Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. April 2014 Fünfter Senat - 5 AZR 736/11 - I. Arbeitsgericht Bielefeld - 4 Ca 639/09 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 12. April 2011 - 19 Sa 1963/10 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Unzumutbarkeit der tatsächlichen Beschäftigung Bestimmungen : BGB § § 242, 615 Satz 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 739/11 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 736/11 19 Sa 1963/10 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. April 2014 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Revisionsbe klagter, hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 16. April 2014 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller - Glöge, den Richter am Bundesarbeit sgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber sowie die ehrenamtlichen Richter Buschmann und Pollert für Recht erkannt: - 2 - 5 AZR 736/11 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 12. April 2011 - 19 Sa 1963 /1 0 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Feststellung von Vergütungsanspr üchen wegen Annahmeverzugs zur Insolvenzt abelle. Der am 31. Januar 1950 geborene, ledige Kläger war seit 1977 als kaufmännischer Angestellter bei der ursprünglichen Beklagten beschäftigt, über deren Vermögen am 1. Februar 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Schuldnerin stellte Transportgeräte her. Bei ihr war en etwa 55 Arbeitne h- mer beschäftigt. Der Kläger war zuletzt als Leiter Buchhaltung/Finanzen/ Personal tätig. Ihm wurde a m 24. Juli 1981 Prokura erteilt, die bis zu m 7. Juni 2006 bestand. Das Bruttogrundgehalt des Klägers betrug zuletzt 5.749,75 Euro monatl ich. Im Jahr 2003 stellte die Schuldnerin fest, dass der Kläger durch mehr e- re Handlungen einen Betrag iHv. mindestens 280.568,95 Euro brutto aus ihrem Vermögen an sich gebracht hatte. Der Kläger gestand die Taten ein und gab diesbezüglich am 4. März 2003 ein notarielles Schuldanerkenntnis ab. Er e r- mächtigte die Schuldnerin, den jeweils pfändbaren Teil seines Arbeitseinko m- mens einzubehalten und auf ihre Schadensersatzforderung zu verrechnen. Der Kläger wurde in der Folgezeit weiterbeschäftigt. Die Kontovoll macht blieb b e- stehen. Doch ließ sich die Schuldnerin einen Großteil der vom Kläger erteilten Anweisungen vorlegen. 1 2 3 - 3 - 5 AZR 736/11 - 4 - Am 5. April 2007 wurde der Schuldnerin ein Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschluss über 48.900,00 Euro zugestellt, mit dem das Arbeitseinko m- men des Klägers wegen einer Forderung der Sparkasse Herford gepfändet wurde. Daraufhin strebte die Schuldnerin den Abschluss eines Aufhebungsve r- trags an. Nachdem der Kläger ein entsprechendes Angebot abgelehnt hatte, stellte die Schuldnerin den Kläger von der Arbeit frei. Nachforschungen bei Kreditinstituten ergaben, dass der Kläger nach Abgabe des notariellen Schul d- anerkenntnisses weitere Beträge auf sein eigenes Konto überwiesen hatte . Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 kündigte die Schuldnerin das Arbeitsverhäl tnis des Klägers außerordentlich fristlos sowie vorsorglich fristgerecht. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, die unter Hinweis auf eine fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats erfolgreich war (LAG Hamm 30. Oktober 2008 - 16 Sa 559/ 08 - ) . Nach Ausspruch der Kündigung im Mai 2007 stellte die Schuldnerin weitere unberechtigte Überweisungen auf ein Konto des Klägers fest. Sie kü n- digte mit Schreiben vom 15. August 2007 erneut fristlos. Auch diese Kündigung wurde zweitinstanzlich durch d as Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 30. Oktober 2008 ( - 16 Sa 560/08 - ) wegen fehlerhafter Anhörung des Betrieb s- rats für unwirksam erklärt. Der in diesem Verfahren geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung wurde in beiden Instanz en abgewiesen, weil der Schuldnerin aufgrund der erheblichen Straftaten des Klägers eine tatsächl i- che Beschäftigung nicht zuzumuten sei. Die Schuldnerin erstattete am 29. Juni 2007 Strafanzeige gegen den Kläger. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld erhob unte r dem 21. Mai 2008 Anklage vor dem Amtsgericht Bielef eld. Darin wurden dem Kläger 74 Taten zum Nac h- teil der Schuldnerin zur Last gelegt. Mit Beschluss vom 18. November 2008 ließ das Amtsgericht Bielefeld die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptve r- handl ung zu und eröffnete das Hauptverfahren gegen den Kläger. Mit Schre i- ben vom 25. November 2008 kündigte die Schuldnerin das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht. Der gegen diese Künd i- 4 5 6 - 4 - 5 AZR 736/11 - 5 - gung gerichteten Klage wurde vom Lan desarbeitsgericht Hamm ( - 5 Sa 10 7 6/09 - ) mit der Begründung stattgegeben, die Zwei - Wochen - Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten worden und der Kläger sei ordentlich unkün d- bar. Am 24. August 2009 wurde der Kläger wegen Untreue zum Nachteil der Schuldnerin in 67 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Daraufhin kündigte die Schuldnerin mit Schreiben vom 22. September 2009 das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut fristlos. Das Strafurteil wurde vom Landger icht Bielefeld dahingehend abgeändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gegen die Künd i- gung vom 22. September 2009 gerichtete Kündigungsschutzklage wurde durch Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen ( 12. April 201 1 - 19 Sa 1951/10 - ) . Die dagegen vom Kläger eingelegte Revision wurde vom Bundesa r- beitsgericht a m 22. November 2012 zurückgewiesen ( - 2 AZR 732/11 - ) . Mit der am 24 . Februar 200 9 eingereicht en, mehrfach erweiterten Klage hat der Kläger Lohnansprüche für den Zeitraum November 200 8 bis September 200 9 geltend gemacht. E r hat die Ansicht vertreten, die Schuldnerin sei mit der Annahme der Arbeits leistung in Verzug geraten . Der Kläger hat zuletzt - neben weiteren Hilfsanträgen - sinngemäß b e- antragt festzustellen , dass dem Kläger für November 2008 8.979,98 Euro , für Juni 2009 9.957,44 Euro und für die weiteren Kalende r- monate des Zeitraum s Dezember 200 8 bis September 2009 jeweils 5.817,62 Euro brutto zustehen, d ie in Höhe des Arbeitslosengeld s auf die Bundesagentur für Arbeit und in Höhe des pfändbaren Betrags auf die Schuldnerin übergegangen sind. Die Schuldnerin hat beantragt, die Klage abzuweisen, und dazu geltend gemacht, aufgrund der schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Klägers sei ihr jede Lohnzahlung unzumutbar. Unter Berücksichtigung des bereits im Jahr 2003 abgegebenen Schuldanerkenntnisses und der Fortsetzung schwerwi e- 7 8 9 10 - 5 - 5 AZR 736/11 - 6 - gender Untreuehandlungen liege ein Extremfall vor, der die Lohnzahlungsve r- pflichtung entfallen lasse. Für die Ze it nach dem 22. September 2009 scheide jeder Vergütungsanspruch aus, weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig feststehe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. M it der Revision hat der Kläger zunächst seine zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Kläger die streitgegenständlichen Vergütungsa n- sprüche zur Tabelle angemeldet. Der Insolvenzverwalter hat diese bestritte n. Mit dem gegen den Insolvenzverwalter aufgenommenen Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung seiner Forderungen zur Tabelle. Der Revisionsb e- klagte wende t doppelte Rechtshängigkeit ein. D er Kläger habe mit seiner am 9. Mai 2013 beim Arbeitsgericht Bielefeld eingereichten Klage die im vorliege n- den Verfahren streitigen Ansprüche erneut rechtshängig gemacht. Entscheidungsgründe D ie Revision ist unbegründet. Die erhobenen Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs stehen dem Kläger nicht zu, weil der Schuldnerin die Beschäftigung des Klägers unzumutbar war. I. Die gestellten Anträge sind zulässig. Es mag zwar sein, dass durch die vom Kläger beim Arbeitsgericht unter dem 9. Mai 2013 eingereichte Feststellungsklage doppelte Rechtshängigkeit eingetreten ist, doch betrifft diese die Zulässigkeit des zweiten beim Arbeitsg e- richt anhängigen Rechtsstreits. II. Die Klage ist mit den noch anhängigen Anträgen unbegründet. Dem Kläger stehen die erhobenen Insolvenzforderungen nicht zu. Vergütungsa n- 11 12 13 14 15 - 6 - 5 AZR 736/11 - 7 - sprü che des Klägers wegen Annahmeverzugs (§ 615 Satz 1 BGB) sind im Zei t- raum November 2008 bis 22. September 200 9 nicht entstanden. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Schuldnerin sei in dieser Zeit nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Annahme der Arbeitsleistung unzumutbar gewesen. In der Zeit vom 22. bis zum 30. September 2009 bestand kein A r- beitsverhältnis mehr. 1. Ein Arbeitgeber kommt trotz Nichtannahme der Arbeitsleistung nicht in Annahmeverzug, wenn sich der Arbeitnehmer so verhält, dass der Arbeitgeber nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Leistung zu Recht ablehnt. Dies kann der Fall sein, wenn bei Annahme der angebotenen Dienste strafrechtlich geschützte Inte ressen des Arbeitgebers, seiner Angehörigen oder anderer Betriebsangeh ö- riger unmittelbar und nachhaltig so gefährdet werden, dass die Abwehr dieser Gefährdung Vorrang vor dem Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Verdienstes haben muss. Es is t auf die objektive Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Arbeitnehmers abzustellen; Verschulden ist nicht erforderlich. Wann ein solcher Fall vorliegt, hängt von den jeweiligen konkreten Umständen ab. Dabei sind die Gepflogenheiten des Arbeitslebens zu berü cksichtigen. Nicht jede in der Erregung gesprochene Beleidigung des Arbeitgebers, nicht jedes böse Wort, nicht jede Robustheit des Arbeitnehmers lässt das Leistungsang e- bot treuwidrig und seine Ablehnung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt e r- scheinen. Ort und Zeit des Vorfalls sowie das Betriebsklima spielen für die B e- urteilung dieser Frage eine erhebliche Rolle. Es muss ein ungewöhnlich schw e- rer Verstoß gegen allgemeine Verhaltenspflichten vorliegen, der den Arbeitg e- ber schlechterdings berechtigt, die Dien ste abzulehnen (BAG GS 26. April 1956 - GS 1/ 56 - BAGE 3, 66; dem folgend 11. No vember 1976 - 2 AZR 457/75 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 28, 233; 29. O ktober 1987 - 2 AZR 144/87 - zu A III 2 der Gründe; 14. September 1988 - 5 AZR 616/87 - zu II 2 der Gr ünde; 1. Juli 1993 - 2 AZR 88/93 - zu II 3 der Gründe ; im Ergebnis ebenso ErfK/Preis 14. Aufl. § 615 BGB Rn. 62 f.; HWK/Krause 5. Aufl. § 615 BGB Rn. 66 f.; 16 - 7 - 5 AZR 736/11 - 8 - MüArbR/Boewer 3. Aufl. Bd. 1 § 69 Rn. 26 Fn. 208; Konzen/Weber Anm. AP BGB § 615 Nr. 42 ) . 2 . Der B e- stimmter Rechtsbegriff, sodass die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist. Eine revisionsrechtlich erhe b- liche Rechtsverletzung liegt allein dann vor, wenn der Rechtsbegriff selbst ve r- kannt worden ist oder wenn bei der Unterordnung des festgestellten Sachve r- halts unter diesen Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesen tlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist. 3 . Das Ergebnis des Landesarbeitsgerichts ist danach nicht zu beansta n- den. Das Berufungsgericht hat - im Anschluss an richtige Erwägungen des A r- beitsgerichts - zutreffend erkannt, dass es im Fall des Klägers nicht um ein einmaliges Delikt der Untreue zulasten der Arbeitgeberin geht, sondern der Kläger über Jahre hinweg immer wieder mit großem Bedacht verdeckt diverse Straftaten zum Nachteil seiner Vertragspartne rin begangen hat. Da der Kläger nach Aufdeckung dieser Taten und Abgabe des notariellen Schuldanerkenn t- nisses sein gesetz - und vertragswidriges Verhalten nicht änderte, vielmehr we i- terhin unter täuschendem Deckmantel Untreuehandlungen von erheblichem wirts chaftlichen Gewicht zum Nachteil der Arbeitgeberin beging, ließ er jede Einsicht in das für einen Leiter Buchhaltung/Finanzen/Personal gebotene Mi n- destmaß vertragsgemäßen Verhaltens vermissen. Jeder Tag einer weiteren Beschäftigung bedeutete die nicht uner hebliche Gefährdung de s Kontostand s und damit des Vermögens der Arbeitgeberin. Gerade unter Beachtung des G e- bots von Treu und Glauben durfte der Kläger alles, aber nicht mehr über Ve r- mögen der Arbeitgeberin verfügen. 4 . Damit war die Schuldnerin während d es streitbefangenen Zeitraums nicht zur Zahlung der vertraglichen Vergütung verpflichtet. 17 18 19 - 8 - 5 AZR 736/11 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller - Glöge Biebl Weber Buschmann Pollert 20
Full & Egal Universal Law Academy