- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 621/09 5 Sa 239/09 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. November 2010 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 10. November 2010 durch den Vizepräsidenten des Bundes-arbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht - 2 - 5 AZR 621/09 Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamt-lichen Richter Hinrichs und Heyn für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten wird mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 2009 - 5 Sa 239/09 - und teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 31. Juli 2008 - 22 Ca 9341/07 - festgestellt wird: Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 eine monat-liche Leistungszulage in einer Gesamthöhe von 644,79 Euro brutto abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zu zahlen und diese Leistungszulage bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Monatsentgelts (§ 16 EMTV), des zusätzlichen Urlaubsgelds (§ 14 Nr. 1 und Nr. 2 EMTV) sowie der Sonderzahlung (§ 2 Nr. 2.2 ETV 13. Monatseinkommen) zu berücksichtigen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ver-zichtet (§ 313a ZPO). Müller-Glöge Laux Biebl Heyn W. Hinrichs 1
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