Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. Januar 2019 Fünfter Senat - - ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR556.17.0 I. Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil vom 13. Oktober 2016 - 6 Ca 1390/16 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 25. Oktober 2017 - 7 Sa 995/16 - Entscheidungsstichwort e : Mindestlohn - Orientierungspraktikum Leitsa tz: Wird ein Orientierungspraktikum iSd. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG aus Gründen in der Person des Praktikanten rechtlich oder tatsächlich unte r- brochen, kann es um die Zeit der Unterbrechung verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Praktikumsabschnitten ein sachlicher und zeitli- cher Zusammenhang besteht und die tatsächliche Tätigkeit die Höchs t- dauer von insgesamt drei Monaten nicht über schreitet. ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR556.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 556/17 7 Sa 995/16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. Januar 2019 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2019 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Linck, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Schad und die ehrenamtliche Richterin zu Dohna - Jaeger für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 556/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR556.17.0 - 3 - 1. Die Revi sion der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2017 - 7 Sa 995/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Vergüt ung in Höhe des gesetzlichen Mindes t- lohns für die Zeit eines Praktikums. Die Klägerin vereinbarte mit der Beklagten, die eine Reitanlage betreibt, ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Das Praktikum begann am 6. Oktober 2015. Die Klägerin putzte und sattelte Pferde, stellte sie auf ein Laufband, brachte sie zur Weide und ho l- te sie wieder ab, fütterte sie und half bei der Stallpflege. In der Zeit vom 3. bis zum 6. November 2015 war die Klägerin arbeits unfähig er krank t . Ab dem 20. Dezember 2015 trat sie in Absprache mit der Beklagten einen Familienu r- laub an. Während dieser Zeit verständigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin erst am 12. Januar 2016 in das Praktikum bei der Beklagten zurüc k- kehre n solle , um in der Zwischenzeit auf anderen Reiter verbringen zu können. Das Praktikum bei der Beklagten endete mit Ablauf des 25. Januar 2016. Die Beklagte zahlte keine Vergütung an die Klägerin. Die Klägerin hat von der Beklagten fü r die Zeit des Praktikums Verg ü- tung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von zuletzt 5.491,00 Euro brutto verlangt. Die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten sei überschritten. Daher sei ihre Tätigkeit mit 8,50 Euro pro Stunde zu vergüten. Hilfsweise stehe ihr eine Aufwandsentschädigung als vol l- wertig eingesetzte Arbeitskraft zu. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 556/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR556.17.0 - 4 - Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.491,00 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat Klage abweisung beantragt . Das Mindestlohngesetz finde keine Anwendung . Durch die Zeiten der Krankheit und Abwesenheit der Klägerin sei das Praktikum unterbrochen wor den, es habe die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten . Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bede u- tung - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Bekla g- ten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlung s- begehren weiter . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist un begründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu Recht das Urteil des Arbeitsgerichts abg e- ändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verg ü- tung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohn s , weil die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten nicht überschri t- ten wurde. Die Klage ist auch in Bezug auf die hilfsweise geforderte Aufwand s- entschädigung unbegründet. Es fehlt an Vortrag zu einer geeigneten Sc hät z- grundlage. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mi n- destlohns für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MiLoG. Sie unterfällt nicht dem pe r- sönlichen Anwendung sbereich des Mindestlohngesetzes, weil ihr Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Dauer von drei Monaten nicht übe r- schritten hat. 1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG erstreckt sich der persönliche Anwe n- dungsbereich des Gesetzes auf i- 4 5 6 7 8 9 - 4 - 5 AZR 556/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR556.17.0 - 5 - tert wird der persönliche Anwendungsbereich durch § 22 Abs. 1 Satz 2 Hal b- satz 1 MiLoG, indem Praktikantinnen und Praktikanten iSd. § 26 BBiG im Wege einer gesetzlichen Fiktion den Arbeitnehmern gleichgestellt werd en ( vgl. Picker/Sausmikat NZA 2014, 942 , 943 ) . Damit will der Gesetzgeber der Schwi e- rigkeit einer Unterscheidung von echtem Praktikum und missbräuchlichem Scheinpraktikum begegnen (vgl. Greiner NZA 2016, 594, 595) . 2. Die Klägerin hat bei der Beklagten ei n Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung iSd. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG iVm. § 26 BBiG a b- solviert. An die dieser rechtlichen Würdigung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Senat unter Berücksi chtigung der erfolgten Tatbestandsberichtigungen gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden . Die rechtliche Bewertung der Vertragsbeziehung der Parteien als sog. Orienti e- rungspraktikum lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht in Frage g estellt. 3. Das Praktikum der Klägerin hat aufgrund der Unterbrechungen die in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG geregelte Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten. Wird das Orientierungspraktikum aus Gründen in der Person des Praktikanten rechtlich oder tatsächlich unterbrochen, kann es um die Zeit der Unterbrechung verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die tatsächliche T ä- tigkeit die Höchstdauer von insgesamt drei Monaten nic ht überschreitet. a) Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG fordert nicht zwingend einen ununterbrochenen Zeitraum des Orientierungspraktikums. Ein Praktikum von bis zu drei Monaten kann auch in mehrere n Praktikumsabschnitte n gelei s- tet werden ( so auch HWK/Sittard 8. Aufl. § 22 MiLoG Rn. 16; Schaub ArbR - Hdb/Vogelsang 17. Aufl. § 66 Rn. 16; Bayreuther NZA 2014, 865, 872; aA Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 22 Rn. 90) . b) In systematischer Hinsicht spricht die unterschiedliche Gestaltung der Ausnahmeregelung en beim Orientierungspraktikum nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG und beim freiwilligen ausbildungsbegleitenden Praktikum nach 10 11 12 13 - 5 - 5 AZR 556/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR556.17.0 - 6 - § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MiLoG für ein solches Verständnis. Für Letzteres en t- hält das Gesetz eine Rückausnahme von der Ausnahme regelung mit der Folge der Mindestlohnpflicht, demselben Ausbildenden bestanden hat. Das Fehlen einer solchen Regelung beim Orientierungspraktikum deutet darauf hin , dass dort die Auft eilung in me h- rere Praktikumsabschnitte der Mindestlohnfreihe it nicht entgegensteht ( vgl. HK - MiLoG/Schubert / Jerchel 2. Aufl. § 22 Rn. 37) . Zwingend ist dies indessen nicht, weil weder Wortlaut noch Gesetzessystematik hinreichend klaren Au f- schluss dazu geben i- c) Die Zulässigkeit einer Unterbrechung des Orientierungspraktikums ergibt sich jedoch hinreichend deutlich aus dem Zweck der gesetzlichen Reg e- lung in § 22 Abs . 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG . Diese soll einerseits den Praktikanten die Möglichkeit eröffnen, sich ein Bild von der angestrebten beruflichen Tätigkeit oder vom angestrebten Studium zu verschaffen. Zugleich soll durch die im G e- setz angeordnete Herausnahme von An sprüchen auf den gesetzlichen Mindes t- lohn bei einer Praktikumsdauer von bis zu drei Monaten das sinnvolle Instr u- ment des Praktikums einer missbräuchlichen Anwendung entzogen werden ( vgl. BT - Drs. 18/1558 S. 42) . Dieser Zweck der Norm erfordert es nicht, Unte r- brechungen rechtlicher oder tatsächlicher Art bei der Berechnung der Dauer des Praktikumsverhältnisses unberücksichtigt zu lassen, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Unter Z ugrundelegung dieses Normverständnisses stellt die gesetzliche Reg e- lung sicher, dass der Praktikant drei Monate Gelegenheit hat, den angestrebten Beruf oder das in den Blick genommene Studium tatsächlich kennenzulernen, um sodann auf dieser Grundlage entsc heiden zu können, ob dies für ihn geei g- net ist. Durch das Erfordernis des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der einzelnen Praktikumsabschnitte wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Einheit des Praktikums sichergestellt. Zugleic h wird ein Missbrauch des Praktikumsverhältnisses verhindert, weil der Unternehmer, der einen Praktikanten beschäftigt, nur zeitlich begrenzt von der Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns befreit ist. Schließlich darf insoweit nicht außer 14 - 6 - 5 AZR 556/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR556.17.0 - 7 - Acht bleiben, dass der Unternehmer während der Dauer der Unterbrechung keine Leistungen des Praktikanten entgegen nimmt und der Praktikant während dieser Zeit somit nicht unlauter ausgenutzt wird . Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte kommt es auch nicht da rauf an, ob die Unterbrechung von vornherein geplant war oder im Laufe des Praktikums zwischen den Parteien vereinbart wurde (aA BeckOK ArbR/Greiner Stand 1. Dezember 2018 MiLoG § 22 Rn. 31 , der aber andererseits [ Rn. 36 ] s pätere Verlängerungen des Prakt i- k ums, die in der Summe zu keinem Überschreiten der dreimonatigen Höchs t- dauer führen, für wirksam erachtet ) . 4. Hiernach ist die Revision der Klägerin in Bezug auf den erhobenen Mindestlohnanspruch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insowei t zu Recht abgewiesen. a) Das Praktikumsverhältnis der Parteien wurde um die Tage der Unte r- brechung wegen Krankheit der Klägerin, Teilnahme an einem Familienurlaub wirksam verlängert. Die jeweiligen Unterbrechungen haben nur wenige Tage angedauert und das Praktikum wurde jeweils im Anschluss daran - sachlich unverändert - fortg e- setzt. b) Bei einer Aufteilung in einzelne Abschnitte ist eine pauschalierende B e- rechnungsweise auf der Grundlage von 30 Tagen monatlich zugrunde zu legen. Dies berücksichtigt die in § 191 BGB niedergelegte gesetzliche Wertung, w o- nach ein Monatszeitraum zu 30 Tagen gerechnet wird ( vgl. Popella Praktika n- ten zwischen Mindestlohngesetz und Berufsbildungsgesetz S. 292; vgl. zur B e- rechnungsweise im Rahmen der Entgeltfortzahlung BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 24, BAGE 141, 340) . Eine vergleichbare gesetzliche Wertung fi n- det sich in § 18 Abs. 1 Satz 2 BBiG, die vom Verweis des § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG auf § 2 6 BBiG umfasst ist. Danach finden die §§ 10 bis 23 und § 25 BBiG Anwendung. Ausgehend davon hat d as Praktikum der Klägerin bei der Beklagten aufgrund der Unterbrechungen die Dauer von drei Monaten nicht überschritten. 15 16 17 - 7 - 5 AZR 556/17 ECLI:DE:BAG:2019:300119.U.5AZR556.17.0 II . Die Revision ist auch unbegründe t, soweit die Klägerin hilfsweise eine Aufwandsentschädigung als vollwertig eingesetzte Arbeitskraft verlangt. Die Klägerin beruft sich zur Ermittlung der Höhe der Entschädigung auf die Verg ü- tung von Berufseinsteigern in der Pferdepflege. Diese Vergütung s tellt jedoch kein e geeignete Schätzgrundlage dar, weil das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass zwischen den Parteien ein Praktikumsverhältnis, nicht ein Arbeitsve r- hältnis bestanden hat. Die Klägerin hat gegen diese Feststellung keinen b e- gründeten R evisionsangriff geführt. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hiervon ausgehend hätte die Klägerin darlegen müssen, welche Vergütung für Praktikanten in der Pfe r- depflege angemessen ist. Hieran fehlt es in des. III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Linck Berger Volk Schad Dohna - Jaeger 18 19
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