Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 17. Februar 2016 Fünfter Senat - 5 AZN 981/15 - ECLI:DE:BAG:2016:170216.B.5AZN981.15.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 5. März 2015 - 10 Ca 5843/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 26. August 2015 - 4 Sa 391/15 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwer Bestimmungen: ArbGG § 72a Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Leits ä tz e : 1. Di e Nichtzulassungsbeschwerde bedarf zu ihrer Zulässigkeit einer B e- schwer des Beschwerdeführers . 2. Die Beschwer des Klägers als Nichtzulassungsbeschwerdeführer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vor dem Berufungsgericht in der Sache gestellten A ntrag und der darüber ergangenen Ents cheidung. ECLI:DE:BAG:2016:170216.B.5AZN981.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZN 981/15 4 Sa 391/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 17 . Februar 2016 b e- schlossen: 1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbei tsgerichts Düsseldorf vom 26. August 2015 - 4 Sa 391/15 - wird als unzulässig verworfen. - 2 - 5 AZN 981/15 ECLI:DE:BAG:2016:170216.B.5AZN981.15.0 - 3 - 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.417,54 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger über den 30. April 2014 hinaus eine 1998 vereinbarte Ausgleichszahlung dafür zu gewähren, dass er keinen adäquaten neuen Firmen w a gen erhalten hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgew iesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben, jedoch d ie vom Kläger zur Zahlung und zur Feststellung gestellten Eurobetr ä g e mit dem Zusatz b gen richtet sich die Beschwerde des Klägers. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger ist durch die anzufechtende Entscheidung nicht beschwert. 1. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach § 72a Abs. 1 ArbGG selbständi g durch Beschwerde angefochten werden und ist damit stets statthaft. Doch bedarf eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie jedes Rechtsmittel und jeder Rechtsbehelf - des Rechtsschutzbedürfnisses. Diese s setzt voraus, dass der Nichtzulassungsbeschwerdeführer du rch die a n- zufechtende Entscheidung beschwert ist (BAG 15. Februar 2012 - 7 ABN 59/11 - Rn. 3; 28. Februar 2008 - 3 AZB 56/07 - Rn. 18 mwN ) . 2. Die Beschwer eines K lägers als Nichtzulassungsbeschwerdefü hrer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vor dem Berufungsgericht gestellten Sachantrag und der darüber ergangenen Entscheidung ; bei nicht eindeutigem Tenor kann sie sich auch aus den Gründen ergeben (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 29, BAGE 144, 125 ; GK - ArbGG/Mikosch Stand D e- 1 2 3 4 - 3 - 5 AZN 981/15 ECLI:DE:BAG:2016:170216.B.5AZN981.15.0 zember 2 015 § 74 Rn. 65; GWBG/Benecke ArbGG 8. Aufl. § 74 Rn. 26 , jeweils mwN) . Daran fehlt es vorliegend. Das Landesarbeitsgericht hat den Anträgen des Klägers in vollem U m- b eines ohne di e- sen Zusatz ge stellten Antrags , sondern verdeutlicht nur, was von Gesetzes w e- gen gilt. Unterliegt eine vom Arbeitgeber bezogene Leistung der Steuer und/oder Sozialabgaben , ist der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 EStG Schul d- ner der Lohnsteuer und muss im Innenverhältnis zu m Arbeitgeber den ihn tre f- fenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags tragen, § 28g SGB IV (BAG 21. September 2011 - 5 AZR 629/10 - Rn. 26 mwN , BAGE 139, 181) . Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund einer Nettolohnvereinb a- rung die gesetzlichen A bgaben und Beiträge nicht zu Lasten des Arbeitne h- mers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen sollen (BAG 2 6 . August 2009 - 5 AZR 616/08 - Rn. 17) . In einem solchen Falle muss der Arbeitnehmer bei streitiger Zahlungspflicht eine Nettolohnklage erheben (vgl. BAG 8. April 1987 - 5 AZR 60/86 - zu II 2 der Gründe) . Dabei ist es zur B e- stimmtheit des Antrags ( § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) erforderlich, in dem Klagea n- trag die begehrte Zahlung ausdrücklich n zu bezeichne n , anderenfalls es bei der gesetzlichen Verteilung der Steuer - und Beitragslast verbleibt. Eine entsprechende Antragstellung hat der Kläger nach de m für den Senat verbindlichen (§ 314 Satz 1 ZPO) T atbestand der anzufechtenden En t- scheidung versäumt. III. Die Kostenentscheidung folg t aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die W ertfestsetzung beruht auf § 63 GKG. Müller - Glöge Biebl Volk 5 6 7 8 9
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