09:24 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZN 426/13 (F) 13 Sa 512/12 Landesarbeitsgericht Hamm BESCHLUSS In Sachen Letzterer vormalig Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer, pp. Kläger, Berufungs beklagter und Beschwerdegegner, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 28 . August 2013 beschlo s- sen: 1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revis i- on in dem Urt eil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Juni 2012 - 13 Sa 512/12 - wird als unzulässig ve r- worfen. 2. Der Insolvenzverwalter hat die Kosten des Beschwe r- deverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6 . 75 0 ,00 Euro festgesetzt. - 2 - 5 AZN 426/13 (F) 09:24 - 3 - Gründe I. Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden. Das A r- beitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des vormaligen Beklagten (jetzt : Schuldner) zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf den 20. Juni 2012 datierte, am 2. Juli 2012 beim Bundesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde des Schuldners. Über das Vermögen des vormaligen Beklagten ist am 22. Juni 2 012 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt W zum Insolvenzverwalter bestellt worden (Amtsgericht Münster 22. Juni 2012 - 74 IN 18/12 - ) . Mit Schrif t- satz vom 29. April 2013, beim Bundesarbeitsgericht eingegangen am 2. Mai 2013 und dem Insolvenzver walter zugestellt am 6. Mai 2013 , hat der Kläger den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen. Dieser hat daraufhin mit geteilt , er nehme den Rechtsstreit nicht auf. II. Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Das Verfahren über die Nichtzulassun gsbeschwerde ist durch den Kläger mit der Zuste llung des Schriftsatzes vom 29. April 2013 (§ 250 ZPO) wirksam aufgenommen. a) Ist in einem Insolvenzverfahren eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bl eibt es nach § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreite n- den zu betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Au f- nahme des Rech tsstreits zu betreiben , § 180 Abs. 2 InsO . Zwar obliegt es gemäß § 179 Abs. 2 InsO de m Be s treitenden , den Widerspruch zu verfolgen, wenn für eine Forderung - wie im Streitfall - ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt. Es ist aber auch der Gläubiger der Forderung zur Au f- nahme befugt, wenn der Bestreitende seinen Widerspruch nicht verfolgt (BGH 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12 - Rn. 7 mwN, BGHZ 195, 233) . Nichts anderes 1 2 3 4 5 - 3 - 5 AZN 426/13 (F) 09:24 - 4 - gilt, wenn - wie hier - nach nicht bestrittenem Vorbringen des Gläubi gers der Insolvenzverwalter gänzlich untätig bleibt und eine angemeldete titulierte Forderung entgegen § 175 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht einmal in die Tabelle einträgt. Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn diese r zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revisionsinstanz in einem Nich t- zulassungsbeschwerdeverfahren anhängig war (BGH 31. Oktober 201 2 - III ZR 204/12 - Rn. 8 mwN , BGHZ 195, 233) . b) Betreibt der Gläubiger die Feststellung, ist Aufnahme g egner der B e- streitende oder d er untätig gebliebene Insolvenzverwalter. Dieser tritt an Stelle des Schuldners in den Rechtsstreit ein (vgl. BGH 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12 - Rn. 10 mwN , BGHZ 195, 233 ) . Der Kläger verfolgt mit der Aufnahme des B e schwe r deverfahrens gegen den Insolve nzverwalter auch ein sinnvolles Rechtsschutzziel. Sollte der Senat die Revision nicht zulassen, würde das Berufungsurteil rechtskräftig , § 72a Abs. 5 Satz 6 ArbGG . 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht wirksam eingelegt worden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22. Juni 2012 hat der Schuldner die Prozessführungsbefugnis verloren, § 80 Abs. 1 InsO , d ie Pr o- zessvollmacht des die Nichtzulassungsbeschwerde einlegenden Rechtsanwalts ist zu diesem Zeitpunkt erloschen, § 117 Abs. 1 InsO (vgl. B AG 24. Juni 2009 - 10 AZR 707/08 (F) - Rn. 15 f. mw N) . Damit war der Schuldner zum Zeitpunkt des Eingangs der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeit s- ge richt nicht mehr wirksam vertreten . Ob der Insolvenzverwalter die Einlegung der Nichtzulassungsbesch werde durch den nicht mehr prozessführungsbefu g- t en Schuldner hätte genehmigen können , braucht der Senat nicht zu entsche i- den. Die Mitteilung, den Rechtsstreit nicht aufzunehmen, gibt keinen Anhalt für die Annahme, der Insolvenzverwalter wolle sich die Nich tzulassungsbeschwe r- de des Schuldner s zu eigen machen . 3 . Zudem ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG begründet worden. Die Notfrist zur Begründung der 6 7 8 9 10 - 4 - 5 AZN 426/13 (F) 09:24 Nichtzulassungsbeschwerde hat mit der Aufnahme des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens von neuem zu laufen begonnen, § 249 Abs. 1 ZPO. Die Aufnahme erfolgte durch Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes am 6. Mai 2013, § 250 ZPO. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erfolgt . I II . A ls Aufnahmegegner hat der Insolvenzverwalter gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG. Müller - Glöge Biebl Weber 11 12
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