- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 816/11 14 Sa 22/11 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. November 2012 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 14. November 2012 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl und Klose so- - 2 - 5 AZR 816/11 wie den ehrenamtlichen Richter Feldmeier und die ehrenamtliche Richterin Reinders für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 24. Mai 2011 - 14 Sa 22/11 - aufge-hoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Ar-beitsgerichts Mannheim vom 26. November 2010 - 6 Ca 110/10 - wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klä-gerin zu tragen. Von Rechts wegen! Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzich-tet (§ 313a ZPO). Müller-Glöge Biebl Klose Feldmeier Reinders 1
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