Bundesarbeitsgericht Urteil vom 3. September 2014 Fünfter Senat - 5 AZR 109/13 - I. Arbeitsgericht Offenbach am Main Urteil vom 7. März 2012 - 8 Ca 320/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 16. November 2012 - 8 Sa 619/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht - Theorie der Wirksamkeit s- voraussetzung - Verrechnung Tarifentgelt mit übertariflichem Gesamten t- gelt - § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG Bestimmung en : BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; Gleichbehan dlungsgrundsatz im Arbeitsrecht ; Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen der Metall - und Elektroindu strie des Landes Hessen vom 28. Mai 2002 § 3; TVG § 3 Abs. 1, Abs. 3, § 4 Abs. 5 Leitsatz : Wird ein Entgelt vereinbart, das sich aus einem Tarifentgelt und einer Z u- lage zusammensetzt, und erweist sich später dieses Tarifentgelt aus Rechtsgründen als zu niedrig angesetzt, besteht ein Anspruch des A r- beitnehmers auf Leistung der unverminderten Zulage neben dem erhö h- ten Tarifentgelt nur dann, wenn die Zulage als selbständiger, anrec h- nungsfester Bestandteil der Gesamtvergütung vereinbart ist. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 109/13 8 Sa 619/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 3. September 2014 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 3. September 2014 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgericht s Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Mandrossa und Bürger für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 109/13 - 3 - 1 . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesa rbeitsgerichts vom 16. November 2012 - 8 Sa 619/12 - aufgehoben. 2 . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der geschuldeten Vergütung. Der 1978 geborene Kläger ist seit 1999 bei der Beklagten als Industri e- kaufmann beschäftigt. E r ist Mitglied der IG Metall. Die Be klagte war bis 31. M ai 2003 Mitglied im V erband der Metall - un d Elektro - Unternehmen Hessen e.V. In dem zwischen diesem Arbeitgeberv erband und der IG Metall - B ezirksleitung Frankfurt - geschlos sene n Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildung s- verg ütungen vom 28. Mai 2002 (im Folgenden : GRTV) ist ua . geregelt: 3 Gehälter 1. 2. Die Gehälter sind aus den Gehaltstabellen ersich t- lich, die Bestandteil dieses Tarifvertrag e s sind. Gehaltstabelle für die Eisen - , Metall - und Elektroindustrie des Landes Hessen - Kaufmännische Angestellte - 1 2 - 3 - 5 AZR 109/13 - 4 - gültig ab 1.6.2002 gültig ab 1.6.2003 Tätigkeitsgruppe Prozent K 3 bis zum vollendeten 23. Lebensjahr 100 1.512,00 1.551,00 nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 110 1.663,00 1.706,00 nach dem vollendeten 26. Lebensjahr 125 1.890,00 1.939,00 nach dem vollendeten 28. Lebensjahr 140 2.117,00 2.171,00 Die Beklagte zahlte dem Kläger bis zum 31. Mai 2003 ein Monatsgehalt nach Gehaltsgruppe K 3 in Höhe von 1 . 663,00 Euro brutto , ab dem 1. Juni 2003 in Höhe von 1.706,00 Euro brutto. Zum 1. Januar 2007 erhöhte die Beklagte das Monatsgehalt des Kl ä- gers um 2 % auf 1 . 740,12 Euro brutto . Z uvor hatte sie ihm m it Schreiben vom 18. Dezember 2006 mitgeteilt, s eine Bruttomonatsvergütung s etz e sich künftig K 3 gem. § Euro von 77,12 Euro zusammen. Z um 1. Mai 2007 erhöhte die Beklagte das Monatsgeh alt des Klägers auf 1 . 850,00 Euro brut to und teilte ihm mit Schreiben vom 24. April 2007 mit, dieses K 3 gem. § von 1.663,00 187,00 Euro. Eine weitere Erhöhung nahm die Beklagte zum 1. April 2008 vor . Im Schreiben der Beklagten vom 10. April 2008 heißt es ua. : Entgelt um monatlich 2% erhöht. Ihr Entgelt setzt sich ab 01.04.2008 bei einer Arbeitszeit von 1 52,25 Stunden wie folgt zusammen: Entgelt (Gehaltsgruppe K 3 gem. § 3 GRTV) 1.663,00 Euro 3 4 - 4 - 5 AZR 109/13 - 5 - freiwillige (übertarifliche) Zulage 224,00 Euro ------------------ Bruttoentgelt 1.887,00 Euro =========== Die Erhöhung ist anrechenbar auf mögliche Tarifanspr ü- che jeglicher Art, insbesondere auf eine eventuelle tarifl i- che Leistungszulage. Bei der übertariflichen Zulage handelt es sich um eine freiwillige, jederzeit nach freiem Ermessen widerrufliche Leistung, auf die auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht. Mit Schreiben vom 15. April 2011 unterrichtete die Beklagte den Klä ger über eine zum 1. April 2011 wirksam werdende Erhöhung d es Bruttoentgelts um 2,5 % auf 1.935 ,00 Euro. Der Kläger hat geltend gemacht , e r könne aufgrund Nachwirkung des GRTV das Monatsg rundgehalt der höchsten Altersstufe nach Gehalts - gruppe K 3 von 2.171,00 Euro brutto beanspruchen . Die Altersstufenregelung des Tarifvertrags sei altersdiskriminierend. Eine Anrechnung der ihm geleist e- t en Zulage scheide aus . D ie se sei ihm als selbständige r Vergütungsbestandteil zugesagt . D i e in den Schreiben der Beklagten enthaltene n Freiwilligkeits - und Widerrufs vorbe halte sei en unwirksam . Zudem würden durch e ine Anrechnung die Verteilungsgrundsätze ver änd ert . Hierzu habe die Beklagte den Betriebsrat nicht beteiligt . Deshalb schulde ihm die Beklagte für März 2011 noch 224,00 Euro brutto sowie für die Monate April 2011 bis Februar 2012 jeweils 272,00 Euro brutto, insgesamt 3.216,00 Euro brutto . Hilfsweise mü sse d ie B e- klagte die betrieblichen Lohnerhöhungen auf der Basis des i hm zustehenden Tarifentgelts weiter geben . Der Kläger hat - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - sin n- gemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3 . 216 ,00 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen. 5 6 7 - 5 - 5 AZR 109/13 - 6 - Die Beklag te hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie sei berechtigt, die von ihr gewährte n Zulage n auf die tarifliche n Ent geltanspr ü- che des Klägers anzurechnen. Eines ausdrücklichen Anrechnungsvorbehalts bedürfe es nicht. Der Gleichbehandlungsg rundsatz begründe keine n Zahlung s- anspruch des Klägers . S ie habe die Effektivgehälter aller Mitarbeite r prozentual im gleichen Umfang , nicht aber Tarifgehälter erhöht . Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der geforderten Tarifverg ü- tung aus der höchsten Lebensaltersstufe - rechtskräftig - stattgegeben , sie aber in dem für die Revision noch erheblichen Umfang abgewiesen. Das Landesa r- beitsgericht hat ihr insoweit s tattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des ersti n- stanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Kl ägers zu Unrecht stattgegeben. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 3.216,00 Euro brutto für den Zeitraum März 2011 bis Februar 2012 ergibt sich weder aus Vertrag noch aus einer Verletzung des Mitbes ti m- mungsrechts des Betriebsrats. Der Senat kann jedoc h wegen fehlender ta t- säc h licher Feststellungen nicht entscheiden, o b und ggf . in welchem Umfang dem Kläger die im Revisionsverfahren noch streitigen Ansprüche aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zustehen . Das führt zur Au f- hebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Lande s- arbeitsgericht, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. I. Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch auf weitere Vergütung für den Streitzeitraum . D ie Beklagte hat mit dem Kläger k eine n e igenständigen und damit anrechnungsfesten in Höhe von 224,00 Euro bzw. 272,00 Euro brutto monatlich vereinbart . 8 9 10 11 - 6 - 5 AZR 109/13 - 7 - 1. Wird ein Entgelt vereinbart, das sich aus einem Tarifentgelt und einer Zulage zusammensetzt, und erweist sich später dieses Tarifentgelt aus Recht s- gründen als zu niedrig angesetzt , besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistung der unverminderten Zulage neben dem erhöhten Tarifentgelt nur dann, wenn die Zulage als selbständiger, anrechnungsfester Bestand teil der Gesam t- vergütung vereinbart ist. 2. Im Streitfall ist die Zulage i n Höhe von 224,00 Euro bzw. 272,00 Euro brutto nicht anrechnungsfest. Dies ergibt die Auslegung der Schreiben der B e- klagten vom 10. April 2008 und 15. April 2011, bei denen es sich nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um A llgemeine Geschäftsbedingungen handelt. a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wi e sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichke i- ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. b) Aus den Schreiben vom 10. April 2008 und 15. April 2011 ergeben sich ebenso wie aus den vorangehenden Erhöhungsschreiben der Beklagten vom 18. Dezember 2006 und vom 24. April 2007 keine Anhaltspunkte für eine als selbständiger Entgeltbestandtei l gewährte Zulage. Die Zulage wird darin nicht als anrechnungsfest bez eichnet. Auf die Gewährung eines selbständigen Ve r- gütungsbestandteils kann auch nicht aus der in allen Schreiben enthaltenen (Gehaltsgruppe K 3 gem . § 3 GRTV) i- ge (übertarifliche) jeweils das bisher gezahlte und das künftig erhöhte, in den Schreiben angeg e- bene Gesamtentgelt. Dies war für den Kläger auch erkennbar, denn die ers t- mals mit Schreib en vom 18. Dezember 2006 zugesagte Entgelterhöhung von 2 % knüpfte an das bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 1.706,00 Euro gezahlte Entgelt und nicht an das darin angegebene Tarifentgelt von 1.663,00 Euro an . 12 13 14 15 - 7 - 5 AZR 109/13 - 8 - I I . D ie Beklagte ist - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - nicht nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung zur Zahlung der vom Kläger be gehrten Zulagen verpflichtet . 1. Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Verhältnis zwischen Arbeitg e- ber und Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten. Das soll verhindern, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat durch Rückgriff auf arbeit svertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Dem Arbeitgeber darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen. Maßnahmen zum Nachteil der A r- beitnehmer sind dabei nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. D ie Verletzung von Mitbestimmungsrechten des B e- triebsrats führt allerdings nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die z uvor noch nicht bestanden haben (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 42 mwN, BAGE 135, 13 ) . 2. D ie Beklagte hat durch die von ihr vorgenommene Ver rechnung des Tarifentgelts mit dem dem Kläger vertraglich zustehenden Gesamtentgelt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht verletzt . Es fehlt an eine m ko l- lektiven Bezug. a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgr undsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen En t- lohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Beteiligung s- recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezieht sich nur auf kollektive Regelu n- gen. Entlohnungsgrundsätze sind die abstrakt - generell en Grundsätze zur Loh n- findung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Sie sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitneh mer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 21, 23 mwN, BAGE 135, 13 ) . 16 17 18 19 - 8 - 5 AZR 109/13 - 9 - b) Die Beklagte ist, ausgehend von der insoweit rechtskräftigen Entsche i- dung des Arbeitsgerichts, obwohl ihre Tarifgebundenheit endete ( § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 TVG) , aufgrund Nachwirkung des GRTV ( § 4 Abs. 5 TVG) ve r- pflic h tet , dem Kläger ein Monatsentgelt nach Gehaltsgruppe K 3 GRTV in Höhe von 2 . 171,00 Euro brut to zu leisten . Sie hat das vertraglich vereinbarte G e- samtentgelt von 1.935,00 Euro brutto vollständig mit dem tariflichen Monatsen t- gelt von 2.171,00 Euro brutto verrechnet . Diese durch de n vorliegenden Rechtsstreit ausgelöste Entscheidung der Beklagten im Einzelfall des Klägers hat die im Betrieb der Beklagten geltenden Entlohnungsgrundsätze nicht b e- rührt. III. Ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger aufgrund des arbeitsrechtl i- chen Gl eichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch auf weitere Vergütung für die Monate März 2011 bis Februar 2012 zusteht , kann der Senat wegen fehle n- der tatsächlicher Feststellungen nicht entscheiden. 1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz beschränkt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 57, BAGE 140, 291) . Wird er verletzt , muss der Arbeitgeber die von ihm gesetzte Regel entspr e- chend korrigieren. Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vo r- enthaltene Leistung (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 17; 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn . 14, BAGE 137, 339, jeweils mwN) . Im Bereich der Arbeitsvergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz unter Beachtung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bei individuellen Entgeltvereinbarungen a n- wendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung gen e- rell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem b e- stimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er b e- stimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt ( BAG 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn. 18, BAGE 139, 190; 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 57, aaO , jeweils mwN) . 2. Danach ist der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsa t- zes eröffnet. 20 21 22 23 - 9 - 5 AZR 109/13 a) Die Beklagte hat freiwillig, also ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein (zur Nichtanwendbarkeit des Gleichbehandlun gsgrundsatzes bei bloßem No r- menvollzug und Vertragserfüllung , vgl. BAG 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn. 21 mwN, BAGE 139, 190) , die Arbeitsentgelte mehrfach kollektiv nach einem generalisierenden Prinzip angehoben. b) Das Berufungsgericht hat allerdings nicht festgestellt, nach welchen Regel n die Beklagte die Vergütungen ihr er Arbeitnehmer erhöht hat. Dies ist nachzuholen. Die dabei zu treffenden Feststellungen sind auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu überprüfen. Müll er - Glöge Biebl Weber Mandrossa E. Bürger 24 25
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