Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Januar 2018 Fünfter Senat - 5 AZR 69/17 - I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 11. März 2016 - 9 Ca 4390/15 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 7. Dezember - 1 Sa 234/16 - Entscheidungsstichwort e : lohn - Sonn - und Feiertagszuschläge ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR69.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 69/17 1 Sa 234/16 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Januar 2018 URTEIL Münchberg , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte, Revisionskl ägerin und Revisionsbeklagte, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgru nd der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2018 durch den Vizepräsidenten des Bundes - arbeitsgerichts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die - 2 - 5 AZR 69/17 ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR69.17.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Rahmstorf u nd die ehrenamtliche Richterin Mattausch für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2016 - 1 Sa 234/16 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2016 - 1 Sa 234/16 - insoweit aufgehoben, als es die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11. März 2016 - 9 Ca 4390/15 - zurückgewiesen hat. 3. Auf die Anschlussb erufung der Beklagten wird das U r- teil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11. März 2016 - 9 Ca 4390/15 - abgeändert, soweit es der Klage stat t- gegeben hat und die Klage insgesamt abgewiesen. 4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rech ts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung von Sonn - und Feiertagsz u- schlägen . Die Klägerin ist seit dem 7. April 2011 in einem von der Beklagten b e- triebenen Seniorenheim in Teilzeit beschäftigt. Arbeitsvertrag lich haben die Pa r- teien einen Bruttostundenlohn von 6,60 Euro vereinbart. Außerdem erhielt die Klägerin - wie andere Beschäftigte - von November 2011 bis Oktober 2014 für Sonn - und Feiertag s- arbeit einen Zuschlag von 2,00 Eur o brutto pro Stunde. Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte der Klägerin monatlich einen Bruttolohn , der jedenfalls dem Pr o- dukt der gearbeiteten Stunden mit 8,50 Euro brutto entspricht . 1 2 - 3 - 5 AZR 69/17 ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR69.17.0 - 4 - Im Zeitraum Juni 2015 bis Januar 2016 arbeitete die Klägerin an insg e- samt 19 Sonn - oder Feiertagen jeweils 7,6 Stunden. Einen zusätzlichen Z u- schlag erhielt sie hierfür - wie schon in den Vormonaten - nicht. Für 129,2 Stunden Arbeit an Sonn - und Feiertagen in den Monate n J a- nuar bis Mai 2015 hat das Arbeitsgericht Leipzig in einem Vorprozess der Kl ä- gerin rechtskräftig Zuschläge iHv. 12,92 Euro brutto zugesprochen und die Kl a- ge im Übrigen abgewiesen. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin - nach Klageerweiterung - für die Monate Juni 2015 bis Januar 2016 für insgesamt 14 4,4 Stunden Arbeit an Sonn - oder Feiertag en einen Z uschl ag von 2,00 Euro brutto je Stunde ve r- langt . Dieser sei aufgrund betrieblicher Übung geschuldet und dürf e nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Zudem habe die Beklagte mit dem Geza hlten nicht den Anspruch auf Sonn - und Feiertagszuschläge erfü l- len wollen . Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 288,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz se it Rechtshängigkeit von Klage und Klag e- erweiterung zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Klägerin erhalte seit Januar 2015 den gesetzlichen Mindestlohn. Mit dessen Zahlung sei auch der Anspruch auf Sonn - und Feiertagszuschläge erfüll t. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin - unter Klageabweisung im Übrigen - insgesamt 14,44 Euro brutto nebst Zinsen als Sonn - und Feiertagszuschlag zugesprochen. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Klägerin u nd die Anschlussberufung der B e- klagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision hält die Klägerin an ihrem weitergehenden Klageantrag fest, während die Beklagte die vollständige Klageabweisung begehrt. 3 4 5 6 7 8 - 4 - 5 AZR 69/17 ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR69.17.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet, die Revision der Beklagten begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Berufung der Klägerin gegen das die Klage teilweise abweisende Urteil des Arbeitsg e- richt s zurückg ewiesen, jedoch zu Unrecht der Anschlussberufung der Beklagten nicht entsprochen. Die Klage ist insgesamt unbegründet. I. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat zwar Anspruch auf Sonn - und Feiertagszuschläge für die in den Monaten Juni 2015 bi s Januar 2016 geleistete Sonn - und Feiertagsarbeit . Doch ist dieser durch Erfüllung erl o- schen, § 362 Abs. 1 BGB. 1. Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB (seit 1. April 2017: § 611a Abs. 2 BGB) dem Arbeitnehmer zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Arbeitsvertraglich hat die Klägerin Anspruch auf einen Bruttostu n- denlohn von 6,60 Euro sowie aufgrund einer von der Beklagten nicht mehr in Abrede gestellten betrieblichen Übung Anspruch auf einen Zuschlag für Arbeit an Sonn - und Feiertagen iHv. 2,00 Euro brutto je Arbeitsstunde . Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin im Streitzeitraum Juni 2015 bis Januar 2016 insgesamt 144,4 Stunden Sonn - oder Feiertagsarbeit geleistet. Dafür besteht - neben d em vereinbarten Brutto - stundenlohn - ein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen iHv. insgesamt 288,80 Euro brutto. 2. Neben diesen arbeits vertraglichen und auf betriebliche r Übung ber u- henden Ansprüchen hat die Klägerin nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG für j ede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde Anspruch auf den Mindestlohn von - im Streitzeitraum - 8,50 Euro brutto. Dieser gesetzliche Anspruch tritt eigenständig neben den arbeits - oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch; wird der gesetzliche Mindestlohn un terschritten, führt § 3 MiLoG zu einen Differenzanspruch (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22 mwN, BAGE 155, 202, seither st. Rspr. , zuletzt BAG 8. November 2017 - 5 AZR 692/16 - Rn. 12) . Dementsprechend hat 9 10 11 12 - 5 - 5 AZR 69/17 ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR69.17.0 - 6 - die Beklagte ab Januar 2015 u n- streitig für jede geleistete Arbeitsstunde 8,50 Euro brutto gezahlt . 3. Mit de m g eleisteten Entgelt hat die Beklagte nicht nur den Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn, sondern auch die ver t raglichen Ve r- gütungsansprüche - Stundenlohn von 6,60 Euro brutto und Zuschlag für Son n - und Feiertagsarbeit von 2,00 Euro brutto je Stunde - erfüllt. a ) Der Arbeitgeber erfüllt einen Bruttoentgeltanspruch, wenn er den sich daraus ergebenden Auszahlungsbe zahlt sowie die darauf anfallende Einkommensteuer, deren Schuldner der A r- beitnehmer ist (§ 38 Abs. 2 EStG ) , und den Arbeitnehmeranteil des Gesamts o- zialversicherungsbeitrags (§ 28g SGB IV) an die zuständigen Stell en abführt (vgl. BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16 - Rn. 14, BAGE 157, 341) . G e- mäß § 362 Abs. 1 BGB tritt nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung die Erfüllungswirkung als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein (BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 8 64/16 - Rn. 19; BGH 21. November 2013 - IX ZR 52/13 - Rn. 21, jeweils mwN) . Die Erfüllungswirkung ist kraft Gesetzes objektive Tatbestandsfolge der Leistung. Ein zusätzliches subjektives Tatbestandsmer k- mal ist grundsätzlich nicht erforderlich (MüKoBGB/Fet z er 7. Aufl. § 362 BGB Rn. 7 mwN) . Kann die Leistung des Schuldners einem bestimmten Schuldve r- hältnis, dh. einer bestimmten Leistungspflicht, zugeordnet werden oder reicht sie zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus mehreren Schuldverhältnissen (im engeren Sinne) aus, bedarf es zum Erlöschen der Forderungen keiner Ti l- gungsbestimmung (BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 864/16 - Rn. 19; BGH 17. Juli 2007 - X ZR 31/06 - zu II 2 a der Gründe; MüKoBGB/Fetzer 7. Aufl. § 362 BGB Rn. 9, jeweils mwN) . Nur wenn das vom Schuldner Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus mehreren Schuldverhältnissen ausreicht, wird diejenige Schuld getilgt, die er bestimmt (§ 366 Abs. 1 BGB) oder die sich aus der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge (§ 366 Abs. 2 BGB) ergibt. Durch eine sog. negative Tilgungsbestimmung kann der Schuldner die durch die Leistungsbewirkung an sich eintretende Erfüllungswirkung ausschli e- ßen (vgl. BGH 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89 - zu III der Gründe; 13 14 - 6 - 5 AZR 69/17 ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR69.17.0 - 7 - MüKoBGB/Fetzer 7. Aufl. § 362 BGB Rn. 10; Palandt/Grüneberg 76. Aufl. § 362 BGB Rn. 1, jeweils mwN) . b ) Hiernach hat die Beklagte d urch ihre geleisteten Zahlungen alle Entgelt - ansprüche der Klägerin im Streitzeitraum erfüllt. aa ) Mindestlohnwirksam , dh. geeignet den Mindestlohnanspruch zu erfü l- len, sind alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgel t- za h lungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen ge setzlichen Zweckbestimmung (zB § 6 Abs. 5 ArbZG) ber u- hen (st. Rspr. seit BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 32, BAGE 155, 202; zuletzt BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 864/16 - Rn. 26 mwN; zum Streitstand Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 1 Rn. 106 ff.; MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 22 f., jeweils mwN) . D ies beruht darauf, dass d er Mi n- destlohn nach § 1 Abs. 2 Satz ist und das Gese tz den Anspruch nicht von der zeitlichen Lage der Arbeit oder den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig macht. En t- gegen der Auffassung der Klägerin gebietet die Entstehungsgeschichte des Mindestlohngesetzes kein anderes Verst s- (im Einzelnen : BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 21, BAGE 157, 356; zust. Greiner Anm. AP MiLoG § 1 Nr. 3) . bb ) Danach sind Zuschläge fü r Arbeit an Sonn - und Feiertagen mindes t- lohnwirksam. Sie sind im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachtes Arbeitsentgelt und werden gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung gewährt. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen So nn - und Feie r- tagszuschläge nicht. Anders als für während der Nachtzeit geleistete Arbeit s- stunden begründet das Arbeitszeitgesetz keine besonderen Zahlungspflichten des Arbeitgebers für Arbeit an Sonn - und Feiertagen. Neben einer Mindestzahl beschäftigungsf reier Sonntage (§ 11 Abs. 1 ArbZG) sieht § 11 Abs. 3 ArbZG als Ausgleich für Sonn - und Feiertagsarbeit lediglich Ersatzruhetage vor . 15 16 17 - 7 - 5 AZR 69/17 ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR69.17.0 - 8 - cc ) Zur Herbeiführung der Erfüllungswirkung der erbrachten Zahlungen b e- durfte es keine r Leistungsbestimmung der Beklagten. Zwar war die Beklagte der Klägerin aus mehreren Schuldverhältnissen im engeren Sinne (zur Begrif f- lichkeit sh. nur MüKoBGB/Fetzer 7. Aufl. Vor § 362 BGB Rn. 1) verpflichtet, nämlich den sich aus Arbeitsvertrag, betrieblic her Übung und dem Mindes t- lohngesetz ergebenden Forderungen. Doch war in der Abrechnungsperiode Kalendermonat, die für vertragliche Ansprüche nach der vereinbarten Fälli g- keitsabrede maßgeblich ist und sich für den Mindestlohnanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 N r. 1 MiLoG ergibt (vgl. dazu BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 25 mwN, BAGE 155, 202) , die Summe des vertraglich geschuldeten Stu n- denlohns von 6,60 Euro und der Sonn - und Feiertagszuschläge von 2,00 Euro je geleisteter Stunde i m Streitzeitraum stets ni edriger als der von der Beklagte n geleistete gesetzliche Mindestlohn . Z wischen den Parteien steht außer Streit, dass das von der Beklagten Gezahlte jedenfalls rechnerisch geeignet ist, den vertraglichen Entgeltanspruch der Klägerin vollständig zu erfüllen. Dementspr e- chend hat die Klägerin nicht vorgebracht, bei Multiplikation der in den streitg e- genständlichen Monaten zu vergütenden Stunden mit 6,60 Euro brutto zuzü g- lich der angefallenen Sonn - und Feiertagszuschläge ergebe sich ein höherer Betrag als derjeni ge, der von der Beklagten gezahlt worden ist. Ebenso wenig hat die Klägerin geltend gemacht, bei Berücksichtigung der Steuerfreiheit von Sonn - und Feiertagszuschlägen nach § 3b EStG würden sich höhere Nettoau s- zahlungen als die ergeben, die die Beklagte gel eistet bzw. nach den Festste l- lungen des Landesarbeitsgerichts entsprechend den der Klägerin erteilten Ne u- abrechnungen nachgezahlt hat. Einer ausdrücklich auf Sonn - und Feiertagsz u- schläge gerichteten Tilgungsbestimmung bedurfte es deshalb entgegen der Auffa ssung der Klägerin nicht. dd ) Tritt die Erfüllungswirkung als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein (oben Rn. 14 ) , kommt es auf subjektive Vorstellungen des Schuldners grundsätzlich nicht an. Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, ob die Beklagte zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts für die Monate Juni 2015 bis Januar 2016 noch in ihrem Rechtsirrtum über das Bestehen einer betrieblichen Übung auf Sonn - und Feiertagszuschläge verha f- 18 19 - 8 - 5 AZR 69/17 ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR69.17.0 - 9 - tet war oder aufgrund des von der Klägerin am 24. Februar 2015 anhängig g e- machten Vorprozesses mit einem entsprechenden Anspruch der Klägerin rec h- Maßgeblich ist allein, dass eine entsprechende Verbindlichkeit objektiv bestand u nd die Leistung der Beklagten alle für den jeweiligen Monat bestehenden Ansprüche aus dem A r- beitsverhältnis als Schuldverhältnis im weiteren Sinne abgedeckt hat. c ) Die Beklagte hat entgegen der Auffassung der Klägerin in den erteilten Abrechnungen keine negative Leistungsbestimmung getroffen. aa ) Der Arbeitgeber ist nach § 108 Abs. 1 GewO verpflichtet, dem Arbei t- nehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erte i- len . Darin kann er grundsätzlich auch eine - positive oder neg ative - Tilgung s- bestimmung treffen (HK - MiLoG/Düwell 2. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 64) . Dies setzt allerdings h- lich eine Abrechnung erhalten hat. Denn eine nachträgliche Tilgungsbesti m- mung ist unwir ksam, wenn sie nicht ausdrücklich oder konkludent vorbehalten war (BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 864/16 - Rn. 19; 16. Juli 2013 - 9 AZR 914/11 - Rn. 18; BGH 26. März 2009 - I ZR 44/06 - Rn. 46) . bb ) Vorliegend ergibt sich weder aus den Feststellungen des L andesa r- beitsgerichts noch aus dem Sachvortrag der Klägerin, für welche Monate sie erstmals wann eine Lohnabrechnung mit welchem Inhalt erhalten hat. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, sie habe jeweils spätestens zum Zeitpunkt der Gutschrif t des Entgelts auf ihrem Bankkonto eine Abrechnung nach dem Muster der unter dem 29. Oktober 2015 erteilten erhalten, liegt keine negative Tilgungsbestimmung vor. Die in der Abrechnung enthaltene Bezeic h- - lässt nu r deren Zuordnung zum Arbeitsverhältnis als Schuldverhältnis im weiteren Sinne zu. Die Bezeichnung spezifiziert aber nicht einzelne Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, schließt solche insbesondere nicht aus und ist deshalb ungeeignet, eine negative Ti l- g ungsbestimmung zu treffen. Die Klägerin, die zu Beginn des Streitzeitraums bereits einen Vorprozess anhängig gemacht hatte, in dem sie sich eines A n- spruchs auf Sonn - und Feiertagszuschläge aufgrund betrieblicher Übung b e- 20 21 22 - 9 - 5 AZR 69/17 ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR69.17.0 - 10 - rühmte, durfte nicht annehmen, die B eklagte wolle mit der weiten Bezeichnung - objektiv bestehenden Anspruchs der Klägerin auf Sonn - und Feiertagszuschl ä- ge ausschließen, zumal alle Schuldverhältnisse der Parteien im engeren Sinne auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen (vgl. zur Auslegung einer Tilgungsbestimmung auch BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 777/12 - Rn. 22 f.) . II. Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klägerin zu Unrecht 0,10 Euro brutto für jede an Sonn - und Feiertagen geleist e- te Arbeitsstunde zugesprochen. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin arbeitsve r- traglich für an Sonn - und Feiertagen geleistete Arbeit einen Entgeltanspruch von 8,60 Euro brutto hat, der sich aus dem Euro brutto und einem Zuschlag von 2,00 Euro brutto zusammensetzt. Doch hat die B e- kla g te diesen Anspruch durch das in den streitgegenständlichen Monaten G e- leistete vollständig erfüllt. 1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ist erfüllt, wenn die vom Arbeitgeber für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit - im Streitzeitraum - 8,50 Euro brutto ergibt (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 8. November 2017 - 5 AZR 692/16 - Rn. 15) . Dass dies der Fall ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. 2. Die Erfüllung des vertraglichen Entgeltanspruchs bemisst sich danach, ob die vom Arbeitgeber gezahlte Bruttovergüt ung mindestens dem entspricht, was der Arbeitnehmer bei Eintritt der arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeit bzw. bei Fehlen einer diesbezüglichen Abrede zu dem in § 614 Satz 2 BGB b e- stimmten Zeitpunkt zu beanspruchen hat. Denn vor dieser Zeit kann der Arbei t- nehmer Zahlung nicht verlangen, § 271 Abs. 2 BGB . Mithin kommt es für die Frage der Erfüllung des arbeitsvertraglichen Entgeltanspruchs nicht auf den von Abrechnungsperiod e Kalendermonat die vom Arbeitgeber gezahlte Bruttoverg ü- tung die Summe aller arbeitsvertraglichen Entgeltbestandteile erreicht , denn n ach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist das Entgelt am letzten Tag 23 24 25 - 10 - 5 AZR 69/17 ECLI:DE:BAG:2018:170118.U.5AZR69.17.0 jeden Monats fällig . Indem die Beklagte für jede Arbeitsstunde 8,50 Euro brutto zahlte, leistete sie - wie die eingereichten Lohnabrechnungen belegen - mehr, als in der jeweiligen Abrechnungsperiode Kalendermonat die Summe aus e i- nem Stundenlohn von 6,60 Euro brutto für jede zu vergütende Stunde und z u- sätzlicher 2,00 Euro brutto für die an Sonn - und Feiertagen geleistete Arbeit s- stunde ergibt. So betrug zB für August 2015 die Summe des vertraglichen En t- gelts 896,32 Euro brutto (131,2 Stunden x 6,60 Euro zuzüglich 15 , 2 Stunden x 2 , 0 0 Euro Sonn - und Feiertagszuschlag), während die Beklagte 1.115,20 Euro brutto geleistet hat. I II . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Linck Volk Biebl Mattau sch Rahmstorf 26
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