Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. März 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 666/15 - ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR666.15.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 13. Februar 2015 5 Ca 3542/14 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Anerkenntnis urteil und U rteil vom 24. September 2015 - 8 Sa 154/15 - Entscheidungsstichwort e : Mindestlohn - Anrechnung einer Treueprämie Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR666.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 666/15 8 Sa 154 /15 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 22 . März 2017 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisions - beklagte, hat der Fünfte Sen at des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. März 2017 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl als Vorsitzenden, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber - 2 - 5 AZR 666/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR666.15.0 - 3 - und Dr. Volk sowie die ehrenamtliche Richterin Reinders und den ehrenamtl i- chen Richter Hepper für Recht erkannt: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Anerkenntnisurteil und Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2015 - 8 Sa 154/15 - wird zurückgewi e- sen. 2. Die Klägerin hat die Kosten d er Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Erfüllung des entsenderechtliche n Mindestlohnanspruchs durch Zahlung einer Treu e- prämie. Die Klägerin ist bei der Beklagten , die einen Schlacht - und Verarbe i- tungsbetrieb für Geflügel betreibt, als Produktionshelferin beschäftigt. Das A r- beitsverhältnis der Parteien unter liegt der nach § 7 AEntG erlassenen, am 1. August 2014 in Kraft getretenen Verordnung über zwingende Arbeitsbedi n- gungen i n der Fleischwirtschaft, die bestimmt, dass die Rechtsnormen des T a- rifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 13. Januar 2014 auf alle nicht an ihn ge bundenen Arbeitgeber sowie A r- beitnehmer, die unter seinen Geltungsbereich fallen, Anwendung finden. Der TV Mindestbedingungen lautet auszugsweise : 1 2 - 3 - 5 AZR 666/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR666.15.0 - 4 - 2 Mindestlöhne 1. Das Mindestentgelt ist Entgelt im Sinne des § 5 A b- satz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer - Entsende - gesetzes. Höhere Entgeltansprüche aufgrund and e- rer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertragl i- cher Vereinbarungen bleiben unberührt. 2. Die Mindestlöhne je Stunde betragen bundesein - heitlich je Stunde ab 1. Juli 2014 7,75 Euro, 3. Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird späte s- tens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Im August 2014 arbeitete die Klägerin 120 Stunden, im September 2014 144 Stunden , in der übrigen Zeit war sie arbeitsunfähig krank. Sie erhielt in diesen Monaten für geleistete Arbeit einen Bruttostundenlohn von 7,15 Euro, eine Schichtzulage von 0,10 Euro brutto und eine Treueprämie von 0,50 Euro brutto. Letztere beruht auf eine m zum 31. Dezember 2009 gekündigten Haust a- rifvertrag mit der IG Bauen - Agrar - Umwelt und nachfolgender Gesamtzusagen. Die Klägerin hat für die Monate August und September 2014 Differen z- vergütung unter Zugrundelegung einer Arbeitszeit von monatlich 160 Stunden verlang t . D ie Beklagte habe den Anspruch auf den Mindestlohn nicht vollständig erfüllt, die Treueprämie sei nicht mindestlohnwirksam. Die Klägerin hat - soweit die Klage in die Revisionsinstanz gelangt ist - sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurtei len, an sie 160,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2014 zu zahlen. 3 4 5 - 4 - 5 AZR 666/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR666.15.0 - 5 - Die Beklagt e hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben . D as Landesa r- beitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revis i- on verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche für August und September 2014 weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu R echt erkannt, dass die Klage unbegründet ist. I . Die Klage ist unschlüssig, soweit die Klägerin restlichen Mindestlohn für August 2014 für mehr als 120 Stunden und für September 2014 für mehr als 144 Stunden fordert. Denn dieser ist nach § 2 Nr. 2 TV Mind r- beitnehmer die gemäß § 611 Abs. 1 BGB geschuldete Arbeit erbringt (vgl. BAG 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 17, BAGE 153, 248) . Das bestätigt § 2 Nr. 1 TV Mindest bedingungen. § 5 Satz 1 Nr. 1 AEntG ermöglicht (nur) R e- gelungen über die Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden (vgl. BAG 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 19 , aaO ) . Es fehlt zudem jeder A n- haltspunkt dafür, dass der TV Mindestbe dingungen Regelungen zur Entgeltfor t- zahlung im Krankheitsfall schaffen sollte. In der B erufungsinstanz ist unstreitig geworden, dass die Klägerin im August 2014 lediglich 120 Stunden und im September 2014 nur 144 Stunden gearbeitet hat . In der restlichen Zeit war sie arbeitsunfähig krank . Entgeltfor t- za h lung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum hat die Beklagte g e- leistet bzw. in der Berufungsinstanz anerkannt. 6 7 8 9 10 - 5 - 5 AZR 666/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR666.15.0 - 6 - II . Im Übrigen ist der Anspruch der Klägerin auf den Mindestlohn nach § 2 Nr. 2 TV Mindestbedingungen durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) . Die Beklagte hat im Streitzeitraum für geleistete Arbeit die geschuldeten 7,75 Euro brutto/Stunde gezahlt. Die Treueprämie ist mindestlohnwirksam. 1 . Ob und in welchem Umfa ng der Mindestlohnanspruch neben der Grundvergütung durch weitere Leistungen erfüllt wird , bestimmt sich danach, ob die vom Arbeitgeber erbrachte n ( Zusatz - )L eistung en die Normzwecke der Ve r- ordnung über zwingende Arbeit s bedingungen in der Fleischwirtschaft und des TV Mindestbedingungen sicher n ( zur PflegeArbbV BAG 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 2 1 ff. , BAGE 153, 248 ; zur AbfallArbbV BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 37 ff., BAGE 148, 68) . Entsprechend der Zielsetzung in § 1 AEntG sollen angemessene Mindestarbeitsbedingungen in Form von Mindestentgeltsätzen für geleistete Arbeit gemäß § 5 Satz 1 Nr. 1 AEntG (§ 2 Nr. 1 TV Mindestbedin g ungen) geschaffen und durchgesetzt sowie faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen gewährlei stet werden. 2. Gemessen daran ist die von der Beklagten im Streitzeitraum geleistete Treueprämie mindestlohnwirksam. Die Beklagte hat diese vorbehaltlos neben der Grundvergütung als Teil der Vergütung für tatsächlich geleistet e Arbeit g e- zahlt. Die Treuep rämie in der von der Beklagten gewährten Weise erfüllt damit als eine im Synallagma stehende Geldleistung die Zwecke der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft und des TV Mindestbedingungen, die ihrerseits die Anrechnung von Prämien auf den Mindestlohn nicht ausschließ en (zur PflegeArbbV BAG 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 - Rn. 26 , BAGE 153, 248 ) . 11 12 13 - 6 - 5 AZR 666/15 ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.5AZR666.15.0 III . Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen . Biebl Weber Volk Die ehrenamtliche Ric h terin Reinders ist wegen Ablauf s der Amtszeit an der Unte r- schriftsleistung verhi n- dert. Biebl Hepper 14
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