Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Februar 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 518/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR518.13.0 I. Arbeitsgericht Münster Urteil vom 10. Mai 2011 - 3 Ca 1571/10 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 21. November 2012 - 2 Sa 1048/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Umfang der Dynamik - Stufe n- aufstieg Bestimmung en : BGB § 140, § 305c Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1; Tarifvertrag für den öf fentlichen Dienst (TVöD) § 16 Abs. 37 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 481/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR518.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 518/13 2 Sa 1048/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Februar 2015 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Dr. Dombrowsky und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 518/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR518.13.0 - 3 - 1. Auf die Revisi on der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 - 2 Sa 1048/11 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen, tarifliche Einmalza h- lungen sowie Stufenaufstiege zum 1. September 2007 und 1. September 2010. Der 1977 geborene Kläger (Geburtsname S) ist seit dem 1. September 2005 bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesel l- schafterin die Stadt M ist, als Hausmeister und Hallentechniker beschäftigt. Die Beklagte betreibt die Halle M und führt im Interesse der Stadt M und der G e- meinden des M Veranstaltungen aller Art - darunter auch Feste, Märkte, Au s- stellungen und Messen - im eigenen und fremden Namen durch. - brutto - Am 22. März 2006 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, der ua. regelt: 3 Vergütung Herr S erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 / Stufe 2 des TVöD . Der umgerechnete Stundenlohn beläuft 1 2 3 - 3 - 5 AZR 518/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR518.13.0 - 4 - § 4 R echte und Pflichten Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass sich sowohl alle übrigen Rechte als auch die Pflic h- ten aus dem Beschäftigungsverhältnis nach den Besti m- mungen der für die H jeweils gültigen Betriebsvereinb a- rung richten, die somit Grundlage für diesen Arbeitsvertrag In einer Betriebsvereinbarung vom 8. Februar 2001 (im Folgenden BV) heißt es auszugsweise: 2 Anwendung von Tarifverträgen (1) Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen g etroffen sind, werden Bestimmungen der Tarifverträge BAT und BMT - G in der Fassung vom 01.08.2000 sowie NGG in der Fassung vom 01.01.1995 auf die Beschäftigungsverhältnisse wie folgt angewandt: A. Mitarbeiter/innen im Verwaltungs - und gewerblich - technischen Bereich: b) Arbeiter BMT - G Der § 4 (Arbeitsvertrag, Nebenabreden), § 5 (Prob e- zeit), § 8 (Vergütung), § 9 (Allgemeine Pflichten), § 10 (Ärztliche Untersuchung), § 11 (Nebenbeschä f- tigungen), § 11a (Personalakten), § 18 (Arbeits ve r- säumnis), § 28 (Sicherung des Lohnstandes bei Lei s- tungsminderung), § 29 (Lohnfortzahlung bei persö n- licher Arbeitsverhinderung), § 32 (1) (hier nur Reis e- kostenvergütung), § 36 (Forderungsübergang bei Dritthaftung), § 39 (Sterbegeld), § 40 (Beihilfen), §§ 41 - 48 (Erholungsurlaub, Sonderurlaub), §§ 49 - 51 und §§ 53 - 57 (Beendigung des Arbeit s- verhältnisses), §§ 58 - 60 (Übergangsgeld), § 63 (Ausschlußfrist) und § 67 (Begriffsbestimmungen des Bundesmantel - Tarifvertrages für Arbeiter gemeindl i- cher Verwaltun gen und Betriebe (BMT - G)). 4 - 4 - 5 AZR 518/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR518.13.0 - 5 - § 3 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Für die Arbeitszeit der Mitarbeiter/innen im Verwa l- tungs - und gewerblich - technischen Bereich gelten die §§ 15 bis 16 a BAT bzw. die §§ 14 und 15 BMT - G in der Fassung vom Bis September 2005 vollzog die Beklagte die Tariferhöhungen im ö f- fen t lichen Dienst nach. Im Oktober 2005 erhielten die Beschäftigten Schreiben der Beklagten zur Überleitung in den TVöD. Dem Kläger wurde mitgeteilt, er werde zum 1. Oktober 2 005 in Anlehnung an den TVöD in die Entgeltgru p- pe 6/Stufe 2 TVöD eingruppiert und einer einem von der Beklagten gebildeten Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe (2.015,69 Euro) zugeordnet. Der Kläger erhielt im Streitzeitraum einen Bruttostundenlohn von 12,07 Euro . Außerdem gewährte ihm die Beklagte eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 90 % des durchschnittlichen Entgelts der Monate Juli bis Septe m- ber. Die nach der Tarifsukzession erfolgenden Tariferhöhungen im öffentlichen Diens t der Kommunen gab die Beklagte nicht weiter. Ebenso wenig vollzog sie einen Stufenaufstieg. In einem Schreiben vom 21. Februar 2007 teilte die Geschäftsführerin der Beklagten den Beschäftigten mit: Sehr geehrte Damen und Herren, anlässlich des Inkrafttretens des TVöD auf kommunaler Ebene sowie auf Bundesebene am 01.10.2005 sowie a n- lässlich des Inkrafttretens des Tarifvertrages der Länder in Nordrhein - Westfalen am 01.11.2006 hatte ich angestrebt, die zwischen H und dem Betriebsrat der H bestehende Betriebsvereinbarung vom 08.02.2001 in gemeinsamen Verhandlungen mit dem Betriebsrat zu überarbeiten und auf die neuen tariflichen Bestimmungen anzupassen. In der Vorbereitung dieser Anpassungsmaßnahmen habe ich mich juristisch beraten lassen. Dabei wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass die vor meiner Amtszeit mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung w e- gen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam ist. 5 6 - 5 - 5 AZR 518/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR518.13.0 - 6 - Ich möchte daher ausdrücklich darauf aufmerksam m a- che n, dass die H G m b H sich an die Betriebsvereinbarung ab s o fort nicht mehr gebunden sieht. Sie wird lediglich eins t we i len, namentlich bis zur Bekanntgabe einer neuen R e g e lung, angewendet. Dies geschieht allerdings ohne A n e r kenntnis einer Rechtspflicht und ohne Bi ndungswi r- kung für die Zukunft und ausschließlich für die Übe r- gangszeit bis zur Bekanntgabe dessen, was zukünftig für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gelten soll. Daraufhin wandte sich der Betriebsrat mit Schreiben vom 10. März 2007 an die Belegs chaft wie folgt: wir nehmen Bezug auf das Schreiben von Frau Dr. P vom 21.02.2007. Darin geht die Geschäftsleitung davon aus, dass die am 08.02.2001 geschlossene Betriebsvereinb a- rung unwirksam sei. Gleichz eitig wird mitgeteilt, dass sich die H GmbH ab sofort nicht mehr an diese Vereinbarung gebunden sieht. Wir als Betriebsrat der H haben in dieser Angelegenheit ebenfalls eine Rechtsauskunft eingeholt. Hier die wichtig s- ten Aussagen: 1. Unsere Betriebsvereinbarung vom 08.02.2001 ist weiterhin wirksam. 2. In unseren Arbeitsverträgen wird regelmäßig auf u n- sere Betriebsvereinbarung verwiesen. Selbst bei u n- terstellter Unwirksamkeit bleiben die darin enthalt e- nen Regelungen rechtsverbindlicher Besta ndteil u n- serer Arbeitsverträge. Mit der am 9. August 2010 eingereichten Klage hat der Kläger die Tari f- erhöhungen im öffentlichen Dienst der Kommunen in den Jahren 2008 bis 2010, die in den Jahren 2007 und 2009 zu leistenden tariflichen Einmalzahlu n- gen, Stufenaufstiege zum 1. September 2007 und 1. September 2010 sowie entsprechend höhere Jahressonderzahlungen verlangt. Er hat geltend gemacht, § 3 Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Inbezugnahme der Tarifentgelte, die auch die Stufenaufstiege inn erhalb der Entgeltgruppe umfasse. Ausschlus s- 7 8 - 6 - 5 AZR 518/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR518.13.0 - 7 - fristen habe er nicht einhalten müssen. Die BV sei nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf eine Ausschlussfrist in einer von ihr selbst für unwirksam gehal tenen Betrieb s- vereinbarung berufe. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.279,81 Euro brutto und weitere 279,41 Euro an steuerfreien Zuschlägen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis zinssatz aus 276,43 Euro seit dem 1. Januar 2008, aus weiteren 2.436,99 Euro seit dem 1. Januar 2009, aus weiteren 3.377,48 Euro seit dem 1. Januar 2010 und aus weiteren 3.468,32 Euro seit dem 1. Januar 2011 zu za h- len. Die Beklagte hat Klageabweisung be antragt und geltend gemacht, die vertragliche Vergütungsabrede enthalte keine dynamische Inbezugnahme des TVöD. Zumindest sei ein entsprechendes Entgelt anteilig der Verlängerung der Wochenarbeitszeit im öffentlichen Dienst Nordrhein - Westfalens von 38,5 au f 39 Stunden ab Juli 2008 zu kürzen. Zudem seien mögliche Ansprüche des Kl ä- gers nach § 63 BMT - G bzw. § 37 TVöD wegen nicht rechtzeitiger Geltendm a- chung verfallen. Die entsprechende Regelung der BV gölte trotz deren Unwir k- samkeit individualrechtlich fort. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisung s- begehren weiter. Entscheidungsgründe D ie Revision der Beklagten ist begründet. Die Vergütung des Klägers richtet sich zwar dynamisch nach der Entgeltgruppe 6 TVöD, auch sind die ge l- tend gemachten Ansprüche nicht verfallen. Der Kläger muss aber die Differen z- vergütung neu berechnen. 9 10 11 12 - 7 - 5 AZR 518/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR518.13.0 - 8 - I. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 22. März 2006 eine dynam i- sche Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD vereinbart. Das ergibt die Au s- legung des § 3 Satz 1 Arbeitsvertrag. 1. Die Vergütungsabrede ist wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. Die Bekla g- te hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts den Arbeitsvertrag vorformuliert, dem Kläger unstreitig in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es sich dabei um f ür eine Vielzahl von Verträgen vo r- formulierte Vertragsbedingung handelte (§ 305 Abs. 1 BGB) , bedarf keiner we i- teren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 20 ff .; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 14) . Auf die vorformulierte Vergütungsregelung konnte der Kläger keinen Einfluss nehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von vers tändigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichke i- ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei un terliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. zB BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 15 mwN) . 2. Danach beschränkt sich die Vergütungsabrede nicht auf die Vereinb a- rung eines festen und statischen Euro - Betrags, sondern enthält zumindest eine Dynamik entsprechend den Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TVöD). Das entspricht der Annahme, dass die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmung en ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug geno m- menen Tarifvertrags regelmäßig dynamisch zu verstehen ist, es sei denn, ei n- deutige Hinweise sprechen für eine statische Bezugnahme (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 23 mwN) und wird zudem unterstr i- chen durch § 3 Satz 2 Arbeitsvertrag. Wenn dort festgehalten ist, der umg e- 13 14 15 16 - 8 - 5 AZR 518/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR518.13.0 - 9 - t- der als Stundenlohn festgehaltene Euro - Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern sich entsprechend der in Bezug genommenen Entgeltgruppe entwickeln soll. Ein Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) , dass sich das vereinbarte Gehalt nur durch Parteivereinbarung erhöhen wird. 3. Mit der Vergütungsabrede der Partei r- halb der Entgeltgruppe 6 TVöD, die nach verschiedenen Stufen aufgebaut ist, die nach einer bestimmten Stufenlaufzeit erreicht werden, nachvollzogen. Dagegen spricht zwar, dass in der Vergütungsabrede neben der En t- geltgruppe 6 des TVöD auch deren Stufe 2 ausdrücklich genannt wird und sich damit die Dynamik auf diese Stufe der Entgeltgruppe beschränken könnte. Für die Vereinbarung einer Dynamik auch innerhalb der vereinbarten Entgeltgruppe spricht aber, dass die Beklagte - zu mal vor dem Hintergrund i h- res Überleitungsschreibens vom 20. Oktober 2005 - mit der Klauselformulierung (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 22) der Entgeltgruppe 6 nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD zutreffend gewesen sein kann, weil der Kläger über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr verfügte. Zudem kann der Hinweis, der umgerechnete Stundenlohn betr a- Euro, nic ht nur auf künftige Tariferhöhungen allgemein, so n- dern ebenso auf die zeitliche Dynamik innerhalb der vereinbarten Entgeltgruppe bezogen werden. 17 18 19 - 9 - 5 AZR 518/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR518.13.0 - 10 - Beide Auslegungsmöglichkeiten sind rechtlich vertretbar, keine verdient den eindeutigen Vorzug. Die Unklar heitenregel des § 305c Abs. 2 BGB führt deshalb zu einer Auslegung zu Lasten der Beklagten (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 23 mwN) . 4. Weil die Vergütungsabrede auch die Stufenaufstiege innerhalb der En t- geltgruppe 6 TVöD erfasst, hat der Klä ger nach den entsprechenden Stufe n- laufzeiten die jeweils nächste Stufe erreicht. Das sind aber nicht die von ihm geltend gemachten, der Berechnung seiner Forderungen zugrunde gelegten Zeitpunkte 1. September 2007 und 1. September 2010. Die Stufenlaufzeit in Stufe 2 beträgt zwei Jahre, § 16 Abs. 3 TVöD. Di e- se waren - bei Abstellen auf das Inkrafttreten der Vergütungsabrede im Arbeit s- vertrag vom 22. März 2006 - , am 1. September 2007 noch nicht verstrichen. t der Kläger erst am 1. Oktober 2007 die Stufe 3 der Entgeltgruppe 6 TVöD erreicht. Der Monat Se p- tember 2005, in dem der TVöD noch gar nicht galt (§ 39 Abs. 1 TVöD) , kann nicht berücksichtigt werden, weil jede Stufenlaufzeit in vollem Umfang nach dem 1. Ok tober 2005 zurückgelegt werden muss (BAG 13. August 2009 - 6 AZR 177/08 - Rn. 14 mwN) . Dementsprechend erreichte der Kläger bei einer Stufenlaufzeit von drei Jahren (§ 16 Abs. 3 TVöD) die Stufe 4 der Entgel t- gruppe 6 TVöD nicht schon zum 1. September, sonde rn erst zum 1. Oktober 2010 . Zwar hängt neben dem bloßen Zeitablauf die Stufenlaufzeit von Stufe 3 an auch von der Leistung der Beschäftigten gemäß § 17 Abs. 2 TVöD ab. Dass die Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 wegen erheblich unter dem Durc h- schni tt liegender Leistungen verlängert worden wäre (§ 17 Abs. 2 Satz 2 TVöD) , hat aber die Beklagte nicht geltend gemacht. 20 21 22 - 10 - 5 AZR 518/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR518.13.0 - 11 - 5. n- (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 213/09 - Rn. 26 mwN) . Um solche handelt es sich bei den tariflichen Einmalzahlungen 2007 (§ 21 Abs. 1 TVÜ - VKA aF) und 2009 (§ 2 TV über die einmalige Sonderz ahlung 2009 vom 31. März 2008 ) . Sie sind pausch a- lierte Vergütungserhöhungen und keine von einem unmittelbaren Gegenlei s- tungsbezug unabhängige Sonderzahlungen. II. Die V ergütung des Klägers im Streitzeitraum ist nicht wegen der zum 1. Juli 2008 erfolgten Verlänger ung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst der Kommunen von 38,5 auf 39 Wochenstunden zu reduzieren. Denn die durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst entstandene nachträgliche Regelungsl ü- cke ist zu diesem Zeitpunkt zu schließen. Das danac h ermittelte Entgelt mindert sich allein wegen der späteren Verlängerung der Regelarbeitszeit im öffentl i- chen Dienst nicht. Das hat der Senat in dem Parallelverfahren - 5 AZR 481/13 - entschieden. A uf die Begründung dieses Urteils (Rn. 24 ff.) wird ve r- wies en . III. D ie streitgegenständlichen Forderungen sind nicht verfallen. Der Kläger musste weder die Ausschlussfrist des § 37 TVöD noch die des § 63 B M T - G beachten. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Parallelverfahren - 5 AZR 481/13 - vom heutigen Tag verwiesen (Rn. 28 ff.) . IV. In welcher Höhe die Klage begründet ist, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverwei sung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach einer von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Festste l- e- machten Zahlungs ansprüche jedenfalls seit der Berufungsverhandlung vom 16. e- rechnung der Differenzvergütung insoweit unschlüssig ist, als der Kläger ihr Stufenaufstiege schon zum 1. September 2007 und 1. September 2010 z u- 23 24 25 26 27 - 11 - 5 AZR 518/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR518.13.0 grunde gelegt hat. Er muss diesbezüglich seine Forderung neu berechnen. D a- zu ist ihm in einem erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben. Müller - Glöge Biebl Weber Dombrowsky Zorn
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