Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Dezember 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 588/17 - ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 I. Arbeitsgericht Bielefeld - 7 Ca 449/17 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 22. November 2017 - 3 Sa 1094/17 - Entscheidungsstichwort e : Mindestentgelt in der Pflegebranche - Bereitschaftsdienst Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 588/17 3 Sa 1094/17 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Dezember 2018 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Se nat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. Dezember 2018 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Linck, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Röth - E hrmann und Christen für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 22. November 2017 - 3 Sa 1094/17 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revis i- onsv erfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütung für Bereitschaftsdienste in der durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebra n- che (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 (BAnz. 2010 Nr. 110 S. 2571) und der 2. PflegeArbbV vom 27. November 2014 (BAnz. AT 28. November 2014 V1) bestimmten Höhe. Die Klägerin ist beim Beklagten seit März 2012 im Pflegedienst b e- schäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien heißt es u a. : Abruf der Arbeitsleistung in Form von Bereitschaft s- ab geschlossen. § 1 Der/die Arbeitnehmer/in wird mit Wirkung vom 08.03.2012 für die Tätigkeit einer Nachtbereitschaft beim Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt eingestellt. § 2 Arbeitszeit Die monatliche Arbeitszeit beträgt minde s- tens - Bereitschaftsdienste, höchstens 5 Bereitschaft s- dienste. 1 2 - 3 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 4 - Der/die Arbeitnehmer/in ist berechtigt, Bereitschaft s- dienste abzulehnen, die der Arbeitgeber ihm/ihr nicht mindestens drei Tage im Voraus mitgeteilt hat. Der/die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, auf Verlangen Mehrarbeit zu leisten, soweit ihm/ihr dieses zumutbar ist. § 4 Dauer und Verg ütung Der Bereitschaftsdienst beginnt um 19:45 Uhr und endet am nächsten Morgen um 07:45 Uhr. Drei Stunden des Bereitschaftsdienstes gelten arbeit s- rechtlich als normale Arbeitszeit. Sie werden mit EG KR 7 a, Stufe 2 pro Stunde vergütet. Es erfolgt keine gesonderte Auszahlung von Zeitzuschlägen, da diese in die Berechnung des Stundensatzes mit eingeflossen sind. Die übrigen neun Stunden gelten als reiner Berei t- schaftsdienst und werden insgesamt pauschal mit je 45,00 vergütet. Die Parteien waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund be i- derseitiger Verbandszugehörigkeit an den Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein - Westfalen vom 5. Januar 2008 idF des 3. Änderungstarifvertrags vom 17. Dezember 2010 (im Folgenden TV AWO NRW ) gebunden. Dort ist ua. bestimmt: § 13a Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (1) 1 Beschäftigte in Heimen, die überwiegend pfleger i- sche Tätigkeiten ausüben, oder denen überwiegend die Betreuung oder Erziehung der untergebrachten Personen obliegt, sind verpflichtet, sich auf Anor d- nung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 3 - 4 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 5 - 2 Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anor d- nen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 3 Bereitschaftsdienst darf höchstens zehn Mal im Monat angeordnet werden. (1.1) 1 Der Bereitschaftsdienst einschließlich der geleist e- ten Arbeit wird zum Zwecke der Entgeltberechnung (1.2) Wenn die durchschnittliche regelmäßige wöchentl i- che Arbeitszeit überschritten wird, ist die Überstu n- denvergütung (§ 14) zu zahlen. (2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet: a) Nach dem Maß der während des Bereitschaft s- dienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich a n- fallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Stufe Arbeitsleistung inne r- halb des Berei t- schaftsdienstes Bewertung des Bereitschaft s- dienstes als Arbeitszeit A 0 bis 10 v.H. 15 v.H. B mehr als 10 bis 25 v.H. 25 v.H. C mehr als 25 bis 40 v.H. 40 v.H. D mehr als 40 bis 49 v.H. 55 v.H. Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Berei t- schaftsdienst wird Stufe B zugeteilt, wenn der Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr erfahrung s- gemäß durchschnittlich mehr als dreimal diens t- lich in Anspruch genommen wird. - 5 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 6 - b) Entsprechend der Zahl der vom dem/der B e- schäftigten je Kalendermonat abgeleisteten B e- reitschaftsdi enste wird die Zeit eines jeden B e- reitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als A r- beitszeit gewertet: Zahl der Bereitschaftsdienste Bewertung im K a- lendermonat als Arbeitszeit 1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v.H. 9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v.H. 13. und folgende Berei t- schaftsdienste 45 v.H. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 begehrte die Klägerin vom Beklagten weitere Vergütung in Höhe von 646,00 Euro brutto. Sie habe in der Zeit von Juni bis Dezember 2014 161,5 Bereitschaftsdienststunden geleistet, wofür ihr nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV statt gezahlter (umgerechnet) 5,00 Euro brutto je Stunde ein Mindestentgelt in Höhe von 9,00 Euro brutto je Stunde zustehe. Mit weiterem Schreiben vom 2. Februar 2017 hat sie zusätzlich für das Jahr 2015 hinsichtlich 342 Bereits chaftsdienststunden Differenzvergütung von 4,40 Euro brutto je Stunde, insgesamt 1.504,80 Euro brutto, und für das Jahr 2016 hi n- sichtlich 288 Bereitschaftsdienststunden Differenzvergütung von 4,75 Euro je Stunde, insgesamt 1.368,00 Euro brutto, verlangt, d ie ihr nach der 2. PflegeArbbV zustehe. Mit ihrer dem Beklagten am 6. März 2017 zugestellten Klage hat die Klägerin die Ansprüche weiterverfolgt. Im Berufungsverfahren hat sie zur Berechnung ihrer Forderungen die Gesamtzahl der jeweils innerhalb eines M o- n ats geleisteten Stunden mit dem Mindestentgelt nach der jeweils gültigen PflegeArbbV - von 9,00 , 9,40 bzw. 9,75 Euro brutto - multipliziert. Von der sich hieraus berechnenden Gesamtvergütung hat sie den in den jeweiligen Monat s- abrechnungen ausgewiesenen Br uttoverdienst in Abzug gebracht. Auf dieser Grundlage hat sie Differenzvergütung für Juni 2014 bis Dezember 2016 hi n- 4 5 - 6 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 7 - sichtlich solcher Monate begehrt, in denen sich zu ihren Gunsten ein Saldo ergab. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklag t e schulde das Mindestentgelt für jede der von ihr geleisteten Dienststunden. Die Vorausse t- zungen, unter denen nach § 2 Abs. 3 2. PflegeArbbV die Zeit des Berei t- schaftsdienstes zum Zwecke der Entgeltberechnung in geringerem Umfang als Arbeitszeit bewertet wer den könne, lägen nicht vor. Als Bereitschaftsdienst im Sinne der Bestimmung sei die jeweilige 12 - stündige Nachtbereitschaft anzus e- hen. Innerhalb der Schichten habe sie regelmäßig vier Stunden und 40 Minuten Vollarbeit geleistet. Danach habe die Zeit ohne A rbeitsleistung nicht, wie von § 2 Abs. 3 Satz 2 2. PflegeArbbV gefordert, erfahrungsgemäß mindestens 75 Prozent betragen. Die Klägerin hat zuletzt - zusammengefasst - beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.997,71 Euro brutto nebst Z insen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 732,66 Euro seit dem 16. Januar 2015, aus weiteren 550,02 Euro seit dem 16. Januar 2016 und aus weiteren 715,03 Euro seit dem 2. Januar 2017 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Schaden s- ersatzpauschale in Höhe von 40,00 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mi t der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil zu Unrecht zurückgewiesen. 6 7 8 9 10 - 7 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 8 - I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Sachantrag bedarf allerdings der Auslegung. 1. Die Klägerin hat zuletzt für geleistete Nachtschichten zu je 12 Stunden in den Monaten Juni, September und Dezember 2014, für Februar, März, A u- gust bis Oktober sowie Dezember 2015 und für Februar bis Mai sowie Septe m- ber 2016 das Mindestentgelt nach der jeweils maßgeblichen PflegeArbbV ve r- langt, wobei sie die Zahl der monatlich gelei steten Nachtschichten einschlie ß- lich darauf entfallender Stunden angegeben hat. Auf dieser Grundlage hat sie unter Berücksichtigung monatlicher Zahlungen des Beklagten neben Differen z- vergütung für das Jahr 2014 von insgesamt 732,66 Euro brutto - bei sachg e- rechtem Verständnis ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 21. September 2017 (Berufungsbegründung) - weitere Vergütung für das Jahr 2015 von insg e- samt 801,75 Euro brutto sowie für das Jahr 2016 von insgesamt 715,12 Euro brutto verlangt. Das ergibt die Addi tion der in der Berufungsbegründung b e- zeichneten Monatsdifferenzen. Soweit die Klägerin in den Klageantrag gering e- re Beträge - 550,02 Euro brutto für das Jahr 2015 und 715,03 Euro brutto für das Jahr 2016 - aufgenommen hat, beruhte dies offenbar auf einem Versehen. Das hat der Beklagte ersichtlich nicht anders gesehen. Soweit er sich in der Berufungserwiderung auf Erfüllung berufen hat, hat er seinen Berechnungen nicht etwa die von der Klägerin fehlerhaft ermittelten Summen, sondern die sich bei richtiger A ddition errechnenden Forderungsbeträge zugrunde gelegt. 2. Die Klage richtet sich somit auf Zahlung der gesamten, für den Strei t- zeitraum berechneten Differenzvergütung und nicht nur auf einen Teil hiervon. Sie ist dementsprechend als abschließende Gesamtk lage zu verstehen (vgl. BAG 17. Oktober 201 8 - 5 AZR 553/17 - Rn. 10) . 3. Ob eine Klageänderung in der Berufungsinstanz vorliegt, kann dahi n- stehen. Deren Zulässigkeit nach § 533 ZPO ist in der Revision analog § 268 ZPO nicht mehr zu prüfen, wenn das Lande sarbeitsgericht - wie im Streitfall - in der Sache entschieden hat (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 16) . 11 12 13 14 - 8 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 9 - II. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroff e- nen Feststellungen zu Unrecht angenommen, Ansprüche der Klägerin auf Diff e- renzvergütung für das Jahr 2014 seien jedenfalls nach § 4 PflegeArbbV verfa l- len. Ebenso unzutreffend hat es angenommen, die Klage sei bezüglich der für die Jahre 2015 und 2016 verlangten Differenzvergütung unbegründet, weil die Klägerin nur zu den Ze iten Bereitschaftsdienst geleistet habe, während derer sie nicht zur Vollarbeit verpflichtet gewesen sei. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mangels ausreichender Tatsachenfeststellu n- gen ist der Senat an einer eigenen Sachentsch eidung gehindert (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . 1. Der Geltungsbereich der PflegeArbbV und der 2. PflegeArbbV ist eröf f- net. Das steht zwisc hen den Parteien außer Streit. Davon geht auch das La n- desarbeitsgericht aus. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen. 2. Die Klägerin hat für die im Jahr 2014 geleisteten Arbeitsstunden dem Grunde nach Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV. a) Für ihre Arbeitsleistungen im Jahr 2014 stand der Klägerin je Stunde das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV unabhängig davon zu, ob es sich bei der Tätigkeit um Vollarbeit oder Bereitschaftsdienst handelte (BAG 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 13, BAGE 153, 248; 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 15, BAGE 150, 82) . Von der Möglichkeit, für den Bereitschaftsdienst als Sonderform der Arbeit eine gesonderte Vergütungsreg e- lung zu treffen, hat der Verordnungsgeber im Bereic h der Pflege für den Zei t- raum bis 31. Dezember 2014 weder in § 2 noch in den übrigen Bestimmungen der PflegeArbbV Gebrauch gemacht (BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 16, aaO ) . Darauf, ob die Klägerin nach § 13a TV AWO NRW oder § 4 Arbeitsvertrag für den Bereitschaftsdienst eine geringere Vergütung zu b e- anspruchen hätte, kommt es nicht an. Solche Vereinbarungen sind im Ge l- tungsbereich der PflegeArbbV wegen Verstoßes gegen § 2 PflegeArbbV u n- wirksam, § 134 BGB, §§ 13, 11 Abs. 1, § 9 Satz 1 AEntG. 15 16 17 18 - 9 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 10 - b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, etwaige En t- geltansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2014 seien verfallen. Mit seiner A n- nahme, die Klägerin habe hinsichtlich der zuletzt für 2014 erhobenen Forderu n- gen die Ausschlussfrist nach § 4 PflegeA rbbV nicht gewahrt, weil sie den im Berufungsverfahren erhobenen Ansprüchen andere Berechnungstatsachen z u- grunde gelegt habe als im Geltendmachungsschreiben vom 24. Juni 2015 und der erstinstanzlichen Klagebegründung angegeben, hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung der Ansprüche überspannt. aa) Gemäß § 4 PflegeArbbV verfallen die Ansprüche auf das Mindesten t- gelt, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. D iese den Vorgaben von § 13 iVm. § 9 Satz 3 AEntG genügende Ausschlussfrist dient ebenso wie tarifliche Ausschlussklauseln der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich innerhalb eines Zeitraums, in dem noch alles überschaubar ist, auf die aus Sicht des A n- spruchstellers offene Forderung einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können (vgl. BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 50 , BAGE 162, 81 ) . Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung ist daher erforderlich, dass die in Anspruch genommene Partei erkennen kann, um welche Forderung es sich handelt. Der Anspruch ist dem Grunde nach hinreichend deutlich zu bezeic h- nen. Seine Höhe und der Zeitraum, für den er verfolgt wird, müssen ersichtlich sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Bezifferung nicht zwingend geboten (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 13 mwN) . bb) Diesen Anforderungen wird das Schreiben vom 24. Juni 2015 in Höhe einer beanspruchten Differenzvergütung von 646,00 Euro brutto gerecht. Die Kl ägerin hat als Anspruchsgrund das Mindestentgelt nach der PflegeArbbV und mit dem bezeichneten Betrag von 9,00 Euro brutto je Stunde auch dessen H ö- he benannt. Sie hat zudem klargestellt, dass sie das Mindestentgelt für 161,5 Bereitschaftsdienststunden verl ange, die sie im Zeitraum Juni bis D e- zember 2014 geleistet habe. Soweit sie nunmehr die zuletzt beanspruchte Di f- ferenzvergütung auf der Grundlage der Zahl der im jeweiligen Monat geleisteten 19 20 21 - 10 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 11 - Gesamtstunden und der zugeflossenen Monatsvergütung berechnet, ha t sie weder die Art des Anspruchs noch die anspruchsbegründenden Tatsachen w e- sentlich geändert. Die Klägerin hat hinsichtlich der Berechnung der beanspruc h- ten Differenzvergütung lediglich statt der im Geltendmachungsschreiben vorg e- nommenen stundenweisen Be trachtung eine monatsbezogene Berechnung vorgenommen. Dies hat aber nichts daran geändert, dass sich der Beklagte aufgrund des Schreibens vom 24. Juni 2015 - soweit ihm dieses innerhalb der Ausschlussfrist zugegangen ist - darauf einstellen konnte, hinsich tlich des b e- zeichneten Zeitraums wegen nicht vollständig geleisteten Mindestentgelts in der Pflegebranche in Anspruch genommen zu werden. 3. Das Landesarbeitsgericht hat ebenso zu Unrecht angenommen, die Klage sei bezüglich der von der Klägerin für die Jahre 2015 und 2016 verlan g- ten Differenzvergütung unbegründet. Das Berufungsgericht ist auf der Grundl a- ge einer unvollständigen Auslegung des Arbeitsvertrags der Parteien und der dadurch bedingten fehlerhaften Anwendung von § 2 Abs. 3 Satz 2 2. PflegeArbbV zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, Bereitschaftsdienst habe die Klägerin nur zu den Zeiten geleistet, während derer sie nicht zur Vol l- arbeit verpflichtet gewesen sei. Es hat dabei außer Acht gelassen, dass die Klägerin nach dem Arbeitsvertrag ausschl ießlich Bereitschaftsdienste schuld e- te, und angesichts des Umfangs der innerhalb ihrer Dienste geleisteten Volla r- beit die Voraussetzungen von § 2 Abs. 3 Satz 2 2. PflegeArbbV nicht vorlagen. a) Das Mindestentgelt für Arbeitnehmer in Pflegebetrieben richt ete sich in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Oktober 2017 nach § 2 2. PflegeArbbV. Darin ist anders als in der vorhergehenden Verordnung die Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten in Abs. 3 spezifisch geregelt. Danach leisten Bereitschaftsdienste i m Sinne der Verordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der rege l- mäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. Gemäß Satz 4 der Bestimmung kann zum Zwecke der En t- 22 23 - 11 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 12 - geltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der G rundlage einer kollektivrechtlichen oder einer einzelvertragl i- chen Regelung mit mindestens 25 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden. Für die Ableistung von mehr als acht Bereitschaftsdiensten im Monat und/oder den Fall, dass die Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent umfasst, ist zusätzlich Vergütung nach den in § 2 Abs. 3 Satz 5 bzw. Satz 6 2. PflegeArbbV festgelegten Grundsätzen zu leisten. b) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Kläg e- rin habe Bereitschaftsdienst nur zu den Zeiten geleistet, während derer sie nicht zur Vollarbeit verpflichtet gewesen sei. Die Auslegung des Arbeitsvertrags ergibt vielmehr, dass die Klägerin nach den getroffenen Vereinbarungen au s- schließlich die Leistung von Berei tschaftsdiensten schuldete. Die Zeit ohne A r- beitsleistung betrug dabei weniger als 75 Prozent. Eine Bewertung der Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 2. PflegeArbbV mit (wenigstens) 25 Prozent als Ar beitszeit kommt de s- halb nicht in Betracht. Die Klägerin hat für jede geleistete Arbeitsstunde A n- spruch auf das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 2. PflegeArbbV. aa) Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts (§ 55 9 Abs. 2 ZPO) handelt es sich bei den Klauseln des Arbeitsvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Diese sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtskundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden we r- den, wobei die Vers tändnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspar t- ners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., zB BAG 11. Oktober 2017 - 5 AZR 621/16 - Rn. 26 mwN) . Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlich en Überprüfung (st. Rspr., vgl. BAG 24. Mai 2017 - 5 AZR 251/16 - Rn. 58 mwN) . Das Revisionsgericht kann die Auslegung deshalb, soweit das Berufungsgericht sie unterlassen oder 24 25 - 12 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 13 - nur unvollständig vorgenommen hat, selbst vornehmen (BAG 11. Oktober 2017 - 5 A ZR 621/16 - aaO) . bb) Die Auslegung des Arbeitsvertrags macht hinreichend deutlich, dass die Klägerin ausschließlich eine Tätigkeit in Form von Bereitschaftsdiensten schu l- dete. (1) Hierfür spricht neben dem Einleitungssatz, wonach die Parteien ein § 1 Abs. e- 2 Abs. 1 Arbeitsvertrag, dass die m o- § 4 Arbeitsvertrag sprachlich unmittelbar an, soweit in Satz 1 der Bestimmung Uhr beginnt und am nächsten Morgen um 07:45 daran anschließend in Satz 2 r- (2) Die Regelung in § 4 Satz 2 Arbeitsvertrag ist zudem im Lichte der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Bind ung des Beklagten an den TV AWO NRW und der in § 13a (1) Satz 2 TV AWO NRW enthaltenen Vorgabe zu verstehen, wonach der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst nur anordnen darf, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Ar beitsleistung überwiegt. Ein verständiger und redlicher Erklärungsem p- fänger kann § 4 Satz 2 Arbeitsvertrag deshalb nur so verstehen, dass damit auf die erfahrungsgemäß während des Bereitschaftsdienstes anfallende Vollarbeit abgestellt werden sollte, die ge mäß § 4 Satz 3 Arbeitsvertrag nach der EG KR 7a Stufe 2 pro Stunde vergütet werden sollte. Demgegenüber sollte e r- sichtlich mit der - allerdings sprachlich missglückten - Regelung in § 4 Satz 5 Bereitschaft s- zum Ausdruck gebracht werden, dass die Parteien im betreffenden Umfang e r- wartungsgemäß von einer Zeit ohne Arbeitsleistung ausgehen. 26 27 28 - 13 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 14 - (3) Ein solches Verständnis des vertraglich Vereinbarten liegt auch deshalb nahe, weil branchenüblich die Tarifierung der Zeit des Bereitschaftsdienstes nach dem Maß der voraussichtlichen Belastung erfolgt. So regelt beispielsweise § 13a (2) Buchst. a) TV AWO NRW, dass die Zeit des Berei tschaftsdienstes je nach durchschnittlicher Arbeitsleistung innerhalb des Dienstes mit unterschie d- lichen Prozentsätzen (15 vH bis 55 vH) als Arbeitszeit bewertet wird, wobei gemäß § 13a (2) Buchst. b) TV AWO NRW, abhängig von der Zahl der von dem/der Besch äftigten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdien s- te, die Zeit der Dienste zusätzlich mit einem bestimmten Anteil an der Verg ü- tung (25 vH [bei 1 bis 8 Bereitschaftsdiensten] bis zu 45 vH [ab dem 13. Bereitschaftsdienst]) zu bewerten ist. (4) Die v ertraglichen Vereinbarungen mögen - wie der Beklagte ausgeführt hat - für bestimmte Tätigkeiten der Klägerin von vorneherein ein Bedarf bestehen werde. Das steht indes der Annahme, diese habe ausschließlich Arbeit in Form von Bereitschaftsdiensten geschuldet, nicht entgegen. Auch wenn Berei t- f- zunehmen ist, setzt dieses Merkmal nicht voraus, dass während des Dienst es nur unvorhergesehene Arbeiten anfallen und nur für solche die Arbeitskraft a b- gerufen wird. Es ist auch erfüllt, wenn von vorneherein feststeht, dass für b e- stimmte Vollarbeit ein Bedarf besteht (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 21 mwN) . ( 5) Dieses Verständnis, wonach der Bereitschaftsdienst absehbar zu leistende Vollarbeit umfassen kann, liegt auch der 2. PflegeArbbV zugrunde. Der Verordnungsgeber hat, soweit er den Bereitschaftsdienst in § 2 Abs. 3 Satz 2 2. PflegeArbbV an die Voraussetzu ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Bereitschaft s- dienst kennzeichnend ist und vielfältig in Tarifverträgen gebraucht wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er mit dem Begriff den im Recht üblichen Sinn verbinden wollte. Anhaltspunkte dafür, dass Bereitschaftsdienst iSv. § 2 29 30 31 - 14 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 15 - Abs. 3 Satz 2 2. PflegeArbbV nur zu Zeiten vorliegt, in denen unvorhergeseh e- ne Arbeiten anfal len und nur für solche die volle Arbeitsleistung abgerufen wird, sind nicht erkennbar. cc) Hiervon ausgehend erfüllt der im Streitzeitraum geleistete Berei t- schaftsdienst der Klägerin nicht die Voraussetzungen von § 2 Abs. 3 Satz 2 2. PflegeArbbV. Die vert raglichen Abreden entsprachen zwar den Anforderu n- gen der Verordnung. Die Parteien haben einen zwölfstündigen Bereitschaft s- dienst vereinbart und zugleich festgelegt, dass drei Stunden dieses Dienstes tariflichen Entgelt zu vergüten sind. Damit haben sie zugleich bestimmt, dass 75 Prozent des Berei t- schaftsdienstes Zeiten ohne Arbeitsleistung sind. Die Vereinbarungen deckten sich aber nicht mit der praktischen Durchführung des Vertrags, auf die es bei d er Anwendung von § 2 Abs. 3 Satz 2 2. Bereitschaftsdienst abstellt, maßgeblich ankommt. Bereits nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten betrug tatsächlich die Zeit der Vollarbeit der Klägerin während der im Streitze itraum geleisteten Dienste regelmäßig 3,5 Stunden, was rund 70,8 Prozent der Arbeitszeit sind. Die Prognose, dass während der Dien s- te der Klägerin die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent betragen werde, war damit - von Anfang an - objektiv fals ch. Die Klägerin hat deshalb im Streitzeitraum keinen Bereitschaftsdienst im Sinne der Verordnung geleistet. Es liegt auch kein Anwendungsfall von § 2 Abs. 3 Satz 6 2. PflegeArbbV vor. Die Bestimmung, nach der die über 25 Prozent hinausgehende Arbeitsleist ung z u- sätzlich mit dem Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 2. PflegeArbbV zu vergüten ist, greift nur ein, wenn die Voraussetzungen eines Bereitschaftsdienstes nach § 2 Abs. 3 Satz 2 2. PflegeArbbV gegeben sind. Sie erfasst nur solche Fälle, in d e- nen die tatsäc hliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ausnahmsweise 25 Prozent der Zeit des Bereitschaftsdienstes übersteigt. III. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgeric ht Folgendes zu beachten haben: 32 33 - 15 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 16 - 1. Die Klägerin hat unstreitig in den Mo naten Juni, September und D e- zember 2014 insgesamt vierzehn Nachtbereitschaften mit jeweils zwölf Stunden geleistet. Dafür stand ihr - wie oben gezeigt (Rn. 18 ) - das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV in Höhe von 9,00 Euro brutto je Stunde zu. 2. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin in den Monaten Februar, März, August bis Oktober sowie Dezember 2015 insgesamt 24 Nachtbereitschaften sowie in den Monaten Februar bis Mai und September 2016 insgesamt 17 Nach t bereitschaften - im Umfang von je zwölf Stu n- den - geleistet hat. Da der Bereitschaftsdienst die Anforderungen von § 2 Abs. 3 Satz 2 2. PflegeArbbV nicht erfüllte, gilt für die Vergütung der geleisteten A r- beitsstunden nichts anderes als unter Geltung der - bis 31. Dezember 201 4 ge l- tenden - PflegeArbbV. Der Verordnungsgeber der 2. PflegeArbbV hat von der Möglichkeit, für den Bereitschaftsdienst als Sonderform der Arbeit eine geso n- derte Vergütungsregelung zu treffen, in § 2 Abs. 3 2. PflegeArbbV Gebrauch gemacht und die Vorausset zungen für das Eingreifen dieser Entgeltregelungen abschließend bestimmt. Liegt, wie im Streitfall, kein Bereitschaftsdienst iSv. § 2 Abs. 3 Satz 2 2. PflegeArbbV vor, bleibt es dabei, dass jede in der Zeit des Dienstes geleistete Arbeitsstunde mit dem Min destentgelt nach § 2 Abs. 1 2. PflegeArbbV - von 9,40 Euro brutto in 2015 und von 9,75 Euro brutto in 2016 - zu vergüten ist. Abweichende tarifvertragliche oder einzelvertragliche Regelungen zum Nachteil des Arbeitnehmers sind auch im Geltungsbereich der 2 . PflegeArbbV unwirksam, § 134 BGB iVm. §§ 13, 11 Abs. 1, § 9 Satz 1 AEntG. 3. Ob und ggf. in welchem Umfang der Beklagte die sich daraus ergebe n- den Ansprüche der Klägerin auf das Mindestentgelt erfüllt hat (§ 362 Abs. 1 BGB) , ist zwischen den Parteien s treitig. Das Landesarbeitsgericht hat d a- zu - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. Diese wird es nachzuholen haben. a) Dabei wird das Berufungsgericht von den Grundsätzen auszugehen haben, die für die Erfüllung des gesetz lichen Mindestlohns nach § 1 MiLoG ge l- 34 35 36 37 - 16 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 17 - ten. Danach ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die vom Arbeitgeber für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Anzahl der in diesem Monat tatsächl ich geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem Mindestentgelt ergibt (BAG 17. Januar 2018 - 5 AZR 69/17 - Rn. 24; 8. November 2017 - 5 AZR 692/16 - Rn. 15) . Zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns sind alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbe itnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 864/16 - Rn. 26; 8. November 2017 - 5 AZR 692/16 - Rn. 16) . Längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat scheiden für die Frage, ob ei n Anspruch auf Differenzvergütung entstanden ist, aus (BAG 6. September 2017 - 5 AZR 441/16 - Rn. 19) . Allerdings können auch verspätete Zahlungen Erfüllungswirkung haben (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 26, BAGE 155, 202) . b) Diese Maßstäbe gelten nach dem Zweck der Verordnungen, in ihrem Geltungsbereich den Arbeitnehmern eine Mindestvergütung zu sichern, unei n- geschränkt auch für das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV und grundsätzlich ebenso für das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 2. PflegeA rbbV. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV ist das Mindestentgelt zum 15. des M o- nats fällig, der auf den Monat folgt, für den es zu zahlen ist. Entsprechendes gilt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 2. PflegeArbbV für das Mindestentgelt nach § 2 2. PflegeArbbV, soweit es für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit geschuldet ist. Danach ist hinsichtlich der Beurteilung, ob Ansprüche auf das Mindesten t- gelt erfüllt sind, im Anwendungsbereich der Verordnungen - wie im Geltungsb e- reich des MiLoG - grundsätzlich eine monatsb ezogene Betrachtung anzuste l- len. Soweit der Arbeitgeber nach § 3 2. PflegeArbbV unter bestimmten, dort geregelten Voraussetzungen Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinba r- te Arbeitszeit hinausgehen, in ein Arbeitszeitkonto einstellen kann, ist wed er 38 - 17 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 18 - festgestellt noch vorgetragen, dass der Beklagte für die Klägerin ein solches Konto geführt hat. Auf die Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 2 2. PflegeArbbV, die sich auf die Fälligkeit eines Guthabens aus einem Arbeitszeitkonto beziehen, kommt es deshalb ni cht an. 4. Sollte sich erweisen, dass der Klägerin für den Streitzeitraum Anspr ü- che auf Differenzvergütung zustanden, wird das Landesarbeitsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Ausschlussfrist nach § 4 PflegeArbbV bzw. § 4 2. PflegeArbbV eingehalten ist . a) Durch das Schreiben der Klägerin vom 24. Juni 2015 ist die Au s- schlussfrist hinsichtlich der für Juni, September und Dezember 2014 bea n- spruchten Differenzvergütung nur gewahrt, wenn das Schriftstück dem Bekla g- ten binnen zwölf Monaten nach Fälligkeit d es jeweiligen Anspruchs - hinsichtlich des Monats Juni 2014 also bis zum 15. Juli 2015 - zugegangen ist. Dazu hat die Klägerin, die für die rechtzeitige Geltendmachung ihrer Ansprüche die Darl e- gungs - und Beweislast trägt, bisher keinen hinreichenden Vortra g geleistet. E i- ne dahingehende Substantiierung ihres Vorbringens war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte, der sich auf den Verfall der Ansprüche beruft, einen zeitnahen Empfang des Schreibens nicht in Abrede gestellt hat. Zur schlüssigen Darl egung einer rechtzeitigen schriftlichen Geltendmachung im Sinne einer Ausschlussfrist reicht es nicht aus, dass sich der Gläubiger auf ein von ihm innerhalb der Frist verfasstes Schreiben beruft. Er muss außerdem zumindest darlegen, dass er das Schriftstüc k dem Schuldner so rechtzeitig übermittelt hat, dass - ggf. unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten - mit einem Zugang vor Ablauf der Ausschlussfrist zu rechnen war. Erst auf einen solchen Vortrag ist der Schuldner - im Rahmen einer ihn treffenden, abgestu f- ten Darlegungslast - gehalten, sich zu den Behauptungen des Gläubigers zu erklären. Der Klägerin wird Gelegenheit zu geben sein, das Vorbringen zum Z u- gang des Schreibens vom 24. Juni 2015 zu ergänzen. Im Übrigen wird, soweit es für die neue Entsc heidung auf die Wahrung der Ausschlussfrist ankommt, zu berücksichtigen sein, dass die für das Jahr 2014 zuletzt gestellte Forderung die 39 40 41 - 18 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 19 - mit Schreiben vom 24. Juni 2015 beanspruchte Differenzvergütung um 86,66 Euro brutto übersteigt. In diesem Umfang dürft e, soweit ersichtlich, eine Geltendmachung erst in der Berufungsinstanz und damit außerhalb der Au s- schlussfrist erfolgt sein. Da es jedoch an entsprechenden Hinweisen der Vorinstanzen fehlt, wird der Klägerin auch diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahm e zu geben sein. b) Hinsichtlich der zuletzt für die Zeit von Februar 2015 bis September 2016 beanspruchten Differenzvergütung liegt zwar eine Geltendmachung durch das Schreiben der Klägerin vom 2. Februar 2017 vor, die auch inhaltlich ausre i- chend war; in soweit gilt das zum Geltendmachungsschreiben vom 24. Juni 2015 Gesagte (Rn. 19 - 21 ) entsprechend. Den Zugang des Schreibens späte s- tens am 6. Februar 2017 hat der Beklagte mittelbar bestätigt, indem er die A n- sprüche unter diesem Datum schriftlich zurückgew iesen hat. Die Ausschlussfrist von zwölf Monaten ist durch das Schreiben aber nur hinsichtlich solcher A n- sprüche gewahrt, die am 15. Februar 2016 und später fällig geworden sind. Das trifft auf Forderungen zu, die die Klägerin für 2016 erhebt, nicht aber a uf solche, die sie für 2015 beansprucht. Auch insoweit erscheint ein Hinweis zu ergänze n- dem Vorbringen angezeigt. 5. Der Antrag auf Zahlung einer Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag als unechten Hilfsantrag für den Fall ausgelegt, dass die Klägerin mit ihren Entgeltforderungen zumindest teilweise obsiegt. Dieses Antragsve r- ständnis hat sich die Klägerin ausdrücklich zu eigen gemacht, soweit sie in der Revisionsbegründung au sgeführt hat, über den Antrag sei zu entscheiden, 6. Sollte der Antrag im neuen Berufungsverfahren zu bescheiden sein, unterliegt er der Abweisung. a) Das folgt, soweit die Klägerin die Pauschale nach § 288 A bs. 5 Satz 1 BGB wegen Verzugs des Beklagten mit der Begleichung von Entgeltforderu n- gen für Bereitschaftsdienste begehrt, die sie in der Zeit bis zum 30. Juni 2016 42 43 44 45 - 19 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 20 - geleistet hat, schon aus Art. 229 § 34 EGBGB. Hiernach ist § 288 Abs. 5 BGB in zeitlicher Hi nsicht nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Abweichend hiervon ist die Vorschrift auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenlei s- tung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wir d. Das ursprünglich bis zum 7. März 2013 befristete Arbeitsverhältnis der Parteien wurde - soweit ersichtlich - nah t- los über diesen Termin hinaus zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Selbst ausgehend davon, das Arbeitsverhältnis wäre iSv. Art. 229 § 34 EGBGB erst am 8. 288 Abs. 5 Satz 1 BGB nur unter der Prämisse eines Verzugs des Beklagten mit Entgeltforderungen für Berei t- schaftsdienste Anwendung, die die Klägerin nach dem 30. Juni 2016 erbracht hat. Das trifft ledigl ich auf die im Monat September 2016 geleisteten Nachtb e- reitschaften der Klägerin zu. b) Auch hinsichtlich der für September 2016 erhobenen Entgeltforderu n- gen steht der Klägerin die sog. Verzugspauschale nicht zu. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG verdrängt nach seinem Normzweck den aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB folgenden Anspruch des Arbeitsnehmers auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 ,00 Euro. aa) § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ist an sich auch auf Arbeitsverhältnisse a n- wendbar, weil der Arbeitnehmer als Gläubiger der Arbeitsvergütung Verbra u- cher ist und der Arbeitgeber als Schuldner Nichtverbraucher (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 19 ff.) . Dem Anspruch der Klägerin aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB steht jedoch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entg e- gen. Der erkenne nde Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Ac h ten Senats des Bundesarbeitsgerichts an (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff.) . (1) § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt nicht nur einen prozessualen Ko s- tenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell - rechtlichen Kostenersta t- tungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit grun d- sätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung vor - bzw. außergerichtlicher Ko s- 46 47 48 - 20 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 21 - ten aus (vgl. BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 25 ff. ; näher zum Umfang des Ausschlusses Schleusener/Kühn NZA 2008, 147) . Gemeint ist d a- mit der Ausschluss der Erstattungsfähigkeit bestimmter Kostenpositionen (Ulrici jurisPR - ArbR 8/2018 Anm. 7 zu C II 3) . Auch wenn dieser Ausschluss nicht al l- umfassend ist (vg l. hierzu BAG 17. August 2015 - 10 AZB 27/15 - Rn. 14; GK - ArbGG/Schleusener Stand November 2017 § 12a Rn. 19 ff.) , erfasst er doch die bei typisierender Betrachtung letztlich wirtschaftlich bedeutsamen Kostenpositionen des eigenen Zeitverlust e s der Partei und des Aufwands für die Zuziehung eines Rechtsanwalts (Lembke NZA 2016, 1501, 1502; Ulrici j u- risPR - ArbR 8/2018 Anm. 7 zu C II 3) . (2) Der Anspruch nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB betrifft gerade solche Rechtsverfolgungskosten. Hierzu gehören nach der Gesetz esbegründung in s- besondere sog. Beitreibungskosten. Diese umfassen ua. die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen (BT - Drs. 18/1309 S. 19) . Dieses Verständnis vom Gegenstand des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ist unionsrechtskonform. Art. 6 der Richtlinie 2011/7 /EU , deren Umsetzung die Neuregelung der Verzugspauschale dient (BT - Drs. 18/1309 S. 11) , soll eine Entschädigung für die dem Gläubiger en t- standenen Beitreibungskosten gewährleisten, wenn Verzugszinsen n ach dieser Richtlinie zu zahlen sind (EuGH 13. September 2018 - C - 287/17 - Rn. 18) . Wenn aber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG die Erstattungsfähigkeit der kausal bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entstandenen, bei typisiere n- der Betrachtung wirts chaftlich bedeutsamen Kostenpositionen des eigenen Zeitverlust e s der Partei und des Aufwands für die Zuziehung eines Rechtsa n- walts ausschließt, betrifft er notwendig auch die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, die genau diese Kosten pauschalier t. Dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nur einzelne Kostenpositionen (Zeitversäumnis, Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten) betrifft, dagegen aber zB nicht die Erstattung von der Partei entstandenen Porto - oder Reisekosten ausschließt und § 288 Abs. 5 Sat z 1 BGB auch solche Aufwendungen nachweisunabhängig abgelten soll, steht dem nicht entgegen (zutr. Ulrici jurisPR - ArbR 44/2016 Anm. 2 49 - 21 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 - 22 - zu C III 1) . Maßgebend ist vielmehr, dass beide Vorschriften im Wege einer g e- neralisierenden Betrachtung dieselben Kosten erfassen, die typischerweise für die Rechtsverfolgung entstehen. Dies sind ausgehend vom Betrag von 40 ,00 Euro nicht in erster Linie Porto - und Reisekosten zum Anwalt vor Ort, sondern Rechtsberaterkosten und vor allem eigener Zeitaufwand. Gerade diese Kost enpositionen sind aber nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht ersatzfähig (Ulrici jurisPR - ArbR 44/2016 Anm. 2 zu C III 1) . bb) Der hiergegen erhobene Einwand (zuletzt ArbG Bremen - Bremerhaven 20. November 2018 - 6 Ca 6390/17 - zu II 3 b aa 5 der Gründe mwN; Jesgarzewski BB 2018, 2876) , § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB müsse als nachträgl i- che Regelung einer eventuell vorher bestehenden Sonderregelung vorgehen (lex posterior derogat legi priori) , übersieht, dass dieser Grundsatz nur dann gilt, wenn sich aus den Normzwecken der beiden Regelungen nichts anderes ergibt. Dies ist - wie ausgeführt - indes der Fall. Hinzu kommt, dass das Gesetzg e- bungsverfahren und die Gesetzesbegründung keine Auseinand ersetzung mit den Auswirkungen auf das Arbeitsrecht erkennen lassen. Soweit es dort heißt, die Pauschale umfasse ua. die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen, was der geltenden Rechtslage in Deutsc hland zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten entspr e- che (BT - Drs. 18/1309 S. 19) , trifft dies für das allgemeine Zivilrecht zu. Dort sind Kosten, die dem Gläubiger durch die nach Eintritt des Verzugs erfolgte B e- auftragung eines Rechtsanwalts mit der Forderu ngsdurchsetzung entstehen, ein in Kosten der Rechtsverfolgung begründeter Schaden, dessen Ersatz der Gläubiger gemäß § 280 Abs. 2 iVm. § 286 BGB verlangen kann (BGH 18. Januar 2018 - III ZR 174/17 - Rn. 18) . Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gilt dies a llerdings - wie dargelegt (Rn. 48 ) - gerade nicht. Das Schweigen des G e- setzgebers zu den sich aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ergebenden Besonde r- heiten der Erstattungsfähigkeit von Beitreibungskosten im Arbeitsrecht und der allgemeine Hinweis auf die Erstatt ungsfähigkeit der Beitreibungskosten in al l- gemeinen zivilrechtlichen Streitigkeiten deuten danach darauf hin, dass der G e- setzgeber die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gerade nicht ä n- 50 - 22 - 5 AZR 588/17 ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.5AZR588.17.0 dern wollte. Anderenfalls hätte sich eine nähere Befassung mit der beabsichti g- ten Änderung der Rechtsfolgen des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG aufgedrängt. IV. Das Landesarbeitsgericht wird über die Kosten des Rechtsstreits ei n- schließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Linck Volk Berger S. Röth - Ehrmann A. Christen 51
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