Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 25. Februar 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 962/13 (A) - ECLI:DE:BAG:2015:250215.B.5AZR962.13A.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 30. März 2012 - 10 Ca 59/11 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg 25. September 2013 - 2 Sa 253/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Bestimmungen: EUV Art. 4 Abs. 3; AEUV Art. 267, Art. 126, Art. 136; Rom I - VO Art. Art. 28; EGBGB Art. 27 ff. aF ; BGB § 241 Abs. 2; Gesetz Nr. 3833/2010 über dringende Maßnahmen zur Bewältigung der Krise der Staatsfina n- zen (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 40 vom 15. März 2010) Art. 1; Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung d es Stützungsmechanismus für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds (Regierungsblatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 65 vom 6. Mai 2010) Art. 3 Leitsätze: 1. Zur Anwendung de r Rom I - Verordnung auf Arbeitsverhältnisse, die durch einen vor dem 17. Dezember 2009 unterzeichneten Arbeitsvertrag begründet wurde n . 2. Zur Bedeutung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit der Mi t- gliedstaaten der Europäischen Union für die Rechtspre chung der Mi t- gliedstaaten. ECLI:DE:BAG:2015:250215.B.5AZR962.13A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 962/13 (A) 2 Sa 253/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Verkündet am 25. Februar 2015 BESCHLUSS Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Dr. Dombrowsky und die ehrenamtliche Richterin Zorn beschlossen: - 2 - 5 AZR 962/13 (A) ECLI:DE:BAG:2015:250215.B.5AZR962.13A.0 - 3 - I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden g e- mäß Art. 267 AEUV folgende Fragen vorgelegt: 1. Findet die Rom I - VO nach Art. 28 auf Arbeitsverhältni s- se ausschließlich dann Anwendung, wenn das Recht s- verhältnis durch einen nach dem 16. Dezember 2009 vereinbart en Arbeitsvertrag begründet worden ist, oder führt jede r spätere Konsens der Vertragsparteien, ihr Arbeitsverhältnis verändert oder unverändert fortzuse t- zen, zur Anwendbarkeit der Verordnung? 2. Schließt Art. 9 Abs. 3 Rom I - VO allein die direkte A n- wendung von Eingriffsnormen eines Drittstaats aus, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtu n- gen nicht erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, oder auch die mittelbare Berücksichtigung im Recht des Staat e s, dessen Recht der Vertrag unterliegt? 3. Kommt dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grun d- satz der loyalen Zusammenarbeit rechtliche Bedeutung für die Entscheidung nationaler Gerichte zu, Eingriff s- nor men eines anderen Mitgliedstaat s unmittelbar oder mittelbar anzuwenden? II. Das Revisionsverfa hren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt. Gründe A. Gegenstand des Ausgangsverfahrens: Im Ausgangsverfahren fordert der als Lehrer an der von der beklagten Republik getragenen Griechischen Volksschule in N beschäftigte Kläger we i t e re Vergütung für den Zeitraum Oktober 2010 bis Dezember 2012 sowie Loh n a b- rechnungen. D ie beklagte Republik kürzte in diesem Zeitraum die zuvor in A n- lehnung an deutsches Tarifrecht geleistete Bruttovergütung des Klägers u n ter Berufung auf die griechis chen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 um insgesamt 20.262,32 Euro . Im deswegen eingeleiteten Rechtsstreit hat die auf Zahlung in Anspruch genommene Republik Griechenland geltend gemacht, sie sei mit dem Erlass dieser Gesetze den mit der Kommission der Europä i schen Union, der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Wä h- rungsfonds (IWF), also der Troika, getroffenen Vereinbarungen nachg e ko m- 1 2 - 3 - 5 AZR 962/13 (A) ECLI:DE:BAG:2015:250215.B.5AZR962.13A.0 - 4 - men. Ihr sei keine Wahlmöglichkeit eröffnet gewesen. Die Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wi rkten unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ein und führten ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Ve r- minderung seiner Vergütungsansprüche. Für das Bundesarbeitsgericht ist es s treitentscheidend, ob diese griechischen Gesetze auf das in der Bundesrepu b- lik Deutschland zu erfüllende und deutschem Recht unterliegende Arbeitsve r- hältnis unmittelbar oder mittelbar Anwendung finden. Dabei ist in erster Linie zu klären , ob das im Jahr 1996 begründete und jedenfalls bis Ende 2012 fort g e- setzt e Arbeits verhältnis der Parteien dem Geltungsbereich der Rom I - VO oder des alten Internationalen Privatrechts (IPR) Deutschlands (Art. 27 ff. EGBGB aF) unterfällt. Sollte Art. 9 Rom I - VO Anwendung finden, sind Bedeutung und Tragweite der Ausnahmebestimmung des Art. 9 Abs. 3 ROM I - VO klärungsb e- dürftig. Des Weiteren bedarf es der Auslegung des in Art. 4 Abs. 3 EUV vera n- kerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei A n- wendung von Eingriffsnormen anderer Mitgliedstaaten. B. Rechtlicher Rahmen Da s Internationale Privatrecht der Bundesrepublik war bis zum Inkraf t- treten der Rom I - VO in den Art . 27 ff. des Einführungsgesetzes zum Bürgerl i- chen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt und fand auch auf Arbeitsverhältnisse A n- wendung. Zu Eingriffsnormen enthielt Art. 34 EGBGB folgende Bestimmung: Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sac h- Die Anwendung ausländischer Eingriffsnormen wurde durch diese Norm nicht ausgeschlossen und bestimmte sich nach Rechtsprechung und Le h- re. In groben Zügen bedeutete dies, dass drittstaatliche Eingriffsnormen zumi n- dest als tatsächliche Umstände im Rahmen ausfüllungsbedürftiger Rechtsn o r- men berücksichtigt werden konnten (vgl. zB BGH 22. Juni 1972 - II ZR 113/70 - zu II der Gründe, BGHZ 59, 82; 17. November 1994 - III ZR 70/93 - zu II 2 e bb der Gründe, BGHZ 128, 41; MüKoBGB/Sonnenberger 5. Aufl. Einl. IPR Rn. 609) . 3 4 5 - 4 - 5 AZR 962/13 (A) ECLI:DE:BAG:2015:250215.B.5AZR962.13A.0 - 5 - Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) findet auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung. Es enthält in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ua. folgende Regelungen: 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger be rec h- tigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Lei s tung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Int e- ressen des anderen Teils verpflichte n. Im Rahmen ihrer Schuldenkrise erließ die Republik Griechenland zum Schutz der nationalen Wirtschaft das Gesetz Nr. 3833/2010 über dringende Maßnahmen zur Bewältigung der Krise der Staatsfinanzen, das in den hier wi e- dergegebenen Teilen zum 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierung s- blatt der Republik Griechenland Teil I Blatt Nr. 40 vom 15. März 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des Normtextes enthält es ua. folgende Regelungen: 1 Kürzung der Bezüge im weiteren öffentlichen Sektor § 2 Die Zulagen jeder Art, die Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeic h- nung Bestimmte und alles in welcher auch immer allg e- meinen oder besonderen Bestimmung Vorgesehene für die Amtsträger und Angestellten der öffentlichen Hand, der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, der ständigen Mi t- glieder der Streitkräfte und der griechischen Polizei sowie auch der Feuerwehr und der Hafenpoli zei werden um e i- nen Anteil von zwölf vom Hundert (12%) gekürzt. Die Zulagen der Paragraphen A3 der Art. 30 und 33 des Gesetzes 3205/2003 (Regierungsblatt 297 Teil A) in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von zwanzig vom Hundert (20%) gekürzt u nd die Zulagen für Wei h- nachten, Ostern und Urlaub werden um einen Anteil von dreißig vom Hundert (30%) gekürzt. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen werden auch auf das Personal angewendet, welches sich in einem 6 7 - 5 - 5 AZR 962/13 (A) ECLI:DE:BAG:2015:250215.B.5AZR962.13A.0 - 6 - privatrechtlichen Arbeitsverhältn is mit der öffentlichen Hand, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der kommunalen Gebietskörperschaften, den Strei t- kräften, der griechischen Polizei, der Feuerwehr und der Hafenpolizei befindet und haben Vorrang vor jeder allg e- meinen oder besonderen Bestimmung oder Klausel oder Bedingung eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung. § 4 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2, auf welches die Bestimmungen des G e- setzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 2 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen, sowie auch die an die Gesundheit s- schädlichkeit oder Gefähr lichkeit der Arbeit oder mit pos t- gradualen Studienabschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigu n- gen oder Entgelte im Sinn des ersten Absatzes des § 2 des vorliegenden (Artikels) geleistet werden, sind die B e- züge jeder D arüber hinaus erließ die Republik Griechenland das Gesetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechani s- mus für die griechische Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds, das in den hier wiedergegebenen Te i- len zum 1. Juni 2010 in Kraft gesetzt wurde (Regierungsblatt der Republik Gri e- chenland Teil I Blatt Nr. 65 vom 6. Mai 2010) . Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des No rmtextes enthält es ua. folgende Regelungen: Dritter Artikel Maßnahmen für die Kürzung der öffentlichen Ausgaben § 3 Bei dem Personal mit einem privatrechtlichen Arbeitsve r- hältnis des § 2 des Artikels 1 des Gesetzes 3833/2010, auf welches die Bestimmungen des Gesetzes 3205/2003 nicht anzuwenden sind, sind von der in § 1 vorgesehenen Kürzung die Zulagen ausgenommen, die mit dem Fam i- lienstand oder der dienstlichen Laufbahn zus ammenhä n- gen, sowie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefährlichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studie n- 8 - 6 - 5 AZR 962/13 (A) ECLI:DE:BAG:2015:250215.B.5AZR962.13A.0 - 7 - abschlüssen verbundenen. Wenn an das vorgenannte Personal keine Zulagen, Entschädigungen oder Entgelte im Sinn des § 1 geleistet werden , sind die Bezüge jeder Art um drei vom Hundert (3%) zu kürzen. Die ordentlichen Bezüge, die Zulagen, Entschädigungen und Entgelte im allgemeinen, sowie alles mit jeder anderen Bezeichnung Bestimmte und alles in welcher auch immer allgemeinen oder besonder en Bestimmung oder Klausel oder Bedi n- gungen eines Tarifvertrags, eines Schiedsspruchs oder eines Arbeitsvertrags oder einer (sonstigen) Vereinbarung vorgesehene für ausnahmslos alle Arbeitstätigen bei Rechtsträgern des ersten Absatzes des § 5 des Art. 1 de s Gesetzes 3833/2010 in der geltenden Fassung, werden um einen Anteil von drei vom Hundert (3%) gekürzt. Von der Kürzung des vorausgegangenen Absatzes sind ausgenommen die Zulagen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Laufbahn zusammenhängen s owie auch die an die Gesundheitsschädlichkeit oder Gefäh r- lichkeit der Arbeit oder mit postgradualen Studiena b- schlüssen verbundenen. C . Erforderlichkeit der Entscheidung des EuGH Das Bundesarbeitsgericht verneint im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers als Lehrer im privatrechtlichen A rbeits verhältnis eine Staatenimmunität Griechenlands und bejaht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2 a) EuGVVO. Das Arbeitsverhältnis der Parte i- en richtet sich nach deutschem Recht, das - für sich betrachtet - die von der Beklagten vorgenommenen Entgeltkürzungen ohne Änderungsvertrag oder Ä n- derungskündigung nicht zulässt. Deshalb ist entscheidungserheblich, ob die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 a ls drittstaatliche Ei n- griffsnormen auf das Arbeitsverhältnis der Prozessparteien unmittelbar oder mittelbar Anwendung finden. Diese Gesetze sehen zwingend die Kürzung der Gehälter aller Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Republik Grieche n- land vor, unabhängig davon, ob diese in Griechenland oder in einem anderen Staat beschäftigt werden. Die unter B. wiedergegebenen Regelungen über die Kürzung der Bezüge der Staatsbediensteten sind zwingend. Sie beanspruchen Geltung gegenüber jedermann, lassen keine Ausnahmen zu und erfüllen die Anforderungen an Eingriffsnormen iSd. IPR. Für das Bundesarbeitsgericht stellt 9 10 - 7 - 5 AZR 962/13 (A) ECLI:DE:BAG:2015:250215.B.5AZR962.13A.0 - 8 - sich die Frage, nach welchem Recht über die Anwendung der Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 als drittstaatliche Eingriffsnormen zu en t- scheide n ist. Insbesondere ob Art. 9 Rom I - VO heranzuziehen ist. Darüber hi n- aus ist offen, ob bei Anwendbarkeit der Rom I - VO die bisherige nationale Praxis der zumindest mittelbaren Anwendung drittstaatlicher Eingriffsnormen in b e- gründeten Fällen aufrechterhalten werden kann. Wegen des besonderen Ra n- ges der in Art. 4 EUV verankerten Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten ist für das Bundesarbeitsgericht des Weiteren offen, ob im Falle der Existenzgefährdung eines anderen Mitglied staat s die Anwendung der zu deren Ab wendung erlass e- nen Normen als drittstaatliche Eingriffsnormen unionsrechtlich gefordert ist. Zur Frage 1 Gemäß Art. 28 Rom I - VO wird diese Verordnung auf Verträge ang e- wendet, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. Im deutschen Schrifttum wird diese Regelung dahin verstanden, es komme auf den Zeitpunkt des Konsenses der Vertragsparteien an (vgl. MüKoBGB/Martiny 6. Aufl. Art. 28 Rom I - VO Rn. 4; Palandt/Thorn BGB 74. Aufl. Rom I - VO 28 Rn. 2) . Diese Inte r- pretation der unionsrechtlichen Regelung is t zumindest für Arbeitsverhältnisse mehrdeutig , zumal innerhalb der Union für Arbeitsverträge andere Zeitpunkte vertreten werden könnten. So ist in der Geschichte des deutschen Arbeitsrechts die Begründung von Arbeitsverhältnissen in ganz unterschiedlicher Weise b e- griffen worden ( vgl. Adomeit NJW 1996, 1710) . Zu nennen sind verschiedene Spielarten von Eingliederungstheorien (vgl. Boemke Schuldvertrag und Arbeit s- verhältnis 1999, S. 226 ff. ) , die im Gegensatz zu Vertragstheorien standen (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 93, 310; von Stebut Der arbeitsrechtliche Eingliederungsvertrag FS Kissel 1994 S. 1135 ff.) . Deshalb bedarf es nach Auffassung des Senats einer unionsei n- bedarf es der Klärung, wie diese Bestimmung im Falle langfristiger Arbeitsve r- hältnisse auszulegen ist. Denn würde allein auf den erstmaligen Vertrag s- schluss abgestellt, hätte diese Interpretation zur Folge, dass auf ein vor dem 17. Dezember 2009 begründetes Arbeitsverhältnis womöglich auf Jahrzehnte 11 12 - 8 - 5 AZR 962/13 (A) ECLI:DE:BAG:2015:250215.B.5AZR962.13A.0 - 9 - noch das alte IPR des Mitgliedstaat s Anwendung fände. Würde man nicht allein auf den Akt der erstmaligen Begründung des Arbeitsverhältnisses abstellen, bliebe zu beantworten, ob und ggf. welche vom Konsens der Vertragsparteien getragenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses zur Anwendbarkeit der Rom I - VO führen können. ZB ist die vertragliche Änderung der Bruttovergütung oder der Arbeitspflicht als möglicher Anknüpfungspunkt in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus könnte die Fortsetzung der Arbeitsleistung nach einem Ve r- tragsbruch oder einer anderen Unterbrechung der Vertragserfüllung als Fortse t- zung der betrieblichen Eingliederung des Arbeitnehmers herangezogen werden, um die Anwe ndbarkeit der Rom I - VO auszulösen. Sollte die Rom I - VO im Ausgangsfall nicht gelten, weil die letzte schrif t- liche Änderung des Arbeitsvertrags bereits 2008 vereinbart wurde, kämen die Art. 27 ff. EGBGB aF zur Anwendung. Dies würde eine Berücksichtigung g ri e- chischer Eingriffsnormen bei der Interpretation von Leistungstreue - und Leistungsnebenpflichten des Arbeitnehmers (§ 241 Abs. 2 BGB) erlauben. Zur Frage 2 Gemäß Art. 9 Abs. 3 Rom I - VO kann den Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsno r- men die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen. Im Ausgangsfall liegt der Erfüllungsort nicht in Griechenland, sondern in Deutschland. Ist Art. 9 Rom I - VO nach seinem zeitlichen Geltungsbereich anwendbar , bedarf es der Klärung , ob Art. 9 Abs. 3 Rom I - VO eine abschließende Wirkung in dem Sinne zukommt, dass nur noch Eingriffsnormen des Erfüllungsorts des Vertrags A n- wendung finden können oder - nach wie vor - ausländische Eingriffsnormen mittelbar berücksichtigt werden dürfen. Eine solche mate riell - rechtliche Berüc k- sichtigung ausländischer Eingriffsnormen wird im deutschen Schrifttum auch unter Geltung von Art. 9 Abs. 3 Rom I - VO vertreten (vgl. MüKoBGB/v. Hein 6. Aufl. Einl. IPR Rn. 289; Deinert Internationales Arbeitsrecht 2013 § 10 Rn. 161; Erman/Hohloch BGB 14. Aufl. EGBGB Anh. III Art. 9 Rom - I Rn. 27; 13 14 15 - 9 - 5 AZR 962/13 (A) ECLI:DE:BAG:2015:250215.B.5AZR962.13A.0 - 10 - Freitag IPRax 2009, 109; Thomale IPRax 2013, 375; Pa landt/Thorn BGB 74 . Aufl. Rom I 9 Rn. 14; aA Wagner IPRax 2008, 1, 15) . Zur Frage 3 Wenn auf den Streitfall Art. 27 ff. EGBGB aF Anwendung finden oder Art. 9 Abs. 3 Rom I - VO der Berücksichtigung ausländischer Eingriffsnormen nicht entgegenste ht , könnte es der in Art . 4 Abs. 3 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nationalen Gerichten gebieten, Eingriffsnormen anderer Mitgliedstaaten Wirkung zu verschaffen . Selbst wenn Art. 9 Abs. 3 Rom I - VO deren Berücksichtigung entgegenstünde, könn te aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EUV Abweichendes folgen. Die Achtung der loyalen Z u- sammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung der Union und ihrer Mitglie d- staaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EUV) , könnte sich auch auf die Umsetzung der von der Republik Griechenland mit der Kommission der Europäischen Union, der Eur o- päischen Zentralbank (EZB) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), also der Troika, getroffenen Vereinbarungen durch nationale Ges etze erstr e- cken. D enn d ie Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 dienen der Umse t- zung der mit der Republik Griechenland anlässlich der Kreditvergabe getroff e- nen Vereinbarungen. Damit soll die Republik Griechenland ihren nach Art. 119 ff. AEUV (insbesonder e Art. 126 AEUV) bestehenden, durch den Rat der Europäischen Union konkretisierten Verpflichtungen nachkommen. Der an Griechenland gerichtete, auf Art. 126 Abs. 9 und Art. 136 AEUV gestützte B e- schluss des Rates der Europäischen Union vom 8. Juni 2010 betre ffend die Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung zwecks Beendigung des übermäßigen Defi zit s (2010/320/EU - A Bl. EU L 145 vom 11. Juni 2010 S. 6 ) nimmt Bezug auf die zuvor mit Griechenland getroffenen Vereinbarungen und fordert v on Griechenland Maßnahmen zur Haushaltsko n- solidierung. Es liegt deshalb nahe anzunehmen, der in Art. 4 Abs. 3 EUV ve r- ankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit finde auf die zur Umsetzung dieser Vorgaben notwendigen Maßnahmen Anwendung. Die Loyalitätspfl icht könnte es erfordern , Griechenland bei der Umsetzung der durch die Unionso r- 16 17 - 10 - 5 AZR 962/13 (A) ECLI:DE:BAG:2015:250215.B.5AZR962.13A.0 gane geforderten Schritte umfassend durch Berücksichtigung der griechischen Gesetze innerhalb des deutschen Rechts zu unterstützen. Müller - Glöge Biebl Weber Dombrowsky Zorn
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