Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Februar 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 481/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR481.13.0 I. Arbeitsgericht Münster Urteil vom 5. Juli 2011 - 3 Ca 2549/10 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 21. November 2012 - 2 Sa 1224/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession Bestimmung en : BGB §§ 133, 157, 140; BetrVG § 77 Abs. 3 Satz öffentlichen Dienst (TVöD) § 37 Leitsätze: m- r- einbart wurde, ist durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst lückenhaft geworden. 2. Die nachträgli che Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Ve r- tragsauslegung zum Zeitpunkt der Tarifsukzession zu schließen. Das d a- nach ermittelte Entgelt mindert sich allein wegen der späteren Verläng e- rung der Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht. Hinweis d es Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR481.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 481/13 2 Sa 1224/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Februar 2015 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünft e Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowi e den ehrenamtlichen Ric h- ter Dr. Dombrowsky und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 481/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR481.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 - 2 Sa 1224/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte ha t die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen. Der 1957 geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 1988 bei der Bekla g- ten, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist, als kaufmännischer Mitarbeiter beschäftigt. Die Beklagte betreibt die Ha l le M und führt im Interesse der Stadt M und der G e meinden des M Ve r a n sta l tu n gen aller Art - darunter auch Feste, Märkte, Au s ste l lu n gen und Me s sen - im e i genen und fremden Namen durch. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Formulararbeitsvertrag vom 9. Dezember 1987, der ua. regelt: 3 Herr L erhält eine Vergütung nach BAT IV a . § 4 Die vertrag s schließenden Parteien sind sich darüber einig, da ß sich sowohl alle übrigen Rechte als auch die Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis nach den Bestimmu n- gen der für die H gültigen Betriebsverei n b a rung ric h ten, die somit Grundlage dieses Arbeitsvertr a In einer Betriebsvereinbarung vom 8. Februar 2001 (im Folgenden BV) heißt es auszugsweise: 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 481/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR481.13.0 - 4 - 2 Anwendung von Tarifverträgen (1) Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, werden Bestimmungen der Tarifverträge BAT und BMT - G in der Fassung vom 01.08.2000 sowie NGG in der Fassung vom 01.01.1995 auf die Beschäftigungsverhältnisse wie folgt angewandt: A. Mitarbeiter/ i nnen im Verwaltungs - und gewer b- lich - technischen Bereich: a) Ang estellte (BAT) Der § 4 (Arbeitsvertrag, Nebenabreden), § 5 (Pr o- bezeit), § 7 (Ärztliche Untersuchung), § 8 (Allgeme i- ne Pflichten), § 9 (Schweigepflicht), § 10 (Belohnu n- gen und Geschenke), § 11 (Nebentätigkeit), § 13 (Personalakten), § 14 (Haftung), § 18 (Arbeitsve r- säumnis), § 37 (Krankenbezüge), § 38 (Forderung s- übergang bei Dritthaftung), § 40 (Beihilfe n ), § 41 (Sterbegeld), § 42 (Reisekostenvergütung), §§ 47 - 52 (Urlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung), §§ 53 - 61 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses), (§ 5 3 Abs. 3 findet keine Anwendung), §§ 62 - 64 (Übergangsgeld) und § 70 (Ausschlu ß fristen des Bundes a ngestellten - T arifvertrages (BAT) ) . § 3 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Für die Arbeitszeit der Mitarbeiter/ i nnen im Verwa l- tungs - und gewerblich - technischen Bereich gelten die §§ 15 bis 16 a BAT bzw. die §§ 14 und 15 BMT - Die Beklagte zahlte dem Kläger bis September 2005 Vergütung nach VergGr. IVa BAT bzw. - nach Bewährungsaufstieg - na ch VergGr. III BAT. D a- bei vollzog sie die Steigerung der Vergütung nach Lebensaltersstufen und die Tariferhöhungen nach, de n Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT allerdings zwei Monate später als tariflich vorgesehen. Außerdem erhält der Kläger eine jährl iche Sonderzahlung in Höhe von 80 % des durchschnittlichen Entgelts der Monate Juli bis September. Nach der Tarifsukzession im ö ffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 ordnete die Beklagte den 5 - 4 - 5 AZR 481/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR481.13.0 - 5 - Kläger der Entgeltgruppe 11/Stufe 6 TVöD zu . E r erhält seither - unter Einre i- hung in eine dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe (§ 6 Abs. 4 Satz 1 TVÜ - VKA) - ein Bruttomonatsgehalt von 3.961,66 Euro . Die nach der Tarifsukzession vereinbarten Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst der Kommunen gab die Beklagte nicht mehr weiter. In einem Schreiben vom 21. Februar 2007 teilte die Geschäftsführerin der Beklagte n den Beschäftigten mit: Sehr geehrte Damen und Herr en, anlässlich des Inkrafttretens des TVöD auf kommunaler Ebene sowie auf Bundesebene am 01.10.2005 sowie a n- lässlich des Inkrafttretens des Tarifvertrages der Länder in Nordrhein - Westfalen am 01.11.2006 hatte ich angestrebt, die zwischen H und dem Betriebsrat der H b e st e he n de Betriebsvereinbarung vom 08.02.2001 in g e mei n samen Verhandlungen mit dem B e triebsrat zu übe r arbe i ten und auf die neuen tariflichen Bestimmungen a n zupa s sen. In der Vorbereitung dieser Anpassun gsma ß nahmen habe ich mich juristisch beraten lassen. Dabei wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass die vor me i ner Amt s zeit mit dem Betriebsrat g e schlossene Betrieb s vereinb a rung w e- gen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwir k sam ist. Ich möchte daher ausdrücklich darauf aufmerksam m a- chen, dass die H GmbH sich an die B e trieb s ve r ei n b a rung ab sofort nicht mehr gebunden sieht. Sie wird l e di g lich einstweilen, namentlich bis zur Bekann t gabe e i ner neuen Regelung, angewendet. Dies geschieht all e r dings ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Bi n dungswi r- kung für die Zukunft und ausschließlich für die Übe r- gangszeit bis zur Bekanntgabe dessen, was zukünftig für den Inhalt de r Arbeitsverhältnisse gelten soll. Daraufhin wandte sich der Betriebsrat mit Schreiben vom 10. März 2007 an die Belegschaft wie folgt: wir nehmen Bezug auf das Schreiben von Frau Dr. P vom 21.02.2007. Darin geht die Geschäftsle i tung davon aus, dass die am 08.02.2001 geschlossene Betriebsve r einb a- 6 7 - 5 - 5 AZR 481/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR481.13.0 - 6 - rung unwirksam sei. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass sich die H GmbH ab s o fort nicht mehr an di e se Ve r ei n b a rung gebunden sieht. Wir als Betriebsrat der H haben in dieser A n g e l e ge n h eit ebenfalls eine Rechtsauskunft eingeholt. Hier die wichtig s- ten Aussagen: 1. Unsere Betriebsvereinbarung vom 08.02.2001 ist weiterhin wirksam. 2. In unseren Arbeitsverträgen wird regelmäßig auf u n- sere Betriebsvereinbarung verwiesen. Selbst bei u n- ters tellter Unwirksamkeit bleiben die darin enthalt e- nen Regelungen rechtsverbindlicher Bestandteil u n- serer Arbeitsverträge. Mit Schreiben vom 27. September 2010 beantragte der Kläger bei der 27. Februar 2010 auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Mit der am 29. Dezember 2010 eingereichten Klage hat der Kläger die Tariferhöhungen im ö ffentlichen Dienst der Kommunen in den Jahren 2008 bis 2010 sowie entsprechend erhöhte Jahressonderzahlungen ver langt. Er hat ge l- tend gemacht, § 3 Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Inbezugnahme der Tarifentgelte, die auch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst umfasse. Au s- schlussfristen habe er nicht einhalten müssen. Die BV sei nach § 77 Abs. 3 BetrVG un wirksam. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf eine Ausschlussfrist in einer von ihr selbst für unwirksam gehaltenen B e- triebsvereinbarung berufe. Der Kläger hat zuletzt - nach Teilklagerücknahme im Übrigen - sinng e- mäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.123,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.195,84 Euro seit dem 1. Januar 2009, aus weiteren 3.644,67 Euro seit dem 1. Januar 2010 und aus weiteren 4.282,53 Eur o seit dem 1. Januar 2011 zu zahlen. 8 9 10 - 6 - 5 AZR 481/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR481.13.0 - 7 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die vertragliche Vergütungsabrede enthalte keine dynamische Inbezugnahme des TVöD. Zumindest sei ein entsprechendes Entgelt anteilig der Erhöhung der Wochenarbeitszeit im kommunalen öffentlichen Dienst Nordrhein - Westfalens von 38,5 auf 39 Stunden ab Juli 2008 zu kürzen. Zudem seien mögliche A n- sprüche des Klägers nach § 70 BAT bzw. § 37 TVöD wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Die entsprechende Regelung der BV gölte trotz d e- ren Unwirksamkeit individualrechtlich fort. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Bek lagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisung s- begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklag ten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet. I. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 9. Dezember 1987 eine d y- namische Vergütung vereinbart, die auch die Tarifsukzession im öffentlich en Dienst umfasst. Das ergibt die - ergänzende - Auslegung des § 3 Arbeitsve r- 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die pa u- schale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tari fliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische B e- zugnahme (v gl. BAG 21. August 2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 23 mwN) . Hiervon ausgehend haben die Parteien mit § 3 Arbeitsvertrag die Vergütung zeitlich d y- 11 12 13 14 15 - 7 - 5 AZR 481/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR481.13.0 - 8 - namisch, orientiert an der in Bezug genommenen tariflichen Vergütungsgruppe gestaltet, denn an Hinweisen auf eine sta tische Bezugnahme fehlt es. Das b e- stätigt die tatsächliche Handhabung der Beklagten, die unstreitig bis zur T a- rifsukzession im öffentlichen Dienst die dortigen Tariferhöhungen weitergeg e- ben und sogar tarifliche (Alters - )Stufen - und Bewährungsaufstiege nach vollz o- gen hat. 2. Die Vergütung des Klägers richtet sich seit dem 1. Oktober 2005 nach dem TVöD und dem TVÜ - VKA. Das ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung. a) Der Wortlaut des § 3 Arbeitsvertrag trägt eine Erstreckung auf den TVöD nicht. Dieser ist ni cht identisch mit dem BAT. Ein Zusatz, dass auch die , fehlt. § 3 A r- beitsvertrag ist damit zeit - , nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 15 f.) . b) Durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst ist jedoch nachträglich eine Regelungslücke entstanden, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist. Da es sich bei § 3 Arbeitsvertrag nach der vom Landesarbeit s- gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zB BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12 - Rn. 17 mwN) vorgenommen en rechtlichen Wertung, die von der Revision nicht angegriffen wird, um eine Al l- gemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) handelt, ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Int e- ressen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 18 ff., seither st. Rspr.) . Dabei ergibt sich aus der dynamischen Ausgestaltung der Vergütung s- regelung zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer b e- stimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicher w eise für den Fall einer Tarifsukzession das dem in der Vergütungsabrede benannten 16 17 18 19 - 8 - 5 AZR 481/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR481.13.0 - 9 - tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk als Bezug s- o b jekt Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgesta l- tung der Vergütung für die Zukunft insoweit der Regelungsmacht der Tarifve r- tragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf die Vergütungsa b- rede ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des in der Vergütungsa b- rede benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders g estellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT r e- formiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten. c) Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlaute n- den Regelungen für die Angestellten des öf fentlichen Dienstes bei Bund, Lä n- dern und Kommunen ist durch ergänzende Vertragsauslegung weiter zu b e- stimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung des Klägers nach § 3 Arbeitsvertrag maßgebend sein soll. Es ist zu fragen, welches der dem BAT nachfol genden Tarifwerke die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten. Dies ist der TVöD in der im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung, weil die Beklagte aufgrund ihrer Mehrheit sgesellschafterin und ihren Aufgaben am ehesten dem öffentlichen Dienst der Kommunen zuzurechnen ist. Demen t- sprechend hat die Beklagte, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband werden könnte, selbst ei ne Überleitung in die Entgeltgruppen des TV ö D nach dem Tarifvertrag zur Überle i- tung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur R e- gelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 ( TVÜ - VKA ) vorgeno m- men. 3. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger Anspruch auf die Tariferh ö- hungen im öffentlichen Dienst der Kommunen der Jahre 2008 bis 2010. Ebenso ist die von der Beklagten gewährte jährliche Sonderzahlung , die sich am durc h- 20 21 22 - 9 - 5 AZR 481/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR481.13.0 - 10 - schnittlichen Entgelt der Monate Juli bis September orientiert, ent sprechend zu berechnen. Dabei ist die Höhe der geltend gemachten Differenzvergütung nach der von der Revision nicht angegriffene n tatsächliche n Feststellung des La n- desarbeitsge richts in der Berufungsinstanz unstreitig geworden . II. Die V ergütung des Klägers ist nicht wegen der zum 1. Juli 2008 erfol g- ten Erhöhung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst der Kommunen von 38,5 auf 39 Wochenstunden zu reduzieren. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich eine rechnerische Ko r- rektur zum Tabellenen tgelt dadurch ergeben, dass sich vertragliche Sonderr e- gelungen, die vor der Tarifsukzession vereinbart wurden, auf die Bestimmung des Vergleichsentgelts zum 1. Oktober 2005 auswirken (BAG 17. November 2011 - 5 AZR 409/10 - Rn. 22) . Darum geht es aber im St reitfall nicht. Vielmehr zielt der Einwand der Beklagte n darauf ab, das Ergebnis der zum Zeitpunkt der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst vorzunehmenden ergänzenden Ausl e- gung der Vergütungsabrede nachträglich wegen einer erst nach der Tarifsu k- zession e rfolgten Arbeitszeitverlängerung im öffentlichen Dienst der Kommunen zu korrigieren. Dafür fehlt die Rechtsgrundlage. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag weder eine ausdrückliche Verei n- barung über die Dauer der Arbeitszeit getroffen noch die im öffentli chen Dienst geltende Arbeitszeit dynamisch in Bezug genommen . Es ist deshalb anzune h- men, dass sie - nachdem Anhaltspunkte dafür fehlen, es sei eine der Arbeitszeit enthobene Arbeitspflicht gewollt gewesen - die betriebsübliche Arbeitszeit ve r- einbar t en. Die s entspricht dem Vertragswillen verständiger und redlicher Ve r- tragspartner (BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12 - Rn. 18 ff.) . Die betriebsübl i- che Arbeitszeit betrug vor, bei und nach der Tarifsukzession 38,5 Wochenstu n- den, die die Beklagte auch unstreitig ih ren Dienstplänen zugrunde legte . Ins o- weit hielt die Beklagte im Streitzeitraum - unbeschadet der möglichen Unwir k- samkeit - an § 3 Abs. 1 BV mit seiner statischen Bezugnahme auf die am 1. August 2000 im öffentlichen Dienst der Kommunen geltenden durchschnittl i- chen Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BAT, § 14 Abs. 1 Satz 1 BMT - G) fest . Der Kläger hat deshalb weiterhin Anspruch auf die Verg ü- 23 24 25 - 10 - 5 AZR 481/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR481.13.0 - 11 - tung einer Vollzeitkraft (vgl. BAG 21. August 2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 45) . Im Übrigen be trug zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Tarifsukzession auch für Voll zeit beschäftigte im ö ffentlichen Dienst der Kommunen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Tarifgebiet West unverändert 38,5 Wochenstunden, § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD aF . Erst mit § 4 Nr. 4 des Änderungs - TV Nr. 2 vom 31. März 2008 wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2008 die durchschnittl i- che wöchentliche Arbeitszeit im Bereich der VKA allgemein auf 39 Wochenstunden erhöht (vgl. zur Entstehungsgeschichte Sponer/Steinherr Stand Februar 2015 § 6 TVöD Vorbem. 1) . 2. Von der für den Zeitpunkt der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst vorzunehmenden ergänzenden Auslegung der Vergütungsklausel zu trennen ist die Frage, ob die Beklagte berechtigt (gewesen) wäre, die Arbeitszeit verläng e- rung im Bereich des öffentlichen Dienstes der Kommunen nachzuvollziehen. Das braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn unstreitig hat die Beklagte es im gesamten Streitzeitraum nicht unternommen, die betriebsübliche Arbeit s- zeit auf 39 Wochenstun den zu verlängern . Solches erfolgte e ntgegen der Au f- fassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht über § 3 Arbeitsvertrag. Diese Klausel bezieht sich nur auf die Vergütung, kann aber nicht andere Tarifb e- stimmungen des öffentlichen Dienstes zur Anwendung bri ngen. Denn die B e- klagte als Klauselstellerin wollte gerade keine allgemeine Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, sondern deren - partielle - Anwendung durch Betriebsvereinbarung regeln. Diese - ihre Wirksamkeit unterstellt - enthält lediglich eine statische Bezugnahme auf die Arbeitszeitbestimmungen des BAT und des BMT - G in der am 1. August 2000 geltenden Fassung, nicht jedoch auf solche des TVöD. Weil arbeitsvertraglich die betriebsübliche Arbeitszeit verei n- bart ist, kommt auch eine ergänzende Vertragsauslegung zur Dauer der A r- beitszeit nicht in Betracht. Es fehlt an einer Regelungslücke. III. D ie streitgegenständlichen Forderungen sind nicht verfallen. Der Kläger musste weder die Ausschlussfrist des § 37 TVöD noch die des § 70 BAT b e- ac h ten. 26 27 - 11 - 5 AZR 481/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR481.13.0 - 12 - 1. § 37 TVöD findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwe n- dung. Denn es besteht weder eine beiderseitige Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1 TVG) , noch ist die tarifliche Ausschlussfristenregelung arbeitsve r- tra g lich vereinbart oder in Bezug genommen. Auch über § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist § 37 TVöD nicht anwendbar. § 2 Abs. 1 BV nimmt lediglich statisch auf § 70 BAT in der am 1. August 2008 geltenden Fassung Bezug und kann sich deshalb nicht auf § 37 TVöD erstrecken. Zudem wäre eine dynamische Bezugnahme auf tarifliche Regelungen in einer Betriebsvereinbarung unwir k- sam (BAG 23. Juni 1992 - 1 ABR 9/92 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 70, 356; 28. März 2007 - 10 AZR 719/05 - Rn. 34 f. ; Fitting BetrVG 27. Aufl. § 77 Rn. 24; Richard i in Richardi BetrVG 1 4 . Aufl. § 77 Rn. 35 - jeweils mwN) . 2. Der Kläger war nicht gehalten, die Ausschlussfrist des § 70 BAT in der am 1. August 2000 geltenden Fassung zu beachten. a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger gegenüber der ih n belastenden Regelung einer Ausschlussfrist durch Betriebsvereinbarung nach dem Günstigkeitsprinzip auf das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Ausschlus s- fristenregelung berufen könnte (zum Günstigkeitsprinzip als Kollisionsregel : vgl. BAG 14. Januar 2014 - 1 ABR 57/12 - Rn. 21 mwN; Linsenmaier RdA 2014 , 336, 338) oder sich der Arbeitsvertrag der Parteien über die Klausel des § 4 als betriebsvereinbarungsoffen erweist mit der Folge , dass er hinsichtlich der Ge l- tung von Ausschlussfristen der Änderung durch Be triebsvereinbarung zugän g- lich ist (vgl. BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 60) . Denn jedenfalls ist § 2 Abs. 1 BV, soweit er § 70 BAT in der am 1. August 2000 geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung bringen will, unwirksam , § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben d ie Betriebsparteien grundsätzlich eine umfassende Kompetenz zur Regelung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen. Sie können durch (freiwillige) Betriebsvereinbarun gen Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen treffen (BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 23 mwN; Linsenmaier RdA 2014, 336, 337) . Dazu gehören auch 28 29 30 31 - 12 - 5 AZR 481/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR481.13.0 - 13 - Regelungen über Ausschlussfristen (BAG 9. April 1991 - 1 A Z R 406/90 - zu II 2 der Gründe, BAGE 67, 377) , die die Betriebsparteien nicht selbst formulieren oder aus einem Tarifvertrag abschreiben müssen. Sie verzichten nicht auf ihr Recht und ihre Pflicht, die Arbeitsbedingungen inhaltlich zu gestalten, wenn sie sta tisch auf einen bestimmten Tarifvertrag verweisen und damit dessen Reg e- lung gleichsam als eigene übernehmen (BAG 23. Juni 1992 - 1 ABR 9/92 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 70, 356) . Die Regelungskompetenz der Betriebsparteien ist jedoch begrenzt durch § 7 7 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, der der Sicherung und Stärkung der Tarifa u- tonomie dient (allgA, vgl. nur Linsenmaier RdA 2014, 336, 337 mwN) . Materielle und formelle Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder übl i- cherweise geregelt werden, könne n - sofern es sich nicht um Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 BetrVG handelt - nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dabei hängt die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ab (hM, vgl. nur BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (1) der Gründe, BAGE 114, 162; Fitting BetrVG 27. Aufl. § 77 Rn. 78; WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 77 Rn. 66 f. - jeweils mwN zum Streitstand im Schrift t um) . Es reicht aus, dass der fragliche Betrieb der betreffenden Branche angehört. c) Nach nicht angegriffener Feststellung des Landesarbeitsgerichts könnte die Beklagte aufgrund der mehrheitlichen Beteiligung der Stadt M Mitglied im Kommunalen Arbeitgeb erverband werden. Deshalb ist anzunehmen, dass der Betrieb der Beklagten dem öffentlichen Dienst der Kommunen zuzurechnen ist. Dort sind seit Jahrzehnten Ausschlussfristen tariflich geregelt, für Angestel l te zunächst in § 70 BAT, nach der Tarifsukzession i n § 37 TVöD. § 2 Abs. 1 BV verstößt deshalb zumindest hinsichtlich der Ausschlussfristenregelung gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und ist unwirksam. Davon geht auch die Revision aus . 3. Die Geltung der Ausschlussfristenregelung des § 70 BAT in der Fa s- sung vom 1. August 2008 lässt sich weder über eine Umdeutung 32 33 34 - 13 - 5 AZR 481/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR481.13.0 - 14 - der - zumindest insoweit - unwirksamen Betriebsvereinbarung begründen noch aus § 4 Arbeitsvertrag herleiten . a) Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines and e- ren Rechtsgeschäf ts, so gilt nach § 140 BGB das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. Weil eine Betriebsvereinbarung ihrer Rechtsnatur nach ein privatrechtlicher kollekt i- ver Normenvertrag ist (vgl. BAG 13. Febru ar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 37, BAGE 121, 168; Fitting BetrVG 27. Aufl. § 77 Rn. 13 ; WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 77 Rn. 7 - jeweils mwN) , wird eine Umdeutung der rechtsgeschäftl i- chen Erklärung des Arbeitgebers, der sich in einer unwirksamen Betriebsve r- einbarung zu einer Leistung an die Arbeitnehmer verpflichtet hat, in Betracht gezogen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitg e- ber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall ve r- pflichten wollen, seinen Arbeitneh mern die darin vorgesehenen Leistungen zu gewähren (BAG 23. August 1989 - 5 AZR 391/88 - zu II 2 der Gründe; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu II 1 der Gründe , BAGE 103, 187 ; Fitting BetrVG 27. Aufl. § 77 Rn. 104 ff. - jeweils mwN) . Im Streitfall geht e s aber nicht um eine durch Betriebsvereinbarung begründete Leistung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer , - gescheiterten - norm a- tiven Verpflichtung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) der Arbeitnehmer, für die Ve r- hinderung des Un tergangs von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis eine t a- ri f liche Ausschlussfristenregelung zu beachten. Für eine individualrechtliche Verpflichtung der nicht als Vertragspartner an einer Betriebsvereinbarung bete i- ligten Arbeitnehmer fehlt aber den Betrieb sparteien die Kompetenz . b) Ob § 4 Arbeitsvertrag nur wiederholt, was sich normativ aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ergibt , oder als Allgemeine Geschäftsbedingung die in Bezug genommenen Betriebsvereinbarungen im Sinne einer eigenständigen Regelung arbeitsvertraglich vereinbar t werden , braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn nach der Klausel sollen Grundlage des Arbeitsvertrags ausdrücklich nur D a- mit fehlt es an einer auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Ausschlussfriste n- 35 36 - 14 - 5 AZR 481/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR481.13.0 regelung. Die Vereinbarung einer tariflichen Vergütung kann ohne (allgemeine) Bezugnahmeklausel eine tarifliche Ausschlussfristenregelung nicht zur Anwe n- dung bringen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Dombrowsky Zorn 37
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