Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 252/16 - ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR252.16.0 I. Arbeitsgericht Darmstadt Urteil vom 16. Dezember 2014 - 9 Ca 274/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 - 15 Sa 46/15 - Entscheidungsstichwort e : Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag Leits atz : Betriebe, die nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betriebl i- chen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME unterstützen, unterfallen nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifve r- trags über Branchenzuschläge für A rbeitnehmerüberlassungen in der M e- tall - und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012. Hinwei s des Senats: Führende Entscheidung zu einer weiteren Parallelsache ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR252.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 252/16 15 Sa 46/15 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Februar 2017 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungs beklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Ri chter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Ilgenfritz - Donné und die ehrenamtliche Richterin Mattausch für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 252/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR252.16.0 - 3 - 1. Auf d ie Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2016 - 15 Sa 46/15 - aufgehoben. 2 . Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2014 - 9 Ca 274/14 - abgeändert u nd die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.183,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.300,50 Euro seit dem 11. April 2014 und aus weiteren 883,10 Euro seit dem 4. Juli 2014 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kost en des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung eines Branchenzuschl ags nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall - und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (TV BZ ME). Der Kläger ist Mitglied der IG Metall und seit dem 7. August 2012 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüb erlassung betreibt und Mitglied im Interessenverband D eut scher Zeitarbeitsunternehmen e. V. ist, als Staple r- fahrer beschäftigt. Seit Beginn des Leiharbeitsverhältnisses ist er der S GmbH (S ) , einer hundertprozentige n Tochter der F GmbH, zur A r beit s lei s tung übe r la s- sen. Diese unterhält in unmittelbarer räumlicher Nähe zum O - Werk in R e i- nen Betrieb und hat mit der IG Metall Tarifverträge - ua. einen En t gel t rahmen - und einen Entgelttarifvertrag - geschlossen. F ür ihre Auftraggeberin, die O AG, die nach dem - von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen - Sachvortrag des Klägers ihr alleiniger Geschäft s- partner ist , nimmt die S rd. 2.500 verschiedene, von den Prod u zenten ang e li e- 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 252/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR252.16.0 - 4 - ferte Bauteile für die A utomobilproduktion entgegen . Anschli e ßend bringt sie die Bauteile in eine vorgegebene Reihenfolge (sog. Sequenzi e rung) und liefert sie c zur Weiterverarbeitung ins O - Werk . Nach Vorgabe der Au f- traggeberin werden im Betrieb der S außerdem ei n zelne Bauteile - etwa für die Innenausstattung eines Automobils - zusammeng e fügt. Die nicht sofort für die Produktion benötigten Bauteile werden von der S zwischengelagert. Am 22. Mai 2012 schlossen der Bundesarbeitgeberverband der Pers o- nald ienst leister e. V. (BAP) und der iGZ - Interessenverband deutscher Zeita r- beitsunternehmen e. V. (iGZ) einerseits und der Vorstand der IG Metall and e- rerseits einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberla s- sungen in der Metall - und Elektroi ndustrie (TV BZ ME), der ua. bestimmt: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: 1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunte r- nehmen des Bundesarbeitgeberverband der Pers o- naldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenve r- bands deut scher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung B e- schäftigte in einem Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall - u nd Elektroindustrie gelten die Betriebe fo l- gender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind : - Automobilindustrie und Fahrzeugbau sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen g e- hörenden Reparatur - , Zubehör - , Montage - , Diens t- leistungs - und sonstigen Hilfs - und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe ar t- verwandter Industrien. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines 5 - 4 - 5 AZR 252/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR252.16.0 - 5 - Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entsche i- dungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte 3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 Branchenzuschlag (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vorausse t- zungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbroch e- nen Einsatz im jeweiligen Ku ndenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, U r- laubs - und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von drei Monaten unterschreiten, sind keine Unte r- brechungen im vorgenannten Sinne. (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzda u- er in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: ... - nach dem neunten vollendeten Monat 50% des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertr a- ges Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bu n- desverband Zeitarbe it Personal - Dienstleistungen e. V. - BZA - und der DGB - Tarifgemeinschaft Zeita r- beit (im Folgenden: ETV BZA) bzw. des Entgelttari f- vertrages, abgeschlossen zwischen dem Interesse n- verband deut scher Zeitarbeitsunternehmen e. V. - iGZ und der DGB - Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden: ETV i GZ), je nach Einschlägigkeit. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenz u- schlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertari f- liche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche R e- gelungen, aus de nen sich für die Beschäftigten gün s- tigere Arbeits - und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen der BZA und iGZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht - 5 - 5 AZR 252/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR252.16.0 - 6 - berührt. § 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 ETV BZA bzw. § Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung ha t der Kläger mit der am 7. Juli 2014 eingereichten Kla ge einen tariflichen Branchenzuschlag iHv. 50 % für die Monate Dezember 2013 bis April 2014 verlangt. B ei dem Betrieb der S handele es sich um einen solchen der Automobilindustrie . O hne die dort verrichteten Tätigkeiten könne kein fertiges Fahrzeug entst ehen. Zumi n dest sei der f achliche Geltungsbereich nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME eröf f- net, weil der Betrieb der S jedenfalls ein zur Automobilindus t rie gehörender Montage - und Dienstleistungsbetrieb sei. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.183,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus 1.300,50 Euro seit dem 11. April 2014 und aus weiteren 883,10 Euro seit dem 4. Juli 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . D ie S unterhalte einen B e- trieb der Kontraktlogistik. Sie produzie re nicht , sondern sorge lediglich dafür, richtigen Bauteile an der richtigen Stelle b ereitlägen. Der Anteil der Montaget ä- tigkeiten betrage nur 26,3 % der Arbeitsstunden, während auf den Bereich L o- gistik 46,3 % und den Bereich Sequenzierung 27,4 % entfielen. Die Eröffnung des fachlichen Geltungsbereichs nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME scheitere an der fehlenden Identität der Inhaber von Haupt - und Nebenbetrieb. Zudem sei die IG Metall für Logistik - und Dienstleistungsbetriebe nicht tarifz u- ständig. 6 7 8 - 6 - 5 AZR 252/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR252.16.0 - 7 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsg erichts zu U n- recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet. I. Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 TV BZ ME, der aufgrund be i- derseitiger Tarifgebundenheit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung find et (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) , nach der sechsten vollendeten Woche des Einsatzes bei der S für die weitere Dauer der ununterbrochenen Überlassung an diese Anspruch auf einen Branchenzuschlag. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet. Das haben die Vorinstanzen verkannt. 1. Nach § 1 Nr. 2 Satz 1 TV BZ ME gilt dieser fachlich ua. für tarifgebu n- dene Mitgliedsunternehmen des iGZ, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberla s- sung Beschäftigte in eine m Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie ei n- setzen, wobei nach § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME die dort genannten Betriebe als Kundenbetriebe der Metall - und Elektroindustrie gelten. Die Beklagte ist ein t a- rifgebundenes Mitglied s unternehmen des iGZ und beschäftigt den Kläger im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Das steht zwischen den Parteien a u- ßer Streit. 2. D er Kläger war im Streitzeitraum einem gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME als Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie geltenden Betr ieb zur Arbeitsleistung überlassen. 9 10 11 12 13 - 7 - 5 AZR 252/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR252.16.0 - 8 - a) Nach de m Katalog des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME gelten als Kundenbetriebe der Metall - und Elektroindustrie ua. Betriebe des Wirtschaft s- zweigs Automobilindustrie und Fahrzeugbau, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind. aa) Dass der Einsatzbetrieb des Klägers dem Handwerk zuzuordnen wäre, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Dementsprechend hat sie sich in der Revisionsinstanz nicht gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Betrieb der S se i kein Handwerksbetrieb (zur Abgrenzung Han d- werk - Industriebetrieb vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 35 f. mwN) , gewandt. bb) Betriebe des Wirtschaftszweigs Automobilindustrie und Fahrzeugbau sind neben denjenigen der Automobil - und Fahrzeugh ersteller im engeren Si n- ne (wie im Streitfall der O AG) alle Betriebe, deren überwiegende T ä ti g keit als Glied einer Fertigungskette unmittelbar auf die Fertigung eines Aut o m o bils oder eines sonstigen Fahrzeugs sowie seiner Bestandteile gerichtet is t. Dies hat der Senat in seine m am heutigen Tag ergangenen Urteil in einem P a ralle l verfahren ( - 5 AZR 552/14 - Rn . 21 ff .) , auf dessen Begründung zur Ve r meidung von Wi e- derholungen verwiesen wird, entschieden. b ) Ein solcher Betrieb ist derjenige der S nicht. Seine überwiegenden T ä- tigkeiten sind nach dem vom Kläger nicht bestrittenen und deshalb zug e sta n- denen (§ 138 Abs. 3 ZPO) Sachvortrag der Beklagten solche aus dem B e reich Logistik und Sequenzierung. Dies e unterstützen zwar die Produktion von Aut o- mobi len, sind aber nicht unmittelbar in die F ertigung s kette der O AG eing e bu n- den. 3. Doch ist bei Unterstützungsbetrieben wie demjenigen der S der fac h l i- che Geltungsbereich des TV BZ ME nach dessen § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 e r- öffnet. 14 15 16 17 18 - 8 - 5 AZR 252/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR252.16.0 - 9 - a) Diese des Tarifvertrags auf Reparatur - , Zubehör - , Montage - , Dienstleistungs - und sonstige Hilfs - und Neben be triebe. Gemeint sind damit Betriebe, die nicht orig i- när einem der in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME genannten Wirtschaft s- zweige unterfallen, die aber nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs unte r- e- - (zur Identität der Begriffe sh. BAG 1. April 1987 - 4 AZR 77/86 - BAGE 55, 154) , für d en die ausdrücklich genannten Reparatur - , Zubehör - , Montage - und Dienstleistung s- b e triebe - - Regelbeispiele sind. Kennzeichnend für den Hilfs - oder Nebenbetrieb ist, dass der betreffende Betrieb ein selbstän diger Betrieb ist, der für einen anderen Betrieb - dem Haupt - betrieb - eine Hilfsfunktion ausübt und den dort verfolgten Betriebszweck unte r- stützt (vgl. BAG 29. Januar 1992 - 7 ABR 2 7 /91 - zu IV 2 der Gründe mwN, BAGE 69, 286; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 23 mwN, BAGE 121, 7 ) . b) E ntgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es nicht erfo r- derlich, dass Katalog - und Unterstützungsbetrieb iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME denselben Inhaber haben. Für eine solche - ungeschriebene - Vora ussetzung bietet die Tarifnorm keinen Anhaltspunkt. aa) Unabhängig davon, dass bei Vorliegen eines Regelbeispiels der jewe i- lige unbestimmte Oberbegriff erfüllt ist ( dazu etwa BAG 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - Rn. 19 mwN) , ist es nicht zwingend, dass Hilfs - oder Nebe n- b e triebe stets denselben Inhaber haben müssen wie der Hauptbetrieb. (1) Der Begriff des Nebenbetriebs stammt aus dem Betriebsverfassung s- recht (vgl. zur Begriffsgeschichte Richardi BetrVG 1 5 . Aufl. § 4 Rn. 4 ) . I n der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung bestimmte § 4 Satz 2 BetrVG , dass Nebenbetriebe, die die Voraussetzungen des § 1 BetrVG aF nicht erfüllten, dem 19 20 21 22 23 - 9 - 5 AZR 252/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR252.16.0 - 10 - Hauptbetrieb zuzuordnen waren. In diesem Kontext ist es selbstverständlich , dass betriebsverfass ungsrechtlich Haupt - und Nebenbetrieb denselben Recht s- träger haben mussten. (2) Dieses Verständnis ist indes für die Verwendung des Begriffs in Tari f- vertr ägen nicht zwingend . Vielmehr können Tarifvertragsparteien autonom fes t- legen , ob Verständnis wie i m Betriebsverfassungsrecht oder einen hiervon abweichenden Inhalt beimessen wollen. So hat etwa das Bundesarbeitsgericht zu einem Tari f- vertrag, der nach seinem fachlichen Anwen des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen einschließlich ihrer Hilf s - und N e- biete kein e n A n- haltspunkt für die Erfassung auch branchenfremde r Unternehmen (BAG 1. April 1987 - 4 AZR 77/86 - BAGE 55, 154 ) . Ebenso ist es von einer Inhaberi dentität ausgegangen bei einem Tarifvertrag, der alle Betriebe der Land - ( BAG 25. April 1995 - 3 AZR 528/94 - BAGE 80, 14 ) . b b) An e ine r solchen sprachliche n Verknüpfung von Haupt - und Nebenb e- trieb fehlt es indes in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME . Hätten die Tarifve r- tragsparteien eine Inhaberi dentität der dort genannten Hilfs - und Nebenbetriebe zu den im vorangehenden Halbs. 1 angeführten Betrieben festlegen wollen, hätten sie dies durch eine entsprechende Formulierung oder Einschränkung unschwer klarstellen können. Stattdessen haben sie als Anknüpfungsmerkmal auf die betriebliche Tätigkeit abge stellt und dafür die bloße Unterstützungsfun k- tion für einen der Katalogbetriebe des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME au s- reichen lassen . c ) Danach ist der Einsatzbetrieb des Klägers ein zum Wirtschaftszweig der Automobilindustrie und Fahrzeugbau gehören der Dienstleistungsbetrieb. Neben dem untergeordneten Montagebereich unterstützt der Betrieb der S mit 24 25 26 - 10 - 5 AZR 252/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR252.16.0 - 11 - seinen überwiegenden Tätigkeiten Sequenzierung und Logistik die Autopr o du k- tion bei der O AG. 4. Die Höhe des Branchenzuschlags für die streitg egenständlichen Mon a- te , die der Klä ger anhand der in § 2 Abs. 3 TV BZ ME genannten Bezugsgröße unter Beachtung des § 6 Abs. 2 TV BZ ME errechnet hat, ist zwischen den Pa r- teien nach den ergänzenden Erläuterungen des Klägers zur Berücksichtigung übertariflicher Leistungen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 TV BZ ME) und eines tariflichen Zuschlag s (§ 3 TV BZ ME ) in der Revisionsinstanz unstreitig geworden. 5. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Branchenzuschlag ist Teil des Arbeitsentgelts (§ 2 Abs. 6 TV BZ ME ) und damit zu dem für dieses bestimmten Zeitpunkt fällig. Das ist nach § 6 Abs. 4 Arbeitsvertrag der 21. Kalendertag des Folgemonats, so dass Fälligkeit zu den beantragten Terminen eingetreten war. II. Der Senat ist nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Revision des Klägers das Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen. 1. Nach dieser Vorschrif t hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung ein es Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die Tarifzuständigkeit ein er Vereinigung gegeben ist. Neben der Entscheidungserheblichkeit erfordert die Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG, dass eine der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften aufgrund vernünftiger Zweifel streitig ist, wobei im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte zu berücksich tigen sind, es aber andererseits nicht ausreicht, wenn die Tariffähigkeit oder Tarifz u- ständigkeit einer Vereinigung nur von einer Partei ohne Angabe nachvollziehb a- rer Gründe in Frage gestellt wird ( st. Rspr., vgl. zB BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 7 , BAGE 142, 366; 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 - Rn. 14 ; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 122 ) . 27 28 29 30 - 11 - 5 AZR 252/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR252.16.0 - 12 - 2. Die Tarifzuständigkeit der IG Metall für den TV BZ ME ist entsche i- dungserheblich. Fehlte sie , wäre der TV BZ ME kein Tarifvertrag iSd. § 1 Abs . 1 TVG, sondern lediglich eine Kollektivvereinbarung ohne normative Wirkung (BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 69; 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 21 mwN, BAGE 144, 306) , die das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gestalten könnte. Die Klage wäre m a n- gels Anspruchsgrundlage unbegründet. 3. A n der Tarifzuständigkeit der IG Metall für die in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME genan nten Betriebsstätten bestehen keine vernünftigen Zweifel. a) Die Tarifzuständigkeit einer Arbeitnehmervereinigung richtet sich nach dem in ihrer Satzung autonom festgelegten Organisationsbereich. Dies ist Au s- druck der in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG verfas sungsrechtlich garantierten Ve r- eins - und Koalitionsfreiheit. Dementsprechend kann eine Gewerkschaft ihren Organisationsbereich betriebs - oder unternehmensbezogen, branchen - oder berufsbezogen, regional - oder personenbezogen festlegen. Ebenso gut kann sie e ine Kombination mehrerer Kriterien wählen oder die Tarifzuständigkeit für die Arbeitnehmer bestimmter, konkret bezeichneter Unternehmen beanspr u- chen (BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 53, BAGE 141, 110; hM, vgl. aus dem Schrifttum etwa ErfK/Franzen 17. Aufl. § 2 TVG Rn. 34 ff.; HWK/Henssler 7. Aufl. § 2 TVG Rn. 40 ff.; JKOS/Schubert Tarifvertragsrecht 2 . Aufl. § 2 Rn. 169 ff.) . b) Gemessen daran bestehen an der Tarifzuständigkeit der IG Metall für die streitgegenständlichen Hilfs - und Hauptbetriebe keine vernünftigen Zweifel. Nach ihrer bei Abschluss des TV BZ ME geltenden Satzung ist die IG Metall betriebsbezogen für die in § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME genannten B e- triebe zuständig . Dies folgt aus § 3 Ziff. 1 lit. a der Satzung iVm. dem Organis a- tionsb ereich I des Satzung sbestandteils bildenden Organisationskatalogs. Pe r- sonenbezogen beansprucht sie n ach dessen Ziff. 2 Alt. 1 die Zuständigkeit für 31 32 33 34 35 - 12 - 5 AZR 252/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR252.16.0 - 13 - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der IG Meta ll erfassten Betriebe (Entleihbetriebe) zur A r- beitsleistung überlassen sind. Die Beschränkung der personenbezogenen Tarifzuständigkeit auf einen Teilausschnitt der Leiharbeitsbranche, nämlich auf die Leiharbeitnehmer, die Betrieben aus dem Organisationsbe reich der IG Metall überlassen sind, folgt den Besonderheiten des Leiharbeitsverhältnisses und vermag vernünftige Zwe i- fel an der Tarifzuständig keit der IG Metall nicht zu begründen. Der Leiharbei t- nehmer hat - bei Fehlen abweichender tariflicher Regelungen - einen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt und gleiche sonstige wesentliche Arbeitsbedingu n- gen nach § 10 Abs. 4 AÜG stets nur für die Dauer der Überlassung und nach den für vergleichbare Stammarbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen. Es liegt deshalb in der Natur des Leiharbeitsverhältnisses, dass er im Verlaufe se i- nes Arbeitsverhältnisses in unterschiedliche Einsatzbranchen überlassen we r- den kann. Differenziert schon das Arbeitnehmerüberlassungsg esetz zwischen den Phasen der Überlassung und der überlassungsfreien Zeit, und bei der Überlassung wiederum nach den im Betrieb des jeweiligen Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, ist kein Grund ersichtlich, warum den Tari f- vertragsparteien eine entsprechende Differenzierung verwehrt sein sollte, wenn sie das Gebot der Gleichbehandlung ergänzende tarifliche Regelungen scha f- fen wollen . c ) Soweit die Beklagte die Tarifzuständigkeit der IG Metall für Logistik - und Dienstleistungsbetriebe in Frage stellt, vermag das vernünftige Zweifel an der Tarifzuständigkeit nicht zu begründen. Der TV BZ ME erfasst nicht generell Logistik - oder Dienstleistungsbetriebe , sondern - entsprechend § 3 Ziff. 1 lit. c der Satzung der IG Metall - nur solche, die zu Wirtschaftszweigen gehören , für die die IG Metall Ta rifzuständigkeit beansprucht. Selbst wenn es dabei zu einer Überschneidung der Zuständigkeiten mehrerer Gewerkschaften käme, führte dies nicht zu einer Einschränkung der Tarifzuständigkeit, weil es keinen tari f- rechtlichen Grundsatz gibt, der solche Übersch neidungen verböte (BAG 36 37 - 1 3 - 5 AZR 252/16 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR252.16.0 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - zu B III 4 b der Gründe, BAGE 84, 166) . Bei im DGB verbundenen Gewerkschaften wäre allenfalls verbandsintern auf eine Vermeidung von Doppelzuständigkeiten hinzuwirken (zu einem Kooperation s- abkommen z wischen der IG Metall und ver.di zur Kontraktlogistik ua. im Bereich Automobilindustrie und Fahrzeugbau aus dem Jahr 2016 sh. Rieble RdA 2017, 26, 32) . III. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Koch Biebl Weber Mattausch Ilgenfritz - Donné 38
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