Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. September 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 317/16 - ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR317.16.0 I. Arbeitsgericht Herford - 1 Ca 551/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 22. April 2016 - 16 Sa 1627/15 - Entscheidungsstichwort e : Gesetzlicher Mindestlohn - Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR317.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 317 /16 16 Sa 1627/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. September 2017 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht - 2 - 5 AZR 317 /16 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR317.16.0 - 3 - Weber und Dr. Volk sowie d ie eh r enamtlichen Richter Feldmeier und Prof. Dr. Schubert für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 22. April 2016 - 16 Sa 1627/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu t ragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestloh n- anspruchs. Die Klägerin ist bei der Beklagten, die elektronische Baugruppen entw i- ckelt und produziert, als Montagehelferin mit einer regelmäßigen Wochena r- beitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Die Beklagte zahlt der Klägerin einen G e- samtstundenlohn, bestehend aus einem Grundlohn von 6,22 Euro brutto/ Stunde und einer Leistungszulage, deren Höhe von der Anzahl der pro Stunde montierten Te ile abhängig ist . Sie hat zuletzt maximal 37 % des Grundstunde n- lohns betragen. Von Januar bis Mai 2015 vergütete die Beklagte alle abgerechneten Stunden mit 8,52 Euro brutto. Mit der vorliegenden Klage ha t die Klägerin, soweit in die Revision s- instanz gelangt, Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn für die Monate Januar bis Mai 2015 geltend gemacht . Die iHv. 2,30 Euro brutto je Stunde g e- zahlte Leistungszulage sei auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht anrechenbar. Mit ihr werde eine zusätzli che Leistung honoriert, während der Mindestlohn nur eine % abgelte. 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 317 /16 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR317.16.0 - 4 - Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.707,15 Euro brutto nebs t Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- dert und die Klage abgew iesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wi e- derherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten zu Recht stattgegeben und die Kla ge abgewi e- sen. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 1 Abs. 1 MiLoG auf Zahlung we i- terer 2,28 Euro brutto je S tunde. I. Die Klage ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf den gesetzl i- chen Mindestlohn ist mit Zahlung des Gesamtstundenlohns von 8,52 Euro bru t- to durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) . 1. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher A n- spruch, der eigenständig neben den arbeits - oder tarifvertraglichen Entgelta n- spruch tritt. § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 2 2 mwN , BAGE 155, 202 ) . 2. Der Ar beitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag 5 6 7 8 9 10 11 - 4 - 5 AZR 317 /16 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR317.16.0 - 5 - erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsäc h- lich geleisteten Arbeitsstunden mit - im Streitzeitraum - 8,50 Euro ergibt ( BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 17 , BAGE 157, 356 ) . Es gilt ein u m- fassender Entgeltbegriff, so dass alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet sind, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt folglich nur solchen Zahlungen die E r- füllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche A r- beitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen geset z- lichen Zweckbes timmung beruhen (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 32, BAGE 155, 202) . 3. Danach kommt auch der von der Beklagten gezahlten Leistungszulage Erfüllungswirkung zu. a) Das Mindestlohngesetz macht den Anspruch nicht von den mit der Arbeitsleistung verbu ndenen Erfolgen abhängig (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 30, BAGE 155, 202) . Entgegen der Ansicht der Klägerin gebietet die Entstehungsgeschichte des Mindestlohngesetzes kein anderes Verständnis . n den Wortlaut des Mi n- destlohngesetzes gefunden (so bereits BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 21 , BAGE 157, 356 ) . b) Die Leistungszulage ist eine im Synallagma stehende Geldleistung der Beklagte n. Mit ihrer Zahlung honoriert die Beklagte die Arbe itsleistung der Kl ä- ge rin. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegt die Lei s- tungszulage nicht. 4. Die Klägerin hat nicht vorgebracht, bei Multiplikation der in den streitg e- genständlichen Monaten jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitsstunde n mit 8,50 Euro brutto (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 26, BAGE 155, 202) ergebe sich ein höherer Betrag als der von der Beklagten gezahlte. 12 13 14 15 - 5 - 5 AZR 317 /16 ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR317.16.0 II . Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Weber Volk Feldmeier J. Schubert 16
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