Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Oktober 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 591/16 - ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR591.16.0 I. Arbeitsgericht Celle Urteil vom 6. Januar 2016 - 2 Ca 425/1 5 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 28. Juli 2016 - 5 Sa 182/16 - Entscheidungsstichwort e : Mindestlohn - Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR591.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 591/16 5 Sa 182/16 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Oktober 2017 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 11 . Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Bieb l, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Volk sowie de n ehrenamtliche n Richter Bormann und d ie ehrenamtliche Richter in Zorn für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 591/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR591.16.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Juli 2016 - 5 Sa 182/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine (zusätzliche) Vergütung von Berei t- schaftszeiten mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Der Kläger ist seit dem 1. April 2013 beim Beklagten als Rettungsassi s- tent beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der zwischen der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und ver.di geschloss e- ne DRK - Reformtarifvertrag (Teil A) über Arbeitsbedin gungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes idF des 41. Änderungstarifvertrags vom 16. Juni 2014 (DRK - RTV) Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach Entgeltgruppe 7 Stufe 2 DRK - RTV . I m Streitzei t- raum betrug das Tabellen entgelt 2.446,41 Euro brutto monatlich. Im Januar 2015 sowie in den Monaten März bis September 2015 leist e- te der Kläger insgesamt 318,2 Stunden Arbeitsbereitschaft. Nach dem DRK - RTV beträgt die regelmäßige Arbeitszeit für die im Re t- tungsdienst beschäftig ten Mitarbeiter wöchentlich 38,5 Stunden (§ 12 Abs. 1 DRK - RTV) . Sie kann bis zu zwölf Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine A r- beitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunde n täglich fällt (§ 12 Abs. 6 Buchst. b DRK - RTV) . Von dieser Option machte der Beklagte Gebrauch, wobei im Streitzeitraum die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten wurde. 1 2 3 4 - 3 - 5 AZR 591/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR591.16.0 - 4 - Darüber hinaus heißt es im DRK - RTV: § 13 Sonde rformen der Arbeit (3) Bereitschaftsdienst leistet der Mitarbeiter, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. § 14 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (2) Der Mitarbeiter erhält neben seinem Entgelt für die ta t- sächliche Arbeitsleistung bzw. deren Bewertung als A r- beitszeit gemäß Abs. 10 und 11 Zeitzuschläge. Sie betr a- gen: ... e) für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft 25 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe bzw. bei Entgeltgruppe 1 der Stufe 2. Abweichend von Satz 2 wird zur Berechnung der Zeitzuschläge in den Entgeltgruppen EG 9 b, EG 7, EG 6 a und EG 4 mit Erreichen der Stufe 3, sowie 7 a und 6 b mit Erreichen der Stufe 4 wie folgt ve r- fahren : § 19 Tabellenentgelt (1) Der Mitarbeiter erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe. (2) Mitarbeiter erhalten Entgelt nach der Anlage A1. A b- weichend hiervon erhalten Mitarbeiter in der Pflege Entgelt nach Anl age A2 (K - Anwendungstabelle). ... § 29 Berechnung und Auszahlung des Entgelts (1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und sonstige Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes 5 - 4 - 5 AZR 591/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR591.16.0 - 5 - ... (7) Mit dem Entgelt ist die regelmäßige Arbeitszeit, auch wenn sie nach § Mit der dem Beklagten am 13. November 2015 zugestellten Klage hat der Kläger den gesetzlichen Mindestlohn für 318,2 Stunden geleistete Berei t- schaft verlangt. § 29 Abs. 7 DRK - RTV sei mit Inkrafttreten des Mindestlohng e- setzes unwirksam geworden . D as tarifliche Tabellenentgelt vergüte nur die r e- gelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Der Kläger hat beantragt, den Beklag ten zu verurteilen, an ihn 2.704,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2015 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes arbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeit s- gerichts zurückgewiesen. I. Die Klage ist unbegründet. 1. Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass der Beklagte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG verpflichtet ist, auch für Zeiten der Bereitschaft den g e- setzlichen Mindest lohn zu zahlen. 6 7 8 9 10 11 12 - 5 - 5 AZR 591/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR591.16.0 - 6 - a) Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede ta t- säc h lich geleistete Arbeitsstunde und damit für alle Stunden, während derer der Arbeitnehmer die gemäß § 611 Abs. 1 BGB geschuldete Arbeit erbringt . Verg ü- tungspflichtige Arbeit ist dabei nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Berei t- schaft. Der Arbeitnehmer kann während des Bereitschaftsdienstes nicht frei über die Nutzung dieses Zeitraumes bestimmen, sondern muss sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) b e- reithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (vgl. BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 1 6 mwN, BAGE 150, 82) . b) Die gesetzliche Vergütungspflicht des Mindestlohngesetzes differenziert nicht nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme. Leistet der Arbei t- nehmer vergütungspflichtige Arbeit, gibt das Gesetz einen ungeschmälerten Anspruch auf den Mindestlohn (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 27 ff. mwN, BAGE 155, 318; zust. ErfK/Franzen 17. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 4; MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 17; Schaub ArbR - HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 66 Rn. 23; krit. Riechert/Nimmerjahn Mindestloh n- gesetz 2. Aufl. § 1 Rn. der Vollarbei t in der Bereitschaft differenzieren; Wank Anm. zu BAG AP MiLoG § 1 Nr. 2: Es fehle an einer gesetzlichen Festlegung, dass Zeiten des Berei t- schaftsdienstes Arbeitszeit iSd. Mindestlohngesetzes sind) . 2. Der Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Mindes tlohn ist indes durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat unstreitig in allen streitgegenständlichen Monaten ein seiner Eingruppierung entsprechendes Tabellenentgelt (§ 19 Abs. 1 DRK - RTV) von 2.446,41 Euro brutto erhalten. Damit überschr itt die gezahlte Bruttoverg ü- tung das Produkt der geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro. Nach den nicht angegriffene n Feststellung en des Landesarbeitsgerichts arbeitete der Kläger im Streitzeitraum - einschließlich Bereitschaftsdienst - nicht mehr als 48 Wochenstunden. Diese entsprechen 208 Monatsstunden , für die der geset z- liche Mindestlohn 1.768,00 Euro brutto beträgt. Bei Anwendung der Formel zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts (§ 29 13 14 15 16 - 6 - 5 AZR 591/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR591.16.0 - 7 - Abs. 3 Satz 3 DRK - RTV) ergebe n sich 208,7 Monatsstunden ( 48 Wochenstunden x 4,348 ) und ein gesetzliche r Mindestlohn von 1.773,95 Euro brutto. In beiden Fällen übersteigt die gezahlte tarifliche Monat s- vergütung den gesetzlichen Mindestlohn , ohne dass es darauf ankommt, in welcher Höhe der Kläger - was das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt hat - im Streitzeitraum neben dem Tabellenentgelt Zeitzuschläge nach § 14 Abs. 2 Buchst. e DRK - RTV erhielt. 3. Die Auffassung des Klägers, er habe für die geleisteten Bereitschaft s- stunden - auß er dem Zuschlag nach § 14 Abs. 2 DRK - RTV - keine Vergütung erhalten, ist un zutreffend. a) Der Beklagte zahlte dem Kläger im Streitzeitraum unstreitig monatlich ein Tabellenentgelt gemäß § 19 Abs. 1 DRK - RTV. Mit diesem ist nach § 29 Abs. 7 DRK - RTV, dessen Inhalt klar und eindeutig ist, die regelmäßige Arbeit s- zeit abgegolten, und zwar auch dann, wenn sie - wie im Streitfall - nach § 12 DRK - RTV verlängert worden ist. Das bedeutet, dass bei Beschäftigten im Re t- tungsdienst mit dem Tabellenentgelt nicht nur eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden Vollarbeit, sondern auch eine Mischung aus Vollarbeit und Bereitschaftsdienst vergütet werden. Diese Gleichbehandlung ist ang e- sichts des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien bei der Loh n find ung (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 24 mwN) nicht zu beanstanden, zumal nach § 13 Abs. 3 Satz 2 DRK - RTV Bereitschaftsdienst nur angeordnet werden darf, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfa h- rungsgemäß aber Zeit en ohne Arbeitsleis tung überwieg en . Für den betroffenen Personenkreis wird die verlängerte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 231/12 - Rn. 12) . b) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der Anlage B 2 zum DRK - RTV nichts anderes. Es is t zwar zutreffend, dass in den insgesamt drei Anlagen B zum DRK - RTV nach den in den Anlagen A enthaltenen Monatstabe l- len für die einzelnen Entgeltgruppen - t- arbeiter in der Pflege und Mitarbeiter im Rettungsdienst - au ch Stundenentgelte tabellarisch festgehalten sind, die sich rechnerisch auf der Basis der nicht ve r- 17 18 19 - 7 - 5 AZR 591/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR591.16.0 - 8 - längerten regelmäßigen Arbeitszeit ergeben. Ersichtlich betrifft dies indes den Stundenlohn unter Zugrundelegung von Vollarbeit bei Nichtverlängerung der reg elmäßigen Arbeitszeit nach § 12 Abs. 6 DRK - RTV und den Fall, dass der Monatstabellenlohn - aus welchen Gründen auch immer - auf einen Stunde n- lohn heruntergebrochen werden muss. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass mit den Anlagen B die Regelungen zum Tabe llenentgelt in §§ 19 ff . , § 29 DRK - RTV außer Kraft gesetzt werden sollten. c) Die tarifliche Vergütungsregelung ist entgegen der Auffassung des Kl ä- gers durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes nicht unwirksam gewo r- den. aa) Nach § 3 Satz 1 MiLoG s ind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten, insoweit unwirksam. Der gesetzliche Mindestloh n- anspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG tritt eigenständig neben die sonstigen Grundl a- gen der Vergütung (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22 mwN, BAGE 155, 202; 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 18 f., BAGE 155, 318) und übe r- lagert diese (MüKoBGB/Müller - Glöge 7. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 15; Ri e- chert/Nimmerjahn Mindestlohngesetz 2. Aufl. § 3 Rn. 3 ff.) . Unterschreitet die (tarif - )vertragliche Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn, führt § 3 MiLoG zu einem Differenzanspruch (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 16 mwN, st. Rspr.) . Von der in § 3 Satz 1 MiLoG bestimmten Rechtsfolge werden daher nur Abreden erfasst, die den Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG begrenzen. Dies ist bei den Vergütungsregelungen in §§ 19 ff . , § 29 DRK - RTV nicht der Fall. bb) Ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 iVm. § 3 Satz 1 MiLoG besteht nicht. D er Kläger hat in jedem der streitgegenständlichen Monate mehr Vergütung für Vo ll - arbeit und Bereitschaftsdienst erhalten, als ihm der Beklagte nach dem Mi n- des t lohngesetz hätte zahlen müssen . 20 21 22 - 8 - 5 AZR 591/16 ECLI:DE:BAG:2017:111017.U.5AZR591.16.0 II. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Koch Biebl Volk Zorn Bormann 23
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