Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. April 2014 Fünfter Senat - 5 AZR 483/12 - I. Arbeitsgericht Lörrach Urteil vom 15. Juni 2011 - 3 Ca 74/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - Urteil vom 6. März 2012 - - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Leiharbeitsverhältnis - Annahmeverzug - Arbeitszeitkonto Bestimmung en : AÜG § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 4 Satz 2; ArbZG § 9; BGB § § 293, 615 Satz 1; GewO § 106 Satz 1; TzBfG § 12 Abs. 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 483/12 22 Sa 58/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. April 2014 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgeri chts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. April 2014 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsg e- richts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Bu schmann und Pollert für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 483/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Fre i- burg - vom 6. März 2012 - 22 Sa 58/11 - wird zurüc k- gewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Der 1951 geborene Kläger war vom 11. Oktober bis zum 27. Dezember 2010 beim Beklagten, der ein Unternehmen für Fachpersonalleasing im He i- zungs - und Lüftungsanlagenbau betreibt, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis e n- dete aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung während der Probezeit. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag vom 8. Oktober 2010 zugrunde, in dem es auszugsweise heißt: 1.1. Vertragsdauer - Der Arbeitnehmer wird als Facharbeiter für Nac h- richtentechnik eingestellt. Er verpflichtet sich, bei Kunden des Arbeitgebers an verschiedenen Orten in ganz Deutschland und dem benachbarten Au s- land tätig zu werden. - Das Arbeitsverhältnis beginnt am 11. 10. 2010 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. § 1.2. Vergütung / Zulagen - Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der für den Arbeitgeber gem. § 1 dieses Vertrags gelte n- den Tarifvertrages (Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag West). - Der Stundenlohn beträgt laut Mindestlohn Elektro 9,60 - Die übertarifliche Zulage beträgt 2,40 1 2 3 - 3 - 5 AZR 483/12 - 4 - § 1. 3 . Ver tragsgegenstand - Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbei t- geber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zur Zeit die zwischen dem Bundesverband Zeita r- beit Personal - Dienstleistungen e.V. (BZA) und den Mitgliedsgewerksch aften des DGB (IG BCE/NGG/ IG Metall/GEW/ver.di/IG Bau/Transnet/GdP) abg e- e- lungen dieses Vertrages den vorstehend genan n- ten Tarifverträgen widersprechen sollten, gelten vorrangig die tariflichen Regelungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Besti m- mungen dieses Arbeitsvertrages eine für den A r- beitnehmer günstigere Regelung ergibt. Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in Bezu g genommenen Tari f- verträge wörtlich übereinstimmen, gelten sie ledi g- lich deklaratorisch. § 3 Arbeitszeit/Überstundenkonto Die Regelung der Arbeitszeit erfolgt auf der Grundlage des § 4 MTV BZA. - Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden (Mindestarbeitszeit). Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit des Arbei t- nehmers beträgt 151,67 Stunden. - Die tägliche Arbeitszeit wird an die des Kundenb e- triebes angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Ve r- teilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Woche n- tage richten sich nach dem jeweiligen Kundenb e- trieb gültigen Regelungen bzw. Anforderungen des Kundenbetriebes. - Arbeitsstunden ab der 41. Stunde wöchentlich werden au tomatisch auf das Mehrarbeitsstunde n- konto gutgeschrieben. (Die pauschalen Aufwe n- dungsersatzleistungen werden in der folgenden Lohnabrechnung vergütet.) - Umkleiden, Waschen sowie Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (z.B. Frühstücks - , Mittags - und Kaffeepausen) gelten nicht als Arbeitszeit. - 4 - 5 AZR 483/12 - 5 - - Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der nach Abs. 1 vereinbarten individue l- len regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers und der tatsächlichen Arbeitszeit nach Abs. 2 wird ein Arbeitszei tkonto eingerichtet. In das Arbeit s- zeitkonto können Plus - und Minusstunden eing e- stellt werden. - Ein Stunden/Zeitausgleich einschließlich der Ve r- gütung erfolgt in einsatzfreien Zeiten über den Ausgleich des Zeitkontos. - Die Höchstgrenze der Guthaben stunden liegt bei 200 Stunden, für Minusstunden bei 100 Stunden. - Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos soll vorrangig durch die Gewährung von Freizeit, auch in einsat z- freien Zeiten erfolgen. Arbeitszeitguthaben über 150 Stunden unterliegen dem Dispositionsrecht des Arbeitnehmers, d.h. der Arbeitnehmer kann nach seiner Wahl die Gewährung von Freizeit, Vergütung oder Fortschreibung des Arbeitszeitko n- tos verlangen. Bei Arbeitszeitguthaben bis zu 150 Stunden besteht insbesondere zur Sicherung des Ar beitsplatzes in einsatzfreien Zeiten ein Disposit i- onsrecht des Arbeitgebers. - Das Abgelten von Zeitguthaben ist nach den Grundsätzen der Urlaubsgewährung beim Arbei t- geber zu beantragen. Fallen Zeiten, in denen Stundenguthaben durch beantragte und festg ele g- te Freizeit ausgeglichen werden, mit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zusammen, so gilt die freie Zeit als genommen. Eine Rückübe r- tragung in das Zeitguthaben erfolgt nicht. - Im Fall des Ausscheidens des Mitarbeiters ist der Saldo auf dem Arbeitszeitkonto wie folgt ausz u- gleichen: Plusstunden werden abgegolten, Minu s- stunden werden bei Eigenkündigung des Mitarbe i- ters bzw. außerordentlicher Kündigung bis zu 35 Stunden verrechnet, soweit eine Nacharbeit betrieblich nicht möglich ist. - Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Nach diesen Vorschriften ist eine Überschreitung der höchstz u- lässigen täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden u n- tersagt. Ebenso darf nach diesen Vorschriften an Sonntagen nur in Ausnahmefällen gearbeitet we r- den. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den Arbeitg e- ber unverzüglich zu informieren, wenn die Kunde n- firma eine über 10 Stunden pro Tag hinausgehe n- de Arbeitszeit sowie Arbeit an Sonntagen anor d- - 5 - 5 AZR 483/12 - 6 - net. Derartige Mehrarbeitsst unden dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Arbeitgebers geleistet werden. Soweit diese Genehmigung nicht vorliegt, kann dem Mitarbeiter die Anerkennung der Arbeitsstunden für die unzulässig ausgeführte Mit E - Mail vom 11. Oktober 2010 bot der Beklagte dem Kläger an, das Arbeitsverhältnis erst am 12. Oktober 2010 zu beginnen. Das lehnte der Kläger mit E - Mail vom 21. November 2010 ab und reiste am 11. Oktober 2010 mit dem Pkw von seinem Wohnort S zum vorgesehen en Übernachtungsort in Fre an. Der Beklagte zahlte hierfür Reisekostenersta t tung und Fer n auslöse, jedoch ke i- nen Lohn. An den folgenden Tagen der K a lende r woche a r beitete der Kläger 36 Stunden. Von Montag, 18. Oktober 2010 , bis Donnerstag, 21. Oktober 2010 , a r- beitete der Kläger auf einer Baustelle der Entleiherin S GmbH in Fr in s g e samt 39 Stunden. Am Freitag, 22. Oktober 2010 , wurde auf dieser Ba u stelle nicht gearbeitet. Darüber unte r richtete der Kläger den Di s p o nenten des Bekla g ten, der ihm für diesen Tag ke i nen ande r weitigen Einsatz zuwies. Von Montag, 1. November 2010 , bis Mittwoch, 3. November 2010 , a r- beitete der Kläger bei der Entleiherin O GmbH in F in s g e samt 28 Stu n den. Für Donnerstag, 4. November 2010 , vergütete der B e kla g te sieben Stu n den. Arbeit wurde dem Kläger weder für diesen, noch für den Folg e tag z u g e wiesen. Mit der am 15. Februar 2011 eingereichten Klage hat der Kläger Verg ü- tung wegen A nnahmeverzugs für den 11. und 22. Oktober 2010 sowie den 5. November 2010 verlangt und geltend gemacht, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihn an diesen Tagen sieben Stunden zu beschäftigen. Die Einric h- tung eines Arbeitszeitkontos im Leiharbeitsverhäl tnis verstoße gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG und § 12 Abs. 1 TzBf G. 4 5 6 7 - 6 - 5 AZR 483/12 - 7 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 201,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 134,40 Euro sei t dem 16. November 2010 und aus weiteren 67,20 Euro seit dem 16. Dezember 2010 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, de r Kläger habe ke inen Anspruch auf Beschäftigung über 35 Wochenstunden hi n- aus und an allen Tagen von Montag bis Freitag. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantra g weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Seine Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der erho - bene A nspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs steht dem Kläger nicht zu. I. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 22 mwN) nicht annimmt. In welchem zeitlichen Umfang dabei der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten oder - falls diese regelmäßig überschritten wird - nach der tatsächlich praktizierten Arbeit s- zeit (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - BAGE 1 0 0, 25) . Denn die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit bestimmt den zeitlichen U m- fang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen. 8 9 10 11 12 13 - 7 - 5 AZR 483/12 - 8 - II. Danach befand sich der Beklagte an den streitgegenständlichen Tagen nicht im Annahmeverzug , wobei dahin gestellt bleiben kann, ob der Kläger überhaupt die Arbeitsleistung für den 11. Oktober 2010 rechtzeitig angeboten hat . Der Beklagte war nicht verpflicht et, die Arbeitsleistung des Klägers in e i- nem 35 Wochenstunden übersteigendem Umfang anzunehmen. 1. Ob sich d er zeitliche Umfang, in dem der Beklagte in Annahmeverzug geraten konnte, nach § 3 Arbeitsvertrag als eigenständiger arbeitsvertraglicher Regelung ( vgl. BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 14) der Arbeitszeit oder den in Bezug genommenen tariflichen Regelungen richtet, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Nach beiden beträgt die regelmäßige wöchent liche Mindestarbeitszeit nicht mehr als 35 Stunden. Das bedeutet, dass der Beklagte jedenfalls in Annahmeverzug gerät, wenn er die - angebotene - Arbeitsleistung des Klägers nicht in einem Mindes t- umfang von 35 Wochenstunden annimmt. Unstreitig hat der Klä ger in den mit dem 11. Oktober 2010 und dem 18. Oktober 2010 beginnenden Kalenderw o- chen über den vereinbarten Mindestumfang hinaus gearbeitet. In der mit dem 1. November 2010 beginnenden Kalenderwoche hat der Kläger zwar nur 28 Stunden arbeiten dürfen, jed och unstreitig 35 Stunden vergütet erhalten. Damit hat der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Vergütung wegen A n- nahmeverzugs in dieser Woche erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. 2. Eine Pflicht des Beklagten, den Kläger über 35 Wochenstunden hinaus zu beschäftig en, käme allerdings nach § 3 Abs. 2 Arbeitsvertrag und § 4.1 des in Bezug genommenen Tarifvertrags in Betracht, wenn der Kläger in den strei t- gegenständlichen Kalenderwochen einem Entleiher überlassen war und ve r- gleichbare Stammarbeitnehmer eine längere Arb eitszeit hatten. Dazu fehlt es aber an Sachvortrag des Klägers. Aus den zur Akte gereichten Stundenzetteln lässt sich zwar erschließen, dass der Kläger in den mit dem 18. Oktober 2010 und mit dem 1. November 2010 beginnenden Kalenderwochen Entleihern übe r- l assen war. E r hat jedoch nichts dazu vorgetragen , wie lange er jeweils übe r- 14 15 16 17 - 8 - 5 AZR 483/12 - 9 - lassen war und - vor alle m - welche Arbeitszeit vergleichbare Stammarbeitne h- mer der Entleiher einzuhalten hatten . 3. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass jeder Arbeitnehmer von Montag bis Freitag beschäftigt werden müsse. Soweit die Verteilung der Arbeitszeit arbeitsvertraglich nicht geregelt und auch kollektivrechtlich und gesetzlich nicht beschränkt ist, legt der Arbei t- geber die Lage der Arbeitszeit durch Weisung kraft seines Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO fest (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 33, BAGE 132, 88; Schaub/Linck ArbR - HdB 15. Aufl. § 45 Rn. 42; ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 656) . 4 . Die Vereinbarung einer unterschiedlichen Dauer der Arbeitszeit wä h- rend verleihfreier Zeiten und für die Dauer einer Überlassung begegnet - jede n- falls bei einer Regelung wie der im Streitfall - keinen Bedenken. Sie entspricht § 10 Abs. 4 AÜG. Die Dauer der Arbeitszeit ist ein in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, i der Richtl i- nie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (fortan: Richtlinie) genannter Regelungsg e- genstand und damit eine wesentliche, dem Gebot der Gleichbehandlung unte r- liegende Arbeitsbedingung iSv. § 10 Abs. 4 AÜG. Für die Dauer einer Überla s- sung hat deshalb der Leiharbeitnehmer aus § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch darauf, in einem dem vergleichbarer Stammarbeitnehmer entsprechenden zeitlichen Umfang beschäftigt zu werden. Dam it kann die Dauer der Arbeitszeit je nach Entleiher unterschiedlich und nicht im Voraus starr fixierbar sein. Für verlei h- freie Zeiten dagegen schränken weder § 10 Abs. 4 AÜG noch die Richtlinie hi n- sichtlich der Dauer der Arbeitszeit die Vertragsfreiheit de r Arbeitsvertragsparte i- en ein. Bedenklich wird die Aufspaltung der Dauer der Arbeitszeit für Überla s- sungen und überlassungsfreie Zeiten erst dann, wenn eine solche Vertragsg e- staltung dazu dient, die Unabdingbarkeit des Anspruchs auf Vergütung bei A n- nahme verzug nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG dadurch zu unterlaufen, dass für verleihfreie Zeiten eine ungewöhnlich kurze Arbeitszeit vereinbart wird (ähnlich - 18 19 20 21 - 9 - 5 AZR 483/12 - 10 - allerdings im Zusammenhang mit Arbeitszeitkonten - Thüsing/Pötters BB 2012, 317, 320) . Davon kann im Stre itfall aber nicht die Rede sein. Die vereinbarte Mindestarbeitszeit von 35 Wochenstunden entspricht einer vielfach erhobenen (und durchgesetzten) Forderung von DGB - Gewerkschaften . 5 . Weder d ie arbeitsvertragliche noch die in Bezug genommene tarifliche Ar beitszeitregelung sind deshalb unwirksam, weil sie zugleich Einrichtung und Führung eines Arbeitszeitkontos zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Arbei t- nehmers und der tatsächlichen Arbeitszeit vors ehen . a) Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Arbeit nicht mit b e- zahlter Freizeit entgolten werden dürfte und stets in der Abrechnungsperiode, in der sie geleistet wurde, zu vergüten wäre. Sowohl den Arbeitsvertrags - , als auch den Tarifvertragsparteien bleibt es unbenommen, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto anz u- sammeln und in der Folgezeit durch bezahlte Freizeit auszugleichen. Das kommt dem Flexibilisierungsinteresse d es Arbeitgebers ebenso wie einem ve r- breiteten Bedürfnis von Arbeitnehmern entgegen . b) D as Arbeitszeitkonto im Leihverhältnis darf allerdings nicht dazu ei ng e- setzt werden, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsr isiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen . Reg e- lungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzu b auen , sind unwirksam ( wie hier: Ulber/Ulber AÜG - Basis 2. Aufl. § 11 Rn. 67f.; Urban - Crell/Germakowski/Bissels/Hurst AÜG 2. Aufl. § 11 Rn. 45; weiter - für tarifliche Systeme - Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 11 Rn. 112f.; aA Mengel in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 11 Rn. 43; vgl. auch die Nachweise zum Streitstand bei Thüsing/Pött ers BB 2012, 317, 318f.) . Inwieweit danach die arbeitsvertraglichen bzw. in Bezug genommenen tariflichen Regelungen zum Arbeitszeitkonto B estand haben, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Sind die Regelungen zum Arbeitszeitkonto in § 3 Arbeit s- vertrag teilweise oder insgesamt unwirksam, bleibt davon die Regelung der Dauer der Arbeitszeit unberührt. Die Klausel ist im Sinne des sog. blue - pencil - 22 23 24 25 - 10 - 5 AZR 483/12 - 11 - Tests (vgl. dazu BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - ) teilbar. Fallen die Ve r- einbarungen zum Arbeitszeitkonto w eg, verbleibt es bei den inhaltlich teilbaren und in sich verständlichen Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit mit der Folge, dass über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit stets zu ve r- güten ist. Selbst wenn § 3 Arbeitsvertrag insgesamt unw irksam wäre und auch die in Bezug genommenen tariflichen Arbeitszeitregelungen nicht greifen wü r- den , könnte das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. In diesem Falle hätten die Parteien überhaupt keine bestimmte Dauer der Arbeitszeit vereinbart, so dass de r Kläger nur über § 10 Abs. 4 AÜG (Dauer der Arbeitszeit vergleichbarer Stammarbeitnehmer) zu eine m 35 Wochenstunden übersteigenden zeitlichen Rahmen für den A n- nahmeverzug kommen könnte. Zu beidem fehlt jeglicher Sachvortrag des Kl ä- gers . 6 . Die Auffassung der Revision, einem Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsve r- hältnis stünde § 12 Abs. 1 TzBfG entgegen, ist nicht entscheidungserheblich und zudem unzutreffend. Unabhängig davon, ob im Streitfall überhaupt ein A b- rufarbeitsverhältnis vorliegt , h aben die Parteien in § 3 Arbeitsvertrag eine b e- stimmte Mindestdauer der wöchentlichen Arbeitszeit und für Überlassungsze i- ten eine bestimmte Dauer der täglichen Arbeitszeit - nämlich die im Betrieb des Entleih ers geltende - vereinbart (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG) . Für verleihfreie Ze i- ten ist die Vereinbarung einer bestimmten Dauer der täglichen Arbeitszeit j e- denfalls dann überflüssig, wenn der Verleiher den Leiharbeitnehmer mit der vereinbarten Tätigkeit nicht im eigenen Betrieb einsetzen kann. Zudem führt eine fehlende Vereinbarung zur Dauer der täglichen Arbeitszeit lediglich dazu, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für minde s- tens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu n ehmen hat, § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG. Dass das nicht der Fall gewesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet . Einen Anspruch, an jedem Tag von Montag bis Freitag abger u- fen zu werden, begründet § 12 Abs. 1 TzBfG nicht. 26 27 - 11 - 5 AZR 483/12 7 . Der Einsatz des Klägers am 1. Novem ber 2010 in F ve r stieß en t g e gen seiner Auffassung nicht gegen § 9 ArbZG. F ür die Frage, ob Feie r tag s a r beit vorliegt, ist allein der Arbeitsort maßgeblich (vgl. Busc h mann/Ulber 7. Aufl. § 9 Rn. 1; Baeck/Deutsch 3. Aufl. § 9 Rn . 10, jeweils mwN) . Zudem ist nicht ersich t- lich, inwiefern ein Verstoß gegen § 9 ArbZG Annahm e verzug an den streitg e- genständlichen Tagen hätte begründen können. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Buschmann Pollert 28 29
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