Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. November 2017 Fünfter - 5 AZN 713/17 - ECLI:DE:BAG:2017:231117.B.5AZN713.17.0 I. Arbeitsgericht Wiesbaden Teilurteil vom 17. Juni 2016 - 8 Ca 844/15 II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 7. April 2017 - 3 Sa 1129/16 - Entscheidungsstichwort e : Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz ECLI:DE:BAG:2017:231117.B.5AZN713.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZN 713/17 3 Sa 1129/16 Hessisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Nichtzulassungs - beschwerdeführerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Nichtzulassungs - beschwerdegegner, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 23 . November 2017 b e- schlossen: 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landesa r- beitsgerichts vom 7. April 2017 - 3 Sa 1129/16 - wird als unzul ässig verworfen. - 2 - 5 AZN 713/17 ECLI:DE:BAG:2017:231117.B.5AZN713.17.0 - 3 - 2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.406,44 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten - soweit für die Beschwerde von Belang - über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Das Arbeitsgericht hat insoweit die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurüc k- gewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die B e- schwerde der Klägerin. II. Die Beschwerde ist un zulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG. 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Divergenzbeschwerde g e- hört, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus der anz u- fechtenden Entscheidung sowie einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines a n- deren der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte anführt und darlegt, dass das anzufechtende Urteil auf dieser Abweichung beruht (BAG 15. August 201 2 - 7 AZN 956/12 - Rn. 2 mwN) . Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG müssen diese Voraussetzungen in der Begründung der Beschwerde dargelegt und die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden . Allein die Darlegung einer fehlerha ften Rechtsanwendung bzw. fehlerhaften oder u n- terlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte reicht zur Begründung einer Divergenzbeschwerde nicht aus (BAG 17. Januar 2012 - 5 AZN 1 358/11 - Rn. 4 mwN ) . 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. 1 2 3 4 - 3 - 5 AZN 713/17 ECLI:DE:BAG:2017:231117.B.5AZN713.17.0 - 4 - a) Die Klägerin zeigt nicht auf , dass das Landesarbeitsgericht auf der in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen S eite 38 des Berufungsu r- teils einen eigenen Rechtssatz zur Verbindlichkeit unbilliger Weisungen aufg e- stellt und sich nicht nur der von ihm zitierte n Entscheidung des Bundesarbeit s- gerichts vom 22. Februar 201 2 ( - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) ang e- schlossen und diese auf den Streitfall angewendet hat . Übernimmt das Lande s- arbeitsgericht lediglich Rechtssätze des Bundesarbeitsgerichts, ist seine En t- scheidung nicht divergenzfähig ( BAG 18. Januar 2001 - 2 AZN 1001/00 - ) . In einem solchen Falle ist durch die Nichtzulassung der Rev ision die Rechtseinheit nicht gefährdet. Soweit die Rechtsprechung der Senate des Bundearbeitsg e- richts voneinander abzuweichen droh t , ist für die Verhinderung solcher Dive r- genzen ein besonderes Verfahren in § 45 Abs. 2 und Abs. 3 ArbGG vorgesehen (BAG 28. April 1998 - 9 AZN 227/98 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 88, 296) . b) Darüber hinaus i st die angezogene Entscheidung (BAG 14 . Juni 2017 - 10 AZR 330/16 (A) - ) nicht divergenzfähig. aa) A bweichen iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG kann nur eine spätere En t- scheidung von einer früheren (BAG 17. Januar 2012 - 5 AZN 1358/11 - Rn. 5; hM, vgl. nur GMP/Müller - Glöge 9. Aufl. § 72 Rn. 24 ; ErfK/Koch 17. Aufl. § 72 ArbGG Rn. 9, jeweils mwN ) . Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den Zeitpunkt d er Zustellung, sondern den der Verkündung des Berufungsurteils an. Denn die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen, so dass grundsätzlich spätesten s bei der Verkündung des Urteils d as Landesa r- beitsgericht über das Vorliegen eines Zulassungsgrundes entschieden haben muss. Nur wenn eine Entscheidung über die Zulassung unterbleibt, kann bi n- nen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden, § 72 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG. Eine nachträgliche Zulassung der R evision wegen einer späteren Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kennt das Gesetz nicht . bb) Außerdem ist die in Beschlussform gegossene Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG keine endgültige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 5 6 7 8 - 4 - 5 AZN 713/17 ECLI:DE:BAG:2017:231117.B.5AZN713.17.0 und enthält hinsichtlich der beabsichtigten Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung noch keine die Landesarbeitsgerichte iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG Rechtssätze ( vgl. - für den Vorlagebeschluss an den Großen Senat - B AG 20. August 1986 - 8 AZN 244/86 - zu I I 2 der Gründe, BAGE 52, 394; ErfK/Koch 17. Aufl. § 72 ArbGG Rn. 7; GMP / Müller - Glöge 9. Aufl. § 72 Rn. 23; GK - ArbGG/Mikosch Stand September 2017 § 72 Rn. 33; GWBG/Benecke ArbGG 8. Aufl. § 72 Rn. 23) . Denn der anfragende Senat kann von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Rechtssätze erst aufstellen , wenn der angefragte Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht festhält oder der Große Senat die Rechts frage im Sinne des anfragenden Senats b e- antwortet hat. III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerd e- verfahrens zu tragen. IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG. Linck Weber Biebl 9 10
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