Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Februar 2015 Fünfter Senat - 5 AZR 593/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR593.13.0 I. Arbeitsgericht Münster Urteil vom 17. Juni 2011 - 4 Ca 57/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 16. Januar 2013 - 2 Sa 1150/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Kleine dynamische Bezugnahmeklausel - Tarifsukzession ergänzende Vertragsauslegung - gewillkürte Prozessstandschaft Bestimmungen: BGB §§ 133, 157, 140; BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 1; InsO § 308 Abs. 1 Satz 2 aF ; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 37 Hinweis des Senats: Weitgehende Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 481/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR593.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 593/13 2 Sa 1150/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Februar 2015 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsg erichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Ric h- t er Dr. Dombrowsky und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 593/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR593.13.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 16. Januar 2013 - 2 Sa 1150/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen und die tarifliche Einmalzahlung 2009. Der 1954 geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 1979 bei der Bekla g- ten, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesell schafterin die Stadt M ist, als Mitarbeiter im Bereich Hallentechnik beschäftigt. Die Beklagte b e treibt die Halle M und führt im Interesse der Stadt M und der G e meinden des M Ve r a n- staltungen aller Art - d arunter auch Feste , Märkte, Au s ste l lu n gen und Me s- sen - im eigenen und fremden Namen durch. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zuletzt der Formulararbeitsve r- trag vom 30. Juni 1999, der ua. regelt: 2 Herr M erhält eine Vergütung nach Lohngru p pe IV , Stu n- denlohn z.Z. DM 24, 0 5 brutto. § 3 Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, da ß sich sowohl alle übrigen Rechte als auch die Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis nach den Bestimmu n- gen der für die H jeweils g ültigen B e trieb s ve r ei n b a rung richten, die somit Grundlage dieses Arbeit s ve r tr a In einer Betriebsvereinbarung vom 8. Februar 2001 (im Folgenden BV) heißt es auszugsweise: 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 593/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR593.13.0 - 4 - 2 Anwendung von Tarifverträgen (1) Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen sind, werden Bestimmungen der Tarifverträge BAT und BMT - G in der Fassung vom 01.08.2000 sowie NGG in der Fassung vom 01.01.1995 auf die Beschäftigungsverhältnisse wie folgt angewandt: A. Mitarbeiter/ i nnen im Verwaltungs - und gewerblich - technischen Bereich: b) Arbeiter BMT - G Der § 4 (Arbeitsvertrag, Nebenabreden), § 5 (Prob e- zeit), § 8 (Vergütung), § 9 (Allgemeine Pflichten), § 10 (Ärztliche Untersuchung), § 11 (Nebenbeschä f- tigungen), § 11a (Personalakten), § 18 (Arbeitsve r- säumnis), § 28 (Sicherung des Lohnstandes bei Lei s- tungsminderung), § 29 (Lohnfortzahlung bei pe r- sönlicher Arbeitsverhinderung), § 32 (1) (hier nur Reisekostenvergütung), § 36 (Forderungsübergang bei Dritthaftung), § 39 (Sterbegeld), § 40 (Beihilfen), §§ 41 - 48 (Erholungsurlaub, Sonderurlaub), §§ 49 - 51 und §§ 53 - 57 (Beendigung des Arbeit s- verhältnisses), §§ 58 - 60 (Übergangsgeld), § 63 (Ausschlußfrist) und § 67 (Begriffsbestimmungen des Bundesmantel - Tarifvertrages f ür Arbeiter gemeindl i- cher Verwaltungen und Betriebe (BMT - G)). § 3 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Für die Arbeitszeit der Mitarbeiter/ i nnen im Verwa l- tungs - und gewerblich - technischen Bereich gelten die §§ 15 bis 16 a BAT bzw. die §§ 14 und 15 BMT - Bis September 2005 vollzog die Beklagte die Tariferhöhungen im ö f- fen t lichen Dienst nach. Außerdem gewährte sie dem Kläger eine jährliche So n- derzahlung in Höhe von 90 % des durchschnittlichen Entgelts der Monate Juli bis September. Nach der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 ordnete die Beklagte den Kläger der 5 - 4 - 5 AZR 593/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR593.13.0 - 5 - Entgeltgruppe 6/Stufe 6 TVöD - VKA zu. Tatsächlich erhielt der Kläger im Strei t- zeitraum einen Bruttostunde nlohn von 13,69 Euro . Die nach der Tarifsukzess i- on vereinbarten Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst der Kommunen gab die Beklagte nicht mehr weiter. In einem Schreiben vom 21. Februar 2007 teilte die Geschäftsführerin der Beklagte n den Beschäftigten mi t: Sehr geehrte Damen und Herren, anlässlich des Inkrafttretens des TVöD auf kommunaler Ebene sowie auf Bundesebene am 01.10.2005 sowie a n- lässlich des Inkrafttretens des Tarifvertrages der Länder in Nordrhein - Westfalen am 01.11.2006 hatte ich angestrebt, die zwischen H und dem Betriebsrat der H b e st e he n de Betriebsvereinbarung vom 08.02.2001 in g e mei n samen Verhandlungen mit dem B e triebsrat zu übe r arbe i ten und auf die neuen tariflichen Bestimm ungen a n zupa s sen. In der Vorbereitung dieser Anpassungsma ß nahmen habe ich mich juristisch beraten lassen. Dabei wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass die vor me i ner Amt s zeit mit dem Betriebsrat g e schlossene Betrieb s vereinb a rung w e- gen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwir k sam ist. Ich möchte daher ausdrücklich darauf aufmerksam m a- chen, dass die H GmbH sich an die B e trieb s ve r ei n b a rung ab sofort nicht mehr gebunden sieht. Sie wird l e di g lich einstweilen, namentlich bis zur Bekann t gabe e i ner neuen Regelung, angewendet. Dies geschieht alle r dings ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Bi n dungswi r- kung für die Zukunft und ausschließlich für die Übe r- gangszeit bis zur Bekanntgabe dessen, was zukünftig für den Inhalt de r Arbeitsverhält nisse gelten soll. Daraufhin wandte sich der Betriebsrat mit Schreiben vom 10. März 2007 an die Belegschaft wie folgt: wir nehmen Bezug auf das Schreiben von Frau Dr. P vom 21.02.2007. Dari n geht die Geschäftsle i tung davon aus, dass die am 08.02.2001 geschlossene Betriebsve r einb a- rung unwirksam sei. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass sich die H GmbH ab s o fort nicht mehr an di e se Ve r ei n b a rung 6 7 - 5 - 5 AZR 593/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR593.13.0 - 6 - gebunden sieht. Wir als Betriebsrat der H haben in dieser A n g e l e ge n heit ebenfalls eine Rechtsauskunft eingeholt. Hier die wichtig s- ten Aussagen: 1. Unsere Betriebsvereinbarung vom 08.02.2001 ist weiterhin wirksam. 2. In unseren Arbeitsverträgen wird regelmäßig auf u n- sere Betriebsvereinbarung verwiesen. Selbst bei u n- terstellter Unwirksamkeit bleiben die darin enthalt e- nen Regelungen rechtsverbindlicher Bestandteil u n- serer Arbeitsverträge. Mit Schreiben vom 27. September 2010 beantragte der Kläger bei der Februar 2010 auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Mit der am 7. Januar 2011 eingereichten Klage hat der Kläger die Tari f- erhöhungen im Öffentlichen Dienst der Kommunen in den Jahren 2008 bis 2010, die im Januar 2009 zu leistende tarifliche Einmalzahlung sowie entspr e- chend höhere Jahressonderzahlungen verlangt. Er hat geltend gemacht, § 2 Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Inbezugnahme der Tarifentgelte, die auch die Tarifsukzession im öff entlichen Dienst umfasse. Ausschlussfristen h a- be er nicht einhalten müssen. Die BV sei nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf eine Au s- schlussfrist in einer von ihr selbst für unwirksam gehaltenen Be triebsvereinb a- rung berufe. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.926,91 Euro brutto und weitere 220,73 Euro an steuerfreien Zuschlägen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.709,89 Euro seit dem 1. Januar 2009, aus weiteren 2.769,29 Euro seit dem 1. Januar 2010 und aus weiteren 2.668,46 Euro seit dem 1. Januar 2011 zu zahlen. 8 9 10 - 6 - 5 AZR 593/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR593.13.0 - 7 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die vertragliche Vergütungsab rede enthalte keine dynamische Inbezugnahme des TVöD. Zumindest sei ein entsprechendes Entgelt anteilig der Verlängerung der Wochenarbeitszeit im öffentlichen Dienst Nordrhein - Westfalens von 38,5 auf 39 Stunden ab Juli 2008 zu kürzen. Zudem seien mögliche Ansprüche des Kl ä- gers nach § 63 BMT - G bzw. § 37 TVöD wegen nicht rechtzeitiger Geltendm a- chung verfallen. Die entsprechende Regelung der BV gölte trotz deren Unwir k- samkeit individualrechtlich fort. Schließlich sei der Kläger wegen einer Abtr e- tung nicht mehr aktivlegitimiert. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisung s- begehren weiter. Ent scheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist hinsichtlich der gesamten Klag e- forderung prozessführungsbefugt. 1. Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als die ric h- tige Partei im eigenen Namen zu führen. Sie ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage de s Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen (BAG 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 - Rn. 10, BAGE 135, 255; 19. Februar 2014 - 5 AZR 1047/12 - Rn. 16) . 2. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger am 12. Sept ember 2005 zur Sicherung eines Darlehens der T Bank den pfän d b a ren Teil seines Arbeitseinkommens abgetreten, was die Darlehensgeberin am 11 12 13 14 15 16 - 7 - 5 AZR 593/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR593.13.0 - 8 - 25. Januar 2007 gegenüber der Beklagten offengelegt hat. Der durch g e richtl i- chen Beschluss festgestellte Schuldenber einigungsplan hat nach § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung (im Fo l genden aF) die Wirkung eines vollstreckbaren Prozessvergleichs iSd. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und gestaltet die betreffenden Forderungen materiell - rechtlich um (BGH 21. Februar 2008 - IX ZR 202/06 - Rn. 16 ) . Je nach Reichweite des Plans (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO aF) kann sich die materiell - rechtliche G e sta l tung auch auf Sicherungsrechte beziehen (HK - InsO /Waltenberger 7. Aufl. § 308 InsO aF Rn. 6) . Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist davon auszug e- hen, dass die Sicherheit der T Bank durch den Schuldenb e reinigungsplan nicht berührt worden ist. Der Kläger ist deshalb nicht Inhaber der Klageford e rung, soweit diese der Pfändung unte rliegt, und kann sie nur in g e willkürter Pr o zes s- standschaft in eigenem Namen gerichtlich geltend machen. a) Die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen ist ein anerkanntes Institut des Prozessrechts. Neben der gesetzlichen Prozes sstandschaft wird in der ständigen Rechtsprechung auch die Prozes s- standschaft kraft Ermächtigung, die sog. gewillkürte Prozessstandschaft, ane r- kannt. Sie setzt neben der wirksamen Ermächtigung durch den Berechtigten ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers voraus. Wirksamkeit und B e- stand einer Prozessführungsermächtigung richtet sich nach dem materiellen Recht. Die Prozessführungsermächtigung kann nach Klageerhebung erteilt werden und wirkt bei offengelegter Prozessstandschaft auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. Ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessfü h- renden günstig beeinflusst (BAG 23. September 2009 - 5 AZR 518/08 - Rn. 14; 19. Februar 2014 - 5 AZR 1047/12 - Rn. 21 - jeweils mwN) . 17 - 8 - 5 AZR 593/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR593.13.0 - 9 - b) Der Kläger hat ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Ge l- tendmachung der an die T Bank abgetretenen Ansprüche. Eine natürliche Person, die sich - anstelle der Eröffnung des Insolven z- verfahrens (vgl. § 308 Abs. 2 InsO aF) - einem Schuldenbereinigungsplan u n- terworfen und verpflichtet hat, den pfändbaren Teil ihres Einkommens zur Schuldenbereinigung einzusetzen, hat regelmäßig ein schutzwürdiges Eigeni n- teresse daran, eine zur Schuldentilgung zu verwendende Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und so ihre Verbindlichkeiten zu tilgen (siehe zur vergleichbaren Situation bei der eröffneten Verbraucherinsolvenz mit Antrag auf Restschuldbefreiung BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 1047/12 - Rn. 23) . Daran ändert das von der Revision angeführte Kostenerstattungsint e- resse der Beklagten nichts. Niemand hat Anspruch darauf, nur von einem za h- lungskräftigen Kläger verklagt zu werden. Aus diesem Grunde hat der Bunde s- gerichtshof in der von der Revision angezogenen Entscheidung de r gewillkürten Prozessstandschaft nur bei einem erkennbaren Missbrauch die Anerkennung versagt (BGH 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84 - zu 2 c der Gründe, BGHZ 96, 151) . Ein solcher liegt im Streitfall nicht vor. Zudem wiegt im arbeitsgerichtlichen Verfahre n das Kostenerstattungsinteresse der Beklagten gering. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG hat die obsiegende Partei auch bei einem solventen Ge g- ner keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Ersta t- tung der Kosten für die Zuziehung eines Pro zessbevollmächtigten. Überdies wird eine unbemittelte Partei in der Regel - so auch im Streitfall - einen Prozess nur mit Prozesshilfe führen können, so dass über § s- sichtslosen oder mutwilligen Klagen besteht. c) Nach der nicht ang egriffenen Feststellung des Landesarbeitsgerichts umfasst die Ermächtigung der T Bank alle pfändbaren Beträge der strei t g e ge n- ständlichen Forderungen. Hinsichtlich der unpfändbaren Teile des A r beit s ei n- kommen s ist der Kläger Forderungsinhaber geblieben, § 400 BGB. II. Die Klage ist begründet. 18 19 20 21 22 - 9 - 5 AZR 593/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR593.13.0 - 10 - 1. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 30 . Juni 1999 eine dynam i- sche Vergütung vereinbart, die auch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst umfasst. Das ergibt die - ergänzende - Auslegung des § 2 Arbeitsvertrag, w o- handelt es sich nach der vom Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht s (vgl. zB BAG 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12 - Rn. 17 mwN) vorgenommenen rechtlichen Wertung, die von der Revision nicht angegriffen wird, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB ) . 2 . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die pa u- schale Bezugna hme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen fü r eine statische B e- zugnahme (vgl. BAG 21. August 2013 - 5 AZR 581/11 - Rn. 23 mwN) . Hiervon ausgehend haben die Parteien mit § 2 Arbeitsvertrag die Vergütung zeitlich d y- namisch, orientiert an der in Bezug genommenen tariflichen Vergütungsgruppe gestaltet, denn an Hinweisen auf eine statische Bezugnahme fehlt es. Das b e- stätigt die tatsächliche Handhabung der Beklagten, die unstreitig bis zur T a- rifsukzession im öffentlichen Dienst die dortigen Tariferhöhungen weitergeg e- ben hat. Dass die Vergütungsabrede dynamisch zu verstehen ist, unterstreicht § 2 Halbs. 2 Arbeitsvertrag, wenn dort festgehalten ist, der Stundenlohn betrage e- ss der als Stundenlohn festgehaltene Euro - Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern sich entsprechend der in Bezug genommenen Lohngruppe entwickeln soll (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 17) . Ein Arbeitgeber wür de - wenn er die r- (vgl. § 307 23 24 25 - 10 - 5 AZR 593/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR593.13.0 - 11 - Abs. 1 Satz 2 BGB) , dass sich der festgehaltene Stundenlohn nur durch Parte i- vereinbarung erhöhen wird. 3. Anders als in Parallelfällen von Angestellten, in denen in der Verg ü- tungsabrede das Tarifwerk, nach dessen Vergütungsgruppen sich die Verg ü- - i- ter - eine solche ausdrückliche Benennung der in Bezug genommenen Vergütungsordnung. Dass es die des BMT - G ist, ergibt aber die Auslegung der Klausel. Die Beklagte kann im weitesten Sinne au f- grund ihrer Mehrheitsgesellschafter in und ihren Aufgaben dem kommunalen öffentlichen Dienst zugerechnet werden. Ihr durchschnittlicher Vertragspartner darf deshalb davon ausgehen, dass sich mit einer Klausel wie die dem Kläger gestellte die Vergütung nach der festgehaltenen Lohngruppe des i m Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Tarifwerks, also dem BM T - G, richten soll. Ein Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm g e- stellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - ein anderes Bezugsobjekt in der Klausel benen nen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) , dass er trotz seiner Nähe zum öffentlichen Dienst nicht die dort geltende Vergütungsordnung zur Anwendung bringen will. Die Anknüpfung der Vergütungsabrede an eine Lohngruppe des BMT - G bestätigt die tatsächliche Handhabung der Beklagten, die unstreitig bis zur Tarifsukze s- sion im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen die dortigen Tari f- erhöhungen weitergegeben und zudem den Kläger aus Anlass der Tarifsukze s- sion in eine Entgeltgruppe des TVöD übergeleitet hat. Wegen des objektiven Maßstabs bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen kommt es nicht darauf an, ob die Beklage bei der Klausel des § 2 Arbeitsvertrag möglic h- erweise ein anderes Bezugsobjekt im Auge hatte . 4. Die Vergütung des Klägers richtet sich seit dem 1. Oktober 2005 nach dem TVöD und dem TVÜ - VKA. Das ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung. a) Der Wortlaut des § 2 Arbeitsvertrag trägt eine Erstreckung auf den TVöD nicht. Dieser ist nicht identisch mit dem B MT - G . Ein Zusatz, dass auch MT - G 2 26 27 28 - 11 - 5 AZR 593/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR593.13.0 - 12 - Arbeitsvertrag ist damit zeit - , nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 15 f.) . b) Durc h die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst ist jedoch nachträglich eine Regelungslücke entstanden, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist. Da zu ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparte i- en vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 18 ff., seither st. Rspr.) . Dabei ergibt sich aus der dynamischen Ausgestaltung der Vergütung s- regelung zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer b e- stimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst ausz urichten. Deshalb hätten die Parteien für den Fall einer Tarifsukzession das dem der Vergütungsabrede zugrunde liegende tarifliche Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk als Bezugsobjekt der ütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgesta l- tung der Vergütung für die Zukunft insoweit der Regelungsmacht der Tarifve r- tragsparteien des öffentlichen Dienst es anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf die Vergütungsa b- rede ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des in der Vergütungsa b- rede benannten oder ihr zugrunde liegenden Tarifvertrags. Mit dem Nachvol l- ziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffen t- lichen Dienstes den B MT - G reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hä t- ten. c) Durch ergänzende Vertragsauslegung ist weiter zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung des Klägers nach § 2 Arbeitsvertrag ma ß- gebend sein soll. Es ist zu fragen, welches Tarifwerk die Parteien in Bezug g e- 29 30 31 32 - 12 - 5 AZR 593/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR593.13.0 - 13 - nommen hätten, wenn sie eine Tarifsu kzession bedacht hätten. Dies ist der TVöD in der im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung, weil die Beklagte aufgrund ihrer Mehrheitsgesel l- schafterin und ihren Aufgaben am ehesten dem öffentlichen Dienst der Ko m- munen zuzurechnen ist. Dementsprechend hat die Beklagte, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Mitglied im Kommunalen Arbeitg e- berverband werden könnte, selbst eine Überleitung in die Entgeltgruppen des TVöD nach dem Tarifvertrag zur Überle itung der Beschäftigten der kommun a- len Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ - VKA) vorgenommen. d) n- len Erhöhung der Vergütung treten (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 213/09 - Rn. 26 mwN) . Die Einmalzahlung 2009 ist eine zu der prozentualen Erhöhung tretende, mit dem Entgelt für Januar 2009 fällige (einmalige) Vergütung und keine von einem unmittelbaren Gegenle istungsb e- zug unabhängige Sonderzahlung. Sie setzt voraus, dass der Beschäftigte an mindestens einem Tag des Monats Januar 2009 Anspruch auf Entgelt hat, § 2 TV über die einmalige Sonderzahlung 2009 vom 31. März 2008. 5. Die Höhe der Differenzvergütung ist nach der von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung des Landesarbeitsgerichts in der Ber u- fungsinstanz unstreitig geworden. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass der Kläger zur Berechnung der Differenzvergütung das tarifliche Tabellen entgelt, das ein monatliches ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 TVöD) , entsprechend der Praxis der Beklagten in einen Stundenlohn umgerechnet und dabei - wiederum der Praxis der Beklagten folgend - bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden von 166 ,9 Monatsstunden ausgegangen ist, obwohl der TVöD eine Bestimmung über die Monatsarbeitszeit nicht enthält und der Sech s- te Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Ermittlung einer rechnerischen rege l- mäßigen monatlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst den Fa ktor 4,348 ve r- wendet (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 621/12 - Rn. 27 mwN) . 33 34 - 13 - 5 AZR 593/13 ECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR593.13.0 II I . Die V ergütung des Klägers ist nicht wegen der zum 1. Juli 2008 erfol g- ten Verlängerung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst der Kommunen von 38,5 auf 39 Wochenstunden zu reduzieren. Denn die durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst entstandene nachträgliche Regelungslücke ist zu diesem Zeitpunkt zu schließen. Das danach ermittelte Entgelt mindert sich allein wegen der späteren Verlängerung der Regelarbeitszeit im ö ffentlichen Dienst nicht. Das hat der Senat in dem Parallelverfahren - 5 AZR 481/13 - entschieden. Auf die Begründung dieses Urteils (Rn. 24 ff.) wird verwiesen. I V . D ie streitgegenständlichen Forderungen sind nicht verfallen. Der Kläger musste weder die Ausschlussfrist des § 37 TVöD noch die des § 63 B M T - G beachten. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Parallelverfahren - 5 AZR 481/13 - vom heutigen Tag verwiesen (Rn. 28 ff.) . V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 Z PO. Müller - Glöge Biebl Weber Dombrowsky Zorn 35 36 37
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