Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2015 - 14 Ca 1175/15 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. Mai - 3 Sa 677/15 - Entscheidungsstichwort e : Mindest lohn - Sonn - und Feiertagszuschläge ECLI:DE:BAG:2017:240517.U.5AZR431.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 431/16 3 Sa 677/15 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Mai 2017 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbekl agte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 24. Mai 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Bieb l als Vorsi t- zenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk und Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Menssen und Dr. Rahms torf für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 431/16 ECLI:DE:BAG:2017:240517.U.5AZR431.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 18. Mai 20 16 - 3 Sa 677/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Erfüllung eines vertragliche n Anspruch s auf Sonn - und Feiertagszuschläge . Die Klägerin ist se it dem 15. März 2008 in einem von der Beklagten b e- triebenen Seniorenheim als Küchenkraft beschäftigt. Arbeitsvertraglich verei n- bart ist eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Wochenstunden und ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.340,00 Euro . Außerdem erhielt die Klägerin von Juli 2011 bis Oktober 2014 für an Sonn - und Feiertag en geleistete Arbeit einen Zuschlag von 2,00 Euro brutto pro Stunde. D ie Beklagte zahlt d er Klägerin seit Januar 2015 unter der Bezeichnung 1.473,31 Euro brutto. Im Mai und Juni 2015 arbeitete die Klägerin insgesamt 48 Stunden an Sonn - und Feiertagen. Einen gesondert ausgewiesenen Zuschlag erhielt sie hierfür - wie schon in den Vormonaten - nicht. Mit der am 19. März 2015 eingereichten Klage hat die Klägerin - soweit für die Revision von Belang - Sonn - und Feiertagszuschläge verlangt. Diese seien aufgrund betrieblicher Übung zu zahlen und dürften nicht auf den geset z- lichen Mindestlohn angerechnet werden . Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß bea ntragt , die Beklagte zu verurteilen, an sie 96,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus 64,00 Euro seit dem 1. Juni 2015 und aus 32,00 Euro seit dem 1. Juli 2015 zu zahlen. 1 2 3 4 5 - 3 - 5 AZR 431/16 ECLI:DE:BAG:2017:240517.U.5AZR431.16.0 - 4 - Die Beklagte hat Klageabw eisung beantragt. Die Kläger in erhalte seit Januar 2015 den gesetzlichen Mindestlohn. Damit s ei auch der Anspruch auf Sonn - und Feiertagszuschläge erfüllt. Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz g e- langt ist - abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Klägerin gegen das die K lage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. I. Der Anspruch der Klägerin auf Sonn - und Feiertagszuschläge für die in den Monaten Mai und Juni 2015 geleistete Sonn - und Feiertagsarbeit ist durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. 1. Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB (seit 1. April 2017: § 611a Abs. 2 BGB) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Arbeitsvertraglich hat die Klägerin für die streitgegenständlichen Mon a- te Anspruch auf ein Brutt og ehalt von 1.340,00 Euro sowie aufgrund einer von der Beklagten nicht mehr in Abrede gestellten betrieblichen Übung einen Z u- schlag für Arbeit an Sonn - und Feiertagen i n - rechnerisch unstreitiger - Höhe von 64,00 Euro brutto für Mai 2015 und 32,00 Euro br utto für Juni 2015. Mit der Zahlung von jeweils 1.473,31 Euro brutto in beiden Monaten hat die Beklagte den vertraglichen Entgeltanspruch der Klägerin vollständig erfüllt. Ohne Recht s- fehler hat das Landesarbeitsgericht - unter Berücksichtigung des ihm zust ehe n- den Auslegungsspielraums - angenommen, dass sich die Tilgungsbestimmung der Beklagten nicht auf eine Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns b e- 6 7 8 9 10 11 - 4 - 5 AZR 431/16 ECLI:DE:BAG:2017:240517.U.5AZR431.16.0 - 5 - schränkt, sondern alles Geschuldete umfasst (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 22 f.) . Dagegen hat d ie Revision auch keine Angriffe erhoben. 2. Die Auffassung der Klägerin, die arbeitsvertraglich geschuldeten Sonn - und Feiertagszuschläge seien zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn zu za h- len , ist unzutreffend. a) Die Parteien gehen übereinstimmend dav on aus, dass die Klägerin in den Abrechnungsperioden Mai und Juni 2015 den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhalten hat. Dementsprechend hat die Klägerin nicht vorgebracht, bei Multiplikation der in den streitgegenständlichen Monaten j e- w eils tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro brutto ( vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 2 6 , BAGE 155, 202 ) ergebe sich ein höherer Betrag als die von der Beklagten gezahlten 1.473,31 Euro brutto. b ) Der gesetzliche Mindestlohnanspruch tritt eigenständig neben den a r- beitsvertraglichen Entgeltanspruch und greift in die Entgeltvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien nur insoweit ein, als sie den Anspruch auf den Mindes t- lohn unterschreiten. Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezah lte Verg ü- tung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrec h- nungsperiode im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn e rhält (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22 ff., BAGE 155, 202 , seither st. Rspr. ) . c ) Zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn hätte die Beklagte die strei t- gegenständlichen Sonn - und Feiertagszuschläge nur gewähren müssen , wenn diese nicht mindestlohn wirksam wären. Das ist indes nicht der Fall . aa) Der Mindestlohn ist nach § 1 Abs. 2 Satz t- gesetzt. Das Gesetz macht den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der A r- beit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig. Mindestlohnwirksam sind daher alle im arbeitsvertraglichen Au s- tauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, 12 13 14 15 16 - 5 - 5 AZR 431/16 ECLI:DE:BAG:2017:240517.U.5AZR431.16.0 die der Arbeitgeber ohne Rücksicht au f eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckb e- stimmung beruhen (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 30 ff., BAGE 155, 202 ; 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 23 f.; vgl. auch - zu ein em en t- senderechtlichen Mindestentgelt - BAG 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 21 ff., BAGE 153, 248 ) . bb) Danach sind Zuschläge für Arbeit an Sonn - und Feiertagen mindes t- lohnwirksam. Sie sind im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachtes Arb eitsentgelt und werden gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung gewährt. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen Sonn - und Feie r- tagszuschläge nicht . Anders als für während der Nachtzeit geleistete Arbeit s- stunden begründet das Arbeitsze itgesetz keine besonderen Zahlungspflichten des Arbeitgebers für Arbeit an Sonn - und Feiertagen . N eben einer Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage (§ 11 Abs. 1 ArbZG) sieht § 11 Abs. 3 ArbZG als Ausgleich für Sonn - und Feiertagsarbeit lediglich Ersatzruhetage vor . II. Di e Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Biebl Volk Weber Menssen Dr. Rahmstorf 17 18
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