Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 424/16 - ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR424.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Anerkenntnisteil - und Schlussurteil vom 27. November 2015 - 12 Ca 1578/15 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2016 - 3 Sa 711/15 - Entscheidungsstichwort e : Mindestlohn - Treueprämie - Schichtzulage Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR424.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 424/16 3 Sa 711/15 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. März 2017 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, p p . Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. März 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtliche Richterin Reinders und den ehrenamtl i- chen Richter Hepper für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 424/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR424.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Säc h- sischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Mai 2016 - 3 Sa 711/15 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Säc h- sischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Mai 2016 - 3 Sa 711/15 - , unter Zurückweisung der Revision im Übrigen, teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird - u nter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen - das Anerkenntnisteil - und Schlussu rteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 27. November 2015 - 12 Ca 1578/15 - wie folgt abg e- ändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4,80 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1,20 Euro seit dem 16. Oktober 2014 sowie aus 3,60 Euro seit dem 18. November 2014 zu zahlen. 3. Von den Kosten der Revision haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen. Im Übrig en verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landesarbeitsg e- richts. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Erfüllung des entsenderechtlichen Mi n- destlohnanspruchs. Der Kläger war bis Ende 2014 bei der Beklagten, die einen Schl acht - und Verarbeitungsbetrieb für Geflügel betreibt, in Schichtarbeit beschäftigt. Die Beklagte wandte zunächst auf das Arbeitsverhältnis mit der Indus t- riegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt geschlossene Tarifverträge an. Der Ma n- teltarifvertrag (MTV) sah ein e Treueprämie für kontinuierlichen Arbeitseinsatz vor und verwies für deren Höhe auf § 8 Lohn - und Gehaltstarifvertrag (LTV). Nach diesem betrug die Treueprämie in der für den Kläger einschlägigen Loh n- 1 2 3 - 3 - 5 AZR 424/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR424.16.0 - 4 - gruppe ab dem 1. Januar 2007 0,65 Euro/Stunde. Nach Kündigung der Tarifve r- träge vergütete die Beklagte die Beschäftigten ab Mai 2009 nach einer mit dem Betriebsrat abgestimmten Betriebliche n Entgeltregelung , nach der die Stu n- denlöhne erhöht wurden , die Treueprämie indes bis März 2010 lediglich noch 0,25 E uro/Stunde und anschließend 0,50 Euro/Stunde betragen sollte . A b D e- zember 2010 Betriebliche Mante l- regelung (BM) an , wonach im Schichtbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer je g e- arbeitete Stunde eine Schichtzulage v on 0,10 Euro brutto erhalten und bei Krankheit Entgeltfortzahlung auf Basis des Grundlohns gezahlt werden soll. Des Weiteren regelt sie zur Treueprämie - entsprechend dem Wortlaut des MTV - Folgendes : 4 Überstunden (Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn - und Feie r- tagsarbeit) sowie Zuschläge, Zulagen 3.5 Treueprämie Für einen kontinuierlichen Arbeitseinsatz ohne Feh l- zeiten über die gesamte Dauer eines Monats erhält der Arbeitnehmer eine Treueprämie. Die Höhe ist im § 8 Lohn - und Gehaltstarifv ertrag geregelt. Im Falle unentschuldigten Fehlens innerhalb des Monatszei t- raums erlischt der Anspruch auf Treueprämie für di e- sen gesamten Monat. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt der nach § 7 AEntG erla s- senen, am 1. August 2014 in Kraft getretenen Verordnung über zwingende A r- beitsbedingungen in der Fleischwirtschaft, die bestimmt, dass die Rechtsno r- men des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindest bedingu n- gen) vom 13. Januar 2014 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer, die unter seinen Geltungsbereich fallen, Anwendung finden. Der TV Mindestbedingungen lautet auszugsweise: 4 - 4 - 5 AZR 424/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR424.16.0 - 5 - 2 Mindestlöhne 1. Das Mindestentgelt ist Entgelt im Sinne des § 5 A b- satz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer - Entsende - gesetzes. Höhere Entgeltansprüche aufgrund and e- rer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertragl i- cher Vereinbarungen bleiben unberührt. 2. Die Mindestlöhne je Stunde betragen bundeseinhei t- lich je Stunde ab 1. Juli 2014 7,75 Euro, ab 1. Dezember 2014 8,00 Euro, 3. Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird späte s- tens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Die Beklagte zahlte de m Kläger für geleistete Arbeit von August bis N o- vember 2014 einen Bruttos tundenlohn von 7,15 Euro, eine Treueprämie von 0,50 Euro brutto und eine Schichtzulage von 0,10 Euro brutto. Feiertage verg ü- tete sie mit 7,15 Eur o brutto/Stunde , Urlaubstage mit 62,00 Euro brutto . Entgel t- fortzahlung im Krankheitsfall leistete sie iHv. 51,20 Euro brutto arbeitstäglich . Im Dezember 2014 erhielt der Kläger für geleistete Arbeit einen Bruttos tundenlohn von 7,40 Euro, Treueprämie und Sc hichtzulage blieben gleich. Feiertage verg ü- tete die Beklagte mit 7,40 Euro brutto/Stunde, Urlaubstage mit 64,00 Euro bru t- to pro Tag . Der Kläger hat für die Monate August bis Dezember 2014 Differenzve r- gütung verlangt. Die Beklagte habe den Anspruch auf den Mindestlohn nicht vollständig erfüllt. Treueprämie und Schichtzulage seien nicht mindestlohnwir k- sam. Außerdem betrage die Treueprämie nach der Betrieblichen Mantelreg e- lung 0, 6 5 Euro brutto/Stunde . Dem entsprechend stehe ihm höhere Entgeltfor t- zahlung im Kra nkheitsfall und an Feiertag en sowie weiteres Urlaubsentgelt zu . 5 6 - 5 - 5 AZR 424/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR424.16.0 - 6 - Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. für August 2014 weitere 126,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. September 2014, 2. für September 2014 weitere 14 5 ,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. Oktober 2014, 3. für Oktober 2014 weitere 1 75 , 2 0 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 18. November 2014, 4. für November 2014 weitere 12 4 , 8 0 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. Dezember 2014, 5. für Dezember 2014 weitere 1 5 7, 4 7 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit 16. Januar 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat die Ansprüche auf weitere Feiertagsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in einer Gesamthöhe von 67,20 Euro brutto anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage gemäß dem Anerkenntnis der Bekla g- ten sowie hinsichtlich weiteren Urlaubsentgelts für September 2014 stattgeg e- ben und sie i m Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht - ausgehend davon, die Treueprämie betrage 0,65 Euro brutto /Stunde - die Beklagte zu r Zahlung weiterer 159,52 Euro brutto verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen . Mit der vom Landesarbeitsg e- richt für beide Parteien zugelassenen Revision hält der Kläger an sein en weiter gehenden Anträgen fest, während d ie Beklagte die Wiederherstellung des ers t- instanzlichen Urteils begehrt . 7 8 9 - 6 - 5 AZR 424/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR424.16.0 - 7 - Entscheidungsgründe A. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu R echt erkannt, dass die Höhe der Treueprämie im Streitzeitraum 0,65 Euro brutto /Stunde betragen hat . I. Zwischen den Parteien steht außer Streit, d ass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf eine Treueprämie hat. Die Höhe der Treueprämie ergibt sich aus § 4 Nr. 3.5 B M iVm. § 8 Nr. 1 LTV . 1. Die Betriebliche Mantelregelung enthält eine Gesamtzusage , mit der die Beklagte den Beschäftigten eine Erhöhung der Treueprämie versprochen hat. a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder e i- nen nach abstrakten Merkmalen besti mmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Lei s- tungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitne h- mer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistu n- gen, wenn sie die betre ffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG 8. Dezember 2010 - 5 AZR 697/09 - Rn. 17; 19. August 2015 - 5 AZR 450/14 - Rn. 17) . Dabei wird die Gesamtzusage bereits dann wirksam, wenn sie gege n- über den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die de n einzelnen A r- beitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an (BAG 20. August 2014 - 10 AZR 453/13 - Rn. 14) . 10 11 12 13 - 7 - 5 AZR 424/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR424.16.0 - 8 - b) Mit der Bekanntmachung der Betriebliche n Mantelregelu ng hat die B e- klagte den Beschäftigten ua. die Zahlung einer Treueprämie zu den dort g e- n annten Voraussetzungen und in der im - gekündigten - LTV vorgesehenen Höhe von 0,65 Euro brutto/Stunde angeboten . aa) Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) handelt es sich bei den Klauseln der B e- trieblichen Mantelregelung um Allgemeine Geschäftsbedingungen . Für die Au s- legung von § 4 Nr. 3.5 B M kommt es deshalb darauf an, wie die Klau sel - ausgehend vom Wortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn vo n verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Intere s- sen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird , wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwe n- ders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt d ie Auslegung der u neing e- schränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht ( st. Rspr., vgl. zB BAG 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 46) . bb) Danach beläuft sich die Treueprämie auf 0,65 Euro brutto/Stunde . (1 ) Bereits der Wortlaut der K lausel spricht für eine Treueprämie in der vormals von § 8 LTV vorgesehenen Höhe. § 4 Nr. 3.5 B M bestimmt die Höhe der Treueprämie nicht selbst, so n- dern hält fest, dass diese in § 8 LTV ist . Eine solche Verweisung zwingt aus Sicht eines durchschnittlichen Arbeitnehme rs der Beklagten zu dem Verständ n is, die Treueprämie solle - nach Absenkung der Höhe durch die B e- triebliche Entgeltregelung - wieder auf das vormalige Niveau angehoben we r- den. Anderenfalls hätte ein verständiger Arbeitgeber die Klausel anders form u- liert, etwa dahingehend, dass sich die Höhe der Treueprämie aus der Betriebl i- chen Entgeltregelung ergeben solle. 14 15 16 17 18 - 8 - 5 AZR 424/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR424.16.0 - 9 - (2 ) Dass es sich - wie die Beklagte geltend macht - bei der Verweisung auf § rstän d- nismöglichkeit des Durchschnittsarbeitnehmers. Zu einer solchen Annahme zwingt auch die Fortzahlung der Treueprä m ie in unveränderter Höhe nicht . Denn die tatsächliche Handhabung der Klausel durch den Verwender ist wegen des objektiven Maßstabs für de ren Auslegung ohne Belang. cc ) Angesichts der Eindeutigkeit der Regelung ist für die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. Die Unklarheitenregelung setzt voraus, dass die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es mü s- er richtigen Auslegung bestehen (BAG 26. Oktober 2016 - 5 AZR 168/16 - Rn. 26 mwN) . Solche bestehen nicht. 2. Die für den Streitzeitraum geschuldete weit ere Treueprämie hat das Landesarbeitsgericht zutreffend berechnet. Insoweit hat die Revision keine A n- griffe erhoben . 3 . Der Differenzanspruch des Klägers ist nicht verwirkt. a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rec htsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht r echtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar u nd für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 60) . 19 20 21 22 23 - 9 - 5 AZR 424/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR424.16.0 - 10 - b) Eine Verwirkung scheidet aus, weil von der Beklagten be reits keine Umstände vorgebracht wurden , die die Annahme rechtfertigten, der Beklagten des Klägers zu erfüllen , oder es sei ihr aufgrund sonstiger Umstände unzumu t- bar, sich auf die Klage einzulassen ( vgl. BAG 2 1 . Dezember 201 6 - 5 AZR 362/16 - Rn. 1 8 mwN ) . II. Der Anspruch des Klägers auf eine Treueprämie iHv. 0,65 Euro bru t- to/Stunde wirkt sich erhöhend bei der Berechnung der Feiertagsvergütung und des Urlaubsentgelts aus. 1. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Das Landesarbeitsg e- richt hat deshalb zutreffend für d ie in den Streitzeitraum fallenden gesetzlichen Feiertage in die Entgeltfortzahlung n eben Grundlohn und Schichtzulage eine Treueprämie iHv. 0,65 Euro brutto/Stunde ein bezogen . 2. Die erhöhte Treueprämie ist auch bei Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen. Zu dem nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG maßgeblichen durchschnittlichen Arbeitsverdienst gehört die nach § 4 Nr. 3.5 B M iVm. § 8 LTV iHv. 0,65 Euro brutto/Stunde geschulde te Treueprämie . II I. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1 , § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Den jeweiligen Beginn der Verzinsung hat das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung von § 193 BGB zutreffend festgelegt. B. Die Revision des Klägers ist nur insoweit begründet , als e r Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall iHv. 4,80 Euro brutto nebst Zi n- sen hat . D agegen ist d er Anspruch auf den Mindestlohn vollständig erfüllt. 24 25 26 27 28 29 - 10 - 5 AZR 424/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR424.16.0 - 11 - I. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Entgeltfortza hlung im Krankheit s- fall iHv. 4,80 Euro brutto. Dies folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG. Eine abweichende Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 EFZG besteht nicht . 1. D em Arbeitnehmer ist bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsen t- gelt fortzuzahlen (§ 4 Abs. 1 E F Z G) . Das Arbeitsentgelt des Klägers umfasst e im streitgegenständlichen Zeitraum neben dem Grundlohn und der Schichtzulage eine Treueprämie iHv. 0,65 Euro brutto /Stunde (vgl. oben Rn. 11 ff.) . 2. Zwar kann durch Tarifvertrag eine andere Bemessungsgrundlage fes t- gelegt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG) bzw. im Geltungsbereich eines solchen Tari f- vertrags zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien die Geltung der tariflichen Regelung vereinbart werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 EFZG) . Doch besteht e ine solche abweichende Bemessungsgrundlage nicht. Die Beklagte hat im Streitzeitraum nicht mehr den gekündigten MTV, sondern die Betriebliche Mantelregelung angewandt . Deren Bestimmung en zur Entgel t- fortzahlung im Krankheitsfall konnten eine abweichende Bemessungsgrundlage iSd. § 4 Abs. 4 EFZG nicht schaffen . 3. Daher hat der Kläger Anspruch auf wei tere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall iHv. 0,15 Euro brutto/Stunde. Die se beträgt für unstreitig insg e- samt 32 Stunden Arbeitsunfähigkeit i m September und Oktober 2014 4,80 Euro brutto . 4. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. II. Im Übrigen ist d ie Klage unbegründet . Der Anspruch des Kläger s auf den Mindestlohn nach § 2 Nr. 2 TV Mindestbedingungen ist durch Erfüllung e r- loschen (§ 362 Abs. 1 BGB) . Schichtzulage und Treueprämie sind mindes t- lohnwirksam. 30 31 32 33 34 35 36 37 - 11 - 5 AZR 424/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR424.16.0 - 12 - 1. Ob und in welchem Umfang der Mindestlohnanspruch neben der Grundvergütung durch weitere Leistungen erfüllt wird, bestimmt sich danach, ob die vom Arbeitgeber erbrachten (Zusatz - )Leistungen die Normzwecke der Ve r- ordnung über zwingende Arbe itsbedingungen in der Fleischwirtschaft und des TV Mindestbedingungen sichern ( zur PflegeArbbV BAG 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 2 1 ff. , BAGE 153, 248 ; zur AbfallArbbV BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 37 ff., BAGE 148, 68) . Entsprechend der Zielsetzung in § 1 AEntG sollen angemessene Mindestarbeitsbedingungen in Form von Mindestentgeltsätzen für geleistete Arbeit gemäß § 5 Satz 1 Nr. 1 AEntG (§ 2 Nr. 1 TV Mindestbedin g ungen) geschaffen und durchgesetzt sowie faire und funktionierende Wettbew erbsbedingungen gewährleistet werden. 2. Gemessen daran sind die von der Beklagten im Streitzeitraum geleist e- te Treueprämie und Schichtzulage mindestlohnwirksam. Die Beklagte hat diese vorbehaltlos neben der Grundvergütung als Teil der Vergütung für tatsä chlich geleistete Arbeit gezahlt. Die Treueprämie und die Schichtzulage in der von der Beklagten gewährten Weise erfüllen damit als im Synallagma stehende Gel d- leistungen die Zwecke der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft u nd des TV Mindestbedingungen, die ihrerseits die A n- rechnung von Prämien und Zulagen auf den Mindestlohn nicht ausschließen (zur PflegeArbbV BAG 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 26 , BAGE 153, 248 ) . 3. Des W eiteren hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Urlaub s- entgelt vollständig erfüllt. Sie hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG d ie dem Kl ä- ger gewährten Urlaubstage mit 62,00 Euro brutto bzw. ab Dezember 2014 mit 64,00 Euro brutto urlaubstäglich vergütet. Entgegen der Auffassung des Kl ä- gers kommt e ine Addition von Mindestlohn, Treueprämie und Schichtzulage zur Berechnung des Durchschnittsverdiensts der letzten dreizehn Wochen vor U r- laubsbeginn nicht in Betracht. Treueprämie und Schichtzulage sind nicht neben dem Mindestlohn zu zahlen , sondern erfüllen den Anspruch auf diesen. 38 39 40 - 12 - 5 AZR 424/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR424.16.0 C . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO . Biebl Weber Volk Die ehrenamtliche Richterin Reinders ist wegen Ablaufs der Amtszeit an der Unterschrift s- leistung verhi n- dert. Biebl Hepper 41
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