Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. November 2015 F374nfter Senat - 5 AZR 761/13 - ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR761.13.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17. Juli 2012 - 18 Ca 8391/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2013 - 6 Sa 1274/12 - F374r die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort: Mindestentgelt in der Pflegebranche Bestimmungen: AEntG 247 5 Satz 1 Nr. 1, 247247 11, 12; SGB XI 247 14 Abs. 4; Verordnung 374ber zwingende Arbeitsbedingungen f374r die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 247 1 Abs. 3 Satz 1, 247 2 Leitsatz: Bei der ambulanten Pflege Rund - um - die - Uhr wird das Mindestentgelt nach d er PflegeArbbV geschuldet, wenn die Vollarbeit in der Grundpflege nach 247 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr.4 SGB XI 374berwiegt und die Pflegekraft sich im 334brigen beim Pflegebed374rftigen bereit halten muss, bei Bedarf weitere Pflegeleistungen in der Grundpflege zu erbringen. BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 761/13 6 Sa 1274/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 18. November 2015 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344gerin, Berufungsbeklagte und Revisionskl344gerin, pp. Beklagte, Berufungskl344gerin und Revisionsbeklagte, hat der F374nfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 18. November 2015 durch den Vizepr344sidenten des Bundesar-beitsgerichts Dr. M374ller-Gl366ge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie die ehrenamtliche Richte-rin Reinders und den ehrenamtlichen Richter Ilgenfritz-Donn351 f374r Recht erkannt: ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR761.13.0 - 2 - - 2 - 1. Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des Hessi-schen Landesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2013 - 6 Sa 1274/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung - auch 374ber die Kosten der Revision - an das Lan-desarbeitsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten 374ber Verg374tung in der durch die Verordnung 374ber zwingende Arbeitsbedingungen f374r die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 (BAnz. 2010 Nr. 110 S. 2571) bestimmten H366he. Die Beklagte betreibt einen privaten Pflegedienst mit h344uslicher Kran-ken-, Alten- und Familienpflege. Sie bietet auch eine Rund-um-die-Uhr-Pflege an, bei der eine Pflegekraft bei den 204Pflegeklienten223 wohnt und ihnen t344glich bis zu 24 Stunden zur Pflege und Betreuung zur Verf374gung steht. Die 1952 geborene Kl344gerin war bei der Beklagten vom 26. August 2009 bis zum 31. Oktober 2011 als Pflegehelferin in der h344uslichen Pflege be-sch344ftigt. Im Arbeitsvertrag vom 21./26. August 2009 (im Folgenden Arbeitsver-trag 2009) war zun344chst eine Jahresarbeitszeit vereinbart (247 2 Nr. 3). Daf374r er-hielt die Kl344gerin ein Monatsentgelt von 1.300,00 Euro brutto. Ferner waren die Zahlung einer Pr344mie iHv. 300,00 Euro brutto nach einer Betriebszugeh366rigkeit von mindestens einem Jahr sowie Zuschl344ge f374r Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vorgesehen (247 5 Nr. 3 und Nr. 6 Arbeitsvertrag 2009). In einer 304n-derungsvereinbarung vom 9. Dezember 2010 (im Folgenden 304nderungsvertrag 2010) vereinbarten die Parteien eine durchschnittliche regelm344337ige Arbeitszeit von 182 Stunden monatlich. Daf374r erhielt die Kl344gerin ein - verstetigtes - Brut-tomonatsgehalt von 1.547,00 Euro. F374r den Einsatz in der 204Rund-um-Pflege vor 1 2 3 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR761.13.0 - 3 - - 3 - Ort223 bestimmt 247 4 Nr. 1 304nderungsvertrag 2010 in Verbindung mit der Anlage 2 ua.: 204Regeln f374r das Arbeitszeitkonto: 1. Das f374r den Arbeitnehmer bei H qua r talsweise (= f374r jedes Kalendervierteljahr) gef374hrte Arbeitszeitkonto wird in dieser Zeit mit der geleiste ten Arbeit entlastet. Die f374r das Arbeitsverh344ltnis ma337gebliche regelm344-337ige monatliche Arbeitszeit betr344gt - ausschlie337lich der Pausen - 182 Stunden. Die je Quartal zu leisten-de Arbeitszeit betr344gt also 546 Arbeitsstunden. 2. Sofern dem Arbeitnehmer bei einem Pflegebed374rft i- gen eine 204Rund-um-Pflege223 vor Ort obliegt, wird die- se T344tigkeit auf dem Arbeitszeitkonto je Arbeitstag mit acht Stunden zzgl. einer 204Pauschale Ruf-/ Bereit-schaft223 mit einem zus344tzlichen Betrag von 3,25 Stun- den entlastet. Mit dieser Entlastung um weitere 3,25 Stunden je Arbeitstag werden Arbeitsbereit-schaftsdienst, Bereitschaftsdienst und Rufbereit-schaft - einschlie337lich ggf. dabei geleisteter Ar-beit - abgegolten. 3. Au337erdem erh344lt der Arbeitnehmer bei einer 204Rund - um-Pflege223 vor Ort einen (Nacht- )Zuschlag in H366he von pauschal Euro 6,40 (brutto). Mit diesem weiteren zus344tzlichen Entgelt werden geleisteter Arbeitsbe-reitschaftsdienst, Bereitschaftsdienst und Rufbereit-schaft - einschlie337lich ggf. dabei geleisteter Ar-beit - verg374tet.223 In dieser 204Rund-um-Pflege vor Ort223 war die Kl344gerin vom 1. August 2010 bis zum 31. Oktober 2011 an insgesamt 232 Tagen (einschlie337lich Zeiten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) eingesetzt. Bei den in diesem Zeitraum zuhause zu Pflegenden 374berwog jeweils die f374r die Grundpflege nach 247 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI erforderliche Zeit diejenige, die f374r die hauswirt-schaftliche Versorgung in den Bereichen des 247 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI erforder-lich war. Nach erfolgloser au337ergerichtlicher Geltendmachung hat die Kl344gerin mit der am 19. Dezember 2011 eingereichten und der Beklagten am 27. Dezember 2011 zugestellten Klage f374r die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Oktober 2011 unter Berufung auf 247 2 Abs. 1 PflegeArbbV Differenzverg374-4 5 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR761.13.0 - 4 - - 4 - tung unter Einschluss von Zeiten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall f374r 24 Stunden pro Einsatztag in der Rund-um-die-Uhr-Pflege verlangt. Darauf l344sst sie sich die erhaltene monatliche Grundverg374tung von 1.300,00 Euro brut-to bzw. 1.547,00 Euro brutto anrechnen, nicht jedoch sonstige in den Gehalts-abrechnungen unter 204334berstundenpauschale223, 204334berstundengrundverg374tung223, 204Nachtbereitschaft223, 204Sonntagszuschlag223, 204Feiertagszuschlag223 und 204Fahrten Wohnung/Arbeit223 ausgewiesene Zahlungen. Die Kl344gerin hat geltend gemacht, der pers366nliche Anwendungsbereich der PflegeArbbV sei bereits dann er366ffnet, wenn die pflegerischen T344tigkeiten in der Grundpflege nach 247 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI die Pflege in den Bereichen der hauswirtschaftlichen Versor-gung nach 247 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI 374berwiegen. Die Kl344gerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.757,23 Euro brutto nebst Zinsen iHv. f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basis-zinssatz seit dem 27. Dezember 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der pers366nliche Anwendungsbereich der PflegeArbbV sei nicht er366ffnet, weil die pflegerischen T344tigkeiten in der Grundpflege nach 247 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI die Gesamtt344tigkeiten der Kl344gerin bei der Rund-um-die-Uhr-Pflege und -Betreuung nicht 374berw366gen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klage-antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung der Revision. Entscheidungsgr374nde Die Revision der Kl344gerin ist begr374ndet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Kl344gerin hat Anspruch auf weitere Ver-6 7 8 9 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR761.13.0 - 5 - - 5 - g374tung f374r die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Oktober 2011 auf der Grundlage der PflegeArbbV. Der pers366nliche Geltungsbereich der PflegeArbbV ist er366ffnet. In welcher H366he der Kl344gerin Differenzverg374tung f374r die streitge-genst344ndlichen Eins344tze in der Rund-um-die-Uhr-Pflege zusteht, kann der Se-nat aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden. Das f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Lan-desarbeitsgericht, 247 562 Abs. 1, 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. I. Die Beklagte betreibt unstreitig einen Pflegebetrieb iSv. 247 1 Abs. 2 PflegeArbbV. In einem solchen fand die PflegeArbbV im Zeitraum 1. August 2010 bis 31. Dezember 2014 Anwendung auf alle Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmer, die 374berwiegend pflegerische T344tigkeiten in der Grundpflege nach 247 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI erbringen, 247 1 Abs. 3 Satz 1 PflegeArbbV. 1. Der Wortlaut dieser Norm erfordert, dass pflegerische T344tigkeiten in der Grundpflege nach 247 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI mehr als die H344lfte der Arbeitszeit des Besch344ftigten in einem Pflegebetrieb ausf374llen (204374berwiegend 205 erbringen223). Nicht unter die PflegeArbbV fallen damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zwar in einem Pflegebetrieb arbeiten, aber - wie etwa Be-sch344ftigte in der Verwaltung oder Reinigungskr344fte - 374berhaupt keine pflegeri-schen T344tigkeiten verrichten, oder Besch344ftigte, die zwar pflegerische T344tigkei-ten aus374ben, aber nicht 374berwiegend in den in 247 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI aufgef374hrten Bereichen der K366rperpflege, der Ern344hrung und der Mobi-lit344t. Damit nimmt die PflegeArbbV diejenigen Pflegekr344fte aus ihrem Anwen-dungsbereich aus, die 374berwiegend pflegerische T344tigkeiten in den Bereichen der hauswirtschaftlichen Versorgung nach 247 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI (Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Sp374len, Wechseln und Waschen der W344sche und Kleidung oder das Beheizen) verrichten (vgl. BT-Drs. 17/2844 S. 8). 2. Bei der ambulanten Rund-um-die-Uhr-Pflege 374bt die Pflegekraft typi-scherweise - bezogen auf die Vollarbeit - nicht arbeitszeitlich 374berwiegend pfle-gerische T344tigkeiten in der Grundpflege nach 247 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI aus, sondern - sofern nicht auch pflegerische T344tigkeiten in den Bereichen der hauswirtschaftlichen Versorgung nach 247 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI anfallen - be-10 11 12 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR761.13.0 - 6 - - 6 - treut und beobachtet den Pflegebed374rftigen, verbunden mit der Bereitschaft, bei Bedarf weitere Pflegeleistungen zu erbringen. Folgte man der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, es m374sse arbeitszeitlich 374berwiegend Vollarbeit in der Grundpflege nach 247 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI geleistet werden, liefe die PflegeArbbV im Bereich der Rund-um-die-Uhr-Pflege weitgehend leer. Denn es wird kaum vorkommen, dass in der ambulanten Pflege mehr als zw366lf Stunden Vollarbeit mit der Grundpflege eines Pflegebed374rftigen anfallen. Anhaltspunkte daf374r, die ambulante Rund-um-die-Uhr-Pflege habe generell aus dem Anwen-dungsbereich der PflegeArbbV ausgenommen werden sollen, bestehen jedoch nicht. Vielmehr trifft das Ziel des Verordnungsgebers, mit der PflegeArbbV ei-nen 204Baustein (205) zur Aufwertung der Pflege insgesamt223 zu schaffen und 204der Gefahr einer abw344rts gerichteten Lohnentwicklung und damit einem Wettbe-werb zu Lasten der Qualit344t der Pflege und damit der Pflegebed374rftigen zu be-gegnen223 (BT-Drs. 17/2844 S. 2) f374r diese 204erweiterte223 ambulante Pflege in dem-selben Ma337e zu wie f374r die herk366mmliche Form, bei der der Pflegebed374rftige ausschlie337lich zum Zwecke tats344chlicher Pflegeverrichtungen f374r eine bestimm-te Zeitspanne zuhause aufgesucht wird. 3. Das Mindestentgelt nach 247 2 PflegeArbbV ist nicht nur f374r Vollarbeit, sondern auch f374r Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen (BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 15 ff.). Deshalb gebietet es der sys-tematische Zusammenhang, das Merkmal des 374berwiegenden Erbringens pfle-gerischer T344tigkeiten in der Grundpflege nach 247 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI nicht auf die Vollarbeit in diesem Bereich zu verengen, sondern auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu ber374cksichtigen. Denn diese Sonderformen der Arbeit, bei denen sich der Arbeitnehmer an einem vom Ar-beitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder au337erhalb des Betriebs) bereithalten muss, um im Bedarfsfalle die Arbeit von sich aus (Arbeitsbereitschaft) oder 204auf Anforderung223 (Bereitschaftsdienst) aufzunehmen, sind sowohl arbeitsschutz-rechtlich Arbeitszeit, 247 2 Abs. 1 Satz 1, 247 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG, als auch ver-g374tungspflichtige Arbeit iSv. 247 611 Abs. 1 BGB (BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 16 mwN). 13 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR761.13.0 - 7 - - 7 - 4. Danach ist bei der ambulanten Pflege Rund-um-die-Uhr der pers366nliche Anwendungsbereich nach 247 1 Abs. 3 Satz 1 PflegeArbbV er366ffnet, wenn die Vollarbeit in der Grundpflege nach 247 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI die pfle-gerische T344tigkeit in den Bereichen des 247 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI 374berwiegt und sich die Pflegekraft im 334brigen beim Pflegebed374rftigen bereithalten muss, bei Bedarf weitere Pflegeleistungen in der Grundpflege zu erbringen (zur Rechtslage ab dem 1. Januar 2015 vgl. 247 1 Abs. 2 bis Abs. 6 der Zweiten Ver-ordnung 374ber zwingende Arbeitsbedingungen f374r die Pflegebranche - 2. PflegeArbbV - vom 27. November 2014). 5. Diese Voraussetzung lag bei den streitgegenst344ndlichen Eins344tzen vor. Bei den von der Kl344gerin in der Rund-um-die-Uhr-Pflege betreuten Pflegebe-d374rftigen hat unstreitig jeweils die Vollarbeit in der Grundpflege nach 247 14 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XI diejenige in den Bereichen der hauswirtschaftli-chen Versorgung nach 247 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI zeitlich 374berwogen. Selbst wenn die Kl344gerin au337erhalb der Pflege iSv. 247 14 Abs. 4 SGB XI 204nur223 betreu-end und beaufsichtigend t344tig gewesen sein sollte, stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass sich die Kl344gerin bei den 204Pflegeklientinnen223 auf- und bereithalten musste, um bei Bedarf von sich aus erforderliche weitere Pflegeleistungen in der Grundpflege zu erbringen. Damit erbrachte sie Arbeitsbereitschaft in dem von 247 1 Abs. 3 Satz 1 PflegeArbbV genannten Bereich. II. 334ber die H366he der Differenzverg374tung nach 247 2 Abs. 1 PflegeArbbV kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsge-richts nicht entscheiden. Das f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-r374ckverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (247 562 Abs. 1, 247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei wird im erneuten Berufungsverfahren Folgendes zu beachten sein: 1. Das Mindestentgelt nach 247 2 PflegeArbbV ist 204je Stunde223 festgelegt. Damit kn374pft die Norm an die 204verg374tungspflichtige Arbeitszeit223 an. Es ist des-halb f374r alle Stunden, w344hrend derer der Arbeitnehmer innerhalb der vereinbar-ten Arbeitszeit die gem344337 247 611 Abs. 1 BGB geschuldete Arbeit erbringt, zu zahlen. Ist der Anwendungsbereich der PflegeArbbV er366ffnet, muss das Min- 14 15 16 17 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR761.13.0 - 8 - - 8 - destentgelt auch f374r die nicht grundpflegerischen Zusammenhangst344tigkeiten und f374r alle Formen von Arbeit - also auch Arbeitsbereitschaft und Bereit-schaftsdienst - gezahlt werden. Entgegenstehende vertragliche Abreden sind unwirksam (BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 14 ff.). Ob die Kl344gerin f374r tats344chlich geleistete Arbeit - nachdem sie unstreitig nicht 24 Stunden pro Arbeitstag Vollarbeit erbrachte - in dem von ihr begehrten Umfang das Mindestentgelt beanspruchen kann, h344ngt davon ab, ob sie ar-beitst344glich 24 Stunden neben der Vollarbeit zu Arbeitsbereitschaft oder Bereit-schaftsdienst eingesetzt war. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht nicht fest-gestellt, ob die Kl344gerin nach den Vorgaben der Beklagten verpflichtet war, sich durchgehend und ausnahmslos an der Pflegestelle bereitzuhalten, um im Be-darfsfalle die Arbeit aufzunehmen. Ferner wird das Landesarbeitsgericht - ggf. nach erg344nzendem Sachvortrag der Parteien - festzustellen haben, ob der Kl344gerin Gelegenheit gegeben wurde, Pausen im Rechtssinne (zum Begriff BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 21 mwN) zu nehmen, es also Pha-sen gab, in denen sie sich nicht zur Arbeit bereithalten musste und in freier Nut-zung des Zeitraums eigenen Interessen nachgehen konnte. 2. In der Klageforderung enthalten sind nach den Feststellungen des Lan-desarbeitsgerichts auch Zeiten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diese erfasst 247 2 PflegeArbbV nicht. Gegenstand einer auf einen Kommissionsvor-schlag (247 12 AEntG) erlassenen Rechtsverordnung (247 11 AEntG) wie der PflegeArbbV k366nnen nach 247 5 Satz 1 Nr. 1 AEntG nur Mindestentgelts344tze ein-schlie337lich der 334berstundens344tze, und damit Regelungen 374ber die Verg374tung f374r tats344chlich geleistete Arbeitsstunden sein (vgl. - zum TV Mindestlohn f374r p344dagogisches Personal - BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 495/14 - Rn. 26 mwN). Zudem fehlt jeder Anhaltspunkt daf374r, dass die PflegeArbbV Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall schaffen sollte. Ein Anspruch der Kl344gerin auf Entgeltfortzahlung in H366he des Mindest-entgelts nach 247 2 PflegeArbbV kann sich aber aus 247 3 Abs. 1 iVm. 247 4 Abs. 1 EFZG und dem diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Entgeltausfallprinzip ergeben. Denn dieses verlangt, das Mindestentgelt nach 247 2 PflegeArbbV als 18 19 20 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR761.13.0 - 9 - - 9 - Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzustellen (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 495/14 - Rn. 29). 3. Nach den nicht angegriffenen tats344chlichen Feststellungen des Lan-desarbeitsgerichts erhielt die Kl344gerin neben der Grundverg374tung weitere Leis-tungen. Ob und in welchem Umfang mit diesen der Mindestentgeltanspruch der Kl344gerin erf374llt worden ist, richtet sich danach, ob die vom Arbeitgeber erbrach-ten (Zusatz-)Leistungen die Normzwecke der PflegeArbbV, n344mlich der Gefahr einer abw344rts gerichteten Lohnentwicklung und damit einem Wettbewerb zu Lasten der Qualit344t der Pflege und der Pflegebed374rftigen zu begegnen sowie die Pflege insgesamt aufzuwerten (vgl. BT-Drs. 17/2844 S. 2), sichert (zur An-rechnung von Leistungen bei einem Mindestlohntarifvertrag vgl. BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 37 ff., BAGE 148, 68). a) Der Mindestentgeltspruch der Kl344gerin ist durch Nachtarbeitszuschl344ge nicht erf374llt worden. 247 6 Abs. 5 ArbZG gew344hrt Nachtarbeitnehmern (247 2 Abs. 5 ArbZG), die w344hrend der Nachtzeit (247 2 Abs. 3 ArbZG) Nachtarbeit (247 2 Abs. 4 ArbZG) leis-ten, einen Ausgleich f374r die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen. Die-ser gesetzlichen Verpflichtung ist die Beklagte durch die Zahlung eines Zu-schlags als von ihr gew344hlter Schuldnerleistung (vgl. BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu A II 1 der Gr374nde, BAGE 102, 309) nachgekommen. Der PflegeArbbV kann nicht entnommen werden, dass mit dem Mindestentgelt von - im Streitzeitraum - 8,50 Euro je Stunde zugleich ein Ausgleich iSv. 247 6 Abs. 5 ArbZG f374r geleistete Nachtarbeit geregelt ist (344hnlich zum Mindestlohnta-rifvertrag f374r die Branche Abfallwirtschaft BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 50 ff., BAGE 148, 68). Auch bestimmt die PflegeArbbV nicht die Anrech-nung des Ausgleichs nach 247 6 Abs. 5 ArbZG auf das Mindestentgelt. b) Soweit die Beklagte Zuschl344ge f374r 334berstunden, Sonn- und Feiertags-arbeit leistete, sind diese auf das Mindestentgelt anzurechnen. Derartige Zu-schl344ge sind Arbeitsentgelt und erf374llen die Zwecke der PflegeArbbV. Deren 247 2 legt das Mindestentgelt unabh344ngig von der Anzahl der zu leistenden Stunden 21 22 23 24 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR761.13.0 - 10 - - 10 - und unabh344ngig von den Tagen, an denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, fest. Die Norm nimmt damit keine R374cksicht darauf, ob 374berm344337ig lange Arbeit oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen f374r die Besch344ftigten mit besonderen Er-schwernissen verbunden ist. Einen gesonderten Zuschlag f374r 334berstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit sieht die PflegeArbbV ebenso wenig wie das ArbZG vor. c) Arbeitgeberbeitr344ge zu verm366genswirksamen Leistungen iSd. F374nften VermBG k366nnen nicht auf das Mindestentgelt nach 247 2 PflegeArbbV angerech-net werden. Wegen der erheblichen Bindungsdauer der angelegten Gelder fehlt es an aktuellen Vorteilen f374r die Besch344ftigten. Verm366genswirksame Leistungen dienen der langfristigen Verm366gensbildung in Arbeitnehmerhand und sind keine unmittelbare Gegenleistung f374r die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 500/14 - Rn. 39 mwN). Sie sind damit nicht ge-eignet, die Zwecke der PflegeArbbV zu erf374llen. d) Sollte die Beklagte im Streitzeitraum die in 247 5 Nr. 3 Arbeitsvertrag 2009 vorgesehene Pr344mie von 300,00 Euro brutto gezahlt haben, findet eine Anrech-nung auf den Mindestentgeltanspruch im Monat der Leistung der Pr344mie statt, ggf. - bei einem 204334berschuss223 - auch im Folgemonat, in dem das Mindestentgelt f344llig wird (247 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV). Denn die Pr344mie ist nach dem Ar-beitsvertrag der Parteien Teil der Verg374tung f374r die zu leistende Arbeit und er-f374llt die Zwecke der PflegeArbbV, welche ihrerseits die Anrechnung von Pr344-mien auf das Mindestentgelt nicht ausschlie337t. e) Die Erstattung von Fahrtkosten erf374llt nicht den Anspruch auf das Min-destentgelt nach 247 2 PflegeArbbV, wenn es sich dabei um echten Aufwen-dungsersatz handelt. Ein solcher ist keine Gegenleistung f374r die Arbeitsleistung. Zur Abgrenzung zum 204verschleierten Arbeitsentgelt223 kann das Einkommensteu-errecht herangezogen werden. Aufwendungsersatz, der dem Arbeitnehmer steuerrechtlich nur brutto zuflie337en kann, ist zumindest indiziell 204unecht223 (vgl. zur entsprechenden Problematik bei 247 10 Abs. 4 A334G: BAG 13. M344rz 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 34 ff.; 19. Februar 2014 - 5 AZR 700/12 - Rn. 57). 25 26 27 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR761.13.0 - 11 - - 11 - 4. Der Anspruch der Kl344gerin auf Differenzverg374tung ist nicht verfallen. Nach 247 4 PflegeArbbV verfallen die Anspr374che auf das Mindestentgelt, wenn sie nicht innerhalb von zw366lf Monaten nach ihrer F344lligkeit schriftlich gel-tend gemacht werden. F344llig wird das Mindestentgelt zum 15. des Monats, der auf den Monat folgt, f374r den das Mindestentgelt zu zahlen ist, 247 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeArbbV. Somit hat die Kl344gerin das Mindestentgelt f374r die Monate August 2010 bis August 2011 mit Schreiben vom 31. August 2011 und f374r die Monate Sep-tember und Oktober 2011 mit der der Beklagten am 27. Dezember 2011 zuge-stellten Klage rechtzeitig geltend gemacht. 5. Bei der Zinsentscheidung wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass - anders als vom Arbeitsgericht tituliert - der von der Kl344gerin gel-tend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen (247 291 BGB) erst ab dem Tag nach Zustellung besteht (BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 495/14 - Rn. 36 mwN). M374ller-Gl366ge Biebl Volk Reinders Ilgenfritz-Donn351 28 29 30 31 ECLI:DE:BAG:2015:181115.U.5AZR761.13.0
Full & Egal Universal Law Academy