Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Dezember 2014 Fünfter Senat 5 AZR 963/12 - I. Arbeitsgericht Rostock Urteil vom 16. September 2011 - 4 Ca 527/11 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 25. September 2012 - 5 Sa 275/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Vergütung von Umkleidezeiten - unschlüssige Klage Bestimmungen: BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 559 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 962/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 963/12 5 Sa 275/11 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Dezember 2014 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten des Bundesa r- beitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtliche Richterin Reinders und den ehrenamtlichen Richter Dr. Rahmstorf für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 963/12 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 25. September 2012 - 5 Sa 275/11 - wird zurüc kgewi e- sen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger begehrt Vergütung der am 27. März 2011 für das Umkleiden sowie das Auf - und Abrüsten von Arbeitsmitteln aufgewendeten Zeit. Die Beklagte ist ei n Unternehmen des Personennahverkehrs innerhalb des Konzerns der D AG. In ihrem Betrieb Nord - Ost ist der Kläger als Triebfah r- zeugführer beschäftigt. Der Kläger ist der Regeleinsatzstelle P zugeordnet, e r- bringt seine Arbeitsleistung aber - entsprechend eine r Absprache der Beklagten mit dem Betriebsrat - auch vom Bahnhof N aus. Für die bei der Beklagten beschäftigten Triebfahrzeugführer gilt der Tarifvertrag für die Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen (LfTV), der ua. bestimmt: 53 Beginn und Ende der Arbeitszeit (1) Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschrieb e- nen Arbeitsplatz. Durch betriebliche Regelungsabr e- de kann festgelegt werden, dass ein Zeitverwa l- tungssystem durch ein Daten - Terminal zu bedienen ist. (2) Für Arbeitne hmer beginnt und endet die Arbeitszeit am Ort des Dienstbeginns (Schichtsymmetrie). A b- weichungen davon, innerhalb der politischen G e- meinde, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 963/12 - 4 - § 78 Unternehmensbekleidung Unternehmensbekleidung sind im Eigentum des Arbei t- nehmers stehende Kleidungsstücke, die zur Sicherstellung eines einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an S telle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Einzelheiten werden durch Betrieb svereinbarung und/oder Konzernrichtlinie Aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung über die Ausstattung mit Unternehmensbekleidung ( KBV Ubk ) , die im Streitzeitraum in der Fassung vom 23. Februar 2011 galt , war das Fahrpersonal (Kundenbetreuer und Triebfah r- zeugführer) zum Tragen von besonderer Dienstkleidung verpflichtet. Die B e- klagte verlangt e von ihren Beschäftigen, dass sie bereits vollständig umgekle i- det zum Arbeitsantritt in der Meldestelle erscheinen. Dabei stellt e sie ihnen frei, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle in Dienstkleidung zurückzul e- gen. Die Beklagte hat ihrem Fahrpersonal für dienstliche Zwecke Mobiltel e- fone überlassen. Diese können mit einer zweiten SIM - Karte von den Arbei t- nehmern f ür Privatgespräche genutzt werden. Dem Fahrpersonal steht es frei, ob sie Arbeitsmittel nach Dienstende mit nach Hause nehmen oder an die A r- beitgeberin zurückgeben. D i e Schichtplanung geht davon aus, dass die Arbeit mit dem Eintreffen des Beschäftigten in der Meldestelle beginnt, wobei für den Aufenthalt dort und die Kenntnisnahme des Tagesplans bzw. dessen Änderu n- gen drei Minuten vorgesehen sind (sog. Teilarbeit AU) . An der Regeleinsatzstelle P steht dem Kläger ein Spind zur Verfügung, in dem er Arbeitskl eidung und - mittel lagern kann. Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens schlossen die Beklagte und der Betriebsrat am 18. Januar 2011 eine Betriebsvereinbarung (im Folge n- den BV), dessen § 2 lautet: ter erhält vor und nach jeder Schicht eine pauschale Übergangszeit von 7 Minuten Länge. Diese Übergangszeit dient der Herste l- lung der Dienstfähigkeit u.a. durch Empfangen, Bereitm a- 4 5 6 7 - 4 - 5 AZR 963/12 - 5 - chen und Abgeben der elektronischen Arbeits - und Ko m- munikationsmittel (wie M T, Handy, SD - Card, geschäftliche Zahlungsmittel, unbedruckte Fahrscheine, Zangendrucker usw.), Umkleiden etc. Diese Übergangszeit stellt weder Freizeit noch vergütungspflichtige Arbeitszeit und auch keine Arbeitszeit i m Sinne der arbeitsschutzrechtlichen A rbeitszeit (ArbZG) dar und findet deshalb auch keinen Mit der am 7. April 2011 eingereichten Klage hat der Kläger für den 27. März 2011, an dem er seine Arbeitsleistung vom Bahnhof N aus erbrachte, (weit eres) Entgelt für 14 Minuten verlangt und geltend gemacht, Umkleide - und Rüstzeiten seien vergütungspflichtig. Er hat vorgetragen, (auch) an diesem Tag vor Schichtbeginn und an dessen Ende folgende Tätigkeiten ausgeübt zu h a- ben: Spind aufschließen und öffn en, Dienstanweisungen entnehmen und zur Kenntnis nehmen, Smartphone entnehmen und Betriebsbereitschaft herstellen, Tasche oder Rucksack entnehmen und diesen mit Arbeitsmitteln (Ersatz - Akkus und dienstliche Unterlagen) bestücken, Tasche oder Rucksack mit pe rsönlichen Sachen (Brotdose, Getränk) bestücken, persönlich zugeteilte, mitzuführende Ausrüstungsgegenstände auf Vollständigkeit und Funktionalität prüfen, Ablegen der privaten Bekleidung und verstauen, Bluse/Hemd/Poloshirt/Strickjacke a n- ziehen, bei Hemd S chlips binden, Hose anziehen, Weste anziehen, Arbeits - Sicherheitsschuhe putzen/reinigen und anziehen, Wetterschutzjacke/Parker anziehen, private Kleidung in Spind hängen, Spind verschließen. Bei Schic h- wesen. Zur D auer der geschilderten Vorgänge hat er sich auf § 2 Satz 1 BV berufen. Der Kläger hat zuletzt - nach Anregung eines Hilfsantrags durch das Landesarbeitsgericht - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3,84 Euro brutto nebst Z insen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2011 zu zahlen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den 27. März 2011 weitere 14 Minuten auf dem A r- beitszeitkonto gutzuschreiben. 8 9 - 5 - 5 AZR 963/12 - 6 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, U m- kleide - und Rüstzeiten seien nicht vergütungspflichtig. S ie hat bestritten, dass der Kläger am 27. März 2011 die geschilderten Tätigkeiten verrichtet habe. Am Bahnhof N stehe ihm kein Spind zur Verfügung, der Kläger müsse bereits in Dienstkleidung zur Arbeit gekommen sein. Das Arbeitsgericht hat die Klage - unter Zulassung der Berufung - a b- gewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückg e- wiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelas senen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis richtig. Die Klage ist unbegründet. Die mit Haupt - und Hilfsantrag e r- hobenen Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. I. Streitgegenständlich ist eine weitere Vergütung (hilfsweise Zeitgu t- schrift) für den 27 . März 2011 , die der Kläger darauf stützt, er habe an diesem Tag im Betrieb die in der Klage geschilderten Umkleide - und Rüsttätigkeiten entfalt et. 1. Ob diese zu den - bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung - verg ü- 611 Abs. 1 BGB gehören (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 28, BAGE 143, 107; 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 18) , tariflich aber - etwa durch die Regelung zu B e- ginn und Ende der Arbeitszeit in § 5 3 Abs. 1 Satz 1 Lf TV - deren Vergütung ausgeschlossen ist, kann der Senat im vorliegenden Revisionsverfahren nicht entscheiden. Denn der Kläger ist am 27 . März 2011 unstrei tig nicht von seiner Regeleinsatzstelle P , sondern vom B ahnhof N aus tätig geworden. Dort steht ihm aber - was unstreitig ist - kein Spind zur Aufbewahrung von Arbeitskleidung und - mitteln zur Verfügung. Dem entsprechend hat das Landesarbeitsgericht, 10 11 12 13 14 - 6 - 5 AZR 963/12 ohne dass der Kläger einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands (§ 320 ZPO) gestellt oder die Revision einen entsprechenden Angriff (§ 559 Abs. 2 ZPO) erhoben hätte, festgestellt, dass der Kläger bei einem Einsatz ab N seine Dienstkleidung und die Geräte bzw . Materialen nicht an seinem Spind in P a n- gelegt und aufgerüstet habe. Jedenfalls hat der Kläger in den Tatsacheninsta n- zen weder behauptet noch unter Beweis gestellt, er habe sich am 27 . März 2011 zunächst zum Umkleiden von seiner Wohnung in den Bahnhof P begeben und sei erst von dort zum Arbeitsantritt nach N weitergefahren. 2. Die erhobenen Ansprüche folgen auch nicht aus § 2 BV. Diese B e- stimmung begründet keine Vergütungspflicht unabhängig davon, ob die g e- nannten Verricht ungen tatsächlich anfallen. II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Müller - Glöge Biebl Weber Reinders Rahmstorf 15 16
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