Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 552/14 - ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR552.14.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 1. Oktober 2013 - 14 Ca 2241/13 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 145/14 - Entscheidungsstichwort e : Leiharbeitnehmer - Branchenzuschlag Leits atz Katalogbetriebe des Wirtschaftszweigs Automobilindustrie und Fahrzeu g- bau iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 TV BZ ME sind alle Betriebe, die A u- tomobile und sonstige Fahrzeuge herstellen oder deren überwiegende Tätigkeit als Glied einer Fertigungskette unmittelbar auf die Fertigung e nes Automobils oder sonstigen Fahrzeugs sowie seiner Bestandteile g e- richtet ist. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR552.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 552/14 4 Sa 145/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Februar 2017 URTEIL Metze , Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Februar 2017 durch den V orsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie den ehrenamtlichen Richter Ilgenfritz - Donné und die ehrenamtliche Richterin Mattausch für Recht erk annt: - 2 - 5 AZR 552/14 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR552.14.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Köln vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 145/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung eines Branchenzuschl ags nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall - und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (TV BZ ME). Der Kläger ist Mitglied der IG Metall und seit dem 1 1. Februar 2008 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt und Mitglied im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. ist, als Werker beschäftigt . Der Kläger war zumindest seit Oktober 2012 der L Gmb H (L ) zur A r- beitsleistung überlassen. Die se unterhält im Industriepark der F - Werke in K , für die sie nach den Feststellungen des Lande s s tätig ist, einen Betrieb und beschäftigt dort ca. 240 Mitarbeiter . I m Jahr 2005 hat sie mit der IG Metall Haustarifverträge, ua. zum Entgelt, g e schlossen. Die L montiert und komplettiert f ür die F GmbH nach d e ren Vo r gaben Motoren mit Getrieben, Federbeinen, Kompressoren, Lichtm a sch i nen, Kabe l- baum, Schläuchen, Mo torprägung, Vorderachsen. Dabei werden Steck - , Füge - , Füll - , Schraub - und Scanoperationen nach einem festgelegten Ablau f plan au s- ge führt . Ergebnis der von der L vorgenommenen Arbeiten ist die komplette M o- tor - Getriebe - Einheit ( - ), die über eine F - in - in eine benachbarte Halle der F GmbH transpo r tiert wird. Dort findet 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 552/14 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR552.14.0 - 4 - der Zusammenbau der Motor - Getriebe - Einheit mit der K a rosserie statt (sog. Hochzeit) . Die von der L bei der Montage und Komplettierung verwendeten Ko m- ponenten werden von de r F GmbH bereitgestellt, die diese en t weder selbst he r- stellt oder von Zulieferern bezieht. So werden Vorderbeine und F e derachsen von der Firma B , einem ebenfalls im Industriepa rk ansä s sigen Vertrag s partner der F GmbH , montiert und über Laufbänder durch ein e Öf f nung in der Wand in die Betriebsräume der L beigestellt. Am 22. Mai 2012 schlossen der Bundesarbeitgeberverband der Pers o- naldienstleister e. V. (BAP) sowie iGZ - Interessenverband Deutscher Zeita r- beitsunternehmen e. V. (iGZ) einerseits und der IG Metall Vorstand andere r- seits einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassu n- gen in der Metall - und Elektroindustrie (TV BZ ME), der ua. bestimmt: Dieser Tarifvertrag gilt: 1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunte r- nehmen des Bundesarbeitgeberverband der Pers o- naldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenve r- band Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung B e- schäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie gelten die Betriebe fo l- gender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: - Automobilindustrie und Fahrzeugbau sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen g e- hörenden Reparatur - , Zubehör - , Montage - , Diens t- leistungs - und sonstigen Hilfs - und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie Betriebe artve r- verwandter Industrien. 5 6 - 4 - 5 AZR 552/14 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR552.14.0 - 5 - Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entsche i- dungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte 3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. § 2 Branchenzuschlag (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vorausse t- zungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Ku n- denbetrieb der Metall - und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbroch e- nen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt . Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, U r- laubs - und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbr e- chungen im vorgenannten Sinne. (3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzda u- er in einem Kundenbet rieb folgende Prozentwerte: - nach der sechsten vollendeten Woche 15 % - nach dem dritten vollendeten Monat 20 % - nach dem fünften vollendeten Monat 30 % - nach dem siebten vollendeten Monat 45 % - nach dem neunten vollendeten Monat 50 % des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertr a- ges Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bu n- desverband Zeitarbeit Personal - Dienstleistungen e. V. - BZA - und der DGB - Tarifgemeinschaft Zeita r- beit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttari f- vertrages, a bgeschlossen zwischen dem Interesse n- verband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. - iGZ - und der DGB - Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit. (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenz u- schlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertari f- - 5 - 5 AZR 552/14 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR552.14.0 - 6 - (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß § 13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Entgeltt arifvertrag iGZ. § 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 ETV BZA bzw. § 5 ERTV iGZ. § 6 Einführung des Tarifvertrags (1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlages ma ß- geblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen. (2) Für Mitarbeiter, die am 1. November 2012 bereits 6 Woche n oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 1. November 2012 als erfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15. Dezember 2012 und die dann folgenden weiteren Stufen z u den entsprechenden Zeitpunkten. § 7 Schlussbestimmungen (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2012 in Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit der am 15. März 2013 eingereichten und mehrfach erweiterten Klage einen t a- ri f lichen Branchenzuschlag iHv. 15 % für den Monat Dezember 2012 und iHv. 20 % für die Monate Januar und Februar 2013 verlangt. B ei dem Betrieb der L handele es sich um einen solchen der Automobilindustrie iSd. § 1 Nr. 2 TV BZ ME . Diese könne nicht auf die Autohersteller reduziert werden . B ei den he u t i- gen Produktionsmechanismen seien zumindest Montage und Komplettierung zugelieferter Teile integraler Bestandteil der Automobilfertigung. 7 - 6 - 5 AZR 552/14 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR552.14.0 - 7 - Der Kläger hat zuletzt sinngemäß b eantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2 46,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 49,20 Euro seit dem 7 . April 2013, aus weiteren 98,40 Euro seit dem 22 . Februar 2013 und aus weiteren 98,40 Euro seit dem 22 . März 2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Dauer seines Einsatzes bei der L GmbH Branchenzuschläge nach dem Tarifvertr ag über Branchenzuschläge für Arbei t ne h merüberla s- sung en in der Metall - und Elektroi n dustrie (TV BZ ME) zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . B ei dem Betrieb der L handele es sich nicht um einen solchen der Metall - und Elektroindustrie. Die L sei lediglich Dienstleisterin, da sie s elbst keine Produktionstätigkeit au s führe . Der Montage - und Dienstleistungsbetrieb der L falle auch nicht unter § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs . 2 TV BZ ME, es fehle an der Identität der Inhaber von Haupt - und Nebenbetrieb. Das Arbeitsgericht hat der Klage - sow eit sie in die Revisionsinstanz g e- langt ist - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Bekla g- ten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründ et. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist sowohl im Zahlungs - als auch im Fes t- stellungsantrag zulässig und begründet. I. Die Klageanträge sind zulässig. 8 9 10 11 12 - 7 - 5 AZR 552/14 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR552.14.0 - 8 - 1. Der Zahlungsantr ag ist hinreichend bestimmt iS d . § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Streitgegenständlich ist mit ihm ein tariflicher Branchenzuschlag für die Monate Dezember 2012 sowie Januar und Februar 2013 , dessen Höhe - nach der rechtskräftigen erstinstanzlichen Klageabweisung im Übrigen - zw i schen den Parteien außer Streit steht . 2. Der Feststellungsantrag ist in der gebotenen Auslegung, dass er sich - was der Kläger in der Revisionsinstanz auch klargestellt hat - auf seine vom Zahlungsantrag nicht erfasste n Einsatzzeiten im Betrieb der L bezieht, als Zw i- schenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO ( vgl. dazu BAG 21. Oktober 2015 - 4 AZR 663/14 - Rn. 16 ff.) zulässig . Unstreitig hat die Überlassung des Klägers an die L über Februar 2013 hinaus angedauert. Die zwischen den Pa r- teien streitige Frage, ob der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME eröf f net ist, hat daher über den Leistungsantrag hinaus Bedeutung. Die gerichtlich zu klärende Anwendbarkeit des TV BZ ME bei einer Üb erlassung des Klägers an die L schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestre i ti g ke i- ten (vgl. BAG 27. April 2016 - 5 AZR 229/15 - Rn. 16 , BAGE 155, 70 ) . II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 TV BZ ME , der aufgrund be i- derseitiger Tarifgebundenheit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) , nach der sechsten vollendeten Woche des Einsatzes bei der L für die weitere Dauer der ununterbrochenen Überlassung an diese Anspruch auf einen Branchenzuschlag. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet. Das haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht erkannt. 1. Nach § 1 Nr. 2 Satz 1 TV BZ ME gilt dieser fachlich u a. für tarifgebu n- dene Mitgliedsunternehmen des iGZ, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberla s- sung Beschäftigte in eine m Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie ei n- setzen, wobei nach § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME die dort genannten Betriebe als Kundenbetrieb e der Metall - und Elektroindustrie gelten. Die Beklagte ist ein t a- 13 14 15 16 17 - 8 - 5 AZR 552/14 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR552.14.0 - 9 - rifgebundenes Mitglied s unternehmen des iGZ und beschäftigt den Kläger im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Das steht zwischen den Parteien a u- ßer Streit. 2. D er Kläger ist zumindest seit Oktober 2012 in einem gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZ ME als Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie geltenden Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen. a) Nach dem Katalog des § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs . 1 TV BZ ME gelten als Kundenbetriebe der Metall - un d Elektroindustrie ua. Betriebe des Wirtschaft s- zweigs Automobilindustrie und Fahrzeugbau, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind. aa) Dass der Einsatzbetrieb des Klägers dem Handwerk zuzuordnen wäre, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Dementsp rechend hat die Revision g e- gen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Betrieb der L sei kein Han d- werksbetrieb (zur Abgrenzung Handwerk - Industriebetrieb vgl. BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 35 f. mwN) , keine Angriffe erhoben. bb) Was die Tarifvertragsparteien unter dem Wirtschaftszweig Automobili n- dustrie und Fahrzeugbau verstehen, haben sie nicht näher erläutert. Gemeinhin fällt darunter die - industrielle - Herstellung von Automobilen und sonstigen Fahrzeugen , Karosserien, Aufbauten und A nhängern sowie die Herstellung von elektrischen und elektronischen Ausrüstungsgegenständen sowie sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen ( vgl. die Klassifikation der Wir t- schaftszweige Ausgabe 2008 (WZ 2008) des Statistischen Bundesamts) . A n- ha ltspunkte für die Annahme, die Tarifvertragsparteien wären von einem and e- ren Verständnis dessen, was dem Wirtschaftszweig Automobilindustrie und Fahrzeugbau unterfällt, ausgegangen , finden sich im TV BZ ME nicht . cc) Die Herstellung von Automobilen und so nstigen Fahrzeugen beschränkt sich nicht auf den Hersteller im engeren Sinne, also denjenigen, der das fertige Produkt auf den Markt bringt ( im Streitfall : die F GmbH ). Angesichts e i ner a r- 18 19 20 21 22 - 9 - 5 AZR 552/14 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR552.14.0 - 10 - beitsteiligen Produktion gerade in diesem Industriebereich umfasst d e r Begriff der Automobilindustrie und des Fahrzeugbaus iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME auch solche Betrieb sstätten , in den en Teilschritt e im Pr o duktionspr o- zess zur Herstellung von Automobilen und sonstigen Fahrzeugen ausgeführt werden . Betriebe d iese s Wirtschaftszweigs sind deshalb alle Betri e be, deren überwiegende Tätigkeit als Glied einer Fertigungskette unmittelbar auf die Fe r- tigung eines Automobils oder eines sonstigen Fahrzeugs sowie se i ner Bestan d- teile gerichtet ist. dd) Für diese s vom Wortlaut der Tarifnorm gedeckte weite Verständnis spricht der Zweck des TV BZ ME. Mit ihm sollen bei einem längeren Einsatz in einem Kundenbetrieb der Metall - und Elektroindustrie die finanziellen Nachteile, die der Leiharbeitnehmer aus Sicht der Tar ifvertragsparteien durch das tariflich ermöglichte Abweichen vom Gebot der Gleichbehandlung ( § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 AÜG) hinnehmen muss , gemildert, sein Entgelt mit steigender Einsat z- dauer bis zur Grenze desjenigen vergleichbarer Stammarbeitnehmer angeh o- be n (§ 2 Abs. 4 TV BZ ME ) und zugleich Leiharbeit verteuert werden. Weil den Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TV BZ ME die arbeitsteilige Produktion gerade in der Automobilindustrie bekannt war, hätte es deutlicher Anhaltspun k- te bedurft, wenn sie den Wirtschaftszweig Automobilindustrie und Fahrzeugbau auf die jeweiligen Hersteller hätten beschränken wollen. ee) Entgegen der Auffassung der Revision zwingt § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME nicht zu einem engeren Verständnis des Wirtschaftszweigs Autom o- Geltungsbereich des TV BZ ME auf Reparatur - , Zubehör - , Montage - , Dienstlei s- tungs - und sonstige Hilfs - und Nebentriebe. Gemeint sind damit Betriebe, die nicht originär einem der in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs . 1 TV BZ ME genannten Wir t- schaftszweige unterfallen, die aber nach ihre n ausschließlichen oder überwi e- genden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs unterstützen und deshalb zu m entsprechenden Wirtsch aftszweig in dem Sinne , dass sie ihm zuzuordnen sind. 23 24 - 10 - 5 AZR 552/14 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR552.14.0 - 11 - - (zur Identität der Begriffe sh. BAG 1. April 1987 - 4 AZR 77/86 - BAGE 55, 154) , für den die ausdrücklich g enannten Reparatur - , Zubehör - , Montage - und Dienstleistung s- b e triebe - - Regelbeispiele sind. Kennzeichnend für den Hilfs - oder Nebenbetrieb ist, dass der betreffende Betrieb ein selbständiger Betrieb ist, der für einen anderen Betrie b - de n Haup t- betrieb - eine Hilfsfunktion ausübt und den dort verfolgten Betriebszweck unte r- stützt (vgl. BAG 29. Januar 1992 - 7 ABR 2 7 /91 - zu IV 2 der Gründe mwN, BAGE 69, 286; 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05 - Rn. 23 mwN, BAGE 121, 7 ) . b) Gemessen daran ist der Einsatzbetrieb des Klägers ein Betrieb des Wirtschaftszweigs Automobilindustrie und Fahrzeugbau. Dessen betriebliche Tätigkeit umfasst (weit) überwiegend die - . Der B e- trieb der L ist damit nicht ein bloßer Unterstützungsbetrieb, sondern unmi t te l bar in die Fertigungskette der F GmbH eingebunden und Teil im Pr o du k t i on s pr o- zess zur Herstellung von deren Automobil en . 3. Die Höhe des Branchenzuschlags für die im Zahlungsantrag streitg e- genständlichen Mon ate , die der Kläger anhand der in § 2 Abs. 3 TV BZ ME g e- nannten Bezugsgröße errechnet und die das Arbeitsgericht entsprechend den Anrechnungsregeln in § 2 Abs. 5, § 3 TV BZ ME korrigiert hat, s teht zwischen den Parteien außer Streit. Insoweit hat die Revis ion auch keine Angriffe erh o- ben. 4. Die zum Branchenzuschlag für den Monat Dezember 2012 verlangten Prozesszinsen stehen dem Kläger nach § 291 BGB zu. Der Anspruch auf Verzugszinsen zum Branchenzuschlag für die Mon a- te Januar und Februar 2013 folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Branchenzuschlag ist Teil des Arbeitsentgelts (§ 2 Abs. 6 TV BZ ME) und damit zu dem für dieses bestimmten Zeitpunkt fällig. Das ist nach § 6 Abs. 4 des Arbeitsvertrag s der 21. Kalendertag des Folgemonats. 25 26 27 28 29 - 11 - 5 AZR 552/14 ECLI:DE:BAG:2017:220217.U.5AZR552.14.0 I II . Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Koch Biebl Weber Mattausch Ilgenfritz - Donné 30
Full & Egal Universal Law Academy