Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. November 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 692/16 - I. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 24. Februar 2016 - 3 Ca 1815/15 NMB - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 23. August 2016 - 2 Sa 109/16 - Entscheidungsstichwort e : Mindest lohn - Anrechenbarkeit von Prämien ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.5AZR692.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 692/16 2 Sa 109/16 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. November 2017 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, p p. Beklagte, Berufungsklägerin, Revisi onsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 8 . Nove mber 2017 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbei tsgerichts Dr. Linck, de n Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Eberhard und Bürger für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 692/16 ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.5AZR692.16.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 23. August 2016 - 2 Sa 109/16 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 23. August 2016 - 2 Sa 109/16 - aufgehoben , soweit es die Ber u- fung der Beklagten gegen d as Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 24. Februar 2016 - 3 Ca 1815/15 NMB - z u- rückgewiesen hat. 3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Halle vom 24. Februar 2016 - 3 Ca 1815/15 NMB - in seiner Ziffer 2 weiter abgeändert und die Klage insoweit insgesamt abgewiesen. 4. Von den erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - über die E r- füllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs. Der Kläger ist seit dem 15. Februar 2010 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kraftfahrer beschäftigt. Er arbeitete in den Monaten J a- nuar sowie März bis September 2015 an fünf Tagen pro Woche jeweils 9,6 Stunden. Dabei fielen im Mai und August 21 Arbeitstage, im Ju l i 23 Arbeitstage und in den übrigen Monaten 22 Arbeitstage an. Die Beklagte zahlte dem Kläger - jeweils brutto - ein monatliches Grund gehalt von 1.605,00 Euro , eine Immerda - Prämie von 95,00 Euro, eine Prämie für Or d- nung und Sauberkei t von 50,00 Euro und eine Leergutprämie von 155,00 Euro. Die Immerda - Prämie erhalten Beschäftigte , die im Abrechnungsmonat durch gehend arbeitsfähig waren und nicht unentschuldigt gefehlt haben. D ie 1 2 3 - 3 - 5 AZR 692/16 ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.5AZR692.16.0 - 4 - Prämie für Ordnung und Sauberkeit zahlt die Beklagte , wenn das zum Tran s- port von F r ischfleisch benutzte Fahrzeug sauber gehalten wird , die Leergu t- prämie für den korrekten Umgang mit vom Kunden zurückzugebendem Lee r- gut . Mit der am 18. August 2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger sich zunächst gegen eine zum 1. September 2011 erfolgte Kü r- zung der Immerda - Prämie von 180,00 Euro brutto auf 95,00 Euro brutto g e- wand t. Mit Klageerweiterung vom 26. Oktober 2015 hat er unter Berufung auf das Mindestlohngesetz Differenzv ergütung für den Zeitraum Januar und März bis September 2015 verlangt und gemeint , die Beklagte habe den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht erfüllt . Die von ihr im Streitzeitraum gezah l- ten Prämien seien nicht mindestlohnwirksam. Der Kläger hat - soweit die Klage in die Revisionsinstanz gelangt ist - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.440,00 Euro b rutto nebst Zinsen in H öhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint , die von ihr gezahlten Prämien seien im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrac h- tes Arbeitsentgelt , die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn miterfül l- ten. Das Arbeitsgericht hat in dem in der Revision noch anhängigen Umfang der Klage stattgegeben (Ziff er 2 Ersturteil) und die Beklagte außer dem zur Za h- lung von 510,00 Euro brutto nebst Zinsen (Ziff er 1 Ersturteil) als weitere Immerda - Prämie für die Monate Februar bis Juli 2015 verurteilt . Das Lande s- arbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - dem Kläger nur für den Monat Juli 2015 eine auf § 1 MiLo G gestützte Differenzv ergütung iHv. 66,80 Euro brutto nebst Zinsen zug e- sprochen . Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen darüber hinaus gehenden Klageantrag we i- ter, während die Beklagte die vollst ändige Klageabweisung begehrt. 4 5 6 7 - 4 - 5 AZR 692/16 ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.5AZR692.16.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet, die Revision des Klägers u n- begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht der Berufung der Bekla g- ten nicht in vollem Umfang entsprochen. Die Klage ist, soweit sie in die Revis i- onsinstanz gelangt ist, unbegründet. I. Streitgegenständlich ist in der Revisionsinstanz nach den von den Pa r- teien gestellten Anträgen (§ 557 Abs. 1 ZPO ) nur der Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Mindestlohn für die Monate Januar und März bis September 2015. Dagegen ist die Entscheidung des Arbeitsgericht s zum Streitgege n- stand Immerda - Prämie rechtskräftig geworden (§ 7 05 ZPO ) . Denn diesbezü g- lich hat die Beklagte nach Berufungsantrag und - begründung das Ersturteil nicht an gegriffen . Soweit das Landesarbeitsgericht unter Missachtung des § 528 ZPO Berufung der Beklagten angenommen hat, geht das B erufungsurteil ins Leere. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat nach § 1 Abs. 1 u nd Abs. 2 MiLoG für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde Anspruch auf den Mindestlohn von - im Streitzeitraum - 8,50 Euro brutto . Dieser gesetzliche Anspruch tritt eigenständig neben den a r- beits - oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch; wird der geset zliche Mindestlohn unterschritten, führt § 3 MiLoG zu einem Differenzanspruch (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22 mwN, BA GE 155, 202, seither st. Rspr. ; zuletzt 6. September 2017 - 5 AZR 317/16 - Rn. 10) . Den zeitlichen Umfang der vom Kläger in den streitgegenständlichen Monaten tatsächlich geleisteten Arbeit hat das Landesarbeitsgericht im Tatb e- stand des Berufungsurteils für den Senat bindend festgestellt (§ 559 ZPO) . Danach ergibt sich ein gesetzlicher M indestlohn von 1.713,60 Euro brutto für 8 9 10 11 12 13 - 5 - 5 AZR 692/16 ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.5AZR692.16.0 - 6 - die Monate Mai und August 2015 ( jeweils 201,60 Arbeitss tunden), von 1.795,20 Euro brutto für die Monate Januar, März , April , Juni und September 2015 ( jeweils 211,20 Arbeitss tunden) und von 1.876,80 Euro brutto für de n Monat Juli 2015 ( 220,80 Arbeitsstun den). 2. Der Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Mindestlohn ist mit der Zahlung von 1.905,00 Euro brutto in jedem der streitgegenständlichen Monate durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. a) Der Arbeitgeb er hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsäc h- lich g eleisteten Arbeitsstunden mit - im Stre itzeitraum - 8,50 Euro ergibt (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 17, BAGE 157, 356) . Das ist vorli e- gend der Fall. Denn nicht nur das dem Kläger gezahlte Grundgehalt von 1.605,00 Euro brutto ist zur Erfüllung des Mindestlohnanspruchs geeignet, auch die ihm von der Beklagten gewährten Prämien sind mindestlohnwirksam. b ) Weil der Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz festgesetzt ist und das Gesetz den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistun g verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig macht, sind mindestlohnwirksam alle im arbeitsvertraglichen Au s- tauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckb e- stimmung beruhen (st. Rspr., zuletzt BAG 20. September 2017 - 10 AZR 171/16 - Rn. 13; 11. Oktober 201 7 - 5 AZR 621/16 - Rn. 19 mwN; zum Strei t- vgl. nur Ri echert /Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 1 Rn. 106 ff.; MüKoBGB/ Müller - Glöge 7. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 22 f. , jeweils mwN ) . Entgegen der Auffa s- sung des Landesarbeitsgerichts gebietet die Entstehungsgeschichte des M i n- destlohngesetzes kein anderes Verständnis. D er Begriff hat keinen Eingang in den Wortlaut des Mindestlohngesetzes gefunden ( im 14 15 16 - 6 - 5 AZR 692/16 ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.5AZR692.16.0 - 7 - Einzelnen BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 21, BAGE 157, 356 ; zust. Greiner Anm. AP MiLoG § 1 Nr. 3 ) . c ) Danach sind die streitgegenständlichen Prämien mindestlohnwirksam. aa) Mit der Zahlung der Immerda - Prämie honoriert die Beklagte nicht nur die bloße Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb, sondern die Erbringung der Arbeitsleistung. Die Prämie soll einen finanziellen Anreiz geben, auch bei (geringfügigen) gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu arbeiten und sich nicht krankschreiben zu lassen vgl. BAG 11. Oktober 2017 - 5 AZR 621/16 - Rn . 20; im Ergebnis ebenso Ri e chert/Nimmerjahn Mi LoG 2. Auf l . § 1 Rn. 156) . bb) Auch die Prämie für Ordnung und Sauberkeit ist Gegenleistung für eine Arbeitsleistu ng des Klägers. Sie honoriert - wie der Kläger selbst vorgebracht hat - Sauberhalten und Desinfektion des von ihm zum Transport von Frisc h- fleisch benutz t en Fahrzeugs. Diese Aufgaben sind Teil der vom Kläger zu ve r- richtenden Tätigkeiten. cc) Dasselbe gilt für die Leergutprämie . Sie ist Gegenleistung für die or d- nungsgemäße A bwicklung des von den belieferten Kunden an den Kläger z u- rückzugebenden Leerguts und unterliegt daher dem umfassenden Entgeltbegriff des Mindestlohngesetzes vgl. BAG 6. September 2017 - 5 AZR 441/16 - Rn. 16) . Dabei ist es entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, ob die Beklagte berechtigt ist, Differenzen aus dem Umgang mit Leergut von der Pr ä- des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben (BAG 25 . Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 31, BAGE 155, 202) . Indes ergibt sich aus dem in der B e- rufungsverhandlung zu Protokoll erklärten Sachvortrag des Klägers nur, dass er beim Auftreten von Differenzen die Leergutprämie nicht bzw. nicht in voller H ö- he erhält. D ass er für den Streitzeitraum bezogene Prämien wegen späterer Leergutdifferenzen zurückzahlen musste oder sich die Beklagte zumindest die Rückzahlung vorbehalten hätte , hat der Kläger nicht vorgebracht . 17 18 19 20 21 - 7 - 5 AZR 692/16 ECLI:DE:BAG:2017:081117.U.5AZR692.16.0 dd) Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung u nterliegt keine der streitgegenständlichen Prämien. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Weber Biebl Eberhard Bürger 22 23
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