- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 148/12 17 Sa 1157/10 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Mai 2013 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 15. Mai 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter - 2 - 5 AZR 148/12 - 3 - am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie den ehrenamtlichen Richter Ilgenfritz-Donné und die ehrenamtliche Richterin Christen für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessi-schen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2011 - 17 Sa 1157/10 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Zeitpunkt tarifvertraglicher Entgeltsteige-rungen. Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen, das in der Vergangen-heit dem Konzern der D AG (DLH) angehörte. Der Kläger ist als verantwortli-cher Flugzeugführer (Kapitän) auf dem Flugzeugmuster B 757/767 beschäftigt. Im März 2006 wechselte er von der L C AG (LC AG) zur G GmbH (GWI). Das Luftfahrtbundesamt erteilte ihm am 1. Juni 2006 die Lizenz als verantwortlicher Kapitän. Zum 3. März 2008 wechselte der Kläger zur Beklagten (CFG). Der Ar-beitsvertrag vom 29. Februar 2008 lautet auszugsweise:
2. Rechte und Pflichten Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Cockpitpersonal der CFG, den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der CFG sowie aus den Bestim-mungen dieses Vertrages. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 148/12 - 4 - 3. Übernahme der Personalakte Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die bisher bei der GWI geführte Personalakte (incl. der Fliegerakte) des Mitarbeiters übernommen wird, ohne dass Bestandteile der Personalakte entfernt werden. Alle aus arbeitsrechtli-chen Maßnahmen resultierenden Konsequenzen erstre-cken sich ohne Einschränkungen auch auf das mit der CFG zu schließende Arbeitsverhältnis.
5. Vergütung Die monatliche Bruttovergütung - entsprechend der der-zeitigen Vergütung als Kapitän - beträgt ab 03.03.2008:
Der Vergütungstarifvertrag Nr. 9 für das Cockpitpersonal der Condor und Condor Berlin, gültig ab 1. Januar 2006 (VTV Nr. 9) regelt ua.:
§ 2 Eingruppierung Die Cockpitmitarbeiter werden gemäß ihrer überwiegen-den Tätigkeit nach den im jeweiligen Manteltarifvertrag festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in die entsprechenden Beschäftigungsgruppen eingruppiert. § 3 Monatsvergütung (1) Die Monatsvergütung setzt sich zusammen aus einer Grundvergütung und einer Schichtzulage (§ 5). Die Höhe der Grundvergütung richtet sich nach den nachfolgenden Abs. (2) bis (5).
(4) a) Regelungen für seit 01.01.2005 ernannte Kapitäne Ab der Ernennung zum Kapitän erhalten Mitarbeiter eine Grundvergütung von 7.473,45 (ab dem 1.7.2006: 7.660,29; ab dem 1.3.2007: 7.775,19). Die Grundver-gütung von Kapitänen wird nach 12 Monaten, dann zwei Mal nach jeweils 18 Monaten und danach jeweils bei Voll-endung eines Beschäftigungsjahres als Kapitän um einen Steigerungsbetrag von ... erhöht, höchstens jedoch auf ...
4 - 4 - 5 AZR 148/12 - 5 - § 4 Zeitpunkt von Vergütungsänderungen Erfüllen Mitarbeiter die Voraussetzungen für Umgruppie-rung, Steigerungsbeträge oder Gewährung von Zulagen zwischen dem 1. und dem 15. eines Monats, erhalten sie die neue Vergütung rückwirkend ab dem 1. dieses Mo-nats; sind die Voraussetzungen nach dem 15. eines Mo-nats erfüllt, erhalten sie die neue Vergütung ab dem 1. des nachfolgenden Monats.
Im Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3, gültig ab 1. Dezember 2006 (TV WeFö Nr. 3) ist ua. geregelt:
§ 7 Förderung und Wechsel (1) Förderung im Sinne dieses Tarifvertrages ist die Um-schulung zum Kapitän. (2) Wechsel im Sinne dieses Tarifvertrages sind Personal-veränderungen, die im Zuge der Umschulung von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster in derselben Funktion (Kapitän, Copilot, Flugingenieur) entstehen. Je einmal während der Copiloten- und Kapitänszeit soll ein Wechsel zwischen den Flugzeugmustern möglich sein, wenn Bedarf besteht und der Bewerber die entsprechen-den Voraussetzungen erfüllt.
(11)
Nach einem Arbeitgeberwechsel von DLH zu CFG, CIB, GWI* oder LCAG gilt ein bereits gemäß § 22 Abs. (2) MTV Cockpit Nr. 5a DLH erworbener Kündigungsschutz einzel-vertraglich fort. Bei einem Arbeitgeberwechsel zwischen DLH, CFG, LCAG, GWI* oder CIB werden die bei der früheren Ge-sellschaft tatsächlich verbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung von Zeiten und Fristen des jeweiligen Manteltarifvertrags sinngemäß berücksichtigt. Sonstige Anrechnungen erfolgen nicht.
Die Beklagte leistete dem Kläger entsprechend der im Konzern übli-chen Praxis zunächst ein Entgelt, das dem zuletzt bei der GWI bezogenen ent-sprach. Sie steigerte die Vergütung des Klägers um den Steigerungsbetrag 5 6 - 5 - 5 AZR 148/12 - 6 - nach § 3 Abs. 4 Buchst. a) VTV Nr. 9 zum 1. April 2009 und zum 1. Oktober 2010. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Steigerungsbeträge für die Monate Dezember 2008 bis März 2009 und - klageerweiternd - für Juni bis Sep-tember 2010 geltend gemacht. Die erste Erhöhung habe zum 1. Dezember 2008 und die zweite Erhöhung zum 1. Juni 2010 erfolgen müssen, denn er sei bereits mit Wirkung vom 1. Juni 2006 zum Kapitän ernannt worden. Die Beklag-te sei hieran tariflich und arbeitsvertraglich gebunden, denn bei der Ernennung zum Kapitän handele es sich um eine arbeitsrechtliche Maßnahme. Der An-spruch ergebe sich zudem aus der Senioritätsliste, die Grundlage der Umschu-lung und Förderung nach dem TV WeFö Nr. 3 sei. Er hat, soweit für die Revision noch von Interesse, beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn (weitere) 1.411,35 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen; 2. festzustellen, dass das Ernennungsdatum des Klä-gers zum Kapitän iSv. § 3 Abs. 4 des Vergütungsta-rifvertrags Nr. 9 für das Cockpitpersonal der C GmbH (CFG) der 1. Juni 2006 ist; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn (weitere) 1.411,35 Euro brutto zuzüglich Verzugszinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Für die Steigerungen sei-en ausschließlich die bei ihr verbrachten Beschäftigungsjahre maßgebend. Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage hinsichtlich der Monate März 2009 und September 2010 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter. 7 8 9 10 - 6 - 5 AZR 148/12 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Klage hinsichtlich der noch anhängigen Ansprüche abgewie-sen. I. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2. unzulässig. Mit einem Zwi-schenfeststellungsantrag kann wie bei einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO nur ein Rechtsverhältnis festgestellt werden. Dieses macht der Kläger nicht geltend. Dass er zum 1. Juni 2006 zum Kapitän iSd. § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9 ernannt wurde, stellt lediglich ein Element eines Rechtsverhältnisses dar. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19). II. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich der noch anhängigen Ansprüche unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Vergütung des Klägers nach zwölf Monaten und erneut nach 18 Monaten gerechnet ab der Einstellung bei der Beklagten gesteigert hat. Frü-here Entgeltsteigerungen kann der Kläger weder nach dem VTV Nr. 9 noch arbeitsvertraglich beanspruchen. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf frühere Entgeltsteigerungen gemäß § 3 Abs. 4 Buchst. a) Satz 2 VTV Nr. 9. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsurteils wird verwiesen. 2. Aus dem MTV Nr. 1 oder dem TV WeFö Nr. 3 folgt keine Fortschrei-bung der Steigerungsintervalle beim Arbeitgeberwechsel. Der MTV Nr. 1 verhält sich zu dieser Frage nicht. Nach § 7 Abs. 11 Unterabs. 3 Satz 1 TV WeFö Nr. 3 werden bei einem Arbeitgeberwechsel zwischen den Konzerngesellschaften die bei der früheren Gesellschaft tatsächlich verbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung von Zeiten und Fristen des jeweiligen Manteltarifvertrags sinn-gemäß berücksichtigt. Bei den Steigerungsintervallen handelt es sich nicht um 11 12 13 14 15 - 7 - 5 AZR 148/12 - 8 - manteltarifvertragliche Zeiten oder Fristen, denn sie sind ausschließlich im Ver-gütungstarifvertrag geregelt. Damit findet § 7 Abs. 11 Unterabs. 3 Satz 2 TV WeFö Nr. 3 Anwendung, wonach sonstige Anrechnungen gerade nicht erfolgen. Die Senioritätsliste, auf die sich der Kläger beruft und auf die die Beklagte vor-prozessual abgestellt hat, ist nach dem VTV Nr. 9 und dem TV WeFö Nr. 3 für die Entgeltsteigerungen jedenfalls unerheblich. 3. Die Beklagte ist nicht arbeitsvertraglich zu einer früheren Steigerung der Vergütung verpflichtet. a) Das Landesarbeitsgericht hat Ziff. 3 des Arbeitsvertrags zutreffend aus-gelegt. Es kann dahinstehen, ob eine Ernennung zum Kapitän eine arbeits-rechtliche Maßnahme ist. Die Vergütungssteigerungen nach § 3 Abs. 4 Buchst. a) VTV Nr. 9 sind jedenfalls keine Konsequenz aus einer bei einem anderen Arbeitgeber erfolgten Ernennung zum Kapitän, sondern Konsequenz aus der bei der Beklagten erfolgten Beschäftigung als Kapitän. Zudem haben die Parteien über die Vergütungshöhe in Ziff. 5 des Arbeitsvertrags eine eigen-ständige Regelung getroffen. b) Ein Anspruch folgt nicht aus betrieblicher Übung. Der Kläger ist noch in der Revisionsinstanz der Auffassung, die Beklagte schulde die frühere Steige-rung der Vergütung aufgrund der tarifvertraglichen Regelung in § 3 Abs. 4 VTV Nr. 9. Damit stellte sich eine eventuelle betriebliche Praxis, die bei anderen Konzernunternehmen zurückgelegten Vordienstzeiten auf die Steigerungsinter-valle anzurechnen, aus seiner Sicht als Erfüllung eines tariflichen Anspruchs dar. In einem solchen Fall wird eine Leistungsgewährung nicht als stillschwei-gendes Angebot zur Begründung einer betrieblichen Übung mit dem Inhalt einer übertariflichen Verpflichtung wahrgenommen, sondern als Normvollzug (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 21 mwN, BAGE 133, 337). 4. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Weitere Hinweise waren nicht geboten. 16 17 18 19 - 8 - 5 AZR 148/12 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller-Glöge Laux Biebl Ilgenfritz-Donné A. Christen 20
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