Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. August 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 551/17 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 4. Januar 2017 - 54 Ca 14767/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 31. August 2017 - 21 Sa 315/17 - Entscheidungsstichworte : Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich ECLI:DE:BAG:2018:220818.U.5AZR551.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 551/17 21 Sa 315/17 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. August 2018 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. August 2018 durch den V izepräsidenten des Bundesarbeit s- gericht s Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsger icht Dr. Biebl und die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Ilge n- fritz - Donné und die ehrenamtliche Richterin Christen für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 551/17 ECLI:DE:BAG:2018:220818.U.5AZR551.17.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - B randenburg vom 31. August 2017 - 21 Sa 315/17 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 31. August 2017 - 21 Sa 315/17 - insoweit aufgehoben, als es der Berufung des Klägers g egen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Januar 2017 - 54 Ca 14767/15 - teilweise stattgegeben hat. 3. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Berlin vom 4. Januar 2017 - 54 Ca 14767/15 - wird insgesamt zurückgewiesen. 4. De r Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Nachgewährung von Zeitausgleich für den 24. und 31. Dezember der Jahre 2012 bis 2015 sowie die Gewährung von 4,19 Minuten Erholungszeit pro Arbeitsstunde und dabei insbesondere darüber, ob aufgrund des Günstigkeitsprinzips die entsprechenden Regelungen der für die Deutsche Telekom AG (iF DTAG) g eltenden Tarifverträge Anwendung fi n- den. Der Kläger, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ( ver.di ), ist seit 1986 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. I m mit der Deutschen Bundespost geschlossenen Arbeitsvertrag vom 1. Februar 1991 heißt es ua.: 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet vereinbarten Be - stimmungen des Tarifvertrages für die Angestel l- ten/Arbeiter der Deutschen Bundespost Telekom (TVAng. ( O st) bzw. TVArb. (Ost)) und der sonstigen für das g e- nannte Gebiet vereinbar t en Tarifverträge der Deutschen Bundespost Telekom in ihrer jeweils geltenden Fassung 1 2 - 3 - 5 AZR 551/17 ECLI:DE:BAG:2018:220818.U.5AZR551.17.0 - 4 - Zum 1. Januar 1995 wurde das Arbei tsverhältnis des Klägers im Zuge der Postreform auf die DTAG übergeleitet. Diese wendete auf das Arbeitsve r- hältnis die von ihr mit ver.di geschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung an . Ab dem 1. Januar 2007 wurde der Kläger als Servicetechnike r im Außendienst mit der Aufgabenträgernummer (AtNr.) X3316 eingesetzt. Am 25. Ju n i 2007 ging sein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über, die am selben Tag mit ver.di mehrere Tarifverträge schloss , ua. einen Manteltarifvertr ag (MTV DTTS) und einen Tarifvertrag Erholungszeit ( TV Erholungszeit DTTS) . 16 Manteltarifve r- trag Deutsche Telekom AG idF vom 1. März 200 4 ( MTV DTAG ) z ur Arbeit an Vorfesttagen F olgendes : Als Arbeit an Vorfesttagen gilt die am 24. Dezember und am 31. Dezember sowie am Samstag vor Oste r- sonntag und Pfingstsonntag in der Zeit von 14.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit. (2) Am 24. Dezember und am 31. Dezember wird, s o- weit es die dienstlichen bzw. betrieblichen Verhäl t- nisse zulassen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Monatsentgelts gewährt. (3) Kann die Arbeitsbefreiung nach Abs atz 2 aus b e- trie b lichen Gründen nicht erfolgen, wird dem Arbei t- nehmer spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres an einem anderen Arbeitstag ein zusammenhänge n- der Zeitausgleich in Höhe der erbrachten Arbeitslei s- tung unter Fortzahlung des Monatsentgelts gewährt. (4) Für Arbeitsleistungen am 24. Dezember und am 31. Dezember wird neben dem vorgenannten Zei t- ausgleich kein Zuschlag für Sonntagsarbeit oder Fe i- ertagsarbeit gewährt. Soweit Mehrarbeit an diesen Tagen entsteht, wird lediglich der Mehrarbeitsz u- schlag gewährt. Protokollnotizen 1. Für Arbeitnehmer, für die ein Arbeitszeitkonto nach T a- rifvertrag über Arbeitszeitkonten eingerichtet ist, wird der Anspruch nach Absatz 3 im Arbeitszeitkonto gebucht und nach den für das Arbeitszeitkonto geltenden Regelungen 3 4 - 4 - 5 AZR 551/17 ECLI:DE:BAG:2018:220818.U.5AZR551.17.0 - 5 - ausgeglichen. Der von der D T AG mit ver.di geschlossene Tarifvertrag Erholungs zeit idF vom 7. Juni 2006 ( TV Erholungszeit DTAG ) bestimmt ua. : § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind und unter den Geltungsbereich des MTV fallen, soweit sie Mitgli ed der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sind. Für Arbeitnehmer, die den Bereichen TI als Monteur (AtNr. 33249) und TK als Kundendienst Techniker, Se r- vice Monteur und Monteur (AtNr. 37323, 37328 und 37329) zugeordnet sind, finden die §§ 2 und 3 keine A n- wendung. § 2 Erholungszeit I Allgemeiner Zeitzuschlag Der Arbeitnehmer erhält eine angemessene Erholung s- zeit. Sie beträgt für eine Arbeitsstunde 4,19 Minuten. IV Zusammenfassung von Erholungszeiten zu Kurzpausen (1) Grundsätzlich sind Erholungszeiten nach den A b- schnitten I und II zu 75 v.H. zu Kurzpausen zusa m- menzufassen und im Dienstplan auszuweisen. Diese Kurzpausen beginnen und enden am Arbeitsplatz. Sie gelten nicht als Arbeitsunterbrechungen im Sinne der bei der Deutschen Telekom AG geltenden Reg e- lung en zur Arbeitsunterbrechung aufgrund einer T ä- tigkeit an einem Bildschirmgerät. Dagegen sind bei der Beklagten nach § § 16, 20 Abs. 1 (c) MTV DTTS die Vorfesttage 24. und 31. Dezember nicht arbeitsfrei oder zeitausgleich s- pflic h tig, die Beschäftigten erhalten lediglich für die an diesen Tagen ab 12:00 Uhr geleistete Arbeit ein en Zuschlag von 50 % und für die ab 18:00 Uhr geleistete Arbeit ein en Zuschlag von 100 % je Arbeitsstunde . Der von der B e- klagten mit ver .di geschlossene Tarifvertrag Erholungszeit vom 25. Juni 2007 (TV Erholungszeit DTTS) findet nach seinem Geltungsbereich keine Anwe n- 5 6 - 5 - 5 AZR 551/17 ECLI:DE:BAG:2018:220818.U.5AZR551.17.0 - 6 - dung für Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - i m Bereich On Site Service b e- schäftigt sind. In einem Vorprozess hat das Bu ndesarbeitsgericht entschieden, dass für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge, die die Beklagte mit ver.di geschlossen hat, unmittelbar und zwingend gelten. Darüber hinaus finden auf das Arbeitsverh ältnis kraft arbeit s- vertraglicher Vereinbarung die für die DTAG geltenden Tarifverträge statisch mit dem Tarifstand 25. Juni 2007 Anwendung , soweit sie günstiger sind (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - BAGE 15 1 , 221) . Davon ausgehend hat der Kläger gemeint , die Regelungen in den T a- rifwerken der DTAG zur Arbeit an Vorfesttagen sowie diejenigen über eine E r- holungszeit seien günstiger als diejenigen, die für die Beklagte gelten. Er hat mit der vorliegenden Klage für den 24. und 31. Dezember der Jahre 2 012 bis 2015 die Nachgewährung eines zusammenhängend en Zeitausgleichs, die (künftige) Einräumung einer Erholungszeit von 4,19 Minuten je geleisteter A r- beitsstunde und die Nachgewährung einer entsprechenden Erholungszeit für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2016 verlangt . Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein en zusamme n- hängenden Zeitausgleich in Höhe von achtmal 7 Stunden und 36 Minuten unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren; hilfsweise zu 1., 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 60 Stunden und 48 Minuten gutzuschreiben, hilfsweise zu 2., 3. die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger ein A r- beitszeitkonto nach den Regelungen des TV AZK DTAG, T arifstand 24. Juni 2007, zu führen und diesem Arbeitszeitkonto 60 Stunden und 48 Minuten gutzuschreiben; 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Erh o- lungszeit von 4,19 Minuten je voller geleisteter A r- beitsstunde gemäß dem Tarifvertrag Erholungszeit der Deutschen Telekom AG in der Fassung vom 7 8 9 - 6 - 5 AZR 551/17 ECLI:DE:BAG:2018:220818.U.5AZR551.17.0 - 7 - 7. Juni 2006 zu gewähren, hilfsweise zu 4., 5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Erh o- lungszeit von 4,19 Minuten je voller geleisteter A r- beitsstunde gemäß dem Tarifvertrag Erholungsze it der Deutschen Telekom AG in der Fassung vom 1. August 1990 zu gewähren; 6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Erh o- lungszeit von 28.735,22 Minuten als bezahlte Fre i- stellung nachzugewähren ; hilfsweise zu 6. , 7. die Beklagte zu verurteilen, d em Arbeitszeitkonto des Klägers die seit 1. Januar 2012 bis einschließlich 31. März 2016 nicht gewährte Erholungszeit iHv. in s- gesamt 28.735,22 Minuten gutzuschreiben ; hilfsweise zu 7., 8. die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger ein A r- beitszeitkonto nach den Regelungen des TV AZK DTAG, Tarifstand 24. Juni 2007, zu führen und diesem Arbeitszeitkonto die seit dem 1. Januar 2012 bis einschließlich 31. März 2016 nicht gewährte Erholungszeit iHv. 28.735 ,22 Minuten gutzuschre i- ben ; hilfswei se zu 8., 9. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 9.658,10 Euro nebst Z insen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter Staffelung zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Regelu n- gen zur Arbeit an Vorfestta gen und zur Erholungszeit seien bei dem vorzune h- menden Günstigkeitsvergleich zuzuordnen. D ie tariflichen Regelungen zu dieser Sachgruppe seien bei der DTAG - Tarifstand 25. Ju n i 2007 - objektiv nicht günstiger als die bei der B e- klagten im Streitzeitraum geltenden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage zu den Vorfesttagen der Jahre 2014 und 2015 im Hauptantrag stattgegeben und im Übrigen die Berufung zurückg e- 10 11 - 7 - 5 AZR 551/17 ECLI:DE:BAG:2018:220818.U.5AZR551.17.0 - 8 - wiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen R e- vision verfolgt der Kläger seine Klagea nträge weiter, während die Beklagte die vollständige Klageabweisung begehrt. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet, die der Beklagten begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht der Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts teilweise stattgegeben . Die zulässige Klage ist insgesamt unbe gründet. I. Aufgrund des Vorprozesses der Parteien steht fest, dass auf ihr A r- beitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen der Tarifverträge, die die DTAG mit ver.di geschlossen hat, statisch mit dem Tari f- stand 25. Juni 2007 nu r Anwendung finden , soweit sie günstiger sind als die kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis normativ gelte n- den . Eine Kollision beider Regelwerke ist nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG zu lösen ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 27 , BA GE 151, 221 ) . 1. Bei der Prüfung der Günstigkeit kommt weder ein punktueller Vergleich von Einzelregelungen noch ein Gesamtvergleich in Betracht . A nzustellen ist vielmehr ein Sachgruppenvergleich, bei dem die durch Auslegung zu erm ittel n- den Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Z u- sammenhang stehen, verglichen werden . Maßgebend sind bei dem anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabs vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich die abstrakten Regelungen und nic ht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einze l- fall . Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, e- g e lung handelt - , verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 28 ff., BAGE 151, 221 ) . 12 13 14 - 8 - 5 AZR 551/17 ECLI:DE:BAG:2018:220818.U.5AZR551.17.0 - 9 - 2 . Die Dauer der Arbeitszeit und das dem Arbeitnehmer als Gegenleistung zustehende Entge lt sind zu einer Sachgruppe zusammenzufassen . Sie stehen als Teile der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten in einem engen, inn e- ren sachlichen Zusammenhang , weil die Günstigkeit einer kürzeren oder läng e- ren Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitsverhältnisses sich ebenso wenig isoliert b e- urteilen lässt, wie das Arbeitsentgelt ohne Rücksicht auf die hi erfür aufzuwe n- dende Arbeitszeit ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 35 ff. mwN, BAGE 151, 221 ) . II. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger weder Anspruch auf die (Nach - )Gewährung von Zeitausgleich für die Vorfesttage 24. und 31. Dezember der Jahre 2012 bis 2015 nach § 16 MTV DTAG noch Anspruch auf eine Erh o- lungszeit nach dem TV Erholungszeit DTAG. Die Regelung des MTV DTAG zum Zeit ausgleich an Vorfesttagen ist ebenso wie die Tarifnormen zur Gewährung einer Erh o- lungszeit nach dem TV Erholungszeit DTAG (dazu 2.) . Diese statisch anwen d- baren Regelungen der Tarifverträge der DTAG betreffend die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt sind im Streitzeitraum nicht günstiger iSd. § 4 Abs. 3 TVG als die bei der Beklagten geltenden tariflichen Regelungen (dazu 3.). Die Klage ist deshalb in den Hauptanträgen zu 1., zu 4. und zu 6. unbegr ündet. 1. Die Regelungen des § 16 MTV DTAG zur Arbeit an den Vorfesttagen 24. und 31. Dezember bilden entgegen der Auffassung des Landesarbeitsg e- a) A bgesehen davon, dass die Tarifvertragsparteien selbst die Besti m- steht die Arbeitsbefreiung an den Vorfesttag en 24. und 31. Dezember (§ 16 Abs. 2 MTV DTAG) Juni des Folg e- jahres (§ 16 Abs. 3 MTV DTAG) inhaltlich in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt. Sie betrifft das Verhältnis der syna l- lagmatischen Hauptleistungspflichten des § 611 Abs. 1 BGB . Der Sache nach 15 16 17 18 - 9 - 5 AZR 551/17 ECLI:DE:BAG:2018:220818.U.5AZR551.17.0 - 10 - ist die Arbeitsbefreiung eine (bezahlte Freizeit) aus besond e- re m Anlass, die an die herausgehobene Bedeutung, die diese Tage in weiten Teilen der Bevölkerung - un abhängig von ihrer ethnischen Herkunft oder ihres Glaubens - i anknüpft. b) Den engen inneren Zusammenhang zum Arbeitsentgelt verdeutlichen auch § 16 Abs. 4 MTV DTAG, der für aus betrieblichen Gründen notwendige Arbeit am 24. und 31. Dezember - wegen der in diesem Falle gemäß § 16 Abs. 3 MTV DTAG nachzugewährenden bezahlten Freizeit - abweichend von § 20 Abs. 1 MTV DTAG Zuschläge für Sonn - oder Feiertagsarbeit entfallen bei den Vorfesttage n in § 16, § 20 Abs. 1 (c) MTV DTTS. Dort sind Heilig Abend und S i lvester nicht arbeit s- frei, die Beschäftigten erhalten indes einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt. 2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Regelunge n zur G ewährung einer Erholungszeit nach dem TV Erholungszeit DTAG - sowohl idF vom 7. Juni 2006 als auch in derjenigen vom 1. August 1990 - seien der - wie der Kläger meint - Die Erholungszeit steht inhaltlich in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt. Sie betrifft das Verhältnis der syna l- lagmatischen Hauptleistungspflichten des § 611 Abs. 1 BGB , indem sie den zeitlichen Umfang der Arbeitspflicht pro Arbeitsstunde bestimmt. Es geht bei der Erholungszeit nicht wie bei den tariflichen Regelungen zu Zeiten ohne Arbeit s- leistung ( §§ 21 ff. MTV DTAG bzw. §§ 21 ff. MTV DTTS ) darum, einen wegen fehlender entfallenden Entgeltanspruch aufrechtzuerhalten. Vielmehr verstehen die Tari f- , der inhaltlich nichts anderes ist als eine bezahlte Pause. Dementsprechend sind die Erholungsze i- ten zu 75 % zu Kurzpausen zusammenzufassen (§ 2 IV (1) TV Erholungszeit DTAG und § 2 IV (1) TV Erholungszeit DTTS) . In ihrer Wirkung ist die Erh o- lungszeit in Bezug auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit (§ 1 1 MTV DTAG) 19 20 21 - 10 - 5 AZR 551/17 ECLI:DE:BAG:2018:220818.U.5AZR551.17.0 - 11 - s- 3. Der im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung vorzunehmende und den für die Beklagte geltenden Tarifwerken führt dazu, dass die für das A r- beitsverhältnis der Parteien einzelvertraglich weiterhin - statisch - anwendbaren Regelungen der Tarifverträge der DTAG betreffend die Arbeitszeit und das A r- beitsentgelt im Streitzeitraum nicht günstiger iSd. § 4 Abs. 3 TVG sind (vgl. im Einzelnen BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 33 ff., BAGE 151, 221) . Der Kläger hat zwar nach den bei der Beklagten geltenden tariflichen Regelungen länger arbeiten müsse n, jedoch la g sein Entgelt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Streitzeitraum in jedem Jahr e r- heblich über demjenigen, das er nach den Tarifregelungen der DTAG - Stand 24. Juni 2007 - erhalten hätte. Deshalb lassen sich die arbeits vertraglichen R e- gelungen im Vergleich zu den tarifvertraglichen nicht als günstiger, sondern l e- diglich als ambivalent qualifizieren . Das hat zur Folge, dass die statisch auf das Arbeitsverhältnis weiterhin anwendbaren Tarifverträge der DTAG mit Stand vom 2 4. Juni 2007 die normativ geltenden tariflichen Regelungen im Streitzeitraum nicht zu verdrängen verm ochten ( vgl. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 45, aaO ) . III . Die Hilfsanträge sind - wie schon beim Landesarbeitsgericht - nicht zur Entscheidung a ngefallen. 1. Die Hilfsanträge zu 2. und zu 3. sind bei gebotener , vom Kläger in der Revisionsbegründung geteilter Auslegung nicht für jeden Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag a uf N achgewährung von Zeitausgleich für die streitgege n- ständlichen Vorfesttage gestellt , sondern nur für den, dass § 16 MTV DTAG nach dem Günstigkeitsprinzip Anwendung findet, das Gericht indes die vom Kläger im Hauptantrag angenommene Rechtsfolge nicht teilt . Dann sollen hilf s- weise die nicht durch bezahlte Freistellung a usgeglichenen Stunden dem bei der Beklagten geführten, hilfsweise einem nach den tariflichen Regelungen bei der DTAG zu führendem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. 22 23 24 - 11 - 5 AZR 551/17 ECLI:DE:BAG:2018:220818.U.5AZR551.17.0 2 . Zu Recht hat zu 5. sei kein solcher, sondern Teil des Hauptantrags zu 4. , mit dem der Kläger die Gewährung einer Erholungszeit pro Arbeitsstunde nach dem TV Erholung s- zeit DTAG begehrt, und zwar nach dessen Fassung vom 7. Juni 2006 oder - sollte er aus dem tariflichen Geltungsbereich herausgefallen sein - jedenfalls nach dessen Fassung vom 1. August 1990 . Die se zutreffende Auslegung hat der Kläger in der Revisionsbegründung ausdrücklich gebilligt. 3. Auch die Hilfsanträ ge zu 7., zu 8. und zu 9. sind nicht zur Entscheidung an gefallen . Sie r- gangenheit nicht gewährter Erholungszeiten und setzen daher voraus, dass das Gericht dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf Erholungszeiten nach dem TV Erholungszeit DTAG für die Verg angenheit bejaht . Dieses schon vom Landesarbeitsge richt angenommene Verständnis d er Hilfsanträge hat der Kläger in der Revisionsbegründung bestätigt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § § 91, 97 Abs. 1 ZPO. Linck Volk Biebl A. Christen Ilgenfritz - Donné 25 26 27
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