen. Inhalt der Zusage war vielmehr, Tickets nach den bei der Arbeitgeberin jeweils geltenden betrieblichen Bestimmungen zu gewähren. Die Arbeitnehmer konnten diese Zusage gemäß § 157 BGB nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Hinblick auf zukünftigen Anpassu ngsbedarf aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen von Anfang an ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB vo r- behalten hat. Dies ist zulässig und von der Rechtsprechung zu Sonderzahlu n- gen anerkannt. Danach kann eine vertragliche Regelung dem Arbeitgebe r ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 BGB bei der Festsetzung von Art und Höhe einer Bonuszahlung überlassen (BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 21 mwN , BAGE 156, 38) . Für die Zusage eines Sachb e- zugs gilt nichts anderes. 3. Die Gesamtzusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten war allerdings nach § 125 BGB nichtig, weil sie gegen das konstitutive Schriftformerfordernis 50 51 - 20 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 21 - aus § 4 Abs. 2 Satz 1 BMT - G II verstoßen hat. Nach Wegfall dieses Formerfo r- dernisses ist sie jedoch bestätigt worden (§ 141 Abs. 1 BGB) , indem die B e- kla g te die Fahrscheine weiterhin kostenfrei zur Verfügung stellte. a) Nach § 2 Arbeitsvertrag richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des BMT - G II und den zusätzlich abgeschlossenen Tarifvertr ä- gen i n ihrer jeweils geltenden Fassung. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BMT - G II sind Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Hierbei handelt sich um eine gesetzliche Schriftform iSd. § 126 BGB. Ihre Missachtung hat die Unwirksamkeit des betref fenden Rechtsgeschäfts zur Folge. Im Ge l- tungsbereich des BMT - G II kann deshalb die wiederholte Gewährung einer Vergünstigung eine bindende Wirkung grundsätzlich nur dann entfalten, wenn der tariflichen Formvorschrift genügt wird ( vgl. BAG 18. September 200 2 - 1 AZR 477/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 102, 351; zur inhaltsgleichen B e- stimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 137, 221) . Entsprechendes gilt für Gesamtzus a- gen, die sich - wie hier - auf Nebenabred en beziehen. Das hat zur Folge, dass die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor Oktober 2001 gemachte G e- samtzusage wegen Verstoßes gegen das bis dahin geltende konstitutive Schriftformerfordernis aus § 4 Abs. 2 Satz 1 BMT - G II nach § 125 BGB nichtig w ar. b) Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist vom Gesetz ohne zeitliche Einschränkungen als dauerhafte Rechtsfolge angeordnet; das gilt regelmäßig selbst dann, wenn der Nichtigkeitsgrund später wegfällt (Erman/Arnold BGB 15. Aufl. § 141 Rn . 1) . Nach § 141 Abs. 1 BGB kann jedoch derjenige , der ein nichtiges Rechtsgeschäft vorgenommen hat, dieses durch Bestätigung zu e i- nem gültigen machen. Eine Bestätigung ist allerdings erst möglich, wenn die Gründe für die Nichtigkeit des zu bestätigenden Rechtsgeschäft s nicht mehr eingreifen (MüKoBGB/Busche 8. Aufl. § 141 Rn. 10) . Die Bestätigung erfordert die Einigung der Parteien, sich in Kenntnis der Abreden auf den Boden des u r- sprünglichen Vertrag s zu stellen . Der erforderliche Bestätigungswille liegt auch vor, wenn die Parteien zwar irrtümlich von der Wirksamkeit des ursprünglichen 52 53 - 21 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 22 - Vertrags ausgehen, mit dem Abschluss des neuen Rechtsgeschäfts aber jeden Zweifel an dessen Gültigkeit ausräumen wollen (BGH 28. November 2008 - BLw 4/08 - Rn. 37) . Die Bestätigung kann d urch ein konkludentes Verhalten erfolgen . Dazu muss in schlüssiger Weise zum Ausdruck gebracht werden, das nichtige Geschäft solle weiter gelten (Staudinger/Roth [ 2015 ] § 141 Rn. 23) . c) Im vorliegenden Fall ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit der Gesamt z u- sage mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 entfallen. Zu diesem Zeitpunkt wurde der BMT - G II nach § 1a Buchst. b ) BMT - G II iVm. § 1 Abs. 3 TV - N NW , § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 der zwischen der Gewerkschaft ver.di, der EVAG und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein - Westfalen abgeschlossenen A n- wendungsvereinbarung durch den TV - N NW abgelöst. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TV - N NW sind Nebenabreden zwar schriftlich zu vereinbaren. Dabei handelt es sich jedoch um ein lediglich deklaratorisches Schriftformerfordernis, denn in der Protokollerklärung hierzu haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, dass die erforderliche Schriftlichkeit keine bestimmte Beurkundungsform bedeute. Sie haben damit klargestellt, dass die Einhaltung der Schriftform nicht konstitutiv für die Wir ksamkeit der Vereinbarung einer Nebenabrede ist. Die von § 4 Abs. 2 BMT - G II deutlich abweichende Formulierung bestätigt dieses Auslegungse r- gebnis. Seit der Ablösung des BMT - G II durch den TV - N NW hat die Recht s- vorgängerin der Beklagten die Gesamtzusage de r Bereitstellung kostenfreier Fahrscheine bestätigt, indem sie den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern die Tickets weiter nach Maßgabe der Gesamtzusage zur Verfügung stellte. Sie hat damit ersichtlich jeden Zweifel an der Wirksamkeit der Zusage ausräumen w o l- len. 4. Die BV 2015 hat die bis zum 31. Dezember 2015 bestehende , von der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestätigte Gesamtzusage abgelöst. Diese Betriebsvereinbarung regelt abschließend, an wen und unter welchen Vorau s- setzungen die Beklagte unentgeltli ch oder vergünstigt Fahrausweise zur Verf ü- gung zu stellen hat. Danach sind die Ehegatten von Beschäftigten und Betrieb s- rentnern der Beklagten für die Zeit ab Inkrafttreten der BV 2015 vom Bezug ko s tenfreier Tickets ausgeschlossen. Der Kläger hat deshalb ke inen Anspruch 54 55 - 22 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 23 - darauf, dass die Beklagte seiner Ehefrau die von ihm begehrten Tickets nach den im Hauptantrag zu 1. ausformulierten Maßgaben zur Verfügung stellt. Das ergibt die Auslegung der Betriebsvereinbarung (zu den Maßstäben vgl. BAG 26. September 201 7 - 1 AZR 717/15 - Rn. 24 mwN, BAGE 160, 237) . a ) Bereits der Wortlaut von § 5 Nr. 2 Satz 2 BV 2015 spricht entgegen der Auffassung der Revision für eine umfassende Neuregelung des Bezugs koste n- freier Fahrscheine . Danach ersetzt die BV ehenden Regelu n- FirmenTickets n- 2015 nicht nur auf die BV 1991 bezieh t , sonde rn auch sonstige Regelungen und damit auch vertra g- lich begründete Ansprüche erfass t s- t haben . Der in § 5 Nr. 2 Satz 2 BV e- hen. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass hie r- durch alle Fahrberechtigungen erfasst werden sollen , welche die EVAG als Betriebsrentnern Fahrkarte, wie sie andere Unternehmen für ihre Mitarbeiter erwerben konnten, ist entgegen der Ansicht des Klägers offensichtlich nicht gemeint. b ) Die Systematik der BV 2015 lässt ebenfalls erkennen, dass die B e- e- reich genannten Personen kreise ßende Regelung getroffen h a- ben . So sind in § § 1 und 2 BV 2015 nicht nur der begünstigte Personenkreis, sondern auch die Preisstufe und die Bezugsbedingungen im Einzelnen festg e- legt . Damit haben die Betriebsparteien zum Ausdruck gebracht , welcher Pers o- nenkr eis ab Inkrafttreten der BV 2015 anspruchsberechtigt ist . Die Nichterwä h- nung der Ehegatten von Arbeitnehmern und Betriebsrentnern rechtfertigt en t- gegen der Annahme der Revision 56 57 - 23 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 24 - geblieben ist , sondern dass dieser Personenkreis nicht mehr begünstigt ist . c ) Ein anderes Verständnis widerspräche Sinn und Zweck der Regelu n- gen. Diese zielen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts auf eine Reduzierung der mit der Überlassung kosten freier Fah r- ausweise verbundenen Kosten. Dies zeig t auch § 2 Nr. 1 und Nr. 2 BV 2015, wonach - anders als zuvor - Arbeitnehmer ein kostenloses Ticket nur noch für die Preisstufe A erhalten und Betriebsrentner hierfür eine Zuzahlung leisten so l- len . Vor diese m Hintergrund ist die Annahme ausgeschlossen , die Betriebspa r- teien hätten Leistungen für Ehegatten von Arbeitnehmern oder Betriebsren t- nern , also für Personen, die keinen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg des U n- ternehmens leisten oder geleistet haben, una ngetastet lassen wollen. 5. Der sich aus der Gesamtzusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten ergebende Anspruch war betriebsvereinbarungsoffen ausgestaltet. Die B e- triebsparteien konnten durch die BV 2015 die vormals zugunsten der Ehefrauen der Arbeitnehm er zugesagten kostenlosen Beförderungsleistungen mit Wirkung vom 1. Januar 2016 ersatzlos beseitigen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. a) Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen d a- hingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder bei entspr e- chenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist namentlich bei betriebl i- chen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich. Hiervon ist r egelmäßig auszugehen, wenn der Vertragsgegenstand in Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen enthalten ist und - wie stets bei Gesamtzusagen - einen kollektiven Bezug hat. Mit deren Verwendung macht der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen stünde dem entgegen. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine Vereinheitlich ung der Regelungsgegenstände gerichtet sind, kann aus Sicht eines verständigen und 58 59 60 - 24 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 25 - redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom A r- beitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer, möglic h- erweise auch verschle chternden Änderung durch Betriebsvereinbarung zugän g- lich sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung fin den sollen (BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 846/15 - Rn. 18; 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 60; im Ergebnis ebenso für Versorgungszusagen, die auf einer Gesamtz u- sage beruhen : BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 542/15 - Rn. 34 ; 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 3 2 ) . b) Soweit hiergegen eingewandt wird, die Annahme einer Betriebsverei n- barungsoffenheit beruhe auf Unterstellungen und Fiktionen ( Waltermann RdA 2016, 296 , 301; Lang Die verdrängende Betriebsvereinbarung S. 179; sehr pointiert Preis/Ulber NZA 2014, 6, 9 ) , wird verkannt, dass diese Ausführungen erkennbar typisierenden Charakter haben und keine Fiktion im Rechtssinne darstellen (zutr. Linsenmaier RdA 2014, 336, 342 f.) . Die Kritik an dieser Rech t- sprechung marginalisiert zudem den generalisierenden Charakte r der Allgeme i- ne n Geschäftsbedingungen. Dieser bringt sie hinsichtlich ihres Gegenstands in die Nähe von Betriebsvereinbarungen, die ebenfalls nicht individuell für das einzelne Arbeitsverhältnis ausgehandelt werden, sondern betriebsbezogen oder zumindest gruppenbezogen wirken (L insenmaier RdA 2014, 336, 343 ) . Sowohl Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch Betriebsvereinbarungen zielen auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände. Eine betriebsvereinb a- rung s feste Gestaltung der Arbeitsbedingungen liefe dem zuwider . Die Änderung und Umgestaltung von betriebseinheitlich gewährten Leistungen wäre nur durch den Ausspruch von Änderungskündigungen möglich. Der Abschluss von b e- triebsvereinbarungsfesten Abreden würde zudem den Gestaltungsraum der Betriebsp arteien für zukünftige Anpassungen von Arbeitsbedingungen mit ko l- lektivem Bezug einschränken (BAG 5 . März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 60 ) . Dieser Gesichtspunkt hat Gewicht, weil es eine Besonderheit des A r- beitsrechts ist, dass sich in Arbeitsverhältnissen die Arbeitsbedingungen nicht 61 62 - 25 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 26 - nur nach den zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsschluss privataut o- nom getroffenen Vereinbarungen richten, sondern gleichermaßen nach norm a- tiv wirkenden Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) und im Falle beid erseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) zudem durch Tarifverträge unmittelbar und zwingend dynamisch ausgestaltet werden (§ 4 Abs. 1 TVG) . Es greift deshalb zu kurz, dem Bundesarbeitsgericht vorzuhalten, es sei eine nicht gerechtfertigte Unterstellun g, dass es einer interessengerechten und an den Erwartungen durchschnittlicher Vertragsparteien orientierten Auslegung en t- spreche, einen - trotz der Widrigkeiten der AGB - Verwendung - geschlossenen . Es könne nicht ernsthaft vertreten werden, der Vertragsunterworfene rechne geradezu damit, dass - nachdem er schon einem Vertragsdiktat unterliege - auch noch Dritte (Kollektivparteien) in den wenn auch vorformulierten Vertrag eingreifen können (so Preis /Ulber NZA 2014, 6, 8) . Diese Kritik blendet die geltende kollektiv - rechtliche Rechtslage nahezu vollständig aus. Sie lässt außer Acht, dass der Arbeitgeber in Betrieben mit B e- triebsrat die Verteilung freiwilliger Sozialleistungen nicht alleine regeln kan n, sondern insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht, das noch durch ein Initiativrecht des Betriebsrats e r- gänzt wird (dazu Fitting 29. Aufl. § 87 Rn. 58 3 ff.) . Die von Arbeitgeber und B e- triebsrat ausgehandelt e Betriebsvereinbarung unterliegt ihrerseits der Inhalt s- kontrolle nach § 75 BetrVG . Diese geltende Rechtslage kann ein verständiger Arbeitnehmer bei Vertragsschluss nach § 157 BGB nicht negieren, er hat sie vielmehr in den Blick zu nehmen und bei der Besti mmung des Vertragsinhalts zu berücksichtigen. Sie verdeutlicht ihm, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer, möglicherweise auch verschlechternden Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sind. Bei einer Gesamtzusage wird deshalb häufig von einer Betriebsvereinbarung s- offenheit auszugehen sein. Dies hat bereits der Große Senat des Bundesa r- beitsgerichts erkannt (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C II 1 c der Gründe , BAGE 53, 42) . 63 - 26 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 27 - c) Die im vorliegenden Fall erfolgte Zusage kostenfreier Fahrscheine für die Ehegatten der Arbeitnehmer beruht auf einer einseitigen, dynamisch ausg e- stalteten arbeitgeberseitigen Erklärung. Dem Kläger war erkennbar, dass er die freiwilligen Leistungen nicht aus mit seiner Individualität im Zusammenhang stehenden Gründen erhält, sondern als Mitglied des Betriebs (zu diesem Aspekt Bepler RdA 2005, 323, 328 ) . Die Leistung war von vornherein auf lange Dauer angelegt und sollte nach den Feststellungen des Landesarbeitsger ichts - für den Kläger vorhersehbar - ni cht dauerhaft unverändert bleiben . Der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern stand vielmehr ein Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB zu. Unter solchen Umständen muss der Arbeitnehmer, dem das Bestehen eines Betrie bsrats bei der Einstellung bekannt ist, unter Berücksicht i- gung der kollektiv - rechtlichen Rechtslage verständigerweise damit rechnen, dass die Betriebsparteien gemeinsam auf eine Veränderung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände reagieren und eine Anpa ssung der Bezugsbedingu n- gen in Form einer Betriebsvereinbarung vornehmen ( ebenso bereits Löwisch SAE 1987, 185, 186; Blomeyer DB 1987, 634, 637; angedeutet bei Rieble/Schul RdA 2006, 339, 344; für die betriebliche Übung : Bepler RdA 2005, 323, 328; ders. Rd A 2004, 226, 240 f. ) . d) Entgegen einer weiteren im Schrifttum geäußerten Auffassung wird durch die Prüfung der Betriebsvereinbarungsoffenheit einer Gesamtzusage die Frage, ob betriebseinheitliche Leistungen durch Betriebsvereinbarungen abgesenkt werden k (so aber Creutzfeldt NZA 2018, 1111, 1115) noch wird hierdurch die Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts zum kollektiven Günstigkeit s- vergleich revidiert (so Hromadka NZA 2013, 1061, 1063) . Die ser hat vielmehr in seinem Beschluss vom 16. September 1986 ( - GS 1/82 - BAGE 53, 42) hervo r- gehoben, dass bei Ansprüchen der Arbeitnehmer, die auf einer vom Arbeitg e- ber gesetzten Gesamtzusage beruhen, die Besonderheiten des kollektiven B e- zugs dieser Zusage im Blick behalten werden müssen. Der kollektive Bezug lege die Prüfung nahe, ob sich der Arbeitgeber in der von ihm formulierten G e- samtzusage das Recht vorbehalten wollte, die vertraglichen Zusagen durch später nachfolgende Betriebsvereinbarungen abändern 64 65 - 27 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 28 - werde der Arbeitgeber in seine Gesamtzusage den Vorbehalt aufnehmen, dass eine spätere betriebliche Regelung den Vorrang haben solle. Dieser Vorbehalt könne ausdrücklich aber bei entsprechenden Begleitumständen auch stil l- schweigend erf olgen. Ob das der Fall sei, sei eine Frage der Auslegung der Zusagen. Nur soweit ein solcher Vorbehalt nicht gemacht worden sei, bleibe es bei der herkömmlichen Rangfolge von Ansprüchen aus Vertrag, Betriebsverei n- barung, Tarifvertrag und Gesetz (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C II 1 c der Gründe , aaO ) . e) Eine unter dem konkludenten Vorbehalt einer abändernden Betrieb s- vereinbarung stehende Gesamtzusage verstößt nicht gegen das Transparen z- gebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (aA Creutzfeldt NZA 2018, 1111, 1119 s o- wie BAG 11. April 2018 - 4 AZR 119/17 - Rn. 55, BAGE 162, 293 in einem - nach eigenem Verständnis des Vierten Senats - obiter dictum) . aa) Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäft sbedingungen, die Rechte und Pflichten se i- nes Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzuste l- len. Es schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandl i- chen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben wer den, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BAG 24. August 2017 - 8 AZR 378/16 - Rn. 18 mwN) . bb) Bei der Inhaltskontrolle der Gesamtzusage sind zudem die aufgezei g- ten arbeitsrechtlichen Besonderheiten, die sich aus der kollektiv - rechtlichen Rechtslage ergeben, gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berüc k- sichtigen ( nicht in Betracht gezogen von Creutzfeldt NZA 2018, 1111, 1119 ) . Hiernach kann der Arbeitgeber in Betrieben mit Betriebsrat die Verteilung fre i- w i l liger Sozialleistungen nicht alleine regeln, sondern hat insoweit das Mitb e- stimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beachten. Die hierdurch bewirkte kollektiv - rechtliche Überlagerung des privatautonom Vereinbarten ist eine im A rb eitsrecht geltende Besonderheit, die keine Entspr e- chung im allgemeinen Verbraucherschutz recht hat. Die Berücksichtigung dieser Besonderheit verlangt einen sachgerechten Ausgleich zwischen ihr und den 66 67 68 - 28 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 29 - allgemeinen Grundsätzen des AGB - Rechts (Staudinger/Krause [ 2013 ] Anh. zu § 310 Rn. 151; Kreft in Clemenz/Kreft/Krause AGB - Arbeitsrecht § 310 Rn. 57; ErfK/Preis 19. Aufl. BGB §§ 305 - 310 Rn. 11) . Dieser Ausgleich ist auf allen Stufen des AGB - rechtlichen Prüfprogramms vorzunehmen (Staudinger/Kra use [ 2013 ] Anh. zu § 310 Rn. 145) und damit auch bei der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 33, BAGE 117, 155) . cc) Hiervon ausgehend ist die Gesamtzusage unter Berücksichtigung ihrer Betriebsvereinbar ungsoffenheit hinreichend klar und verständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war nicht verpflichtet, den Kläger ausdrücklich auf die im Arbeitsrecht bestehende Besonderheit hi n- zuweisen, dass die erfolgte Gesamtzusage, d ie - für den Kläger erkennbar - nicht dauerhaft unverändert bleiben soll te, durch Betriebsvereinbarung geändert werden könne. Hiervon muss ein verständiger Arbeitnehmer unter den gegeb e- nen Umständen jedenfalls dann ausgehen, wenn ihm - wie im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt der Zusage bekannt ist, dass in dem Betrieb ein Betriebsrat gebildet ist. 6. Die Ablösung zukünftiger, vormals auf Grundlage der Gesamtzusage beruhender Ansprüche durch die BV 2015 ist mit höherrangigem Recht verei n- bar. a ) Nach § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind die Betriebsparteien beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur Wahrung der grundrechtlich g e- schützten Freiheitsrechte verpflichtet. Sie haben dabei ua. die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsgarantie (BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 846/15 - Rn. 24 mwN) , die in Art. 2 Abs. 1 GG normierte allgemeine Handlung s- freiheit der betriebsangehörigen Arbeitnehmer (BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 294) und den sich aus Art. 2 Abs. 1 iVm. dem in Art. 2 0 GG normierten Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsatz des Ve r- trauensschutzes zu beachten (BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 846/15 - aaO mwN) . 69 70 71 - 29 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 30 - b ) Der in der BV 2015 geregelte künftige Wegfall des Anspruchs auf kostenfreie Tickets zugunsten der Ehepartner de r bei der Beklagten beschäfti g- ten Arbeitnehmer greift für die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur bereits entstandene vermögenswerte Rechte oder dem Eigentumsrecht w e- sensgleiche Anwartschaften, nicht aber das Vermögen als solches, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (BVerfG 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 - zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 95, 267; BAG 17. Juli 2012 - 1 A ZR 476/11 - Rn. 39 , BAGE 142, 294 ) . In Bezug auf die zugunsten der Ehegatt in des Klägers zugesagten Tickets fehlt es für die Zeit ab Inkrafttreten der BV 2015 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers an einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Re chtsposition. Insoweit handelt es sich um Sozialleistungen, die ausschließlich vom Fortbestand des Arbeit s- verhältnisses, nicht aber von einer persönlichen Arbeitsleistung des Arbeitne h- mers abhängig waren. Solche Ansprüche entstehen regelmäßig erst in dem j eweils festgelegten Zeitabschnitt und können grundsätzlich für die Zukunft, dh. die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses, eingestellt werden (BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - aaO ) . Die bis zum 31. Dezember 2015 entstandenen Ansprüche auf Zurverfügungst ellung von Tickets für die Ehepartner aktiver A r- beitnehmer werden durch die BV 2015 nicht berührt. c) Die Aufhebung einer betriebsvereinbarungsoffen gestalteten Sozialleistung durch die Betriebsparteien kann am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen sein , wenn die Maßnahme typischerweise geeignet ist, bei den Arbeitnehmern einen Handlungsdruck zu erzeugen, durch den der Schutzb e- reich der allgemeinen Handlungsfreiheit berührt wird (BAG 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 42, BAGE 142, 294) . Ob diese Voraussetzung im Streitfall vorliegt, kann dahinstehen. Die Regelungen in der BV 2015 sind, soweit sie d a- zu führen, dass der Kläger gegenüber seiner Ehefrau künftig höhere Unterhalt s- leistungen in Gestalt der Übernahme von Kosten für die Nutzung des ÖPNV er bringen müsste, jedenfalls verhältnismäßig. 72 73 - 30 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 31 - aa ) Mit der BV 2015 sollen die strengen Sparvorgaben der Stadt Essen als (Haupt - )Aktionärin der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Haushaltskonsol i- dierung umgesetzt werden. Hierbei handelt es sich grundsätzli ch um ein legit i- mes Ziel. Diesem Vortrag der Beklagten ist der Kläger, soweit er auf einen au s- geglichenen Haushalt der Stadt Essen im Jahr 2016 verwiesen hat, nicht au s- reichend entgegengetreten, weil dies nichts über die städtische Finanzlage vor Inkrafttr eten der BV 2015 aussagt. Unabhängig davon liegt es jedoch grun d- sätzlich im Ermessen einer Kommune, welche Maßnahmen sie für erforderlich erachtet, um dem in § 7 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) NRW (idF der Bekanntmachung vom 26 . April 1999, GV NRW S. 158) normierten haushalt s- rechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung zu tr a- gen. bb ) Die Einschränkungen von Freifahrmöglichkeiten waren geeignet und erforderlich, den angestrebten Erfolg zu fördern, wobei den Betriebsparteien ei n gewisser Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BAG 28. August 2008 - 1 ABR 16/07 - Rn. 19, 20 mwN, BAGE 127, 276) . Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers , Busse und Bahnen führen im Netz des V R R unabhängig von einer Nutzung durch die Ehegatten der Mi tarbeiter , übersieht, dass sich eine Verbe s- serung der Kostenstruktur beim Wegfall kostenloser oder verbilligter Freifah r- scheine aus der Generierung einer zusätzlichen Einnahmequelle ergeben kann. Es liegt auf der Hand, dass die Wirtschaftlichkeit eines Ver kehrsbetriebs geste i- gert werden kann, wenn mehr Fahrgäste die Verkehrsmittel kostenpflichtig nu t- zen. Dass den Betriebsparteien ein anderes gleich wirksames, die Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer nicht oder doch fühlbar weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung gestanden hat, ist weder ersichtlich noch vom Kläger vo r- getragen. cc ) Der vollständige Wegfall der zugunsten der Ehegatten der Arbeitne h- mer der Beklagten zugesagten Leistungen stellt sich gemessen am Regelung s- zweck auch als angemessen dar. Die Ehepartner der Beschäftigten der Bekla g- ten stehen zu dieser in keinem Vertragsverhältnis und tragen deshalb auch nichts zum Erfolg des Unternehmens bei. Wenn die BV 2015 die Vergünstigu n- 74 75 76 - 31 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 32 - gen beim Ticketerwerb grundsätzlich nur auf den nach Maßgabe von § 1 Nr. 1 dieser Betriebsvereinbarung zur Beklagten in vertragliche n Beziehung stehe n- den Personenkreis sowie die Betriebsrentner beschränkt, trägt sie dem U m- stand Rechnung, dass der Arbeitgeber im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis nur di esen Personen gegenüber Verpflichtungen eingeht. Deren Ehepartnern ist es ohne Weiteres zuzumuten, Tickets für den Nahverkehr auf eigene Kosten zu kaufen. Die Berücksichtigung unterhaltspflichtiger Schulkinder in § 1 Nr. 1.3 steht diesem Verständnis nicht entgegen, weil diese - anders als die Ehepartner der Beschäftigten - aufgrund der Schulpflicht nicht die Möglichkeit haben, eig e- nes Einkommen zu erzielen. d ) Die BV 2015 verletzt nicht schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der Gesamtzus age. Dem steht bereits entgegen, dass ihm nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bereits bei Erteilung der Zusage erkennbar war, dass diese nicht dauerhaft unverändert bleiben sollte und tatsächlich auch in der Vergangenheit verschiedenen Veränd erungen u n- terworfen war. Zudem geht der von den Betriebsparteien zu beachtende Ve r- trauensschutz nicht so weit, den normunterworfenen Personenkreis vor Enttä u- schungen zu bewahren. Dessen Erwartung an den gleichbleibenden Fortb e- stand bisher gewährter Leistun gen begrenzt die inhaltliche Ausgestaltung einer betrieblichen Regelung deshalb regelmäßig nicht. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn und soweit besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinz u- treten (BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 846/15 - Rn. 29; 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11 - Rn. 53, BAGE 142, 294) . Derartige besondere Umstände sind weder dargetan noch sind diese unmittelbar ersichtlich. e) Die BV 2015 greift ebenso wenig in grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. tschaften ein, soweit sie die Ehegatt in des Klägers für die Zeit eines bei diese m eintretenden Versorgung s- falls ersatzlos von der Gewährung kostenfreier oder verbilligter Tickets au s- schließt. Ein solcher Eingriff läge nur vor, wenn Ansprüche auf die begehr ten Tickets bis zum Inkrafttreten der BV 2 dies etwa im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung der Fall sein kann 77 78 - 32 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 33 - (BAG 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 - zu B III 4 a der Gründe, BAGE 96, 249) . Das trifft auf die aufgrund der Gesamtzusage zugunsten der Ehegatten versprochenen Leistungen nicht zu. An die Verhältnismäßigkeit der betreffe n- den Einschnitte und die Wahrung der Grundsätze des Vertrauensschutzes sind für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalls keine st rengeren Anforderungen zu stellen als an den Wegfall der Leistungen im laufenden Arbeitsverhältnis. aa ) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Alter s- versorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenve r- sorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz g e- nanntes biologisches Ereignis, näml ich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übe r- die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invalid i- tätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszul e- gen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitne h- mers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 23; 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 133, 289) . bb) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind nicht nur Geldleistungen. Auch Sach - und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte Personalrabatte können Leistungen der betrie b- lichen Altersversorgung sein. Es spielt k eine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 24 mwN) . Auch steht dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung grundsätzlich nicht entgegen, wenn in der für di e Gewährung maßgeblichen Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder 79 80 - 33 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 34 - Anwartschaften vorgesehen sind, die die Betroffenen gegen andere Risiken sichern sollen. Ebenso wenig kommt es dar auf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrenteng e- setz standhalten (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 30, BAGE 133, 289; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 40) . cc ) In Anwendung dieser Grundsä tze ist die kosten freie Überlassung eines Tickets 1000 mit frei wählbarer Preisstufe für die Ehegatten der Betriebsrentner keine den Arbeitnehmern der Beklagten zugesagte Leistung der betrieblichen Altersversorgung. ( 1 ) Die Gewährung des kostenlosen Ticke ts wird zwar durch ein biometr i- sches Ereignis ausgelöst. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte bis zum 31. Dezember 2015 den Ehepartnern ihrer früheren Arbeitnehmer das Ticket 1000 zur Verfügung gestellt, wenn die Arbeitnehmer eine von der Beklagten zugesagte Altersrente bezogen. Damit stellt die Leistungsvoraussetzung auf einen Tatbestand ab, der - wie bei den Ehefrauen vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer deutlich wird - an den Bezug einer B e- triebsrente und damit an das biometrische Risiko Alter oder Invalidität iSd. B e- triebsrentengesetzes anknüpft. Dass auch die Ehegatten aktiver Arbeitnehmer Freifahrtickets erhalten, ist entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich. Unschädlich ist auch, dass die Gewährung des Tickets erfordert, dass der B e- triebsrentner verheiratet ist und mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führt. Der Arbeitgeber, der eine solche geldwerte Leistung unentgel t- lich oder verbilligt zur Verfügung stellt, kann ihre Gewährung auch von weiteren Vo raussetzungen abhängig machen, um seine Leistungspflichten zu begre n- zen. Auch ist die Annahme, es handele sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb ausg e- schlossen, weil die von ihr geregel ten Betriebsrenten im ATV - EVAG geregelt sind. Das schließt es nicht von vornherein aus, zusätzliche Leistungen, die den Betriebsrentnern aus Anlass des Versorgungsfalls gewährt werden, als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einzuordnen. 81 82 - 34 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 35 - ( 2 ) Di e gegenüber den Ehefrauen der Betriebsrentner zu erbringende n Leistung en dien en aber keinem Versorgungszweck der (früheren) Arbeitnehmer der Beklagten. Sie sicher n nicht deren Lebensstandard nach ihrem Eintritt in den Ruhestand ab. Dem steht entgegen, dass die Tickets 1000 personenbez o- gen sind und daher nur von den Ehepartnern, nicht aber von den Versorgung s- empfängern genutzt werden können. Der Versorgungsempfänger selbst erhält insoweit keine unmittelbare Leistung zur Absicherung seines Lebensstandards im Ruhestand. Mit dem Ticket, das die unentgeltliche oder vergünstigte Nu t- zung aller Verkehrsmittel des ÖPNV im V R R durch den Ehepartner ermöglicht, wird, anders als bei einem Strom - bzw. Gasdeputat oder einer Energiebeihilfe (dazu etwa BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 31 ff., BAGE 133, 289) , kein beim Betriebsrentner erwartungsgemäß bestehender Bedarf gedeckt. Er profitiert allenfalls mittelbar. f ) Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die Betriebsparte i- en, soweit die BV 2015 nach § 1 Nr. 1 .2, § 2 Nr. 2 verschlechternde Regelu n- gen für den Bezug von Tickets durch bereits ausgeschiedene und im Ruh e- stand befindliche Arbeitnehmer trifft, regelungsbefugt waren (dazu bspw. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 35 mwN, BAGE 125, 11; offengela s- sen zuletzt durch BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35 mwN) . Selbst wenn dies zu verneinen wäre, wäre die BV 2015 nicht insgesamt nichtig, so n- dern nur teilnichtig (§ 139 BGB) . Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur teilunwirksam, wenn der verbleibende wirksame Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich g e- schlossene Regelung darstellt . Das folgt aus ihrem Normcharakter, de r es g e- bietet, im Interesse der Kontinuität eine einmal gesetzte Ordnung aufrechtzue r- halten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 38 mwN , BAGE 161, 305 ) . Danach wäre vorliegend keine Gesamtunwirksamkeit der BV 2015 anzune h- men. Die Vereinbarungen zu m kostenlosen oder vergünstigten Erhalt von Fah r- scheinen für noch aktive Arbeitnehmer stellen auch dann eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dar, wenn die weiteren Regelung en für Betrieb s- rentner unwirksam sein sollten. 83 84 - 35 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 36 - 7. Der Hauptantrag zu 1. ist nicht deshalb teilweise begründet, weil sich aus der BV 2017 mit Wirkung vom 1. Februar 2018 Ansprüche der Ehefrau des Klägers auf ein verbilligtes Ticket ergeben. Die BV 2017 ve rstößt gegen den Grundsatz der Normenklarheit und ist deshalb unwirksam. a) Der zwischen den Parteien als solcher unstreitige Abschluss der BV 2017 ist eine Tatsache, die in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist. aa) Wegen der unmittelbaren und zw ingenden Wirkung einer Betriebsve r- einbarung nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gelten zur Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Revisionsinstanz die gleichen Rechtsgrundsätze wie für G e- setzesänderungen, die während des Revisionsverfahrens in Kraft treten (da zu zB BGH 19. Februar 1993 - V ZR 269/91 - zu I 3 a der Gründe , BGHZ 121, 347 ) . Hiernach kann eine nachträgliche Änderung der Gesetzeslage die Aufh e- 545 Abs. 1 ZPO die zur Zeit der Revisionsents cheidung geltenden Rechtsnormen sind (MüKoZPO/Krüger 5 . Aufl. § 545 Rn. 9) . Eine solche Aufhebung setzt jedoch zusätzlich voraus, dass durch die Änderung der Rechtsnorm die Grundlage der zu l asten des Revisionsführers ergangenen Entscheidung in einer Weise berührt wird, die sie nachträglich als nicht mehr gesetzeskonform erscheinen lässt (BGH 5. April 1995 - I ZR 67/93 - zu I I 4 der Gründe) . bb) Danach ist die BV 2017, deren Inhalt der Kläger in der mündlichen Ve r- handlung vor dem Senat ausdrücklich streitl os gestellt hat, grundsätzlich zu b e- rücksichtigen. Die Betriebsvereinbarung, die nach ihrem § 11 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 zum 1. Februar 2018 in Kraft treten sollte, regelt nach ihrer Präambel die Gewährung von Fahrausweisen im Raum des V R R für die vom Geltu ngsb e- reich erfassten Personen kreise . Das sind gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. d BV 2017 ua. die Lebenspartner oder Ehepartner des unter Abs. 1 Buchst. a und b BV 2017 fallenden Personenkreises, dh. insbesondere der aktiven Arbeitne h- mer, und gemäß § 2 Abs. 1 Buchs t. f BV 2017 die Lebens - oder Ehepartner der Betriebsrentner der Beklagten, bei denen eine Betriebszugehörigkeit gemäß § 5 TV - N NW von mindestens 25 Jahren vorliegt, und die nach Inkrafttreten der BV 2017 aus einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten in di e Altersrente eintr e- 85 86 87 88 - 36 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 37 - ten. In § 11 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BV 2017 ist bestimmt, dass die Betriebsve r- einbarung ua. alle bestehenden Betriebsvereinbarungen, insbesondere die BV 2015 der seinerzeitigen EVAG, ablöst. b) Die BV 2017 ist nicht wirksam zustande ge kommen. Sie ist nicht mit dem für Normenverträge geltenden Gebot der Rechtsquellenklarheit vereinbar. aa) Betriebsvereinbarungen unterliegen dem für normative Regelungen geltenden Gebot der Rechtsquellenklarheit (BAG 15. April 2008 - 1 AZR 86/07 - Rn. 17 ff., BAGE 126, 251 ) . Das folgt aus den Erfordernissen der Rechtssiche r- heit, die im Schriftformgebot des § 77 Abs. 2 S a tz 1 und Satz 2 BetrVG zum Ausdruck kommen. Es stellt sicher, dass für die Normunterworfenen die Urh e- berschaft eindeutig ist. Erst aufgrun d dessen kann beurteilt werden, wer für die Normsetzung wem gegenüber verantwortlich ist, ob sie von der Normsetzung s- kompetenz gedeckt und wer zu ihrer Ablösung berechtigt ist sowie wem en t- sprechende Durchführungs - und Einwirkungspflichten obliegen. Dieses Gebot gilt auch für Betriebsvereinbarungen, die ein Arbeitgeber gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat und den Einzelbetriebsräten abschließt (BAG 26. September 2017 - 1 AZR 717/15 - Rn. 40 , BAGE 160, 237 ) . Zwar steht in einem solchen Fall fest, dass es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsquelle handelt, die für betriebszugehörige Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend gilt, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Ob die jeweiligen Parteien im Rahmen ihrer b e- triebsverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten im Verh ältnis zueinander und g e- genüber ihren vom Betriebsverfassungsgesetz zwingend vorgegebenen Ve r- tragspartnern gehandelt haben, folgt daraus jedoch nicht ohne W eiteres. Hat ein Normenvertrag unterschiedliche betriebsverfassungsrechtliche Rechtsque l- len zum Inha lt, muss die Frage, ob eine bestimmte Regelung eine Betriebsve r- einbarung oder eine Gesamtbetriebsvereinbarung ist, in welchem Verhältnis diese Vereinbarungen zueinander stehen und wer von den Betriebsverfa s- sungsorganen für welche Teile im Rahmen seiner ges etzlichen Zuständigkeit handelt, sowohl im Interesse der Rechtsunterworfenen als auch im Verhältnis der Betriebsverfassungsorgane untereinander einer zuverlässigen Beantwo r- tung zugänglich sein (BAG 26. September 2017 - 1 AZR 717/15 - aaO ) . 89 90 - 37 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 38 - bb) Diesen Anf orderungen genügt die BV 2017 nicht. Sie wurde zwischen der Beklagten, ihrem Gesamtbetriebsrat und den an den Standorten Essen und Mülheim an der Ruhr gebildeten Einzelbetriebsräten abgeschlossen und durch deren Vertreter eigenhändig unterschrieben. Die Be triebsvereinbarung lässt an keiner Stelle erkennen, dass nur einer der beiden örtlichen Betriebsräte oder der Gesamtbetriebsrat mit der Arbeitgeberin die in der BV 2017 geregelte b e- triebsverfassungsrechtliche Angelegenheit vereinbart hat. Eine Betriebsvere i n- barung, die auf Seiten des Betriebsrats sowohl vom örtlichen Betriebsrat als auch vom Gesamtbetriebsrat abgeschlossen worden ist, verstößt jedoch gegen den in § 50 BetrVG angelegten Grundsatz der Zuständigkeitstrennung. Danach schließen sich die originär en Zuständigkeiten der betriebsverfassungsrechtl i- chen Organe aus. Im Rahmen originärer Zuständigkeit ist entweder der B e- triebsrat oder der Gesamtbetriebsrat zur Regelung einer betriebsverfassung s- rechtlichen Angelegenheit zuständig. Eine einheitliche mitbes timmungspflichtige Angelegenheit kann nicht aufgespalten werden in Teile, die in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen, und solche, für welche die örtlichen Betriebsräte zuständig sind (Fitting 29. Aufl. § 50 Rn. 9 mwN) . Betreffen Regelungsmateri en unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände, folgt andererseits aus der Z u- ständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die eine Regelungsmaterie keine solche für die andere (BAG 18. Juli 201 7 - 1 ABR 59/15 - Rn. 21, BAGE 159, 360) . 8. Soweit der Kläger die mit dem Hauptantrag zu 1. verfolgten Forderu n- gen auf betriebliche Übung stützt, ist die Klage ebenso wenig begründet. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitg e- ber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war oder sich auch nur zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte (st. Rspr., zB BAG 11. Juli 2018 - 4 AZR 443/17 - Rn. 30 mwN) . So liegt es hier. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Arbei t- nehmern für die Zeit des Arbeitsverhältnisses und nach Rentenbeginn eine d y- namisch ausgestaltete Gesamtzusage erteilt, die sich auch auf die Gewährung kostenfreier Tickets für deren Ehegatten bezog. Das spricht ohne Weiteres d a- für, dass sie mit der Ausstellung solcher Fahrscheine den Zweck verfolgte, im Wege der Gesamtzusage begründete arbeitsvertragliche Ansprüche zu erfüllen. 91 92 - 38 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 39 - Soweit die Gesamtzusage bis zu ihrer Bestätigung (§ 141 Abs. 1 BGB) im Jahre 2001 wegen Verstoßes gegen das tarifliche Schriftformerfordernis n ichtig war, konnte auch keine betriebliche Übung entstehen. Denn die betriebliche Übung hätte gleichfalls gegen dieses Schriftformerfordernis verstoßen und wäre de s- halb nach § 125 BGB nichtig gewesen. III. Die Klage hat auch mit dem Antrag zu 2. keinen E rfolg. 1. Das Begehren ist zulässig, allerdings bedarf auch dieser Antrag der Auslegung. a) Gemäß dem Wortlaut verlangt der Kläger Ersatz der von seiner Ehefrau unbestimmt, wei l offen bliebe, welche Aufwendungen welcher Art umfasst sein sollen. Allerdings lässt die Klagebegründung ausreichend deutlich erkennen, dass der Kläger ausschließlich Ersatz der Anschaffungskosten für die von se i- ner Ehefrau im Streitzeitraum erworbenen Fa hrscheine verlangt, deren Kauf erforderlich war, weil ihr für Zeiten, zu denen sie mit dem Kläger als Arbeitne h- mer oder Betriebsrentner der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in e i- nem Haushalt gelebt hat bzw. weiterhin lebt, ein Ticket 1000 der Preisst ufe A 3 s- t- scheidung über den Antrag zu 1. gemeint. Dem Kläger geht es offensichtlich darum, eine zei e- ziehen, auszuschließen. b) In dieser Auslegung ist der Antrag zu 2. hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung ein er Zahlungspflicht im Streitzeitraum und damit die Festste l- lung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (vgl. BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 130/18 - Rn. 14) . Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte die Zahlung ablehnt. Der Kläger kann auch nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden, weil sich der Feststellungsantrag auf Ansprüche bezieht, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor 93 94 95 96 - 39 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 - 40 - dem Landesarbeitsgericht teilweise noch nicht fällig waren, und weil hinsi chtlich bereits fälliger Forderungen das erstrebte Feststellungsurteil geeignet ist, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über den Grund eines zu leistend en Aufwendungsersatzes, nicht über die Ausgestaltung der Leistungspflicht (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 18, 20 mwN , BAGE 161, 157) . c) Ob der Kläger die Feststellung einer Leistungspflicht ihm gegenüber verlangen kann, obwohl die Aufwe ndungen nach der Klagebegründung seiner Ehefrau entstanden wären, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der B e- gründetheit der Klage. 2. Der für den Streitzeitraum erhobene Ersatzanspruch besteht nicht. a) Wie bereits ausgeführt (vgl. oben Rn. 45 bis 84 ) wurden durch die BV 2015 mögliche, durch Gesamtzusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten begründete Ansprüche auf kostenfreie Gewährung eines solchen Tickets abg e- löst. Der Kläger kann auch nicht aufgrund der BV 2017 eine teilweise Erstattung aufgewend eter Ticketkosten verlangen. Diese Betriebsvereinbarung ist unwir k- sam (vgl. oben Rn. 85 bis 91 ) . Ansprüche aus betrieblicher Übung scheiden ebenfalls aus (vgl. oben Rn. 92) . Soweit das Landesarbeitsgericht die Klage nach dem Antrag zu 2. - unter Bezugnahme auf die zur Abweisung des Haup t- antrags zu 1. gegebene Begründung - aus anderen Rechtsgründen für unb e- gründet erachtet hat, unterliegt seine Entscheidung mangels zulässiger Revis i- on (vgl. oben Rn. 19 bis 25) keiner Überprüfung. b) Da es somit an einem An spruchsgrund überhaupt fehlt, kann dahinst e- hen, ob der Kläger andernfalls berechtigt wäre, Aufwendungsersatz an sich selbst zu verlangen (zur Problematik vgl. MüKoBGB/Gottwald 7. Aufl. § 335 Rn. 10 mwN; sh. auch B GH 15. Januar 1974 - X ZR 36/71 - zu III 1 der Grü n- de) . 97 98 99 100 - 40 - 5 AZR 450/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR450.17.0 C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Rev i- sion zu tragen. Linck Volk Berger Schad Dohna - Jaeger 101
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