Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Oktober 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 621/16 - ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR621.16.0 I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven Urteil vom 5. November 2015 - 9 Ca 9117/15 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Urteil vom 10. August 2016 - 3 Sa 8/16 - Entscheidungsstichwort e : Mindestlohn - Anwesenheitsprämie Führende Entscheidung zu einer weitere n Parallelsache ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR621.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 62 1 /16 3 Sa 8 /16 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Oktober 2017 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 11. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbe itsgericht Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Bormann und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 62 1 /16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR621.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Bremen vom 10. August 2016 - 3 Sa 8/16 - aufgehoben. 2. Die Beru fung der Beklagten gegen das Urteil des A r- beitsgerichts Bremen - Bremerhaven vom 5. November 2015 - 9 Ca 9117/15 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die in Ziff. 1 ausgeurteilten Zinsen seit dem 7. Mai 2015 und die in Ziff. 2 ausgeurteilten Zinsen se it dem 3. September 2015 zu zahlen sind. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der R e- vision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung eine r (restliche n ) Anwesenheit s- prämie und dabei insbesondere darüber, ob die Beklagte den Anspruch erfüllt hat. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 19 . Mai 1999 auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung tätig. Bis Dezember 2014 erhielt sie einen Stundenlohn von 6,36 Euro brutto sowie eine Anwesenheitsprämie. Diese ge ht zurück auf ein an ihre Belegschaft gerichtetes Schreiben der Beklagten aus dem Mai 1996, in dem es heißt: die Geschäftsleitung beabsichtigt ab 01.01.1996 rückwi r- kend eine Prämie einzuführen, die die Jahresprämie e r- setzt. Die Anwesenheitsprämie stellt sich wie folgt dar: pro Monat eine Prämie von DM 100,00. Voraussetzung: Jeden Arbeitstag anwe send sein. Bei 1 - 3 Krankheitstagen reduziert sich die Prämie auf 1 2 - 3 - 5 AZR 62 1 /16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR621.16.0 - 4 - DM 25,00. Bei mehr als 3 Tagen Krankheit entfällt die Prämie. Weiterhin gibt es noch eine zusätzliche Quartalsprämie von DM 100,00. Voraussetzung: Alle 3 Monate jeden Arbeitstag anwesend sein. Bei bereits einem Krankheitstag in dem Quartal entfällt In einer Betriebsvereinbarung vom 12./20. April 2007 (BV 2007) verei n- barten die Beklagte und der in ihrem Betrieb errichtete Betriebs rat unter B. V.: n- wesenheitsprämie (Monats - sowie Quartalsprämie) ble i- Am 31. III zum Anstellungsvertrag vom 19 . 05 .1999 für eine geringfügig entlohnte Beschäft i- gung (450 - AV 2014), in dem es ua. heißt: 3 Arbeitszeit und Vergütung Der Mitarbeiter arbeitet max. 40 Zeitstunden pro Monat, zur z eit zwei Tage/Woche, Montag und Donners tag. Die Vergütung beträgt bis zum 31.12.2014 EUR 6,36 bru t- to pro Zeitstunde. Ab dem 01.01.2015 beträgt die Verg ü- tung in Anlehnung an das Mindestlohngesetz EUR 8,50 brutto pro Zeitstunde. Sollte sich der Mindestlohn je Zei t- stunde per Gesetz erhöhen, so bedarf es keinem Nac h- trag und Ab Februar 2015 zahlte die Beklagte der Klägerin für geleistete Arbeit s- stunden 8,50 Euro brutto . In den Lohnabrechnungen für Februar und März 2015 ist unter Lohnart , in denen ab April 2015 unter Lohnart der sich aus der Multiplikation der Arbeitsstunden mit dem Faktor 8,50 ergebende B e- festgehalten. Für Februar 2015 sind 3 4 5 - 4 - 5 AZR 62 1 /16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR621.16.0 - 5 - dies 1 3 , 08 Euro brutto, für März 2015 11, 94 Euro brutto, für April 2015 2 4 , 0 2 Euro brutto und für Mai 2015 11, 59 Euro brutto . Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt noch die in den Lohna brechnu n- gemacht, ihr stehe die Anwesenheitsprämie ungeschmälert neben dem M i n- destlohn zu. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 60 , 63 Euro brutto nebst Prozess zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus 1 3 , 08 Euro und weiteren 47 , 55 Euro seit der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie habe die Anwesenheitsprämie (teilweise) auf den Mindestlohn anrechnen dü r- fen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben . Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist im Wesentlichen begründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat zu Unrecht der Berufung der Beklagten entsprochen. Die Kl a- ge ist zulässig und begründet, das Urteil des Arbeitsgerichts bedarf nur in der Zinsents cheidung einer geringfügigen Korrektur. I. Die Klage ist zulässig , insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Beklagten keine in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässige Klageänd e- rung ( dazu BAG 27. April 2017 - 6 AZR 119/16 - Rn. 55) vor. 6 7 8 9 10 11 - 5 - 5 AZR 62 1 /16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR621.16.0 - 6 - 1. S treitgegenstand war schon in den Vorinstanzen nach Klageantrag und Klagegrund primär die Zahlung der (restliche n ) Anwesenheitsprämie für den Streitzeitraum . Den bezifferten Klageantrag hat die Klägerin aus den in den o- beträgen errechnet. Ihr Zahlungsverlangen stützt sie darauf, die Anwesenheit s- prämie sei in voller Höhe zusätzlich zu de m i m AV 2014 vereinbarten Stunde n- lohn zu zahlen. Davon sind auch beide Vorinstanzen - allerdings ohne Ause i- nandersetzung mit dem Streitgegenstand - ausgegangen . 2. Lediglich hilfsweise f ür den Fall, dass die Klägerin mit ihrem Begehr nicht durchdringt, weil . eine wirksame Tilgungsbestimmung sieht und ein Erlöschen des Anspruchs durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) annimmt, stützt sie ihr Klagebegehren auf das Mindestlohngesetz iVm. § 3 Abs. 2 AV 2014 . 3. Prozes sual ist der Antrag der Klägerin daher auszulegen als Haupta n- trag auf Zahlung von 60,63 Euro brutto als restliche Anwesenheitsprämie für den streitgegenständlichen Zeitraum, verbunden mit einem Hilfsantrag auf Za h- lung desselben Betrags als restlichen Minde stlohn . II. Die Klage ist bereits mit dem Hauptantrag begründet. 1. Die Klägerin hat nach B. V. BV 2007 Anspruch auf eine Anwesenheit s- prämie , die sich nach den Bedingungen des als Gesamtzusage (zu deren V o- raussetzungen vgl. BAG 22. März 2017 - 5 AZR 424/16 - Rn. 13 mwN) zu we r- tenden Schreibens der Beklagten aus Mai 1996 errechnet und dessen Höhe für den streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt dem eingeklagten Betrag en t- spricht. 2. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Anwesenheitsprämie n a) Im Ansatz zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass eine vom A r- beitgeber gewährte Sonderzahlung dergestalt mindestlohnwirksam sein kann, 12 13 14 15 16 17 18 - 6 - 5 AZR 62 1 /16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR621.16.0 - 7 - dass sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (mit - )erfüllt (vgl. BAG 24. Mai 2017 - 5 AZR 431/16 - Rn. 15 ff.) . aa) Weil der Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz festgesetzt ist und das Gesetz den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig macht, sind mindestlohnwirksam alle im arbeitsvertraglichen Au s- tauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbrin gt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckb e- stimmung beruhen (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 30 ff., BAGE 155, 202; 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 23 f., BAGE 157, 356; zum t- tum vgl. nur - jeweils mwN - Riechert/Nimmerjahn Mindestlohngesetz 2. Aufl. § 1 Rn. 106 ff.; MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 22 f.) . bb) Danach kann eine Anwesenheitsprämie wie die streitgegenständliche mindestlohnwirksam sei n . D iese gewährt die Beklagte nicht nur für die bloße Anwesenheit im Betrieb, sondern - wie die Staffelung nach Krankheitstagen belegt - dafür, dass die Beschäftigten eine Arbeitsleistung erbringen. Die Pr ä- mie soll einen finanziellen Anreiz geben, auch bei (geringfügigen) gesundheitl i- chen Beeinträchtigungen zu arbeiten und sich nicht krankschreiben zu lassen. b) i- chen Mindestlohn voraus, dass die für eine geleistete Arbeitsstunde vertraglich ve reinbarte Grundvergütung nicht ausreicht, den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn zu erfüllen. Nur in diesem Falle entsteht nach § 3 MiLoG ein Diff e- renzanspruch (zu diesem BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 16 mwN , BAGE 157, 356 ) , der mit min destlohnwirksamen Sonderzahlungen erfüllt werden kann. Ist indes die vertraglich oder normativ geschuldete Grundverg ü- tung mindestens so hoch wie der gesetzliche Mindestlohn, bleibt für die n- einer Sonderzahlung auf d ie sen kein Raum. Die Sonderzahlung ist i n diesem Fall neben der Grundvergütung zu zahlen. 19 20 21 - 7 - 5 AZR 62 1 /16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR621.16.0 - 8 - c ) Im Streitfall beträgt nach § 3 Abs. 2 AV 2014 der arbeitsvertraglich g e- schuldete Stundenlohn ab dem 1. Januar 2015 8,50 Euro brutto und entspricht damit in der Höhe dem gesetzlichen M indestlohn. Weil kein Differenzanspruch besteht, scheidet e auf diesen aus . d) D ie Beklagte war auch nicht aufgrund der getr o ffenen V e reinbarungen berechtigt , die Anwesenheitsprämie mit der Grundvergütung zu . Die Anwesenheitsprämie stellt einen selbständigen Entgeltbestandteil dar, der von der Beklagten neben der vertraglichen Grundvergütung zu zahlen ist. aa) Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Verrechnung der Anwese n- heitsprämie mit der im AV 2014 enthaltenen Stundenvergütung haben die Pa r- teien nicht getroffen. bb) § 3 Abs. 2 AV 2014 ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass die vereinbarten Stundenvergütung berechtigt is t. ( 1 ) Bei den Klauseln des A V 2014 handelt es sich schon nach dem äuß e- ren Erscheinungsbild um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) . Diese sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter A b- wägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkeh rskreise versta n- den werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Ve r- tragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., zB BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 456/15 - Rn. 18, BAGE 157, 97) . Weil die Auslegung der uneingeschränkte n Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, kann dieses - wie vorliegend - bei unterbliebener Auslegung durch das Berufungsg e- richt die Auslegung selbst vornehmen. ( 2 ) Zum Zeitpunkt des Abschlusses des A V 2014 erhielten bei der Bekla g- ten geringfüg - t- tostundenlohn und eine auf eine Gesamtzusage zurückgehende, durch B e- 22 23 24 25 26 27 - 8 - 5 AZR 62 1 /16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR621.16.0 - 9 - des § 3 Abs. 2 AV 2014 soll der bisherige vertra gliche Bruttostundenlohn von 6,36 Euro ab dem 1. 8,50 Euro angehoben und zukünftig bei Erhöhungen des gesetzlichen Mindes t- lohns entsprechend angepasst werden. Dass die außerhalb des Arbeitsvertrags ge regelte Anwesenheitsprämie durch die ab dem Jahresbeginn 2015 wirksam werdende Lohnerhöhung in irgendeiner Weise betroffen sein soll, lässt sich dem Wortlaut der Klausel nicht entnehmen. (3 ) Ein durchschnittliche r , rechtsunkundige r und bei der Beklagten g erin g- fügig beschäftigte r Arbeitnehmer kann und darf die Klausel so verstehen, dass sein Arbeitgeber ab 1. Januar 2015 - gezwungen durch das Mindestlohnge - setz - rhalb der Klausel angesiedelte Leistungen , die zudem mit dem Betriebsrat vereinbart worden sind , aber unverändert weitergewährt we r- den. Wäre die s nicht gewollt gewesen, hätte ein redlicher Klauselverwender klargestellt, dass die Erhöhung des vertraglichen Stundenlohns mit einer Ve r- rechnung der Anwesenheitsprämie einhergehen wird bzw. er sich eine Anrec h- nung der Anwesenheitsprämie auf die Lohnerhöhung vorbehält (ähnlich zur A n- rechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Vergütung : BAG 23. September 2009 - 5 AZR 973/08 - Rn. 21 mwN; 3. September 2014 - 5 AZR 109/13 - Rn. 12, BAGE 149, 78) . 3. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Anwesenheitsprämie auch nicht durch Zahlung erfüllt. Sie hat der Klägerin für die streitgegenständlich e n Monate für geleistete Arbeit jeweils den in § 3 Abs. 2 AV 2014 vereinbarten vertraglichen Stunde n- lohn gezahlt. Das belegt die auch in der vorgenannten Klausel verwandte B e- M it diesen Zahlungen sol l- te zwar - - zugleich der Anspruch der Klägerin auf die Anwesenheitsprämie getilgt werden. Dafür reichte indes der ge währte Betrag nicht aus. Die mit den Lohnabrechnungen getroffene Ti l- gungsbestimmung (§ 366 Abs. 1 BGB) ist dahingehend auszulegen, dass mit 28 29 30 - 9 - 5 AZR 62 1 /16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR621.16.0 - 10 - dem Gezahlten jedenfalls und zuerst der Anspruch der Klägerin au s § 3 Abs. 2 AV 2014 erfüllt werden sollte (zur Auslegung einer Tilgungsbestimmung BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 22 f . ) , zumal die Beklagte den Ansp ruch der Klägerin auf Anwesenheitsprämie nicht durch eine eigenständige Zahlung, sondern nur durch Anrechnung miterfüllen wollte. 4. Die Klageforderung ist nicht, auch nicht teilweise, nach der zweistufigen arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung (§ 14 AV 2014) verfallen. Unabhängig von der im Schrifttum kontrovers diskutierten, vom Senat noch nicht entschieden en Frage, ob eine Ausschlussfristenregelung, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnimmt, insgesamt oder (zum Streitstand im Schrifttum sh. zuletzt Sagan RdA 2017, 264; zu arbeits vertragl i- chen Ausschlussfristen bei einem entsenderechtlichen Mindestentgelt BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - BAGE 156, 150) , ist die Klausel jedenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam . Die Vereinbarung einer Zwei - Monats - Frist auf beiden Stufen benachteiligt die Klägerin entgegen den Geb o- ten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66, seither st. Rspr.) . 5. Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen fol gt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Rechtshängigkeit ist jeweils mit Zustellung der Klageerwe i- terungen eingetreten, § 261 Abs. 2 ZPO . Erst ab dem Tag danach beginnt für die jeweils anhängig gemachten Beträge die Verzinsung (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 100 0 /13 - Rn. 30, BAGE 152, 221) . Insoweit ist die Zinsentsche i- dung des Arbeitsgerichts zu korrigieren. 31 32 33 - 10 - 5 AZR 62 1 /16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR621.16.0 III. Die Beklagte hat nach § 9 1 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Koch Biebl Volk Zorn Bormann 34
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